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Grundstücksveräußerung und Schatz im Gebäude

LG Düsseldorf

Az.: 15 O 103/11

Urteil vom 27.07.2012


1. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts E unter dem Aktenzeichen XXX hinterlegten Betrages in Höhe von 145.945,95 Euro zuzüglich der auf diesen Betrag angefallenen Zinsen an die Klägerin zuzustimmen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung – nach einem Bargeldfund in Höhe von 303.700,00 DM – hinterlegten Geldes in Anspruch.

Die Klägerin, die früher unter C firmierte, ist die Erbin der am 08.09.1993 verstorbenen Erblasserin N.T., geborene T.

Die Erblasserin und ihr Ehemann S.T. waren ursprünglich Eigentümer des mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks in der C in E. Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 00.00.0000 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum unbeschränkten Alleinerben und die C als Alleinerben des Letztversterbenden einsetzten. Weiter vereinbarten sie, dass der überlebende Ehegatte befugt war, nach dem Tod des Erstversterbenden die Erbfolge nach dem Überlebenden anders zu regeln (Anlage K 2). Im Jahr 1971 erzielten die Eheleute T aus dem Verkauf des von ihnen betriebenen Teppichhauses auf der C/L-Straße beträchtliche Einnahmen. Nach dem Tod ihres Ehemanns am 00.00.000 schloss die Erblasserin mit den Eheleuten Q und N V – Herr V war langjähriger Mitarbeiter des Teppichhauses – am 00.00.000 einen notariellen Schenkungsvertrag ab. Demgemäß übertrug die Erblasserin den Eheleuten V das Grundstück mit dem Haus nebst Zubehör, behielt sich jedoch gleichzeitig ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchrecht vor. Davon machte sie dahingehend Gebrauch, dass sie die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses bis zu ihrem Tod im September 1993 nutzte, während die Eheleute V das Erdgeschoss bewohnten. Herr V bewohnte auch nach dem Tod seiner Ehefrau sowie dem Tod von Frau T stets nur das Erdgeschoss. Die erste und zweite Etage nutzte er bis zu seinem Auszug Anfang des Jahres 2008 nicht. Darüber hinaus sagte Frau T Herrn V im Jahre 1993 eine finanzielle Beteiligung an größeren Renovierungsmaßnahmen des Hauses C zu. Nach dem Tod von Frau T wandte sich Herr V mit Schreiben vom 15.10.1993 wegen der geplanten Renovierungsarbeiten mit der Bitte um eine finanzielle Unterstützung an die Klägerin als Alleinerbin der Erblasserin T, da die von dieser zugesagte Unterstützung infolge ihres Todes nicht mehr realisiert werden konnte (Anlage K 12). Die Klägerin gewährte ihm mit Schreiben vom 19.10.1993 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 30.000,00 DM, das grundbuchlich gesichert wurde.

Herr V – der kraft Vorsorgevollmacht vom 08.09.2005 in allen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten von seiner Nichte W vertreten wurde – und die Erben seiner am 31.12.1986 verstorbenen Ehefrau veräußerten das Grundstück in der C am 30.11.2007 zunächst an die Firma W GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführerin M (Anlage K 10), die das Grundstück wiederum an M veräußerte. Schließlich erwarb der Beklagte das Objekt im September 2008 von M.

Im November 2008 nahm der Beklagte in der ersten Etage Renovierungsarbeiten vor. Bei dieser Gelegenheit fand er am 08.11.2008 in einem in die Wand gemauerten, ölbefeuerten Kachelofen im ersten Obergeschoss zwei verschlossene Stahlkassetten. Der Beklagte brach beide Kassetten auf und fand in ihnen Bargeld im Wert von 303.700,00 DM. An den Banknoten befanden sich teilweise Banderolen diverser Banken mit Datum und Paraphe aus den Jahren 1971 bis 1977. Am 12.11.2008 meldete der Beklagte den Fund der Polizei und beantragte dessen Verwahrung bei der zuständigen Behörde. Am 20.11.2008 tauschte die Stadt E das Geld bei der E Bank in Euro (155.279,34 Euro) um.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 01.12.2008 Anspruch auf die Fundsache. Der Beklagte und Herr V bzw. dessen Erben machten in der Folgezeit ebenfalls eine Berechtigung an dem hinterlegten Geldbetrag geltend. Da die Stadt E nicht feststellen konnte, wem der Betrag tatsächlich zustand, sah sie die Voraussetzungen für eine Hinterlegung als erfüllt an (Anlage B 2). Auf ihren Antrag hin erfolgte in Höhe des aus dem Klageantrag ersichtlichen Betrages eine Hinterlegung des Geldes – abzüglich des dem Beklagten ausgekehrten Finderlohns in Höhe von 4.668,38 Euro sowie einer Verwaltungsgebühr – bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts E unter dem Aktenzeichen XXX.

