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Hecke – zulässige Höhe und Abstand zum Grundstück des Nachbarn

AG Brandenburg, Az.: 31 C 272/17, Urteil vom 27.09.2019

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück – gelegen …straße … in 14… B…, Flur …, Flurstück … – entlang der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück des Klägers – gelegen …straße … in 14… B…, Flur …, Flurstück … – befindlichen Thuja-Hecken-Pflanzen jeweils in der Zeit zwischen dem 01. Oktober eines Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres auf die Höhe der Einfriedung des klägerischen Grundstücks – derzeitig in Form eines Metall-Stabgitter-Zauns -; nach einer eventuellen Entfernung der klägerischen Einfriedung jedoch nicht unter eine Höhe von ca. 1,56 m – gemessen ab dem Austritt der Stämme aus der Erde – zu kürzen.

2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück – gelegen …straße … in 14… B…, Flur …, Flurstück … – entlang der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück des Klägers – gelegen …straße … in 14… B…, Flur …, Flurstück … – befindlichen Buchen-Hecken-Pflanzen jeweils in der Zeit zwischen dem 01. Oktober eines Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres auf eine Höhe von ca. 2,07 m – gemessen ab dem Austritt der Stämme aus der Erde – zu kürzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 15,60 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Prozessparteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Entfernung/Beseitigung – hilfsweise den Rückschnitt – von Thuja- und Buchen-Heckenpflanzen (welche in einem Abstand von weniger als 2 Metern zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten stehen/wachsen) sowie die Entfernung/Beseitigung von Rot-(„Schwarz“-)Erlen, eines kanadischen Tulpenbaums und eines „Kugel“-Ahorn-Baums.

Der Klägerin ist zusammen mit seiner Ehefrau – der Zeugin M… P… – Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. … der Gemarkung …. Die Beklagten zu 1.) und 2.) sind Eigentümer des an das klägerische Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks, Flurstück-Nr. … der Gemarkung …. Die Prozessparteien bewohnen ihre jeweiligen Grundstücke selbst.

Der Voreigentümer des Grundstücks der Beklagten – der Zeuge G… D… – hatte an der Grundstücksgrenze zu dem klägerischen Grundstück hin mit einem gewissen Abstand – nunmehr wohl unstreitig – bereits am 06.05.2011 eine Thuja-Hecke und dann am 20.04.2012 eine Buchen-Hecken anpflanzen lassen. Zudem hat der Zeuge D… am 06.05.2011 einen Kugel-Ahorn-Baum sowie am 20.04.2012 Rot-(„Schwarz“-)Erlen und einen kanadischen Tulpenbaum auf dem nunmehrigen Grundstück der Beklagten anpflanzen lassen.

Ende des Jahres 2015 erwarben dann die Beklagten zu 1.) und 2.) von dem Zeugen G… D… das nunmehr streitbefangene Grundstück.

Vor der Schiedsstelle … der Stadt B… hielten die hiesigen Prozessparteien dann zur Protokoll-Nr. 03/2016 am 22.12.2016/18.01.2017 – Anlage K 1 (Blatt 18 bis 21 der Akte) – fest, dass:

„- Hecke Thuja Beginn Wasserseite bis Rückseite Poolhäuschens 1,80 m bis zum 31.3. jeden Jahres

– ab Rückseite Poolhäuschens bis Ende (Straßenseite) 1,60 m bis zum 31.3. jeden Jahres“.

Mit Schriftsatz des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 01.09.2017 Anlage K 3 (Blatt 28 der Akte) – teilte dieser der Klägerseite im Namen der Beklagten mit, dass diese an der Absicht festhalten: „die Thuja-Hecke im Bereich der Rückseite des Poolhäuschens bis zum Ende (Straßenseite) zu entfernen und in diesem Bereich eine neue, von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zurückgesetzte Hecke unter Beachtung der Vorgaben des BbgNRG zu errichten bzw. anzupflanzen.“

Mit einem eigenen Schreiben vom 25.09.2017 – Anlage K 4 (Blatt 30 der Akte) – teilten die Beklagten der Klägerseite dann mit, dass „in der Woche ab 23.10.2017 (KW 43) eine Garten- und Landschaftsfirma einen Teil der Thuja-Hecke zu ihrer Grundstücksgrenze (Rückseite Poolhäuschen in Richtung Straße) entfernen wird“ und „eine neue Thuja-Hecke wird im Abstand von ca. 2,10 m zu ihrer Grundstücksgrenze gepflanzt“.

Mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.09.2017 – Anlage K 5 (Blatt 32 bis 34 der Akte) – wurden die Beklagten dann unter Fristsetzung zum 11.10.2017 von der Klägerseite aufgefordert, die Anpflanzungen vom Pool-Häuschen in westlicher Richtung und die Bäume im 4-Meter-Bereich zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2017 – Anlage K 6 (Blatt 36 bis 37 der Akte) – teilten die Beklagten der Klägerseite mit, dass die Thuja-Hecke den Vorgaben des BbgNRG entspricht und etwaige Ansprüche der Klägerseite in Bezug auf den Tulpenbaum und den Kugel-Ahorn gemäß § 40 BbgNRG ausgeschlossen wären.

Dem widersprach die Klägerseite mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2017 – Anlage K 7 (Blatt 39 bis 40) – und kündigte eine Klage an.

Der Kläger geht davon aus, dass der Vergleich vor der Schiedsstelle nur teilweise verfahrens- bzw. prozessbeendende Wirkung haben würde, da lediglich zu den Thuja-Hecken verbindliche Angaben zur Höhe und zum Zeitpunkt geregelt worden seien. Hinsichtlich der Buchenhecke seien lediglich grundsätzliche Bestimmungen vorgenommen worden, die keine verfahrensbeendende Wirkung haben könnten. Ebenso würde es sich mit den Regelungen zur Höhe der Bäume verhalten. Zwar hätten sich die Parteien grundsätzlich darauf verständigt, dass die Wuchshöhe zu begrenzen sei und maßgeblich die Wuchshöhe vom Dezember 2016 sein soll, jedoch würden sich die Parteien deshalb weiter hier im Streit befinden. Da somit die vergleichsweise Regelung vor der Schiedsstelle nur teilweise vollstreckbare Regelungen enthalten würde, sei eine verfahrensbeendende Wirkung im Hinblick auf die Buchenhecke und die Bäume hier nicht getroffen worden.

Im Übrigen behauptet der Kläger, dass zwischen ihm und dem Zeugen G… D…abgesprochen gewesen sei, dass die gesamte Thuja-Hecke nicht höher als 1.60 Meter wird und ein seitlicher Abstand zur Grenze von 40 bis 50 Zentimetern eingehalten wird. Die Buchenhecke sei zudem einvernehmlich auf 80 Zentimeter eingekürzt und ein regelmäßiger seitlicher Abstand von 40 Zentimetern eingehalten worden. Die Rot-(„Schwarz“-)Erlenbüsche seien im Übrigen nie höher als einen Meter gewesen.

Die Beklagten hätten die zuvor mit der Familie D… getroffenen Absprachen dann nicht weiter umgesetzt. Im Sommer 2016 hätten er – der Kläger – und seine Ehefrau die Beklagten in einem persönlichen Gespräch darauf hingewiesen, dass die Grenzbepflanzung nicht dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz entspricht und um Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gebeten. Die Beklagten hätten in dem Gespräch darum gebeten, sich zunächst sachkundig machen zu können, womit er – der Kläger – und seine Ehefrau auch einverstanden gewesen wären.

Später hätten die Beklagten ihm – dem Kläger – gegenüber mitgeteilt, dass sie sich an die früheren Absprachen mit der Familie D… nicht gebunden fühlen würden.

Ohne entsprechende Vorankündigung hätten die Beklagten in Urlaubsabwesenheit des Klägers und dessen Ehefrau dann die Thuja-Hecken auf eine Höhe von 2 Metern eingekürzt, wobei sein Grundstück ungefragt betreten worden sei.

Daraufhin hätten er – der Kläger – und seine Ehefrau am 09.09.2016 ein Schlichtungsverfahren bei der Schiedsstelle der Stadt B… wegen der Grenzbepflanzung auf dem Grundstück der Beklagten im 4-Meter-Bereich beantragt. Es hätten dann zwei Vor-Ort-Termine stattgefunden, wobei beim Vororttermin am 22.12.2016 unter Vermittlung der Schiedsfrau S… P… die Parteien sich auf die dort angeführten Festlegungen verständigt hätten.

Aufgrund der Vor-Ort-Termine mit der Schiedsfrau hätten er – der Kläger – und seine Ehefrau dann auch Kenntnis davon erlangt, dass sich im 4-Meter-Grenzbereich drei weitere Bäume, nämlich ein kanadischer Tulpenbaum, eine Tanne und ein Kugelbaum am Poolhäuschen befanden, deren Beseitigung er nunmehr verlangen würde, wobei die im 4 Meter-Bereich befindliche Tanne zwischenzeitlich von den Beklagten bereits vorprozessual entfernt worden sei.

Er – der Kläger – und seine Ehefrau hätten im Frühjahr 2017 entlang der Grundstücksgrenze zu den Beklagten dann einen Metallgitterzaun auf ihre Kosten setzen lassen.

Er – der Kläger – und seine Ehefrau hätten wiederholt feststellen müssen, dass die festgelegten Regelungen von den Beklagten gar nicht bzw. nur zu einem geringen Teil umgesetzt wurden. Aufforderungen seinerseits, die Vereinbarung in Gänze umzusetzen, seien von den Beklagten ignoriert worden.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2017 – Anlage K 2 (Blatt 23 bis 26 der Akte) – sei den Beklagten dann zur Vermeidung weiteren Streites eine Neuregelung zu den Pflanzabständen und Rückschnitten vorgeschlagen worden.

Daraufhin habe der Bevollmächtigten der Beklagten ein Antwortschreiben vom 01.09.2017 übersandt. Die Beklagten hätten darin anerkannt, die Thuja-Hecke im Bereich der Rückseite des Poolhäuschens bis zum Ende (Straßenseite) zu entfernen und dafür eine neue, zurückgesetzte Thuja-Hecke anzupflanzen. Im Übrigen sei für alle weiteren Anpflanzungen im Grenzbereich die Anwendung des BbgNRG bestätigt worden.

Die Beklagten hätten dann mit eigenem Schreiben vom 25.09.2017 auch für die 43. KW die Beseitigung der alten Thuja-Hecke und die Neuanpflanzung einer Thuja-Hecke im Abstand von 2,10 Metern zur Nachbargrenze angekündigt.

