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Heimvertrag – eigenmächtiger Umzug des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim

AG Bad Segeberg, Az.: 9 C 209/13, Urteil vom 28.05.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Heimvertrag - eigenmächtiger Umzug des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim
Symbolfoto: Von GagliardiPhotography /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrte von der Beklagten in der Hauptsache die Zahlung ausstehender Heimkosten in Höhe von 2.190,83 €.

Die Klägerin betreibt in … das Alten- und Pflegeheim … . Die Beklagte leidet an Parkinson bei Lewy-Body-Demenz. Am 12.10.2012 schloss die Beklagte, vertreten durch ihren Sohn …, mit der Klägerin einen Heimvertrag. Für Einzelheiten bezüglich des Inhaltes des Heimvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl.4 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.12.2012 kündigte die Beklagte, vertreten durch ihren Sohn …, den Heimvertrag auf. Die Beklagte zog daraufhin am 15.12.2012 aus dem von der Klägerin betriebenen Alten- und Pflegeheim aus und am selben Tag in ein anderes Alten- und Pflegeheim in … ein. Für Einzelheiten bezüglich der Kündigung wird auf das Schreiben vom 13.12.2012 in der Anlage B 1 (Bl.37 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin erstellte daraufhin eine korrigierte Rechnung bezüglich der Heimkosten für den Monat Dezember 2012 (Rechnungsnummer: 9604271212), aus welcher sich ein noch zu zahlender Betrag zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 144,10 € ergab. Des Weiteren erstellte die Klägerin auch eine Rechnung bezüglich der Heimkosten für den Monat Januar 2013 (Rechnungsnummer: 9604271301), aus welcher sich zu Gunsten der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von 2.046,73 € ergab. Für Einzelheiten bezüglich der Rechnungen wird auf die Anlage K 2 (Bl.11 d.A.) Bezug genommen.

Die Rechnungsbeträge zog die Klägerin vom Konto der Beklagte ein. Der Einziehung wiedersprach die Beklagte kurze Zeit später und löste dadurch gleichzeitig eine Rücklastschrift bei der Klägerin aus. Für die Rücklastschrift entstanden der Klägerin Gebühren in Höhe von 3,00 €. Eine Zahlung der offenen Rechnungsbeträge seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin beauftragte in der weiteren Folge ihre Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Diese forderten mit Schreiben vom 13.05.2013 die Beklagte erneut auf, den ausstehenden Betrag von 2.193,83 €, welcher sich aus den beiden offenen Rechnungen zzgl. der 3,00 € aufgrund der Rücklastschrift zusammensetzte, zum Ausgleich zu bringen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2013 hat die Klägerin sodann Klage beim Amtsgericht Bad Segeberg eingereicht. Die Klageschrift ist der Beklagten am 06.07.2013 zugestellt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde ein Anspruch auf die in Rechnung gestellten Heimkosten für die Monate Dezember 2012 sowie Januar 2013 zu. Der Heimvertrag sei aufgrund der am 13.12.2012 ausgesprochenen Kündigung erst zum 31.01.2013 wirksam geworden. Darüber hinaus stehe ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der 3,00 € für die Rücklastschrift sowie auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 124,65 € zu. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien würde sich ausschließlich nach den Vorschriften des WBVG, insbesondere § 11 WBVG, richten. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag würde sich darüber hinaus innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen des WBVG halten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.193,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 124,65 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Dazu vertritt sie die Ansicht, die Kündigung sei zum 15.12.2012 wirksam erklärt worden.

Zum einen sei ein wichtiger Grund für die Beendigung des Heimvertrages gegeben gewesen.

Dazu behauptet die Beklagte, die Pflege sei von der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Während der Unterbringung in einem Einzelzimmer seien Reinigungsmittel und Reinigungsmaterialien im Zimmer der Beklagten gelagert worden. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Erkrankung der Beklagten mit einem MRSA-Virus – was im Weiteren zwischen den Parteien unstreitig blieb – stelle dies bereits einen unsachgemäßen Umgang mit der Erkrankung der Beklagten dar, gerade auch im Hinblick auf ihre Demenzerkrankung.

Darüber hinaus sei die Reinigung des Zimmers der Beklagten nur oberflächlich und teilweise ungenügend erfolgt. Ein Blumenstrauß habe in einer Bodenvase über mehrere Wochen im stark riechenden abgestandenen Wasser gestanden. Die Toilette und das Zimmer hätten fortwährend nach Urin gerochen, da die Windeln nach dem Wechseln nicht sofort entsorgt, sondern zunächst im Zimmer der Beklagten aufbewahrt worden seien. Des Weiteren sei auch die Flüssigkeitsaufnahme der Beklagten im Heim nicht überwacht worden.