Der Beklagte verweigerte nachfolgend die Zustimmung zur Auszahlung des aus dem Klageantrag ersichtlichen Geldbetrages an die Klägerin. Mit Schreiben vom 14.03.2011 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte der Erbinnen des verstorbenen Paul V ihr ausdrückliches Einverständnis, den hinterlegten Betrag zuzüglich etwaig entstandener Zinsen an die Klägerin auszuzahlen (Anlage K 11).

Die Klägerin behauptet, die Stahlkassetten mit dem Geld hätten im Eigentum der Eheleute T gestanden. Zum einen sei das Ehepaar T in Anbetracht der Veräußerung des Teppichgeschäfts sehr wohlhabend gewesen. Zum anderen hätten die Eheleute kein tiefes Vertrauen gegenüber den Banken besessen und das Geld nach dem Verkauf ihres Teppichgeschäftes daher im Kachelofen versteckt. Hierfür sprächen auch die Daten auf den Banderolen der Geldscheine. Allein das Ehepaar T habe ohne Weiteres Zugang zu den Räumlichkeiten besessen, in denen später das Bargeld gefunden worden sei. Es komme keine andere dritte Person in Betracht, für die Anlass bzw. die Möglichkeit bestanden hätte, in dem Raum Geld zu deponieren. Insbesondere auch der spätere Eigentümer V sei finanziell gar nicht in der Lage gewesen, einen derartigen Bargeldbetrag aufzubringen. Im Übrigen habe Frau T unmittelbar vor ihrem Tod in Anwesenheit von M gegenüber deren Ehemann geäußert: „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“ Nicht zuletzt auch diese Anspielung auf das Bargeld spreche dafür, dass die Eheleute T das streitgegenständliche Bargeld dort deponiert hätten.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zu erklären, dass der zu dem Aktenzeichen XXX beim Amtsgericht E, Hinterlegungsstelle, hinterlegte Betrag in Höhe von 145.945,95 Euro zuzüglich etwaig entstandener Zinsen an sie ausgezahlt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es sei nicht zu ermitteln, wer Eigentümer des Bargeldes aus den beiden Stahlkassetten gewesen sei, weshalb er als Finder Eigentümer geworden sei. Aufgrund des Publikumsverkehrs in dem Haus seien andere Eigentümer des Geldes nicht auszuschließen. Die Räumlichkeiten in der Nähe des Kachelofens seien teilweise von Herrn V auch als Gästezimmer und Lager genutzt worden. Im Übrigen hätten die Eheleute T den Banken ansonsten durchaus größere Geldbeträge anvertraut. Schließlich sei es technisch gar nicht möglich, die Geldkassetten über einen derart langen Zeitraum unbeschadet in einem befeuerbaren Kachelofen zu deponieren.

Er vertritt die Ansicht, der gestellte Klageantrag sei in der vorliegenden Form bereits in unzulässiger Weise eingebracht worden. Zudem könne er sich mit Erfolg auf § 973 BGB berufen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, Empfangsberechtigte im Sinne dieser Norm zu sein.