Die Beklagten hätten entgegen ihrem eigenen Anerkenntnisses vom 01.09.2017 die Thuja-Hecke im Bereich der Rückseite des Poolhäuschens dann aber nicht bis zum Ende der Straßenseite entfernt. Stattdessen sei lediglich ein geringer Teil der Thuja-Hecke von ca. 7.5 Metern entfernt und dafür eine neue zurückgesetzte Thuja-Hecke angepflanzt worden.

Anstatt auch die weiteren Anpflanzungen und Bäume im Grenzbereich zurückzuschneiden bzw. zu entfernen, sei die Buchenhecke dann lediglich mittels horizontal angebrachter Holzlatten fixiert worden. Stets sei ein nachhaltiger Rückschnitt durch die Beklagten unterblieben. Ein Wachstumsspielraum sei auch nicht eingehalten worden, so dass bereits nach kürzester Zeit die Höhen schon wieder überschritten gewesen wären.

Da der Großteil der Thuja-Hecke auf einer Länge von mindestens 12,5 Metern bis zur …straße von den Beklagten nicht fristgerecht entfernt worden sei würde er – der Kläger – mit dem Antrag zu Ziffer 1.) nunmehr die Beseitigung der alten Thuja-Hecke bis zur …straße geltend machen und diesen Anspruch auf das eigene Anerkenntnis der Beklagten stützen.

Der weitere, von ihm geltend gemachte Anspruch auf Rückschnitt der Thuja-Hecke ab dem Poolhäuschen und der daran anschließenden Buchenhecke jeweils in westlicher Richtung bis zur Wasserkante an der Havel würde sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG ergeben. Die Thuja-Anpflanzungen ab dem Poolhäuschen in westlicher Richtung zum Wasser haben nämlich lediglich einen seitlichen Abstand zu der Grundstücksgrenze von ungefähr 20 bis 30 Zentimetern.

Auch hätten die Thuja-Pflanzen bereits 2016 eine Höhe von über 2.20 Metern erreicht, was er – der Kläger – und seine Ehefrau bemängelt hätten. Daraufhin seien während seiner Urlaubsabwesenheit das Einkürzen auf 2 Meter und der seitliche Rückschnitt von 25 bis 30 Zentimeter vorgenommen worden.

Er verlange mit seiner Klage nunmehr die Beseitigung der Thuja-Hecke vom Poolhäuschen und der Buchenhecke in westlicher Richtung bis zur Wasserkante auf einer Länge von ca. 26,5 Metern. Dieser Beseitigungsanspruch für diese Anpflanzungen ergäbe sich aus dem BbgNRG. Dieser Beseitigungsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen, da bei den Anpflanzungen zunächst die vorgeschriebenen Abstände eingehalten wurden. Erst mit der Grundstücksübernahme der Beklagten im Jahr 2015 seien die vorgeschriebenen Höhen der Anpflanzungen überschritten worden.

Nachdem die Thuja-Hecke im Sommer 2015 eine Wuchshöhe von 2,10 m erreicht habe, habe der Rechtsvorgänger der Beklagten – der Zeuge D… – auch einen Rückschnitt auf eine Höhe von 1,70 m vorgenommen.

Hilfsweise würde er – der Kläger – in Bezug auf die Thuja- und Buchenhecke ab Poolhäuschen bis zur Wasserkante das Einkürzen der Anpflanzungen verlangen. Die Thuja- und Buchenhecke seien seitlich auf einen Höchstabstand von 40 Zentimetern einzukürzen und auf eine maximale Höhe von 1.20 Meter zurückzuschneiden. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG. Danach sei entsprechend des seitlichen Abstandes die dreifache Pflanzhöhe statthaft.

Einen Schwarzerlenbusch und zwar derjenige, welcher am dichtesten an dem klägerischen Grundstück stehe, bestehe im Übrigen aus zwei Stämmen und habe zwischenzeitlich eine Höhe von 4 Metern erreicht. Ein weiterer Erlenbusch in direkter Wassernähe habe eine Höhe von ca. 10 Metern erreicht. Der dritte Erlenbusch habe drei Stämme ausgebildet und sei ca. 6 Meter hoch. Alle Schwarzerlenbüsche hätten Stammdurchmesser von ca. 10 Zentimetern. Der seitliche Abstand der drei Schwarzerlenbüsche, gemessen von der äußersten Stelle der Anpflanzung, die der Grenze des Grundstückes zum Kläger am nächsten ist, betrage aber lediglich 60 Zentimeter.

Die Vorbesitzer des Beklagtengrundstückes hätten im Jahr 2012 im geschützten Naturschutzbereich zur Havel drei Schwarzerlenbüsche unmittelbar hinter der Buchenhecke in Wassernähe angepflanzt. Diese seien aber kleiner als ein Meter gewesen und sollten als Büsche kleingehalten werden. Die Beklagten hätten diese Abrede aber nicht fortgesetzt und die Schwarzerlenbüsche zu baumstarken Gewächsen heranwachsen lassen.

Der von ihm nunmehr geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei insofern auch noch nicht verjährt, da zunächst die Pflanzabstände hinsichtlich der Schwarzerlen eingehalten worden seien.

Dieser Beseitigungsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen, da bei den Anpflanzungen zunächst die vorgeschriebenen Abstände eingehalten worden seien. Erst mit der Grundstücksübernahme der Beklagten im Jahr 2015 seien nämlich die vorgeschriebenen Höhen der Anpflanzungen überschritten worden.

Der Beseitigungsanspruch für die im 4-Meter-Bereich zum Grundstück der Kläger befindlichen Bäume – ein kanadischer Tulpenbaum und ein Kugelbaum am Poolhäuschen – ergebe sich auch aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem BbgNRG.

Die von den Beklagten behaupteten Höhenangaben der Thuja-Hecken sowie der Buchenhecke seien im Übrigen unzutreffend.

Anpflanzungen, bei denen die Mindestabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht eingehalten werden, hätten nämlich grundsätzlich zur Folge, dass der betroffene Nachbar in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt wird, weswegen er auf Unterlassung klagen könne. Die Nichteinhaltung der Pflanzenabstände würde nämlich zu einer unzumutbaren Verschattung für und zudem Nährstoffe und Wasser aus den Boden entziehen, was er-der Kläger-nicht dulden müssen. Er habe nämlich selbst an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück Anpflanzungen vorgenommen, deren wuchs von der Bepflanzung der Beklagten beeinflusst werden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, entlang der Grundstücksgrenze zum Kläger auf dem Grundstück …straße … in 14… B…, der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … verlaufende Thuja-Hecke von der …straße in westlicher Richtung auf einer Länge von 12,5 m zu entfernen, hilfsweise, die vorgenannte Thuja-Hecke auf dem Grundstück der Beklagten so zurückzuschneiden, dass ganzjährig eine Höhe gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG eingehalten wird und zwar dergestalt, dass ein seitlicher Abstand zur Grenze des klägerischen Grundstücks von mindestens 40 Zentimetern eingehalten wird und eine Höhe von nicht mehr als 1,20 Meter erreicht wird.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die entlang der Grundstücksgrenze zum Kläger auf dem Grundstück …straße … in 14… B…, der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … befindliche Thuja-Hecke ab dem Poolhäuschen und die Buchenhecke jeweils in westlicher Richtung bis zur Wasserkante verlaufend mit einer Länge von 26,5 m zu entfernen, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Thuja-Hecke ab dem Poolhäuschen und die Buchenhecke jeweils in westlicher Richtung bis zur Wasserkante auf einer Länge von 26,5 m so zurückzuschneiden, dass ganzjährig jederzeit eine Höhe gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG eingehalten wird und zwar dergestalt, dass ein seitlicher Abstand zur Grenze des klägerischen Grundstücks von mindestens 40 Zentimetern eingehalten wird und eine Höhe von nicht mehr als 1,20 Meter erreicht wird,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Grundstück …straße … in B…, der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … an der Grundstücksgrenze zum Kläger, Flur …, Flurstück … befindlichen drei Schwarzerlenbüsche an der westlichen Grundstücksseite zu beseitigen,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Grundstück …straße … in 14… B…, der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … die im 4 m Bereich zum Grundstück der Kläger befindlichen kanadischen Tulpenbaum und den Kugelbaum am Poolhäuschen zu entfernen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) tragen vor, dass die Klage vollumfänglich unbegründet sei.

Selbst wenn man den vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich vom 20.12.2016/18.01.2017 unabhängig von dem/der fehlenden Rechtsstreit/Rechtshängigkeit eine der Disposition der Parteien entzogene verfahrensrechtliche Wirkung beimessen wollte/würde, könnte aus diesem Vergleich mit Blick auf das Einvernehmen der Parteien, wonach dieser keine Gültigkeit mehr haben soll, sondern sich die zwischen diesen streitigen Fragen nach den entsprechenden Vorschriften des BbgNRG beurteilen, nicht mehr die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Auch sei für die Buchenhecke dort ausdrücklich Bezug genommen worden auf das BbgNRG. Zudem würde es an der Vollstreckungsfähigkeit dieses Vergleichs fehlen, da dort nur die Höhe des festgestellten Zustandes enthalten sei. Die streitgegenständlichen Schwarzerlen seien im Übrigen nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen.

Dem Kläger würde hier weder ein Anspruch auf Beseitigung noch ein Anspruch auf Rückschnitt der streitbefangenen Thuja- und Buchen-Hecken zustehen. Sowohl die Thuja-Hecke/n als auch die Buchenhecke würden mit Höhen von aktuell 1,7 m (Thuja-Hecke in Richtung Straße), 1,8 m (Thuja-Hecke vom Poolhäuschen in Richtung Wasser) bzw. 1,85 m (Buchenhecke) die Höhenvorgabe von § 37 Abs. 1 BbgNRG einhalten.

Mit Blick hierauf würden sie darüber hinaus vorsorglich darauf hinweisen, dass der mit der Klage geltend gemachte Beseitigungsanspruch, selbst wenn man der Rechtsauffassung der Klägerseite folgen wollte, aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgNRG verjährt wäre.

Die Hecken seien nämlich bereits durch ihren Rechtsvorgänger im April 2011 gepflanzt worden, wobei die Thuja-Pflanzen bereits zum Zeitpunkt ihrer Pflanzung eine Höhe von 1,50 m bis 1,75 m aufgewiesen hätten.