Die Beklagte habe am 14.11.2012 ins AK Bad Segeberg eingeliefert werden müssen, da sie gestürzt sei, was im Weiteren unstreitig blieb. Der Zustand der Beklagten sei besorgniserregend gewesen. Der Sohn der Beklagten habe in diesem Zusammenhang auch erfahren, dass der Beklagten Diazepam verabreicht worden sei.

Aufgrund der Vorfälle habe es mit der Klägerin ein Gespräch gegeben, in welchem die Heimleitung der Klägerin geäußert habe, dass vollstes Verständnis dafür bestehen würde, sollte die fristlose Kündigung des Heimvertrages erklärt werden. Nachdem das Heim … am 07.12.2012 die Bereitschaft erklärt habe, die Beklagte zum 15.12.2012 in einem Einzelzimmer aufzunehmen, sei die Klägerin über den Umzug am 15.12.2012 informiert worden. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten daraufhin mitgeteilt, dass es kein Problem sei. Der Heimplatz der Beklagten könne sofort wieder belegt werden. Erst daraufhin sei die Kündigung am 13.12.2012 erfolgt.

Zum anderen komme es darauf jedoch überhaupt nicht an. Zu Gunsten der Beklagten würde die Regelung des § 87a SGB XI eingreifen, da die Beklagte – was im Weiteren unstreitig blieb – Empfängerin von Leistungen nach dem SGB XI sei. In einem solchen Falle habe die Klägerin als Trägerin des Alten- und Pflegeheimes gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Heimkosten, soweit die Beklagte das Alten- und Pflegeheim verlasse und in ein anderes Alten- und Pflegheimheim umziehe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrages kein Anspruch auf Zahlung ausstehender Heimkosten für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 144,10 € sowie für den Monat Januar 2013 in Höhe von 2.046,73 € zu. Andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 611 I BGB, kommen ebenfalls nicht in Betracht.

Die Parteien schlossen unstreitig einen Heimvertrag, sodass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung und somit auch die hier geltend gemachten Heimkosten zustehen würde. Der Klägerin ist dabei auch dahingehend zuzustimmen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Heimvertrag durch die Kündigungserklärung im Schreiben vom 13.12.2012 nicht ordentlich zum 15.12.2012 gekündigt wurde, sondern erst ordentlich zum 31.01.2013 gekündigt werden konnte. Ausweislich der Regelung des § 13 I S.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist eine Kündigung des Heimbewohners nur bis zum 3. eines jeden Monats schriftlich möglich, damit diese noch bis zum Ablauf des selben Monats ihre Wirkung entfalten kann. Diese Frist hat die Beklagte hier verpasst. Sie hat erst am 13.12.2012 schriftlich die Kündigung erklärt. Diese konnte mithin erst zum 31.01.2013 ihre Wirkung entfalten.

Dennoch war der Klägerin hier ein Anspruch auf Zahlung der Heimkosten für Januar 2013 sowie des ausstehenden Rechnungsbetrages für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 144,10 € zu verwehren. Die Frage, in wie weit der Beklagten dabei ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 13 I S.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrages bzw. § 627 BGB zustand, welches von der Beklagten durch die Kündigung vom 13.12.2012 unter Umständen wirksam ausgeübt worden ist, kann dabei dahingestellt bleiben. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht an. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht hier die Regelung des § 87a I SGB XI entgegen.

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Gem. § 87a I S.1 SGB XI sind die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen, hier der Beklagten, in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthaltes zu berechnen (Berechnungstag). Dabei endet gem. § 87a I S.2 SGB XI die Zahlungspflicht des Heimbewohners oder des Kostenträgers mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Soweit der Pflegebedürftige in ein anderes Heim umzieht, darf nur das aufnehmende Heim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen, entsprechend der Reglung des § 87a I S.3 SGB XI. Alle davon abweichenden Regelungen zwischen dem Pflegeheim und dem Hausbewohner oder dessen Kostenträger sind gem. § 87a I S.4 SGB XI nichtig.

Diese Reglung auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten angewandt führt dazu, dass der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum 15.12.2012 bis einschlich 31.01.2013 in Höhe von insgesamt 2.190,83 € aus den beiden streitgegenständlichen Rechnungen mehr zusteht.