Das Gericht hat sowohl die Hinterlegungsakte des Amtsgerichts XXX als auch die Akte des Ordnungsamtes der Stadt E XXX beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Übrigen hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 08.03.2012 durch Vernehmung der Zeugin M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.06.2012 (Bl. 128 ff. GA) und auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgabe der erforderlichen Erklärung zur Auszahlung des beim Amtsgericht E hinterlegten Betrages in Höhe von 145.945,95 Euro zuzüglich der auf diesen Betrag angefallenen Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

1. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie in der Literatur anerkannt, dass im Fall der Hinterlegung zugunsten mehrerer Gläubiger dem wirklichen Inhaber des Rechts gegen die anderen Prätendenten ein materiell-rechtlicher Anspruch aus Bereicherungsrecht auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zusteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.04.1994, XI ZR 97/93, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 19.10.1988, IVb ZR 70/87, NJW-RR 1989, 173; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rdnr. 93; für eine dogmatische Herleitung über § 816 Abs. 2 BGB: Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 816 Rdnr. 79). Die mit Schriftsatz vom 09.03.2012 vorgebrachten rechtlichen Erwägungen des Beklagten gegen die von der Klägerin gewählte Antragsstellung gehen daher fehl. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abgabe der erforderlichen Freigabeerklärung nach der Maßgabe des weiterhin anwendbaren § 13 Abs. 2 HinterlO beanspruchen, weil die Hinterlegungsordnung auch nach ihrer Aufhebung mit Wirkung vom 01.12.2010 gemäß dem neu in Kraft getretenen Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen weiterhin Anwendung findet. Gemäß § 37 HintG NRW werden Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, nach der alten Rechtslage weitergeführt.

Der oder die Forderungsprätendenten haben mit der vermeintlichen Gläubigerstellung im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle auch eine vermögenswerte Rechtsposition erlangt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., m.N.). Der Beklagte hat durch die Hinterlegung des Geldbetrages für mehrere Anspruchsteller (§ 372 BGB) eine günstige – d.h. einen vermögenswerten Vorteil bildende – Rechtsstellung im Sinne von § 812 BGB erlangt, weil ihm die Möglichkeit gegeben ist, der Auszahlung nicht zuzustimmen.

2. Der Beklagte hat diesen Vorteil in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt.

Auf Kosten der Klägerin ist etwas dann erlangt, wenn der Beklagte in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat. Dies setzt wiederum voraus, dass der Klägerin der hinterlegte Betrag materiell-rechtlich tatsächlich zusteht. Aufgrund des wechselseitigen Vorbringens der Parteien, den zu den Akten gereichten Unterlagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Klägerin Eigentümerin des Geldes aus den beiden Stahlkassetten geworden ist.

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a) Die Klägerin hat verschiedene Indiztatsachen zum Nachweis der ursprünglichen Eigentümerstellung der Frau N.T. schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt. Diese vermochte der Beklagte letztlich durch ein alleiniges Aufzeigen theoretischer Alternativmöglichkeiten – ohne hinreichende reale Anknüpfungspunkte – nicht zu entkräften. Aufgrund dieser Gesamtschau der verschiedenen Indizien ist die Kammer von der ursprünglichen Eigentümerstellung der Frau T an den beiden Stahlkassetten und dem darin deponierten Bargeld überzeugt.

Zunächst hat die Klägerin plausibel dargetan, dass das Ehepaar T nicht zuletzt aufgrund des Verkaufs ihres Teppichgeschäfts im Jahr 1971 über ein beträchtliches Vermögen verfügte und es ihnen daher finanziell möglich war, Bargeld mit einem Wert von über 300.000,00 DM zu Hause zu lagern. Dass das Ehepaar über ein beträchtliches Vermögen verfügte, hat zum einen die Zeugin M im Rahmen ihrer Vernehmung in der Sitzung am 29.06.2012 glaubhaft bestätigt, indem sie bekundet hat, dass die Familie T zu den reichsten Familien in E gehört habe und allein ihr Ehemann mehrere Häuser von Frau T gekauft habe. Zum anderen hat der Beklagte die Behauptung zu dem erheblichen Vermögen der Eheleute indirekt zugestanden, indem er selbst vorgetragen hat, dass die Klägerin im Jahr 1993 über 1,2 Millionen DM von Frau T geerbt hat (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.04.2011 unten, Bl. 40 GA).