Die von der Klägerseite erstmals mit der Klageschrift nunmehr behaupteten Absprachen zur Höhe bzw. zum Grenzabstand der Hecken habe es im Übrigen zwischen ihrem Rechtsvorgänger – dem Zeugen D… – und der Klägerseite nicht gegeben. Aus diesem Grunde habe die Thuja-Hecke bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks durch sie im Jahre 2015 eine Höhe von 1,8 m aufgewiesen und die Buchenhecke eine Höhe von 1,5 m, beide ohne Grenzabstand.

Die Thuja-Hecken würden in allen Bereichen, insbesondere also auch im Bereich zwischen dem Poolhäuschen und dem Wasser, die Höhenvorgabe gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BbgNRG (2 m) einhalten und seien demgemäß, ebenso wie die Buchenhecke, ohne Grenzabstand zulässig.

Vor diesem Hintergrund würden sie auch die Behauptung des Klägers, wonach durch diese Hecken den Anpflanzungen des Klägers bzw. dem Boden auf seinem Grundstück Nährstoffe und Wasser entzogen werde bzw. dessen Grundstück unzumutbar verschattet werde, lediglich vorsorglich bestreiten.

Einen Rückschnitt der Thuja-Hecke durch ihren Rechtsvorgänger im Sommer 2015 habe es im Übrigen auch nicht gegeben.

Entsprechendes gelte in Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten Rückschnittanspruch. Die Hecken seien bereits seit mehr als 3 Jahren höher als 1,2 m und würden einen geringeren Grenzabstand als 0,4 m aufweisen.

Lediglich vorsorglich und der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf die Thuja-Hecke zwischen der Straße und dem Poolhäuschen festzustellen, dass sich aus dem Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2017 entgegen der Darstellung der Klägerseite kein „Anerkenntnis“ eines Beseitigungsanspruches ergeben würde, sondern vielmehr die bloße (wiederholte) Mitteilung ihrer Absicht, die Hecke in diesem Bereich von der Grenze zurückzusetzen. Von dieser durch keinerlei Rechtspflicht begründeter Absicht hätten sie nachfolgend teilweise jedoch Abstand genommen und ihr Vorhaben nicht auf der ganzen Länge (ca. 20 m) realisiert, sondern lediglich auf einer Länge von ca. 8,5 m. Dies berühre die Zulässigkeit der erhalten gebliebenen Hecke auf der Grundlage der Vorschriften des BbgNRG jedoch nicht. Die von ihnen neu hergestellt, von der Grenze zurückgesetzte Hecke würde aber ebenfalls den Vorgaben des BbgNRG entsprechen.

Auch würde der Klägerseite ein Anspruch auf Beseitigung von 3 Schwarzerlen nicht zustehen. Insofern sei zunächst festzustellen, dass es sich bei diesen Schwarzerlen nicht um Büsche, sondern vielmehr um Bäume handeln würde. Von den 3 streitgegenständlichen Schwarzerlen würde im Übrigen lediglich eine im 4 m-Abstand zur Grenze der Grundstücke der Parteien stehen. In Bezug auf die beiden weiteren Schwarzerlen sei die Klage daher schon aus diesem Grunde unbegründet. Unbeschadet dessen würden aber die nachfolgenden Ausführungen auch für diese 2 Schwarzerlen gelten.

Selbst bei einem unterstellten Beseitigungsanspruch des Klägers in Bezug auf die eine im 4 m-Abstand zur Grenze der Grundstücke der Parteien stehenden Schwarzerle sei dieser gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 BbgNRG hier auch ausgeschlossen. Diese Ausschlussfristen begann hier nämlich am 31.12.2011 zu laufen und sei am 31.12.2013 – also bereits vor dem Erwerb des Grundstücks durch sie im Jahre 2015 – abgelaufen gewesen. Die Schwarzerlen seien nämlich schon von ihrem Rechtsvorgänger dort so gepflanzt worden und hätten schon zu diesem Zeitpunkt eine Höhe von 2,10 m gehabt. Auch habe es eine Absprache zwischen ihrem – der Beklagten – Rechtsvorgänger und der Klägerseite zur Höhe der Schwarzerlen nicht gegeben. Bei Übernahme des Grundstücks durch sie im Jahre 2015 hätten diese Schwarzerlen dann auch eine Höhe von mehr als 4 m aufgewiesen.

 

Unbegründet sei die Klage schließlich auch, soweit der Kläger mit dieser die Beseitigung eines kanadischen Tulpenbaumes und eines Kugel-Ahorns begehren würde. Beide Bäume seien nämlich ebenso von ihrem – der Beklagten – Rechtsvorgänger im April 2011 gepflanzt worden, so dass auch hier die Ausschlussfrist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 BbgNRG am 31.12.2013 abgelaufen sei.

Soweit der Kläger nunmehr behauptet würde, dass er diese Bäume erst im Rahmen des Ortstermins im Schiedsverfahren wahrgenommen habe, sei dies für den Fristbeginn gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 BbgNRG unerheblich. Im Übrigen sei dies aber auch unzutreffend, da eine Hecke mit einer Höhe von 2 m naturgemäß Bäume mit einer Höhe von 4 m bzw. 6 m nicht „verdecken“ könne.

Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zu den Aktenzeichen: 31 C 135/19 und 52 AR 9/19 beigezogen und die streitbefangenen Heckenpflanzen, Sträucher und Bäume am 12.06.2019 vor Ort in Augenschein genommen sowie nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 30.04.2019 und vom 20.08.2019 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen M… P…, W… U…, G… D… und D… S… wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 30.04.2019 und vom 20.08.2019 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend verwiesen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Das von den Parteien vor dem hiesigen Amtsgericht insofern zwischenzeitlich geführte Güterichterverfahren (Az.: 100 AR 5/18 G) hat leider nicht zu einem verfahrensbeendenden Ereignis geführt.

Entscheidungsgründe

Hecke – zulässige Höhe und Abstand zum Grundstück des Nachbarn
Symbolfoto: Von JFs Pic S. T /Shutterstock.com

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich gemäß § 24 Abs. 1 ZPO aus dem Belegenheitsort des Grundstücks des Klägers (BayObLG, Beschluss vom 31.01.1996, Az.: 1Z AR 5/96, u.a. in: NJWE-MietR 1996, Seite 176). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1 GVG.

Durch die Schaffung des § 1 BbgSchlG hat der Gesetzgeber des Landes Brandenburg von der ihm in § 15a EGZPO eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, die Zulässigkeit der Klageerhebung in bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen. Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten in Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG – ist im Land Brandenburg insofern gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 1 BbgSchlG somit erst dann zulässig, nachdem zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit vor einer der in § 3 BbgSchlG genannten Gütestellen einvernehmlich zu regeln. Hierunter fallen auch die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken gemäß §§ 36 ff. BbgNRG.

Die Klägerseite hat einen solchen Schlichtungsversuch aber vorliegend am 22.06.2016/18.01.2017 unternommen, so dass die Klage deshalb grundsätzlich auch als zulässig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 169/11, u.a. in: NZM 2012, Seiten 435 f.; LG Bückeburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 1 S 40/12, u.a. in: „juris“; AG Langen, NdsRpfl. 2011, Seiten 345 f.).

Grundsätzlich genügt die auf Beseitigung von (Hecken-)Pflanzen und Bäumen im Grenzbereich des Nachbargrundstückes gerichtete hiesige Klage auch den Anforderungen an einen hinreichenden Klage-Antrag, da die (Hecken-)Pflanzen und Bäume von dem Kläger in seinen Anträgen einzeln aufgeführt werden und auch lokalisiert und identifiziert werden können. Da insofern hier – insbesondere aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme – keine Unklarheiten mehr existieren, würde es eine Überspannung der Anforderungen darstellen, wenn das hiesige Amtsgericht daneben von der Klägerseite eine Bezeichnung der (Hecken-)Pflanzen und Bäume mit ihrem botanischen Namen sowie die Vorlage einer maßstabsgetreuen Zeichnung verlangen würde (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003, Az.: 19 U 63/03, u.a. in: MDR 2004, Seite 532).

Die Klage ist auch zulässig. Zwar haben die Prozessparteien vor der Schiedsstelle … der Stadt B… zur Protokoll-Nr. 03/2016 am 22.12.2016/18.01.2017 – Anlage K 1 (Blatt 18 bis 21 der Akte) – festgehalten, dass:

„- Hecke Thuja Beginn Wasserseite bis Rückseite Poolhäuschens 1,80 m bis zum 31.3. jeden Jahres

– ab Rückseite Poolhäuschens bis Ende (Straßenseite) 1,60 m bis zum 31.3. jeden Jahres“.

Wird eine Nachbarrechts-Streitigkeit vor einer Gütestelle/Schiedsstelle im Sinne von § 15a EGZPO – so wie hier am 18.01.2017 – insofern einvernehmlich beigelegt, liegt gemäß § 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO zwar ein Vergleich – also ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – vor. Jedoch bewirkt dieser Vergleich keine materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 14.05.1987, Az.: BLw 5/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seite 1022), so dass ein von diesem Vergleich gemäß § 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit erfasste Anspruch ohne prozessuale Hindernisse erneut rechtshängig gemacht werden kann (BGH, NJW 1964, Seite 1524; BAG, NJW 1974, Seite 2151). Insofern ist also auch eine erneute Klage grundsätzlich nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 24.06.2003, Az.: IX ZR 228/02, u.a. in: NJW 2003, Seite 3345).

Zwar können die Parteien, die den Streit durch einen Vergleich wirksam beendet haben, diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus diesem Vergleich beseitigen (BGH, Urteil vom 15.04.1964, Az.: Ib ZR 201/62, u.a. in: BGHZ Band 41, Seiten 310 ff. = NJW 1964, Seiten 1524 f.), so dass insofern der hiesigen Klage aufgrund des Vergleichs vom 22.12.2016/18.01.2017 somit – zumindest teilweise – jetzt ggf. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.1997, Az.: 22 U 164/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 423) und die Klage somit wegen der materiell-rechtlich wirksamen Vergleichsvereinbarung (zumindest teilweise) auch unbegründet sein könnte (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 26 Sa 2717/09, u.a. in: JurBüro 2010, Seiten 384 ff.; Wolfsteiner, in: MünchKomm zur ZPO, § 794 ZPO, Rn. 90), da ein erneuter Rechtsstreit in der Regel nur dann möglich ist, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Vergleichs angreift und damit dessen prozessuale Wirkung in Frage stellt (BGH, NJW 2014, Seite 394; BGH, NJW 1999, Seite 2903; BGH, NJW 1983, Seite 2034; BGH, NJW 1983, Seite 996). Auch könnte die Rechtsfolge dann sein, dass ein erneut geltend gemachter Anspruch sachlich abzuweisen wäre, falls der Vergleich weiterhin materiell-rechtlich wirksam ist.

