Skip to content

Heilpraktikerbehandlungskosten: Erstattung durch gesetzliche Krankenversicherung?

Landessozialgericht Brandenburg

Az.: L 4 KR 31/01

Urteil vom 11.12.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Die gesetzliche Krankenversicherung braucht die Behandlungskosten für eine Heilpraktikerbehandlung nicht zu tragen. Kosten für selbst beschaffte Leistungen eines Versicherten sind von der gesetzlichen Krankenkasse nur dann zu erstatten, wenn diese eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch Kosten entstanden sind.


Sachverhalt:

Der Kläger leidet an einer Pollenallergie. Er begab sich in die Behandlung einer Heilpraktikerin. Der Kläger beantragte danach bei seiner Krankenkasse die Erstattung von ca. 630 € für die Untersuchung, die Beratung, eine Eigenblutinjektion, eine Akupunktur bei Pollenallergie, chronischer Sinusitis und für eine Desensibilisierung. Der behandelnde Arzt des Klägers hatte in seinem nachträglichen Attest die Durchführung derartiger Maßnahmen lediglich befürwortet, nicht jedoch verordnet. Die Krankenversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung des Landessozialgerichts, sind die Kosten für selbst beschaffte Leistungen durch die gesetzliche Krankenkasse nur dann zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch Kosten entstanden sind (vgl. § 13 Abs. 1 Alt. 1 SGB V). Ein solcher Fall hat nach Ansicht der Richter hier jedoch nicht vorgelegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos