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Hecke auf Grundstücksgrenze – Entfernung durch Nachbarn

BGH

Az.: V ZR 77/99

Urteil vom 15.10.1999

Vorinstanzen: OLG Düsseldorf und LG Düsseldorf


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Die Parteien sind Nachbarn von bebauten Grundstücken. In Höhe des Terrassenbereichs beider Wohnhäuser stand an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m lange, etwa 3 bis 3,50 m hohe Hecke aus 12 Lebensbäumen (Thuja), die einen Sichtschutz darstellen sollte. Die Bäume waren im Dezember 1988 von der Voreigentümerin des Grundstücks der Kläger gepflanzt worden, ohne daß die Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben hatte. Im Frühjahr 1995 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen über den Grenzverlauf und die Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ein beauftragtes Vermessungsbüro ermittelte die Grundstücksgrenze. In einer Grenzniederschrift über einen Ortstermin am 20. Mai 1995 heißt es u.a.:

„… Die Grenzeinrichtungen Zaun und Hecke stehen wie in der Skizze dargestellt.“

Danach verhandelten die Parteien über die Gestaltung der Einfriedung. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. Februar 1996 teilten die Kläger dem Bevollmächtigten der Beklagten mit, daß die verlangte Versetzung der Hecke nicht möglich sei, weil diese „eingehen würde“. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß die Hecke auf der Grenze stehe, eine ortsübliche Einfriedung darstelle und eine Beseitigung der Hecke nicht verlangt werden könne.

Ohne Vorankündigung ließ die Beklagte am 8. Mai 1996 die Stämme der Hecke unmittelbar über der Erdoberfläche absägen.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Anpflanzung von 12 mindestens 3 m hohen Lebensbäumen auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze anstelle der abgeholzten Hecke zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger, mit der diese neben ihrem ursprünglichen Klagehauptantrag u.a. hilfsweise einen Antrag auf Zahlung von 28.000 DM nebst Zinsen weiterverfolgt haben, hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen, die Beklagte zur Anpflanzung von vier mindestens 3 m hohen Lebensbäumen verurteilt. Dagegen wenden sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien, die der Beklagten mit dem Ziel einer Klageabweisung, die der Kläger mit dem Ziel ihren Klagehauptantrag völlig, hilfsweise ihren Anspruch auf Zahlung von 28.000 DM nebst Zinsen durchzusetzen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht sieht in der abgeholzten Hecke eine Grenzeinrichtung nach § 921 BGB, weil vier Stämme der Heckenpflanzen von der Grenze durchschnitten worden seien, die Hecke unstreitig als Lärm- und Sichtschutz für beide Grundstücke objektiv vorteilhaft gewesen und jedenfalls mit konkludenter Zustimmung der Beklagten errichtet worden sei. Da die Kläger der Entfernung der Hecke nicht zugestimmt hätten, könnten sie grundsätzlich eine Neuherstellung der Hecke in ihrem ursprünglichen Zustand verlangen, weil ihr Benutzungsrecht unzulässigerweise verletzt worden sei. Ihr Wiederherstellungsanspruch sei jedoch nach § 242 BGB auf die Anpflanzung von vier Lebensbäumen beschränkt. Im übrigen könnten sie insbesondere wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten eine Wiederherstellung nicht verlangen.

B. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

I. Revision der Beklagten

1. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht allerdings hinsichtlich der abgeholzten Hecke von einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB aus.

a) Es nimmt in rechtlicher Hinsicht zutreffend an, daß eine Grenzeinrichtung nur dann vorliegt, wenn die Anlage – nicht notwendigerweise in der Mitte – von der Grenzlinie geschnitten wird (vgl. BGHZ 41, 177, 182; 68, 350, 352; 91, 282, 286; 112, 1, 3; OLGZ 78, 190, 191; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 921 Rdn. 1; Dehner, Nachbarrecht 4B § 7 I 1 und 3; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 2 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdn. 3 f.; Staudinger/Roth, BGB [1995] § 921 Rdn. 3). In tatsächlicher Hinsicht stellt es auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens unangefochten fest, daß die Stämme von vier Heckenpflanzen die Grenze zum Grundstück der Kläger wenn auch nur um wenige Zentimeter überschritten haben. Dies genügt grundsätzlich, um die gesamte Hecke als Grenzeinrichtung anzusehen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, muß die Grenzeinrichtung nicht notwendigerweise in der Mitte von der Grenze durchschnitten werden. Der Gesetzgeber hat mit § 921 BGB eine gesetzliche Vermutung für ein Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung geschaffen, und zwar zur Streitvermeidung, weil der Ursprung der Einrichtungen oft weiter zurückreicht und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken und dem manchmal unsicheren Grenzverlauf die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind (vgl. Staudinger/Roth, aaO. Rdn. 1). In Anbetracht dieses Normzwecks wäre es unangebracht, grundsätzlich auch danach zu unterscheiden, in welchem Umfang eine Einrichtung von der Grenze geteilt wird (Mot III, 275). Dabei auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis würden dem Normzweck zuwiderlaufen.

Diese normzweckorientierte Auslegung von § 921 BGB rechtfertigt, entgegen der Auffassung der Revision, auch den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß auf den aktuellen Zustand abzustellen ist und nicht darauf, ob die Stämme der Heckenpflanzen bereits bei ihrer Pflanzung auf der Grenze standen. Diese Auffassung ist jedenfalls bei einer Grenzhecke rechtlich unbedenklich. § 921 BGB vermutet ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht der Nachbarn an allen Einrichtungen, die zwei Grundstücke voneinander scheiden und zu deren beiderseitigen Vorteil dienen. Dies geschieht für den Konfliktfall und wird in den Motiven zum BGB damit begründet, daß in den meisten praktischen Fällen zweifelhaft sei, wo die konkrete Grenze verlaufe und dies wegen der gemeinschaftlichen Benutzung auch einstweilen gleichgültig sei. Es werde deshalb vermutet, daß (auch) die „scheinbare Grenzeinrichtung eine wirkliche Grenzeinrichtung“ sei. Diese Vermutung könne durch den Nachweis des tatsächlichen Grenzverlaufs oder dadurch widerlegt werden, daß äußere Merkmale für das Alleineigentum eines Nachbarn sprächen (Mot. III, 275 ff.). Aus dieser Sicht kann es nicht darauf ankommen, ob die Hecke im Zeitpunkt ihrer Anpflanzung auf der Grenze steht. Entscheidend ist allein, daß nunmehr einige Stämme der Hecke – und zwar dort, wo sie aus dem Boden heraustreten (vgl. Staudinger/Roth, aaO., § 923 Rdn. 2) – von der Grenze geschnitten werden. Keiner der Nachbarn wird im übrigen beim Anpflanzen einer für beide Grundstücke vorteilhaften Grenzhecke den genauen Verlauf der Grenze kennen, wenn sie nicht vorher zentimetergenau vermessen worden ist, was in der Praxis schon aus Kostengründen kaum geschieht. Auch in Fällen einer grenznahen Pflanzung muß damit gerechnet werden, daß die Stämme von Bäumen und Sträuchern in kürzerer Zeit die Grenze überschreiten. Steht diese Überschreitung im Streitfall fest, dann muß die vom Gesetz aufgestellte Vermutung greifen und kann nicht von einer praktisch kaum oder nur äußerst schwierig zu treffenden Feststellung darüber abhängig sein, ob dieser Zustand auch schon bei der Anpflanzung gegeben war. Ob der von der Revision angezogene Fall einer Grenzmauer, die bei ihrem Bau eindeutig neben der Grenze stand und später teilweise auf das Nachbargrundstück ausbauchte (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 464), anders entschieden werden müßte, kann offenbleiben. Hier ergibt sich jedenfalls schon eine Besonderheit aus dem natürlichen Wachstum der Pflanzen.

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Hecke sei als Lärm- und Sichtschutz objektiv vorteilhaft für beide Grundstücke gewesen. Es bezeichnet diesen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich als unstreitig. Dies hat Tatbestandswirkung (§ 561 Abs. 1, § 314 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nicht aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, daß die Sichtschutzfunktion der genannten Hecke zwischen den Parteien streitig war. Die Beklagte hat nach dem Inhalt des Berufungsurteils lediglich in Zweifel gezogen, daß vier Thujabäume für sich genommen eine Sichtschutzfunktion erfüllen können. Im übrigen folgt schon nach der Lebenserfahrung aus der Lage der Hecke zwischen den Terrassenbereichen der benachbarten Grundstücke sowie der Länge und der Höhe der Hecke, daß sie jedenfalls objektiv Sichtschutzfunktion für beide Grundstücke hatte.

c) Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht ferner eine mindestens konkludente Zustimmung der Beklagten zur Hecke als gemeinsame Grenzeinrichtung fest. Die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung ist zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, wird aber nach ganz allgemeiner Meinung daraus gefolgert, daß es nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleibe könne, ohne oder gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür dessen Grund und Boden in Anspruch zu nehmen und diesen auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten (vgl. BGHZ 91, 282, 286; Staudinger/Roth, BGB [1995] § 921 Rdn. 9). Soweit sich die Revision gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wendet, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Heckenanpflanzung im Jahre 1988 nicht widersprochen und sie jahrelang geduldet, obwohl sie überwiegend auf ihrem Grundstück stand. Richtig ist zwar, daß von einer Zustimmung der Beklagten nur dann ausgegangen werden kann, wenn sie von der Grenzüberschreitung wußte oder jedenfalls mit ihr rechnete (vgl. BGHZ aaO., 287; Staudinger/Roth aaO. Rdn. 9). Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dies verkannt hätte. Auch die Revision zeigt keinen Vortrag der Beklagten auf, mit dem sie behauptet hätte, sie sei von einer fehlenden Grenzüberschreitung ausgegangen. Aus dem Vortrag der Beklagten selbst folgt vielmehr ihre Kenntnis von der Grenzüberschreitung.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen von § 922 Satz 3 BGB. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kläger ein Interesse am Fortbestand der Hecke hatten, was sowohl aus ihrem Schreiben vom 13. Februar 1996 als auch aus der Sicht- und Lärmschutzfunktion der Hecke folge. Es entnimmt dem Schreiben vom 13. Februar 1996 ersichtlich auch, daß die Kläger ihre Zustimmung zur Entfernung der Hecke ausdrücklich verweigerten. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet. Sie verweist lediglich auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, daß der Kläger bei einem Gespräch am 1. April 1995 erklärt habe, sie (die Beklagte) könne die Bäume fällen lassen, falls diese der Errichtung eines Zaunes entgegenstünden und dieser Tatsache auf Vorhalt in einem Termin vor dem Amtsgericht Ratingen am 4. November 1996 auch nicht widersprochen habe. Dieser Vortrag ist unerheblich, denn aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Kläger vom 13. Februar 1996 ergibt sich eindeutig, daß diese ihre Zustimmung zu einer von der Beklagten verlangten Entfernung der Hecke nunmehr ausdrücklich verweigerten. Nur hierauf kommt es an.

3. Hat die Beklagte das Nutzungsrecht und den Anspruch der Kläger auf Fortbestand der Hecke verletzt, so haben die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf deren Wiederherstellung, und zwar sowohl nach § 1004 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 i.V. mit §§ 1004, 922 Satz 3, 249 Satz 1 BGB, weil – wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt – die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu Senatsurt. v. 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541; und v. 23. November 1984, V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 922 Rdn. 7; Palandt/Bassenge, 58. Aufl., § 922 Rdn. 4; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 922; Staudinger/Roth, BGB, [1995] § 922 Rdn. 9).

Dieser Anspruch ist jedoch unabhängig von seiner Rechtsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist, dann besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Dies hat die Rechtsprechung gerade in Fällen der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen in aller Regel angenommen und aus dem Rechtsgedanken von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeleitet (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; BGH, Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 91, 94; OLG Celle, NJW 1983, 2391; OLG Koblenz OLG-Report 97, 138; Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., § 251 Rdn. 7 und § 249 Rdn. 26; Staudinger/Schiemann, BGB [1998] § 251 Rdn. 89 ff.; für den Anspruch aus § 1004 BGB vgl. BGHZ 62, 388, 391).

Das Berufungsgericht hat dies im Ansatz nicht verkannt. Es stellt fest, daß nach der Behauptung der Kläger die Kosten für die Neupflanzung einer Hecke in der Höhe von 3 m Kosten von ca. 38.000 DM anfallen würden. Dies steht in keinem Verhältnis zu der Beeinträchtigung die das Grundstück der Kläger durch die Entfernung der Hecke erlitten hat. Die Beklagten haben ihrerseits vorgetragen, daß Lebensbäume in einer Größe von 50 bis 70 cm 20 DM pro Stück kosten und in etwa sechs bis acht Jahren die ursprüngliche Höhe erreicht haben würden. In der Regel ist es deshalb sinnvoll und geboten, beim Verlust eines älteren Baumes einen jüngeren nachzupflanzen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum der ursprünglichen Größe wenigstens nahelegen würden (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, aaO.).