Der hier zwischen den Parteien vor der Schiedsstelle geschlossene Vergleich vom 22.12.2016/18.01.2017 ist nach seiner Rechtsnatur somit sowohl Prozesshandlung als auch ein nach bürgerlichem Recht zu beurteilendes Rechtsgeschäft. Neben seiner prozessbeendigenden Wirkung kann er materiell-rechtliche Verpflichtungen, Anspruchsbegrenzungen oder Verzichtserklärungen begründen. Materiell-rechtlich kommt der Vergleich gemäß § 779 BGB durch übereinstimmende Willenserklärungen nach Maßgabe der § 145 ff. BGB zustande.

Bei dem hier zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 22.12.2016/18.01.2017 wurde aber – entgegen dem Antrag des hiesigen Klägers auf Ersatzvornahme vom 13.06.2019 in dem Verfahren 52 AR 9/19 – das Wort „Rückschnitt“ gerade nicht mit angeführt. Auch wurde darin nicht festgelegt, welche der Parteien diesen Vergleich umsetzen soll bzw. auf welche Art und Weise und auf wessen Kosten umgesetzt werden soll. Dass sich die hiesigen Beklagten zum „Rückschnitt“ der Thuja-Hecke auf ihre „Kosten“ gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau verpflichteten, ist diesem Vergleich nämlich gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr besteht hier auch die Auslegungsmöglichkeit, dass der Kläger und seine Ehefrau sich dazu verpflichten wollten auf ihre Kosten dafür zu sorgen, dass eine Thuja-Hecke von Beginn der Wasserseite bis zur Rückseite des Poolhäuschens bis zum 31.3. jeden Jahres nicht höher als 1,80 m gerät und ab der Rückseite des Poolhäuschens bis Ende (Straßenseite) bis zum 31.3. jeden Jahres nicht höher als 1,60 m.

Als Korrelat dessen, was in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als „bestimmter Antrag“ bezeichnet wird, muss der Anspruch aus diesem Vergleich aber grundsätzlich denselben Bestimmtheitsanforderungen entsprechen wie der Klageantrag und der Urteilsausspruch. Insofern ist bei Leistungsvergleichen stets zu prüfen, ob sie inhaltlich zur Vollstreckung geeignet sind, insbesondere ob sie ausreichend bestimmt sind. Ein Vergleichs-Titel ist aber nur ausreichend bestimmt, wenn er die Person des Gläubigers, die Person des Schuldners und den Gegenstand des Anspruchs in der zur Zwangsvollstreckung notwendigen Genauigkeit bezeichnet, wenn die Bestimmtheit durch Auslegung herbeigeführt werden kann oder aber die Bestimmung nach § 726 ZPO noch erfolgen kann. Wird ein Leistungserfolg geschuldet, muss der Erfolg somit auch genau gekennzeichnet sein. Der Anspruch auf Herstellung eines bestimmten Erfolgs erfordert also eine Beschreibung seiner Soll-Beschaffenheit, die so genau sein muss, dass die Zwangsvollstreckung dann auch nach § 887 ZPO erfolgen kann.

Dies ist hier bei dem Vergleich vom 22.12.2016/18.01.2017 aber gerade nicht der Fall, wie oben näher ausgeführt.

Zwar kann die Bestimmtheit eines Vergleichs ggf. auch durch Auslegung herbeigeführt werden und haben die Beklagten mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2017 Anlage K 3 (Blatt 28 der Akte) – und mit einem eigenen Schreiben vom 25.09.2017 – Anlage K 4 (Blatt 30 der Akte) – sich auch zur Thuja-Hecke geäußert, jedoch wurden in diesen Schreiben keinerlei Ausführungen zu einem evtl. „Rückschnitt“ der Thuja-Hecke auf eine bestimmte Höhe, sondern nur zur Entfernung eines Teils der Thuja-Hecke und einer beabsichtigten Neuanpflanzung getätigt, so dass diese Schreiben den Inhalt des Vergleichs vom 22.12.2016/18.01.2017 auch nicht betrafen, da einer Entfernung der Thuja-Hecke in diesem Vergleich – sogar unstreitig – gerade nicht vereinbart wurde.

Aus diesem Grunde kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien am 22.12.2016/18.01.2017 einen materiell-rechtlich wirksamen und zudem auch vollstreckbaren Vergleich vereinbarten haben, so dass die Rechtsfolge hier somit auch nicht ist, dass der nunmehr erneut mit der hiesigen Klage geltend gemachter Anspruch – soweit er ggf. mit diesem Vergleich teilweise geregelt werden sollte – sachlich durch das Gericht abzuweisen wäre.

Zwar kann eine Hecke, die von einer Grundstücksgrenze – ggf. auch nur einige Stämme dieser Hecke – durchschnitten wird, insgesamt auch eine Grenzeinrichtung bzw. Einfriedung im Sinne von § 33 BbgNRG in Verbindung mit § 38 Nr. 4 BbgNRG darstellen (BGH, Urteil vom 15.10.1999, Az.: V ZR 77/99, u.a. in: NJW 2000, Seiten 512 f.), jedoch werden die Stämme der hier streitbefangenen Thuja- und Buchen-Hecken unstreitig nicht von der Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke der Parteien durchschnitten, so dass diese Hecken auch keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921und § 922 BGB sind.

Der genaue Inhalt des hier vom Kläger begehrten Anspruchs richtet sich somit nach den §§ 36 ff. des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG). Dieses bestimmt die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken sowie ob und wann die Beseitigung der Anpflanzungen bzw. nur deren Rückschnitt oder auch wahlweise eines von beiden verlangt werden kann, soweit nicht pflanzenschützende, öffentlich-rechtliche Vorschriften – wie z.B. § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz und die Baumschutzverordnung der Stadt Brandenburg an der Havel vom 13.01.2005 (ABl. Nr. 1 vom 18.01.2005) – hierdurch berührt werden (§ 39 BbgNRG).

Soweit das BbgNRG somit einen Anspruch auf Beseitigung der unter Verletzung des vorgeschriebenen Grenzabstands angepflanzten Hecken und Bäume enthält, ist hierbei somit auch zu beachten, dass dieser Anspruch eines Nachbarn mit naturschutzrechtlichen Maßnahmen kollidieren kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1988, Az.: 9 U 228/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1807 f.), insbesondere hier mit Unterschutzstellungen der Bäume durch die Baumschutzverordnung der Stadt Brandenburg an der Havel vom 13.01.2005, welche die Beseitigung von bestimmten Baum-Arten ab einem Stammumfang von mindestens 40 cm in einer Höhe von 1,3 m über dem Erdboden ausdrücklich verbietet.

Jedoch findet die Baumschutzverordnung der Stadt Brandenburg an der Havel gemäß § 2 keine Anwendung bei Bäumen auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, so wie hier. Auch sind die dort zudem angeführte Ausnahmeregelung für bestimmte Baum-Arten (Eichen, Ulmen, Kastanien, Linden, Platanen und Rotbuchen sowie Walnuss und Esskastanie) bezüglich der hier streitigen Thuja-Pflanzen, Buchen-Pflanzen, Rot-(Schwarz-)Erlen, des kanadischen Tulpenbaums und des Kugel-Ahorn-Baums nicht einschlägig, so dass die Baumschutzverordnung der Stadt Brandenburg an der Havel vorliegend auch nicht einem etwaigen Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten hinsichtlich der Beseitigung dieser Pflanzen und Bäume hier entgegen steht.

Insofern wäre vorliegend somit lediglich zu beachten, dass gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetzes es verboten ist, diese Bäume und Hecken in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, so dass die von dem Kläger geforderten Maßnahmen durch die Beklagten nur vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres ausgeführt werden dürften.

Das Beseitigungsverlangen des Klägers wäre jedoch grundsätzlich bereits dann gemäß § 226 BGB unzulässig, wenn es ihm an ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs fehlt, weil er hierdurch keinen Vorteil erlangen könnte, so dass sich die Ausübung seines Rechts nur darin erschöpfen würde, den Beklagten zu 1.) und 2.) lediglich einen Nachteil zuzufügen. Zwar könnten hier ggf. Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks aufgrund einer etwaige Verschattung durch die Hecken und Bäume der Beklagten bestehen, jedoch kann von einem Entzug der Nährstoffe und des Wassers vom Grundstück des Klägers hier wohl nicht ausgegangen werden, da die Pflanzen der Beklagten sich ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten befinden.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 1004 BGB bzw. aus den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Bäumen und Hecken auf dem Nachbargrundstück hat, weil diese sein Grundstück teilweise verschatten. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind nämlich grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az.: V ZR 229/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 1425 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2014, Az.: I-5 U 229/13, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 10515 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 28.09..1998, Az.: 5 U 67/98, u.a. in: MDR 1999, Seiten 930 f.; AG Wedding, Urteil vom 07.07.2014, Az.: 22a C 28/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 1276 f.).

Dass von den Thuja- und Buchen-Hecken bzw. den Bäumen eine derartig weitgehende Verschattung ausgeht, dass dies einzelfallbezogen eine andere Betrachtung rechtfertigt, ist hier auch nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 10.07.2015, Az.: V ZR 229/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 1425 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2014, Az.: I-5 U 229/13, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 10515 = „juris“; OLG Hamm, Urteil vom 28.09..1998, Az.: 5 U 67/98, u.a. in: MDR 1999, Seiten 930 f.; AG Wedding, Urteil vom 07.07.2014, Az.: 22a C 28/14, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 1276 f.).

Insofern könnte vorliegend ggf. sogar ein Rechtsmissbrauch auf Seiten des Klägers gegeben sein, wenn er die hiesige Klage nur aus sachfremden Erwägungen betrieben hätte und für sein Verlangen ein tatsächlich nachvollziehbarer sachlicher Grund nicht erkennbar wäre. Wenn die hier vom Kläger begehrte Rechtsausübung ihm nämlich keinen tatsächlichen Vorteil bringt und lediglich eine Schädigung der Beklagten zu 1.) und 2.) bezwecken soll, wäre ein Fall des § 226 BGB hier gegeben (OLG Rostock, Urteil vom 13.09.2018, Az.: 3 U 40/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 4 U 421/11-130; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2000, Az.: 9 U 119/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seite 162; VGH Mannheim, Urteil vom 15.04.2008, Az.: 8 S 98/08, u.a. in: NVwZ-RR 2008, Seite 685; AG Titisee-Neustadt, Urteil vom 08.04.2014, Az.: 12 C 154/13, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 4014; AG Husum, Urteil vom 16.06.2009, Az.: 2 C 243/09, u.a. in: „juris“). Ob die hiesige Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre konnte jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, wie noch ausgeführt werden wird.