Auch die weitere – vom Beklagten bestrittene – klägerische Behauptung, das Ehepaar T habe gegenüber den Banken nur ein eingeschränktes Vertrauen besessen, spricht dafür, dass Frau T selbst die Geldkassetten in dem Kachelofen deponierte. Unabhängig davon, ob das Ehepaar auch Geld an Banken transferierte, erscheint es nicht fernliegend, dass Frau T darüber hinaus „zur Sicherheit“ erhebliche Geldbeträge zu Hause deponierte. Dafür spricht vor allem, dass die Banderolen der Geldscheine aus den 1970er Jahren stammten und in dieser Zeit keine weiteren Personen (längerfristig) Zugang zu den Räumlichkeiten hatten. Ungeachtet des Umstandes, dass das Bargeld auch zum Teil mit Banderolen aus dem Jahr 1977 versehen war, hat der Beklagte keine greifbaren Anhaltspunkte dargetan, aus denen sich ergeben könnte, welche weitere Person Geld mit Banderolen aus diesem Zeitraum in dem streitgegenständlichen Kachelofen auf Dauer deponiert haben soll.

Dafür, dass Frau T die Geldkassetten in dem Kachelofen deponierte, streitet zur Überzeugung des Gerichts entscheidend, dass sie die im ersten Obergeschoss des Hauses C gelegenen Räumlichkeiten, in denen sich der Kachelofen mit dem Geld befand, bis kurz vor ihrem Tod alleine bewohnt und genutzt hat. Die Klägerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass Frau T den Raum zunächst mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod im Jahr 1972 als Eigentümerin genutzt hat. Darüber hinaus bewohnte Frau T den Raum aber auch nach der Eigentumsübertragung an Herrn V auf der Grundlage des ihr eingeräumten lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchrechts bis kurz vor ihrem Tod im Jahr 1993 unverändert weiter. Diese Tatsachen hat der Beklagte nicht bestritten. Allerdings macht er unter Beweisantritt „Kopie des Rechtsgutachtens der Stadt E“ geltend, die Räumlichkeiten mit dem betreffenden Kachelofen seien unter anderem als Gästezimmer und Lager benutzt worden, so dass von Publikumsverkehr auszugehen sei, „der weitere Eigentümer in Frage kommen lässt“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 26.04.2011, Bl. 41 GA). Dieser Vortrag ist zum einen von der Klägerin bestritten worden, zum anderen fußt er ausschließlich auf Mutmaßungen der Beklagtenseite, die weder hinreichend schlüssig dargetan sind noch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Bereits der Ansatzpunkt in dem vom Beklagten in Bezug genommen Rechtsgutachten der Stadt E (dort Seite 2, Bl. 48 GA) ist insoweit überholt, weil der einzig namentlich in Betracht kommende weitere potentielle Eigentümer des Geldes V – auf den das Gutachten mit Blick auf das Verstecken der Geldkassetten ausschließlich abhebt – inzwischen ausdrücklich seinen Verzicht auf das Geld und die Zustimmung zur Auszahlung des Geldes an die Klägerin erklärt hat. Darüber hinaus mangelt es dem Vortrag aber auch an der erforderlichen Substanz, soweit der Beklagte behauptet, Dritte hätten ohne weiteres Zugang zu den Räumlichkeiten gehabt. Die Kammer hat dem Beklagten in diesem Zusammenhang mit Auflagen- und Beweisbeschluss vom 08.03.2012 (Bl. 103 GA) ausdrücklich aufgegeben, binnen vier Wochen die Zugangsmöglichkeiten zu den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Hauses anhand geeigneter Unterlagen näher darzulegen und zur Veranschaulichung gegebenenfalls vorhandene Grundrisspläne oder sonstige Skizzen und Fotos der Räumlichkeiten beizubringen. Auf diese Auflage hin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.04.2012 ausschließlich ein Foto des Kachelofens vorgelegt. Gleichzeitig hat er um eine Fristverlängerung um drei Wochen hinsichtlich der Vorlage etwaiger Pläne oder Grundrissskizzen gebeten. Ein ergänzender Vortrag zu tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten Dritter ist indes nicht erfolgt. Es widerspricht zudem jeglicher Lebenserfahrung, dass ein unbekannter Dritter Geld mit einem Wert von über 300.000,00 DM in einem fremden Haus deponiert und es später nicht wieder abholt.

Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass sich keine weitere Person nach Bekanntwerden des durchaus ungewöhnlichen Fundes gemeldet hat, für die Eigentümerstellung von Frau T und gegen die eines „unbekannten Dritten“. Soweit Herr V bzw. dessen Erben zunächst Rechte an dem Geld beansprucht haben, ist dies nicht maßgeblich. Dies folgt bereits daraus, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Erbinnen des verstorbenen Herrn V mit Schreiben vom 14.03.2011 ausdrücklich erklärt hat, mit der Auszahlung des Geldes an die Klägerin einverstanden zu sein. Auch wenn es sich bei der Verfahrensbevollmächtigten um die Unterbevollmächtigte der Klägerin in dem hiesigen Verfahren handelt, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Verzichtes der Erben des Herrn V mit Blick auf den Bargeldfund. Hinzu kommt, dass auch aus der von der Kammer mit Auflagen- und Beweisbeschluss vom 08.03.2012 ausdrücklich angeforderten früheren Korrespondenz des Herrn V mit der Klägerin nicht hervorgeht, dass Herr V als ehemaliger Angestellter der Eheleute T tatsächlich besonders vermögend war. Im Gegenteil, bei einem erheblichen Bargeldvermögen des Herrn V von über 300.000,00 DM wäre die Aufnahme eines Darlehens von 30.000,00 DM bei der Klägerin fernliegend (vgl. Schreiben vom 15.10.1993, Bl. 118 GA). Selbst wenn sich aus den Kopien eines Depotkontoauszuges sowie des Sparbuchs des Herrn V aus dem Jahr 1993 ergibt, dass dieser in diesem Zeitpunkt über ein Vermögen von insgesamt über 100.000,00 DM verfügte, so erreicht dieses Guthaben den Wert des Bargeldfundes von über 300.000,00 DM bei weitem nicht. Ein entsprechendes Bargeldvermögen des Herrn V in den 1970er Jahren ist dadurch ohnehin nicht belegt. Von den späteren Eigentümern des Hauses, bei deren Einzugszeitpunkt ohnehin bereits seit Jahren die Währung auf Euro umgestellt war, hat niemand behauptet, das Geld in dem Kachelofen versteckt zu haben.

Schließlich ist die Äußerung der Frau T kurz vor ihrem Tod im Jahre 1993 im Beisein der Zeugin M „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken“ für die Kammer ein weiteres ausschlaggebendes Indiz dafür, dass Frau T das streitgegenständliche Geld in dem Kachelofen deponierte. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Frau T diese Äußerung tatsächlich getätigt hat. Die vom Gericht vernommene Zeugin M hat der Kammer ausgesprochen detailreich sowohl Einzelheiten des Lebens der Erblasserin T im Allgemeinen als auch die besondere Situation im Krankenhaus, in der die Äußerung gefallen sei, geschildert. Die Zeugin vermochte einerseits sowohl zum Rand- als auch zum Kerngeschehen facettenreiche Angaben zu machen, sie gab andererseits aber auch freimütig zu, sofern sie sich an etwas nicht mehr erinnerte. Darüber hinaus war sie stets in der Lage, auf Nachfragen des Gerichts spontan zu reagieren und nachvollziehbar zu antworten. Hinsichtlich der maßgeblichen Aussage hat die Zeugin glaubhaft bekundet, dass Frau T sinngemäß erklärt habe, „es gibt Leute, die haben ihr Geld in den Kamin getan“. Die Zeugin erklärte den Ausspruch der Erblasserin nachvollziehbar und anschaulich damit, dass die Erblasserin häufig in Aphorismen gesprochen habe. Sie habe eine derartige Ausdrucksweise zumeist dann gewählt, wenn sie Dinge tief berührten. Die Zeugin konnte sodann auch auf Nachfrage des Gerichts konkrete und präzise Angaben zu den näheren Umständen und dem Kontext machen, in dem die Aussage gefallen sei. Auf die Frage des Gerichts, warum die Zeugin dann nicht bereits früher einmal in dem Kachelofen nachgeschaut habe, hat die Zeugin für die Kammer glaubhaft bekundet, dass sie sich der eigentlichen Bedeutung der Aussage erst nach Bekanntwerden des Fundes bewusst geworden sei. Nach dem Besuch im Krankenhaus sei die Aussage indes im späteren Alltag der Zeugin in Vergessenheit geraten.