Die Regelung des § 87a I S.1 SGB XI statuiert eine taggenaue Abrechnung des Gesamtheimentgeltes, welches sich aus dem Pflegesatz, dem Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert zu berechnenden Investitionskosten zusammen setzt. Das Pflegeheim, welches den pflegebedürftigen Heimbewohner aufnimmt, soll entsprechend des Wortlautes der gesetzlichen Regelung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Heimbewohners bis zu dessen endgültigen Verlassen der Heimeinrichtung das Gesamtheimentgelt erhalten. Sofern der Pflegebedürftige in ein anderes Heim umzieht, steht das Gesamtheimentgelt für den Tag der Entlassung dem neuen, aufnehmenden Pflegeheim zu, sofern der Tag der Aufnahme und der Tag der Entlassung deckungsgleich sind.

Die Regelung des § 87a SGB XI beruht auf dem Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz-PQsG). Mit der Einführung der Regelung des § 87a SGB XI bezweckte der Gesetzgeber dabei, den Schutz des Heimbewohners oder dessen Kostenträgers vor der Inanspruchnahme für etwaiger Leerstände aufgrund eines Auszuges des Heimbewohners oder dessen Tode. Hintergrund war, dass etwaige Leerstände in der Vertragspraxis über die Auslastungskalkulation bereits hinreichend berücksichtigt werden. Eine doppelte Belastung des Heimbewohners oder dessen Kostenträger sollte mit dieser Regelung deshalb ausdrücklich vermieden werden (vgl. BT-Drucksache 14/5395, Seite 35).

Diese Erwägungen zugrunde gelegt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Gesamtheimentgelt ab dem 15.12.2012 mehr zu. Die Beklagte verließ am 15.12.2012 endgültig das Alten- und Pflegeheim der Klägerin und zog in ein anderes Alten- und Pflegeheim nach … .

Die Beklagte ist vom Regelungsbereich des § 87a SGB XI umfasst. Zwischen den Parteien blieb bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Beklagte Leistungen nach dem SGB XI bezieht und auch zum damaligen Zeitpunkt bezog.

Soweit die Klägerin einwendet, der Anwendungsbereich des § 87 I S.2 SGB XI sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Umzug der Beklagten weder um ein „Entlassen“ i.S.d. § 87 I S.2 SGB XI handle, noch die Beklagte verstorben sei, und somit den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Gesamtheimentgelt ab dem 15.12.2012 entfallen lassen würde, vermag dieser Einwand das Gericht nicht zu überzeugen.

Der Klägerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Wortlaut der Regelung von „entlassen oder verstirbt“ spricht. Die Intention des Gesetzgebers war jedoch eine andere. Der pflegebedürftige Heimbewohner, hier die Beklagte, sollte von einer doppelten Inanspruchnahme für einen etwaigen Leerstand geschützt werden. Das Risiko eines Leerstandes ist, wie oben bereits dargestellt, bereits in der Auslastungskalkulation enthalten. Diesem Ziel wird die Regelung nur dann gerecht, wenn neben den eindeutig vom Wortlaut erfassten Varianten des „Entlassens“ und des „Todes“ des pflegebedürftigen Heimbewohners darüber hinaus auch ein „eigenmächtiger Umzug“ mit umfasst ist. Nach dem Bestreben des Gesetzgebers sollte das Gesamtheimentgelt grundsätzlich nur für die Zeit gefordert werden können, in denen der Heimträger seine Leistungen, abgesehen von einer vorübergehenden Abwesenheit des pflegebedürftigen Heimbewohners aufgrund von Krankenhausaufenthalten oder Urlaub, gegenüber dem pflegebedürftigen Heimbewohner tatsächlich erbringt (vgl. BT-Drucksache 14/5395 aaO.). Anders ist die taggenaue Berechnung des Gesamtheimentgeltes, wie es § 87a I S.1 SGB XI vorzieht, nicht zu verstehen.

Noch deutlich wird es, wenn die Regelung des § 87a I S.1und 2 SGB XI nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit § 87a I S.3 SGB XI betrachtet wird, wonach nur das aufnehmende Pflegeheim im Falle eines Umzuges für den Tag der Verlegung ein Gesamtheimentgelt berechnen darf. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte für diesen Tag nur das aufnehmende Heim berechtigt sein, ein Gesamtheimentgelt gegenüber dem pflegebedürftigen Heimbewohner oder dessen Kostenträger geltend zu machen, nicht jedoch das „alte“ Pflegeheim (vgl. BT-Drucksache 14/5395 aaO.). Diese Regelung würde vollständig sinnentleert werden, würde der Klägerin nach endgültigem Verlassen des Alten- und Pflegeheimes zwar kein Anspruch auf Gesamtheimentgelt für den Tag des Auszuges, jedoch für jeden weiteren danach folgenden Tag zustehen, bis letztlich die ordentliche Kündigung greifen würde.