In der Sache hat die Klage aber nur hinsichtlich des Höhen-Rückschnitts der Hecken Erfolg. Jedoch kann der Kläger weder eine Beseitigung der Thuja- bzw. Buchen-Hecken oder der Rot-(Schwarz-)Erlen bzw. des Tulpenbaums und des Kugel-Ahorn-Baums, noch ein Zurückschneiden der Thuja- bzw. Buchenhecken auf eine Höhe von lediglich 1,20 m und/oder mit einem seitlichen Abstand von mindestens 40 cm von den Beklagten begehren.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Heckenpflanzen und Bäume aus § 1004 BGB i. V. m. § 37 BbgNRG nicht zu, da dieser Anspruch gemäß § 40 BbgNRG ausgeschlossen ist, weil die von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist des § 40 Satz 1 BbgNRG nicht eingehalten wurde. Diese Frist begann auch hier mit dem Tag der jeweiligen Anpflanzung. Zwar würde für Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten, diese Frist gemäß § 40 Satz 2 BbgNRG erst beginnen, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen wären, jedoch wachsen der Thuja und Buchen sowie Rot-(Schwarz-)Erlen und Tulpenbäume sowie Kugel-Ahorn-Bäume regelmäßig über eine Höhe von 2 m und waren – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – sowohl die Rot-(Schwarz-)Erlen als auch der Kugel-Ahorn und der kanadische Tulpenbaum bereits zum Zeitpunkt ihrer Anpflanzung schon ca. 3,00 m hoch. Insofern begann die Frist des § 40 BbgNRG hier somit nicht erst mit dem Erreichen einer 2,00 m übersteigenden Höhe dieser Pflanzen, da diese Pflanzen regelmäßig – wie hier nunmehr auch unstreitig erfolgt – eine Wuchshöhe von mehr als 2,00 m erreichen können (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2008, Az.: 5 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 8124 = „juris“; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 19 S 2/09, u.a. in: ZMR 2011, Seiten 722 ff.; AG Köln, Urteil vom 10.05.2006, Az.: 118 C 627/03, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 13513).

Der Rechtsvorgänger der Beklagten – der Zeuge G… R… H… D… – hat insofern aber glaubhaft ausgesagt, dass er bereits am 06.05.2011 die Thuja-Hecke und am 20.04.2012 die Buchen-Hecke habe pflanzen lassen. Auch habe er am 20.04.2012 die Rot-(Schwarz-)Erlen pflanzen lassen, wobei diese zum damaligen Zeitpunkt – d.h. zum Zeitpunkt ihrer Pflanzung im April 2012 – schon ca. 3 m hoch gewesenen seien. Den Kugel-Ahorn habe er zudem auch schon im Jahre 2011 gepflanzt, wobei dieser zum Zeitpunkt seiner Pflanzung mindestens eine Höhe von 3 m bis 3,50 m gehabt habe. Im Übrigen habe er auch schon am 20.04.2012 den kanadischen Tulpenbaum gepflanzt, wobei dieser Tulpenbaum zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 m hoch gewesen sei.

Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist des § 40 Satz 1 BbgNRG hinsichtlich des geltend gemachten Beseitigungs-Anspruchs endete somit bezüglich der Thuja-Hecke und des Kugel-Ahorns am 31.12.2013 und in Bezug auf die Buchen-Hecke, die Rot-(Schwarz-)Erlen und den kanadischen Tulpenbaum am 31.12.2014, so dass der Kläger mit seiner Klage vom 20.11.2017 jetzt auch aufgrund der Fristversäumnis gemäß § 40 BbgNRG hier nicht mehr den Anspruch auf Beseitigung der Anpflanzungen aus § 39 BbgNRG gegenüber den Beklagten durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1037 ff. BGH, Urteil vom 18.11.1977, Az.: V ZR 151/75, u.a. in: MDR 1978, Seite 565; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2008, Az.: 5 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 8124 = „juris“; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 19 S 2/09, u.a. in: ZMR 2011, Seiten 722 ff.; AG Köln, Urteil vom 10.05.2006, Az.: 118 C 627/03, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 13513).

Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 40 BbgNRG ist es, innerhalb eines Zeitraums, der die Interessen des Nachbarn und des Eigentümers der Anpflanzungen gleichermaßen berücksichtigt, eine abschließende Klärung der nachbarlichen Verhältnisse in Bezug auf das Höhenwachstum herbeizuführen (BGH, Urteil vom 08.12.2017, Az.: V ZR 16/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 394 ff.; BGH, Urteil vom 1411.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1037 ff.).

Der Nachbar erhält eine angemessene Bedenkzeit, ob er die langsam immer größer und dichter werdenden Anpflanzungen auf Dauer dulden will. Eine Frist von zwei Jahren ist auch für den Eigentümer der Pflanzen zumutbar, denn dann sind Umpflanzungen oder Rückschnitte noch ohne ernstliche Schädigung der Pflanzen möglich. Damit dient die Ausschlussfrist nach § 40 BbgNRG dem Rechtsfrieden. Darin zeigt sich auch ihre Nähe zu der Verjährung, durch die ebenfalls Rechtsfrieden geschaffen werden soll (BGH, Urteil vom 08.12.2017, Az.: V ZR 16/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 394 ff.).

Insoweit muss sich hier auch der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der begehrten Beseitigung auswirken. Es erscheint aber nicht angemessen, das vollständige Entfernen einer Hecke oder eines Baumes auszusprechen, wenn mit einem Zurückschneiden auf ein rechtlich zulässiges Maß dem Motiv des Klageantrags vollständig entsprochen wird (BGH, Urteil vom 18.11.1977, Az.: V ZR 151/75, u.a. in: MDR 1978, Seite 565; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 8 O 10468/10, u.a. in: „juris“; AG Haßfurt, Urteil vom 26.11.1987, Az.: 1 C 463/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 525 f.).

Zudem sagte der Zeuge D… auch noch aus, dass es hinsichtlich des Abstands der Thuja-Hecke und der Buchen-Hecke zu der Grenze des klägerischen Grundstücks zwischen ihm und den Klägern keine Absprachen gegeben habe. Die Kläger hätten ihn nur gebeten, die Thuja-Hecke nicht so hoch wachsen zu lassen. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Thuja-Hecke habe es aber zwischen ihm und der Klägerseite nicht gegeben. Auch zur Buchen-Hecke sei zwischen ihm und dem Kläger nichts vereinbart worden hinsichtlich der Höhe.

Im Übrigen bekundete der Zeuge D… auch, dass er im Sommer 2015 – d.h. bevor die Beklagten das Grundstück von ihm erwarben – die Thuja-Hecke zu Beginn (d.h. in Höhe der Straße) auf eine Höhe von 1,80 m Höhe herunter geschnitten habe und hinten (d.h. bei der Havel) auf eine Höhe von 1,90 m, so dass auch zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch die Beklagten diese Hecke – entgegen der Behauptung des Klägers – nicht nur 1,20 m hoch war sondern eine Höhe von über 1,90 m aufwies. Im Sommer 2015 habe er auch die Buchen-Hecke hinsichtlich der Höhe auf 1,20 m oder 1,30 m Höhe runter geschnitten, so dass diese Buchenhecke vor diesem Schnitt auch höher gewesen sein muss als 1,20 m. Zudem sagte der Zeuge D… aus, dass im Jahre 2015 die Rot-(Schwarz-)Erlen bereits ca. 4 m bis 4,50 m und der Kugel-Ahorn ca. 4 m hoch waren, so dass hier nicht mehr von Rot-(Schwarz-)Erlen-Büschen – wie vom Kläger behauptet – sondern von Rot-(Schwarz-)Erlen-Bäumen auszugehen ist. Im Übrigen habe im Jahre 2015 der kanadische Tulpenbaum auch eine Höhe von ca. 5 m gehabt.

Der Zeuge D… S… hat des Weiteren auch glaubhaft ausgesagt, dass im Juli 2015 die Thuja-Hecke bereits höher gewachsen sei als er groß sei, obwohl er ca. 1,80 m groß sei. Er habe also nicht mehr über die Thuja-Hecke schauen können. Die Thuja-Hecke sei also vielleicht 1,85 m bis 1,90 m hoch gewesen, als er im Sommer 2015 dort gewesen sei. Auch habe er die Buchen-Hecke im Sommer 2015 sehen können. Diese Buchen-Hecke sei zwar vom Wuchs her nicht so groß gewesen wie er, jedoch sei die Buchen-Hecke zum damaligen Zeitpunkt ca. 1,60 m hoch gewesen. Die Rot-(Schwarz-)Erlen auf dem Grundstück der Beklagten seien im Sommer 2015 im Übrigen bereits etwa 4 m bis 5 m hoch gewesen, so dass der Kläger vor dem Kauf des Nachbargrundstücks durch die Beklagten Ende des Jahres 2015 sowohl den Tulpenbaum als auch den Kugel-Ahorn und die Rot-(Schwarz-)Erlen vom klägerischen Grundstück aus – entgegen seiner Behauptung – gesehen haben muss.

Insofern haben die Beklagten hier den Beweis dafür erbracht, dass die Thuja-Hecke erst im Rahmen des Rückschnittes im Sommer Jahr 2015 auf eine Höhe von 1,90 zurückgeschnitten worden ist und zuvor höher als 1,90 m war. Damit sind die entsprechenden nachbarrechtlichen Beseitigungs-Ansprüche aber auch hinsichtlich der Thuja-Hecke nach § 40 Satz 2 BbgNRG ausgeschlossen bzw. verjährt, da die Klage erst mit Schriftsatz vom 20.11.2017 erhoben wurde (vgl. analog: KG Berlin, Urteil vom 22.02.1999, Az.: 25 U 6860/98, u.a. in: NJW-RR 2000, Seiten 160 f.; AG Hersbruck, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 11 C 750/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 124329; AG Köln, Urteil vom 10.05.2006, Az.: 118 C 627/03, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 13513).