Das Berufungsgericht hat das Problem der Zumutbarkeit dadurch gelöst, daß es den Klägern nur einen Wiederherstellungsanspruch für vier Bäume in ursprünglicher Höhe zugebilligt hat und zwar an der Stelle, die den Terrassen der Parteien am nächsten liegt, weil insoweit die Sichtschutzfunktion besonders ausgeprägt, im übrigen aber deutlich abgeschwächt sei. Dies ist rechtlich nicht haltbar. Es geht um den Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich der gesamten abgeholzten Hecke, der nur einheitlich beurteilt werden kann und insgesamt der Zumutbarkeitsschranke unterliegt. Die Beklagte kann verlangen, daß sich die Kläger insgesamt zur Wiederherstellung zunächst mit der Anpflanzung jüngerer Bäume bescheiden und damit auch hinsichtlich jener vier Bäume für die das Berufungsgericht einen Wiederherstellungsanspruch bejaht hat. Der Ausspruch des Berufungsgerichts schlägt damit auch zum Nachteil der Beklagten aus, was zur Aufhebung des Berufungsurteils zwingt.

II. Revision der Kläger

1. Schon aus den obigen Ausführungen folgt, daß die Revision unbegründet ist, soweit die Kläger einen Anspruch auf Wiederherstellung einer Hecke in der ursprünglichen Größe und des ursprünglichen Umfangs (12 Bäume mit mindestens 3 m Höhe) weiterverfolgen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung unzulässig ist, weil sich der Anspruch der Kläger auf die ganze Grenzeinrichtung, nämlich die aus 12 Lebensbäumen bestehende Hecke bezieht. Andererseits bezweifelt sie aber auch nicht die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum unverhältnismäßigen Aufwand einer Wiederherstellung der Hecke in ihrem ursprünglichen Zustand, die entscheidend auf dem Sachvortrag der Kläger selbst beruhen.

2. Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Kläger nach derem ersten Hilfsantrag, den sie allein in der Revision weiterverfolgen. Es hält insoweit einen Schadensersatzanspruch der Kläger schon deshalb nicht für gegeben, weil bezüglich der restlichen 8 Thujapflanzen, die alle auf dem Grundstück der Beklagten standen, eine Eigentumsverletzung nicht vorliege. Es geht insoweit zur Eigentumsfrage vom Prinzip der realen und vertikalen Teilung aus, wie es überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (vgl. Staudinger/Roth, aaO., § 921 Rdn. 17 m.w.N.). Auf diese Frage kommt es aber nicht an. Es geht um einen Ersatzanspruch der Kläger wegen der Beeinträchtigung ihres Rechts auf Fortbestand der ganzen Hecke (§ 922 Satz 3 BGB), der nicht von der Eigentumslage an den jeweiligen Bestandteilen der Hecke abhängt. Der Senat muß deshalb auch nicht zur umstrittenen Eigentumsfrage (vgl. dazu auch Dehner, 3Nachbarrecht B § 7 III) Stellung nehmen.

In zweiter Linie begründet das Berufungsgericht die Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs damit, die Kläger hätten einen Schaden schon nicht schlüssig dargetan, es fehle an einem Sachvortrag zur Kausalität von „Eigentumsverletzung und behauptetem Schaden“ (= Wertminderung des Grundstücks in Höhe von 28.000 DM), weil auf der Hand liege, daß ein interessierter Käufer nicht allein „wegen der Verletzung des geringfügigen Miteigentumsanteils an vier Heckenpflanzen einen geringeren Kaufpreis für das Hausgrundstück der Kläger zahlen würde“. Auch insoweit stellt das Berufungsgericht unzulässigerweise wieder nur auf das Miteigentum an vier Thujabäumen ab und läßt außer Betracht, daß es um die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Wegfall der gesamten Hecke geht.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß eine Schadensberechnung und Schätzung von einem grundsätzlich anderen Ausgangspunkt erfolgen muß (dazu unten III).

III. Entscheidungsreif ist allein der Anspruch auf völlige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Insoweit war der Klagehauptantrag abzuweisen. Allerdings könnte dieser Antrag – insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061 und BGH, Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 91, 94) – auch so verstanden werden, daß er als ein Weniger das Verlangen nach Teilwiederherstellung durch Anpflanzung einer jüngeren Hecke enthält. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall allerdings die Art der Pflanzen (Alter, Höhe) näher bestimmen müssen. Das Verständnis des Wiederherstellungsantrags beeinflußt auch die Berechnung für den Hilfsantrag auf Zahlung von Schadenersatz. Danach ist dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustands in der Weise Rechnung zu tragen, daß er die Herstellungskosten für die Anpflanzung jüngerer Bäume und deren Anwuchspflege erhält und der Schädiger darüber hinaus gegebenenfalls nur Geldersatz für den verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu leisten hat, für den die obergerichtliche Rechtsprechung die Bewertungsansätze nach der Methode Koch anwendet (vgl. OLG Celle, NJW 1983, 2391; OLG Karlsruhe NuR 91, 94; OLG Koblenz OLG-Report 97, 138), die der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt hat (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975 und v. 7. März 1989, jeweils aaO.).

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