Die Gesamtschau der Indiztatsachen, die zur Überzeugung des Gerichts die Eigentümerstellung der Frau T begründen, kann der Beklagte schließlich auch nicht mit den erstmalig mündlich im Rahmen der Sitzung vom 24.02.2012 vorgetragenen abstrakten Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten zur Bauweise des Kachelofens hinreichend in Zweifel ziehen. Dieser Vortrag des Beklagten ist in seiner Gesamtheit unklar und nicht hinreichend schlüssig. Während der Beklagte seine Rechtsverteidigung zunächst schriftsätzlich im Rahmen der Klageerwiderung sowie der Duplik schwerpunktmäßig auf der theoretischen Erwägung der Eigentümerstellung eines unbekannten Dritten aufbaute, hat die Prozessbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2012 erstmalig andeutungsweise dazu vorgetragen, dass das Geld aufgrund der Funktionsweise des Kamins – ihrer Auffassung nach – dort gar nicht über einen derartigen Zeitraum hätte deponiert werden können. Diesen Punkt hat sie indes erst wieder in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2012 im Anschluss an die Beweisaufnahme unter Vorlage der Kopie eines Bauantrags der Firma H + TH T vom 28.12.1996 (Bl. 133 GA) aufgegriffen. Aus diesem Vortrag kann der Beklagte im Ergebnis keine für ihn günstigen Tatsachen herleiten. Es ist bereits völlig unklar, ob und gegebenenfalls welche baulichen Änderungen an dem Kachelofen in der Vergangenheit, d.h. unter anderem in den Jahren 1963 bis 1972 und später, im Einzelnen tatsächlich vorgenommen worden sind. Noch in der ersten mündlichen Verhandlung vom 24.02.2012 hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten offen zugegeben, insoweit über keine gesicherte Kenntnis zu verfügen. Sofern sie nunmehr darauf abgehoben hat, dass in der Vergangenheit eine Umstellung der Heizung stattgefunden habe und früher noch keine ölbefeuerte Kachelofenheizung existiert habe, bleibt gänzlich unklar, wie die Befeuerung im Einzelnen vollzogen worden ist. Ferner folgt aus dem von dem Beklagten vorgelegten Genehmigungsantrag, dass sich Teile der Anlage im Keller befanden. Im Übrigen kann die Beklagte auf diese Weise schlechterdings nicht erklären, warum dann das Bargeld, welches sich unstreitig seit geraumer Zeit im Kachelofen befand, dort überhaupt unbeschadet deponiert werden konnte. Außerdem ist von dem Beklagten auch nicht unter tauglichem Beweisantritt hinreichend schlüssig dargelegt worden, dass die Stahlkassetten an dem streitgegenständlichen Ort nicht über einen längeren Zeitraum unbeschadet gelagert werden konnten.

Soweit der Vortrag des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.07.2012 neue Tatsachen enthält, geben diese keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung und zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§§ 156, 296 a ZPO). Weder lässt die Aussage der Zeugin M Schlussfolgerungen auf das Heizungssystem im ersten Obergeschoss des Hauses in der C zu noch kann der Beklagte hinreichend plausibel darlegen, dass es für die Erblasserin T nicht möglich gewesen sein soll, die Geldkassetten im ersten Obergeschoss zu deponieren. Der Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass der Bauantrag aus dem Jahr 1963 tatsächlich antragsgemäß umgesetzt wurde und auch in der Folgezeit bis zum Tod der Erblasserin T keinerlei bauliche Veränderungen mehr vorgenommen wurden. Ebenso wenig lässt der Beklagtenvortrag zureichende, auf Tatsachen fußende, Feststellungen mit Blick auf den genauen Zeitpunkt der Stilllegung des Kachelofens zu. Soweit der Beklagte vorträgt, die Geldkassetten könnten erst nach dem Tod der Erblasserin – „möglicherweise durch Herrn V“ oder „einen unbekannten Dritten“ – in den Kachelofen verbracht worden sein, ist dies wiederum rein spekulativ und vermag die festgestellten Indiztatsachen nicht zu entkräften.