Sofern die streitbefangenen Hecken den in § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG vorgesehenen Abstand unterschreiten und auch die Ausnahmevorschrift des § 38 Nr. 1 BbgNRG hier nicht direkt eingreift, ist grundsätzlich aber ein Anspruch auf regelmäßiges Zurückschneiden bzw. Kürzen auf das dann zulässig Maß ggf. immer noch gegeben (BGH, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: V ZB 72/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 82 ff.; BGH, Urteil vom 18.11.1977, Az.: V ZR 151/75, u.a. in: MDR 1978, Seite 565; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2008, Az.: 5 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 8124 = „juris“; KG Berlin, Urteil vom 22.02.1999, Az.: 25 U 6860/98, u.a. in: NJW-RR 2000, Seiten 160 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.1996, Az.: 15 U 173/95, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 657; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 19 S 2/09, u.a. in: ZMR 2011, Seiten 722 ff.; LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.1991, Az.: S 70/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 276 f.; LG Münster, Beschluss vom 18.07.1990, Az.: 8 S 488/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 717; AG Idstein, Urteil vom 28. Januar 2013, Az.: 30 C 90/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 672 f.).

Es versteht sich nämlich von selbst, dass sogar der Eigentümer auch einer mit einem ursprünglich ausreichenden Abstand von der Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke diese Hecke nicht unbegrenzt wachsen lassen darf. Dies folgt letztlich schon aus dem Begriff der „Hecke“ (BGH, Urteil vom 18.11.1977, Az.: V ZR 151/75, u.a. in: MDR 1978, Seite 565; AG Idstein, Urteil vom 28. Januar 2013, Az.: 30 C 90/12, u.a. in: ZMR 2013, Seiten 672 f.).

Aus § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG in Verbindung mit § 38 Nr. 1 BbgNRG folgt hier nämlich, dass sich die für die hier streitbefangenen Hecken zulässige Höhe aus dem Abstand der jeweiligen Hecke zur Grenze des klägerischen Nachbargrundstücks ermittelt. Die Hecken der Beklagten dürfen somit grundsätzlich höchstens dreimal so hoch wie ihr Abstand zu dem Nachbargrundstück sein.

Zwar hat der Zeuge D… insofern ausgesagt, dass – als er die Thuja-Hecke und die Buchen-Hecke anpflanzen lies – einen Abstand von 70 cm des jeweiligen Stammes der Thuja-Hecke bzw. der Buchen-Hecke zu der Grundstücksgrenze habe einhalten lassen. Jedoch räumte er ein, dass dieser Abstand mit den entsprechenden Grenzabständen für das Jahr 2012 so erfolgt sei; im Jahre 2014 dann aber eine Neuvermessung vorgenommen worden sei und man dabei festgestellt habe, dass die Grenze etwas anders lag als er gedacht hatte. Unten an der Havel sei der Grenzabstand von 70 cm zwar auch noch nach der Neuvermessung im Jahre 2014 so eingehalten worden; oben an der Straße sei dann aber jedoch der Abstand der Pflanzen zur Grenze nur noch ca. 20 cm nach dieser Neuvermessung im Jahre 2014 gewesen.

Der vom Gericht hinsichtlich der Thuja-Hecken hier beim Ortstermin festgestellte Abstand der Thuja-Stämme zu dem Zaun des klägerischen Grundstücks beträgt aber ca. 45 cm, 52 cm und bis zu 60 cm, mithin im Mittelwert ca. 0,52 Meter.

Zwar wird seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes vom 03. Juni 2014 – mithin seit dem 06.06.2014 – der Abstand von der äußersten Stelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist, jedoch war diese Gesetzesänderung zum Zeitpunkt der Anpflanzung der hier streitigen Thuja- und Buchenhecken am 06.05.2011 bzw. am 20.04.2012 noch nicht in Kraft, so dass hier auch weiterhin nur der Abstand waagerecht und rechtswinklig von der Mitte des Stammes zur Grenze hin in der Fassung des BbgNRG vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grunde ist vorliegend auch nicht von der äußersten Stelle der Thuja- und Buchenpflanzen zu messen sondern von der Mitte des Stammes aus.

Insofern dürften die Thuja-Hecken somit vorliegend grundsätzlich nur eine Höhe von ca. 1,56 m (3 x 0,52 m) erreichen (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 19 S 2/09, u.a. in: ZMR 2011, Seiten 722 ff.), da der Ausnahmetatbestand des § 38 Nr. 1 BbgNRG – demzufolge der § 37 BbgNRG nicht für Anpflanzungen gilt, die hinter einer geschlossenen Einfriedung (deren Bauteile zumindest breiter sind als die Zwischenräume) vorgenommen werden und diese nicht überragen – hier nicht direkt angewendet werden kann. Die klägerische Einfriedung in Form eines Metall-Stabgitter-Zauns ist nämlich unstreitig keine geschlossene Einfriedung im Sinne des § 38 Nr. 1 BbgNRG, deren Bauteile zumindest breiter sein müssen als deren Zwischenräume.

Nach dem Sinn und Zweck der nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften des BbgNRG soll durch diese Vorschriften jedoch ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden (Nutzungs-)Interessen von Grundstücksnachbarn erreicht werden. Die hier streitbefangenen Thuja- und Buchenhecken der Beklagten sind aber zugleich auch „Einfriedungen“ des Grundstücks der Beklagten. Eine Einfriedigung ist nämlich eine Anlage, die nach ihrem objektiven Zweck der vollständigen oder teilweisen Sicherung eines Grundstücks gegen Betreten, gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse oder gegen Einsicht dient und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzt, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1987, Az.: 5 S 721/87; Bayrischer VGH, Urteil vom 10.01.1978, u.a. in: BRS 33 Nr. 132; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; OVG Münster, Urteil vom 27.01.1972, u.a. in: BRS 25 Nr. 111; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Ob eine Anlage diese funktionalen Eigenschaften einer „Einfriedigung“ erfüllt, richtet sich auch nicht nach den subjektiven Absichten des Errichters, sondern allein nach objektiven Kriterien; maßgeblich ist das Urteil eines verständigen Durchschnittsbetrachters (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az.: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Eine „Einfriedigung“ dient somit vor allem nicht nur der Abgrenzung der Grundstücke voneinander sondern sie dient auch dazu, dass das eigene Grundstück von den von dem Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen geschützt wird (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906), wobei es auch nicht entscheidend darauf ankommt, wie diese Anlage im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet wird. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass das dem Zivilrecht angehörende Nachbarrechtsgesetz und die öffentlich-rechtliche Landesbauordnung grundsätzlich unabhängig nebeneinander stehen, so dass der Begriff „Einfriedung“ nicht direkt aus der Rechtsprechung zur öffentlich-rechtlichen Landesbauordnung entnommen werden kann. Dies schließt es aber nicht aus, aus dem einen Regelwerk gewisse Auslegungshinweise für das jeweils andere hinsichtlich des Begriffs der „Einfriedung“ zu gewinnen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2004, Az.: 8 A 10464/04; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Eine „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts ist somit grundsätzlich eine Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken, Wegen oder Straßen abgrenzt oder es vor Betreten Unbefugter oder sonstiger Beeinträchtigungen Dritter schützt (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az.: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; OVG Münster, Urteil vom 27.01.1972, u.a. in: BRS 25 Nr. 111; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Diesem Zweck einer „Einfriedung“ werden die hier streitbefangenen Thuja- und Buchenhecken der Beklagten aber gerecht, da diese Hecken das Grundstück der Beklagten gegenüber Dritten „einfrieden“, so dass das erkennende Gericht hier davon ausgeht, dass diese Hecken der Beklagten auch solche „Einfriedungen“ im Sinne des Nachbarrechts darstellen, da durch diese Hecken vor allem die Abgrenzung gegenüber Dritten erreicht werden soll (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Die Beschaffenheit derartiger „Einfriedungen“ soll aber gemäß § 32 BbgNRG „ortsüblich“ sein, wenn – so wie hier – ein öffentlich-rechtlicher Bebauungsplan oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine zwingenden Bestimmung hierzu nicht trifft (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“) und die Nachbarn auch eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen haben.

Zwar hat der Kläger hier behauptet, dass er mit dem Rechtsvorgänger eine derartige Vereinbarung getroffen habe, jedoch hat der Zeuge D… hier glaubhaft ausgesagt, dass es eine solche (mündliche) Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerseite gerade nicht gegeben hat.

Insofern können aber verschiedene Einfriedungsarten und Erscheinungsformen „ortsüblich“ sein (LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).

Für eine festzustellende „Ortsüblichkeit“ ist insofern aber ausreichend, das eine Mehrheit der Vergleichsgrundstücke in einer bestimmten Art und Weise eingefriedet sind (LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).

Möglich ist hierbei aber auch, dass mehrere Arten der Einfriedung (Zäune, Mauern, Hecken etc. p.p.) „ortsüblich“ sind. In einem derartigen Fall steht es dem jeweiligen Grundstückseigentümer aber frei, welche der dort vor Ort „üblichen“ Einfriedungsart er dann wählt (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).

Das hierbei eine Verpflichtung bestände, unter mehreren in Betracht kommenden ortsüblichen Einfriedungen diejenige zu wählen, die früher einmal ggf. bestand, lässt sich den Bestimmungen des Nachbarrechts im Übrigen nicht entnehmen. Wenn eine früher vorhandene Einfriedung verrottet war, so dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllte und dementsprechend ersetzt werden muss, ist nämlich die Situation keine andere als wenn überhaupt noch keine Einfriedung vorhanden war (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.).

Eine Beschränkung des Wahlrechts ergibt sich auch nicht aufgrund einer früher eventuell getroffenen Vereinbarung der vorherigen Grundstücksnachbarn über die Art der Einfriedung (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.).

Bei der Prüfung der „Ortsüblichkeit“ ist aber nicht das gesamte Gebiet einer Stadt heranzuziehen. Es ist vielmehr die Üblichkeit der Einfriedungen für den hier gegebenen Teil des Gebiets der Stadt festzustellen, da es bei der Ortsüblichkeit in erster Linie auf die örtlichen Verhältnisse der Umgebung ankommt. Das Vergleichsgebiet muss auch nicht notwendig mit der Gemarkung oder Ortslage übereinstimmen. Es kann nach den jeweiligen Umständen somit größer oder auch kleiner sein (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.).

Es kann sogar ein Vergleich bloß mit der engeren, in Sichtweite gelegenen Umgebung angebracht sein, wenn dort nach Art der Grundstücke vergleichbare Verhältnisse bestehen, da das Erfordernis der „Ortsüblichkeit“ im Sinne des Nachbarrechts nur den Belangen der Nachbarn an einer ihnen auch optisch und ästhetisch zumutbaren Beschaffenheit der Einfriedung Rechnung tragen soll (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 23.03.1979, Az.: V ZR 106/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1409 f.; BGH, Urteil vom 09.02.1979, Az.: V ZR 108/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1408 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; OLG Köln, Urteil vom 11.11.1992, Az.: 27 U 83/90, u.a. in: WuM 1993, Seiten 77 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11).

Für die Frage der Ortsüblichkeit ist insofern somit in erster Linie die Nachbarbebauung in der unmittelbaren näheren Umgebung ausschlaggebend (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.).

Bei der Bestimmung des Maßstabs der Ortsüblichkeit sind insofern also die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem hier zum Vergleich herangezogenen Gebiet bzw. der näheren Umgebung – und zwar zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung über diesen Streitpunkt in der Tatsacheninstanz – heranzuziehen (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.).

Dieser Grundsatz ist im Rahmen der nachbarrechtlichen Vorschrift allgemein anerkannt (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 19.02.1976, Az.: III ZR 13/74, u.a. in: NJW 1976, 1204; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11) und gilt somit auch im vorliegenden Fall, so dass die Beklagten als Grundstückseigentümer grundsätzlich auch die Errichtung einer hier im Gebiet üblichen „Einfriedung“ errichten bzw. pflanzen können (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.) und sich die Prüfung des Gerichts, welche Art der Einfriedung vorliegend als „ortsüblich“ anzusehen ist, auf dieses Gebiet beschränken konnte.

Der hier aus Doppelhaushälften und Einfamilienhäusern bestehende Ortsteil stellt sich schon in seiner planerischen Konzeption als geschlossene Wohnanlage dar. Die Ver- und Entsorgungswege, die Zufahrt für die Kraftfahrzeuge und die Zuwegungen sind einheitlich auf die Gesamtanlage ausgerichtet. Zudem ist die Lage direkt an der Havel und dessen Uferstreifen hier zu beachten. Danach drängt sich hier geradezu der optische Eindruck einer Gleichartigkeit und Zusammengehörigkeit aller zum Ufer der Havel gelegenen Wohngebäude/Häuser/Villen dieser Gesamtanlage als Einheit auf. Insofern ergibt sich hier der Gesamteindruck der Zusammengehörigkeit und Einheitlichkeit aller am Ufer der Havel gelegenen Hausgrundstücke dieses Wohnviertels – also auch derjenigen der Prozessparteien – als abgeschlossene, von der weiteren Umgebung abgehobene Siedlung (OLG Köln, Urteil vom 11.11.1992, Az.: 27 U 83/90, u.a. in: WuM 1993, Seiten 77 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.).

Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 12.06.2019 konnte sich somit das Gericht – insoweit bestand auch Einvernehmen mit den Prozessparteien – auf dieses Wohngebiet hier beschränken. Insofern hat das erkennende Gericht bei der richterlichen Inaugenscheinnahme aber auch feststellen können, dass auch Hecken als „Einfriedung“ von Grundstücken vorhanden sind. Als gemeinsames Merkmal in dieser Ortslage konnte das Gericht hier somit feststellen, dass Hecken auch als „ortsübliche Einfriedung“ hier anzusehen sind und somit eine das Ortsbild prägende Einfriedungsart darstellen (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 19.02.1976, Az.: III ZR 13/74, u.a. in: NJW 1976, 1204; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).

Wenn aber – so wie hier – eine Ortsüblichkeit der Einfriedungen vor Ort zwar der Gestalt festgestellt werden kann, dass auch Hecken in diesem Gebiet „ortsüblich“ sind und der Kläger auf seinem Grundstück einen Metall-Stabgitter-Zaun mit einer bestimmten Höhe hat errichten lassen, können die Beklagten ihre „Einfriedung“ in Form der Thuja- und Buchenhecke zumindest bis zur Höhe des klägerischen Metall-stabgitter-Zaunes wachsen lassen (§ 32 Abs. 1 BbgNRG).

 

Das Ausgleichsgefüge des Nachbarrechts setzt insofern grundsätzlich auch voraus, dass das Höhenwachstum einer Hecke bis zur Höhe der Einfriedung des Nachbargrundstücks in der Regel auch noch zulässig ist, selbst wenn der Grenzabstand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG nicht eingehalten wurde und auch der Ausnahmetatbestand des § 38 Nr. 1 BbgNRG nicht direkt greift, da es anderenfalls zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen gemäß § 32 BbgNRG zu § 37 BbgNRG kommen würde.

Die Rechtfertigung für eine Privilegierung von solchen Hecken würde nur dann entfallen, wenn und soweit der mit der Anpflanzung verbundene Zweck der „Einfriedung“ verlassen wird. Die streitbefangenen Thuja- und Buchen-Hecken dienen hier aber erkennbar vor allem auch als Einfriedung des Grundstücks der Beklagten, so dass die Höhe dieser, der Einfriedung dienenden Hecken – zumindest analog § 38 Nr. 1 BbgNRG – erst durch die Höhe der angrenzende Einfriedung des klägerischen Grundstücks in Form des Metall-Stabgitter-Zauns begrenzt wird (LG Limburg, Urteil vom 27.01.2006, Az.: 3 S 189/05, u.a. in: SchAZtg 2006, Seiten 151 ff.; LG Zweibrücken, Urteil vom 30.09.1997, Az.: 3 S 80/97, u.a. in: MDR 1997, Seiten 1119 f.; AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017, Az.: 41 C 49/14, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 117985 = „juris“; AG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.1996, Az.: 36 C 201/96, u.a. in: „juris“).

Wer nämlich zur Einfriedung seines Grundstücks in Form einer Hecke geeignete Sträucher in entsprechender Weise pflanzt, braucht nicht die in § 37 BbgNRG vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten (BGH, Urteil vom 18.11.1977, Az.: V ZR 151/75, u.a. in: MDR 1978, Seite 565).

Übertragen auf die hier zu beurteilende Situation bedeutet dies dann aber, dass die Beklagten verpflichtet sind, das Höhenwachstum ihrer Thuja-Hecken durch regelmäßigen Rückschnitt nur bis zur Höhe d. Einfriedung/Zaunes des klägerischen Grundstücks zu begrenzen.

Der im Übrigen durch das Gericht hinsichtlich der Buchen-Hecke beim Ortstermin vom 12.06.2019 festgestellte Abstand der Buchen-Stämme zu dem Zaun des klägerischen Grundstücks beträgt aber ca. 69 cm, so dass diese Buchen-Hecke gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG eine maximale Höhe von 2,07 m (3 x 0,69 m) erreichen darf (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 19 S 2/09, u.a. in: ZMR 2011, Seiten 722 ff.), mithin sogar höher sein kann als der Metall-Stabgitter-Zaun des klägerischen Grundstücks.

Wie das erkennende Gericht beim Ortstermin feststellen konnte, betrug die Höhe der Buchen-Hecke aber bereits 2,00 m bis 2,20 m (einzelne Triebe), so dass die zulässige Höhe von 2,07 m hier – zumindest teilweise – dessen ungeachtet überschritten wird.

Aus diesen Gründen kann der Kläger zwar nicht, wie von ihm hilfsweise verlangt, ein Zurückschneiden der Thuja- und der Buchen-Hecken auf eine Höhe von lediglich 1,20 m, jedoch gemäß § 37 Abs. 1 BbgNRG in Verbindung mit § 39 Satz 2 BbgNRG ein Zurückschneiden der streitbefangenen Thuja-Hecken auf die Höhe der klägerischen Einfriedung in Form eines Metall-Stabgitter-Zauns und bezüglich der Buchen-Hecke auf eine Höhe von 2,07 m von den Beklagten hier von den Beklagten begehren (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2008, Az.: 5 U 52/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr. 8124 = „juris“; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 19 S 2/09, u.a. in: ZMR 2011, Seiten 722 ff.; LG Limburg, Urteil vom 27.01.2006, Az.: 3 S 189/05, u.a. in: SchAZtg 2006, Seiten 151 ff.; LG Zweibrücken, Urteil vom 30.09.1997, Az.: 3 S 80/97, u.a. in: MDR 1997, Seiten 1119 f.; LG Münster, Beschluss vom 18.07.1990, Az.: 8 S 488/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 717; AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017, Az.: 41 C 49/14, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 117985 = „juris“; AG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.1996, Az.: 36 C 201/96, u.a. in: „juris“).

Dieser Anspruch auf Höhen-Rückschnitt entsteht im Übrigen immer erst, wenn die Buchen-Heckenpflanzen unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des ggf. tiefer gelegenen Grundstücks der Beklagten, auf dem sie stehen, und dem des evtl. etwas höher gelegenen Grundstücks des Klägers die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten haben (BGH, Urteil vom 02.06.2017, Az.: V ZR 230/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1427 ff.; LG Münster, Beschluss vom 18.07.1990, Az.: 8 S 488/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 717).

Der § 40 Satz 2 BbgNRG ist nämlich hinsichtlich des Rückschnitts der Thuja- und Buchen-Hecken nicht einschlägig, weil es sich bei diesen Heckenpflanzen um Gewächse handelt, die zwar regelmäßig höher als 2,00 m wachsen, aber bei denen ein Zurückschneiden üblich ist, so dass aus diesem Grunde diese Frist hier immer wieder neu einsetzt.

Der Anspruch auf Zurückschneiden nach § 39 Satz 2 BbgNRG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 BbgNRG entsteht somit nach jedem Nachwachsen der Thuja-Hecken über die Höhe d. klägerischen Einfriedung/Zauns und auch nach jedem Nachwachsen der Buchen-Hecke über die hier höchstzulässige Höhe von 2,07 m immer wieder neu (BGH, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: V ZB 72/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 82 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.1996, Az.: 15 U 173/95, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 657; LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.1991, Az.: S 70/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 276 f.; LG Münster, Beschluss vom 18.07.1990, Az.: 8 S 488/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 717).

Insofern ist hier somit zumindest auch aus Billigkeitsgründen ein Rückschnitt geboten (BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 1037 ff.; KG Berlin, Urteil vom 22.02.1999, Az.: 25 U 6860/98, u.a. in: NJW-RR 2000, Seiten 160 f.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.07.2014, Az.: 12 O 263/08, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 19962; LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.1991, Az.: S 70/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 276 f.; LG Münster, Beschluss vom 18.07.1990, Az.: 8 S 488/89, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 717).