b) Ein Eigentumsverlust der Frau T an den Geldkassetten allein aufgrund der späteren Veräußerungen des Hausgrundstücks scheidet aus. Mit der Übertragung des Grundstücks erfolgte jedenfalls keine Übertragung der im Kachelofen befindlichen Geldkassetten. Denn bei diesen handelt es sich nicht um Zubehör – einem der Hauptsache dienenden Gegenstand -, auf das sich nach § 926 BGB in Verbindung mit § 97 BGB ein Eigentumsübergang erstrecken könnte.

c) Aufgrund des zwischen den Eheleuten T abgeschlossenen Erbvertrages gemäß § 2274 BGB aus dem Jahr 1959 ist zunächst die Erblasserin T Alleineigentümerin des Geldes geworden. Mit ihrem Tod ist sodann aufgrund der gewillkürten Erbfolge die Klägerin Eigentümerin geworden, § 1922 BGB.

d) Ein Eigentumsverlust an den beiden Stahlkassetten von der Klägerin an den Beklagten liegt nicht vor.

Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb des Beklagten ist nicht erfolgt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1006 Abs. 1 BGB liegen ersichtlich nicht vor und werden auch vom Beklagten zur Begründung des Eigentumserwerbs nicht herangezogen.

Die Klägerin hat das Eigentum auch nicht aufgrund des gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestandes des Finders gemäß § 973 Abs. 1 BGB an den Beklagten verloren. Die Norm sieht einen gesetzlichen Eigentumserwerb des Finders mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde vor, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Es kann hier dahinstehen, ob ein Eigentumserwerb nach dieser Vorschrift im Einklang mit der Rechtsauffassung der Klägerin bereits durch die bloße Anzeige des Verlustes ohne das Erfordernis der Geltendmachung einer konkreten Berechtigung an der konkreten Sache bei der Behörde ausgeschlossen ist (vgl. auch Hoeren, in: Anwaltskommentar zum BGB, 2004, § 973 Rdnr. 6). Dies erscheint zumindest zweifelhaft, weil für den Ausschluss des Erwerbstatbestandes nach verbreiteter Auffassung nicht ausreicht, dass irgendeine Person ihre Rechte angemeldet hat. Vielmehr setzt die Norm nach ihrem eindeutigen Wortlaut und aufgrund des Regelungszusammenhangs der §§ 965 ff. BGB voraus, dass ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Empfangsberechtigt ist aber nur derjenige, der tatsächlich ein Besitzrecht hat, Eigentümer ist oder ein sonstiges Recht vorweisen kann, worauf er einen Herausgabeanspruch stützen kann (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, 2011, § 965 Rdnr. 16). Jedenfalls liegt hier eine Empfangsberechtigung der Klägerin aus den vorstehenden Erwägungen zu 2.a) vor, weil der Klägerin als Eigentümerin der Geldkassette ein Herausgabeanspruch zusteht und sie als Empfangsberechtigte im Sinne der Norm anzusehen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Berechtigung auch rechtzeitig vor dem Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes durch den Beklagten bei der zuständigen Behörde angemeldet. Der Beklagte meldete den Fund am 12.11.2008. Bereits mit Schreiben vom 01.12.2008 erhob die Klägerin Anspruch auf die Fundsache.

Ebenso wenig kommt schließlich ein Eigentumserwerb des Beklagten infolge eines Schatzfundes gemäß § 984 BGB in Betracht, weil sich aus den vorstehenden Ausführungen ebenfalls ergibt, dass die Eigentümerin der Geldkassette ermittelbar ist. Damit liegt aber schon nach der Legaldefinition kein Schatz vor, weil dieser voraussetzt, dass eine Sache so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Nach alledem besteht auch kein Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 145.945,95 Euro

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