Das Gericht hat im Übrigen hier auch keinerlei Zweifel daran, dass mit dem Vergleich vor der Schiedsstelle vom 22.12.2016/18.01.2017 und den hiernach erfolgten Schreiben der Beklagtenseite vom 01.09.2017 und vom 25.09.2017 Verhandlungen der Parteien im Sinne des § 203 BGB erfolgten, welche zu einer Hemmung einer etwaigen Verjährung führte. Die Beklagtenseite nimmt in ihren Schreiben nämlich ausdrücklich Bezug auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.08.2017, in dem die Klägerseite unmissverständlich einen Rückschnitt oder die Beseitigung der Hecken sowie Festschreibung der Höhe der Bäume verlangt hat. Soweit die Beklagtenseite in ihren Schreiben hierauf erwiderte, kann und darf die Klägerseite dies nicht anders verstehen, als dass die Beklagten zumindest bereit sind, über die von ihnen geforderten Maßnahmen zu verhandeln. Vor diesem Hintergrund dürfte die Klägerseite dann auch ohne weiteres verjährungshemmende Maßnahmen für entbehrlich halten und sich darauf verlassen, dass die Beklagten die von ihnen selbst getätigten Zusagen einhalten.

Hingegen erscheint es dem Gericht in gesteigertem Maße treuwidrig, wenn die Beklagten entgegen ihrer mit Schreiben vom 01.09.2017 und vom 25.09.2017 geäußerten Bereitschaft, einen Teil der Maßnahmen durchzuführen, dann von dieser Zusage nach Ablauf einer etwaigen Verjährung nichts mehr wissen wollen und sich nun plötzlich auf Verjährung berufen. Genau vor einem solchen Verhalten möchte § 203 BGB den Gläubiger schützen.

Zudem zeigt sich bei § 40 BbgNRG die Nähe zu der Verjährung, durch die ebenfalls Rechtsfrieden geschaffen werden soll. Das rechtfertigt hier im Übrigen auch die analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a BGB (BGH, Urteil vom 08.12.2017, Az.: V ZR 16/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 394 ff.).

Soweit insofern also die landesrechtliche Vorschrift des Nachbarrechts (hier § 37Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 38 Nr. 1 BbgNRG) Bestimmungen zur maximal zulässigen Höhe von Hecken enthält, besteht aber keine Verpflichtung der auf Verkürzung in Anspruch genommenen Beklagten, diesen Höhen-Rückschnitt im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der von § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG geschützten Wachstumsperiode (01. März bis 30. September) die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten können (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.1996, Az.: 15 U 173/95, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 657; LG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 07.12.2017, Az.: 3 S 171/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 271 f.).

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Höhen-Rückschnitt nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn die Störungen im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts außer Verhältnis stehen (OLG Köln, Urteil vom 12.07.2011, Az.: 4 U 18/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 19837 = „juris“; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2007, Az.: 8 U 77/06, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 1483 = „juris“; AG Titisee-Neustadt, Urteil vom 08.04.2014, Az.: 12 C 154/13, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 4014) kann hier dahingestellt bleiben, da die Störung des klägerischen Grundstücks durch die zu hohen Hecken zumindest nicht außer Verhältnis steht zu dem relativ geringen Höhenrückschnitt, den die Beklagten hier nunmehr noch jeweils gemäß o.g. Urteilstenor ausführen müssen.

Die Beklagten können sich gegenüber dem Anspruch auf Kürzung der Hecken auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass von den Hecken weder eine Gefahr noch eine konkrete Beeinträchtigung ausgehe. Denn – anders als ein Anspruch nach § 1004 BGB – besteht der Anspruch auf zurückschneiden der Hecken gemäß § 39 Satz 2 BbgNRG allein aufgrund der Nichteinhaltung des Grenzabstandes, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung (LG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 05.11.2014, Az.: 3 S 101/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 2273 = „juris“).

Der Anspruch des Klägers auf zurückschneiden der Hecken ist auch noch nicht verwirkt. Das Verhalten des Klägers begründet hier nämlich nicht das für eine Verwirkung erforderliche „Umstandsmoment“. Die Beklagtenseite hat auch nichts dazu vorgetragen, warum sie davon ausgehen durfte, dass der Kläger den Kürzungsanspruch auch zukünftig nicht geltend machen würde und inwiefern sich die Beklagten aufgrund eines geschaffenen Vertrauenstatbestands in ihren Maßnahmen so eingerichtet hatten, dass ihnen durch die vermeintlich verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Allein die Tatsache, dass die Hecke inzwischen erheblich höher geworden ist, genügt nicht, andernfalls würde die Vorschrift des § 39 BbgNRG weitgehend ausgehöhlt (LG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 05.11.2014, Az.: 3 S 101/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 2273 = „juris“).

Der Kläger hat im Übrigen gegenüber den Beklagten aber keinen Anspruch darauf, dass der seitliche Abstand der Thuja-Hecken und der Buchen-Hecke zur Grenze des klägerischen Grundstücks mindestens 40 Zentimetern beträgt. Ein derartiger Anspruch besteht nach dem BbgNRG nämlich nicht.

Zwar hätte der Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung von herüberragenden Ästen der Hecken nach § 910und § 1004 BGB, jedoch setzt dies voraus, dass überhaupt Äste der Hecken vom Grundstück der Beklagten aus über die Grundstücksgrenze hinaus ragen und zudem durch dieses Herüberragen der Äste die Benutzung des klägerischen Grundstücks beeinträchtigt wird.

Das erkennende Gericht konnte hier anlässlich des Ortstermins aber feststellen, dass selbst die äußersten Triebe der Thuja- und Buchen-Hecken nicht über die Grundstücksgrenze ragen und sogar noch 9 cm bis 15 cm von der Grundstücksgrenze entfernt nur über dem Grundstück der Beklagten – und somit nicht über das klägerische Grundstück – ragen.

Wenn es im Übrigen an einer Beeinträchtigung fehlt, müsste der Kläger sogar ein Herüberragen nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden. Das folgt aus § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gilt (BGH, Urteil vom 22.02.2019, Az.: V ZR 136/18, u.a. in: NJW-RR 2019, Seiten 590 ff.; BGH, Urteil vom 26.11.2004, Az.: V ZR 83/04, u.a. in: NZM 2005, Seite 318; BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: BGHZ Band 157, Seiten 33 ff.). Ob ein Nachbar ganz unerhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen muss, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 22.02.2019, Az.: V ZR 136/18, u.a. in: NJW-RR 2019, Seiten 590 ff.; BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, u.a. in: BGHZ Band 157, Seiten 33 ff.). Diese Frage bedarf hier aber auch keiner Entscheidung, da hier keine Äste der Hecken der Beklagten über die Grenze herüberragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91, § 92und § 100 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen. Die Bemessung des Streitwertes orientiert sich gemäß den § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers, so dass sich der Streitwert der Klage insofern nach der vermeintlichen Entwertung des klägerischen Grundstücks durch die streitbefangenen Hecken, Pflanzen und Bäume richtet (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.1994, Az.: 5 W 119/94, u.a. in: JurBüro 1995, Seite 27; AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017, Az.: 41 C 49/14, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 117985).

Insofern wäre hier aber wohl allenfalls eine Beeinträchtigung bzw. Entwertung des klägerischen Grundstücks durch eine etwaige Verschattung auf einer Länge von insgesamt 39 m (12,50 m + 26,50 m) und einer Breite von (wohl höchstens) 1 m durch die Hecken und Bäume der Beklagten denkbar (AG Köln, Urteil vom 10.05.2006, Az.: 118 C 627/03), mithin eine Verschattung auf einer Fläche von ca. 39 m² (39 m Länge x 1 m Breite).

Zwar beträgt der Bodenrichtwert für Bauland gemäß dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte hier in diesem Gebiet 45,00 Euro/m², jedoch beträgt der Bodenrichtwert für Erholungs- und Gartenflächen hier ausweislich des Gutachterausschusses für Grundstückswerte nur 0,80 Euro/m². Eine Verschattung liegt hier aber allenfalls bei der Gartenfläche des Klägers vor, so dass auf einer Fläche von ca. 39 m² der Bodenrichtwert der beeinträchtigten Fläche hier mit 31,20 Euro anzusetzen ist.

Die Entwertung des klägerischen Grundstücks durch eine etwaige Verschattung auf dieser Fläche ist aber nicht mit 100 %, sondern höchstens mit 50 % anzusetzen.

 

Eine Einschränkung der Aussicht vom klägerischen Grundstück aus auf das Grundstück der Beklagten beeinträchtigt bzw. entwertet des klägerischen Grundstück im Übrigen nicht, da vom klägerischen Grundstück aus der weite Blick über die Havel möglich ist und dem Gericht nicht ersichtlich ist, warum man vom klägerischen Grundstück aus auch noch sehen muss, was auf dem Grundstück der Beklagten geschieht.

Insoweit ist der Streitwert des hiesigen Rechtsstreits dann aber auch nur wegen der möglichen Verschattung auf insgesamt 15,60 Euro (50 % von 31,20 €) festzusetzen gewesen.

Die auf den Rückschnitt gerichteten Hilfsanträge des Klägers waren im Übrigen als ein „Weniger“ nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 8 O 10468/10, u.a. in: „juris“; AG Gießen, Urteil vom 16.06.2017, Az.: 41 C 49/14, u.a. in: BeckRS 2017, Nr. 117985).

Lediglich für die Beschwer der Beklagten in einem etwaigen Berufungsverfahren hinsichtlich einer Verurteilung wäre im Übrigen wohl auf das Interesse der Beklagten abzustellen, sich gegen die Kosten der Ersatzvornahme zu wehren. Die Beschwer der zu einem wiederkehrenden Zurückschneiden der Hecken verurteilten Beklagten bemisst sich nämlich nach § 9 ZPO, mithin nach dem 3,5-Fachen des einjährigen Betrags der Kosten für den oben näher ausgeführten, jährlichen Höhen-Rückschnitts der Thuja- und Buchen-Hecken (BGH, Beschluss vom 06.10.2011, Az.: V ZB 72/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 82 ff.), so dass dieser Beschwerdewert daher insofern den Wert des Streitgegenstandes der hiesigen Klage wohl bei weitem übersteigen dürfte (BGH, Urteil vom 10.12.1993, Az.: V ZR 168/92, u.a. in: NJW 1994, Seiten 735 f.).

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