Für diese Auslegung der Regelung des § 87a I SGB XI spricht noch ein weiterer Aspekt. § 87a I S.3 SGB XI wies im ursprünglichen Gesetzesentwurf einen anderen Wortlaut auf. Dort hieß es nämlich zunächst „Wird der Pflegebedürftige in ein anderes Heim verlegt, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen.“ Damit wurde nicht auf eine Kündigung und einen darauf folgenden Umzug abgestellt, sondern auf den tatsächlichen Umstand, dass sich der pflegebedürftige Heimbewohner in dem Pflegeheim tatsächlich aufhielt. Nur bei einem tatsächlichen Aufenthalt des pflegebedürftigen Heimbewohners sollte der Anspruch auf Zahlung eines Gesamtheimentgeltes ausgelöst werden. Diese Formulierung ist erst durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit dahingehend geändert worden, dass es nunmehr in der Regelung des § 87a I S.2 SGB XI heißt : „Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimgeld für den Verlegungstag berechnen.“ Diese redaktionelle Änderung diente dabei jedoch nicht der Änderung der Intention des Gesetzgebers, den pflegebedürftigen Heimbewohner oder dessen Kostenträger vor einer doppelten Inanspruchnahme durch das „alte“ Pflegeheim und das „neue“, den Heimbewohner aufnehmende Pflegeheim zu schützen, sondern lediglich der Verdeutlichung, dass es sich bei dem pflegebedürftigen Heimbewohner nicht um ein Objekt sondern weiterhin um ein Subjekt handelt und als solches auch Wahrzunehmen ist (vgl. BT-Drucksache 14/6308, Seite 32).

Soweit die Klägerin weiter einwendet, die rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und der Beklagten in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag würden sich ausschließlich nach den Regelungen des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen – Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) richten und der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag würde sich im Rahmen dieser Regelungen halten, insbesondere nicht gegen die Regelungen des WBVG verstoßen, mag diese Auffassung im Ansatz grundsätzlich zutreffend sein. Die Regelung des § 13 des zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrages dürfte in der Tat mit der Regelung des § 11 WBVG im Einklang stehen. Die Klägerin übersieht jedoch, dass die Regelung des § 87a SGB XI über die Regelung des § 15 I WBVG mit in die Bestimmungen des WBVG einbezogen sind. Gem. § 15 I WBVG müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des siebten und achten Kapitelns des Elften Sozialgesetzbuches getroffenen Regelungen entsprechen, soweit der Heimvertrag mit einem Verbraucher geschlossen worden ist, der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind hingegen unwirksam. Die hier streitige Regelung, nämlich § 87a SGB XI befindet sich in genau jenem dort genannten achten Kapitel des Elften Sozialgesetzbuches. Insoweit sind bei Heimbewohnern, welche gleichzeitig Leistungen nach dem SGB XI erhalten, nicht nur die Regelungen des WBVG maßgeblich, wenn es um die Leistung von Gesamtheimentgelte geht, sondern auch die Regelung des § 87a I SGB XI als abweichende Sonderregelung (vgl. O’Sullivan, in jurisPK-SGB XI, in der zuletzt geändert Fassung vom 12.08.2013, § 87a, Rnd.19 f.; Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.10.2010, Aktz.: 24 W 57/10, zitiert nach juris). Das die Beklagte Leistungsempfängerin nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu dem damaligen Zeitpunkt war und auch immer noch ist und folglich der Regelung des § 15 I WBVG unterfällt, war zwischen den Parteien bis zuletzt unstreitig.

Ein Anspruch auf die Zahlung von Gesamtheimentgelt für die Zeit vom 15.12.2012 bis zum 31.01.2013 steht der Klägerin auch nicht aus § 611 I BGB zu. Danach ist der Empfänger einer Dienstleistung zwar zur Zahlung einer Vergütung, hier der Gesamtheimentgelte, grundsätzlich verpflichtet. Jedoch wird diese Regelung von § 87a I SGB XI als lex specialis verdrängt.

Mangels eines Anspruches der Klägerin auf Zahlung der Gesamtheimentgelte für den Zeitraum 15.12.2012 bis 31.01.2013 steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für die Rücklastschrift in Höhe von 3,00 € sowie auf Ersetz der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 124,65 € zu. Mangels zustehendem Anspruch auf Zahlung des Gesamtheimentgeltes für den streitigen Zeitraum, war die Klägerin nicht befugt, den Betrag in Höhe von 2.190,83 € von dem Konto der Beklagten abzubuchen. Die Rücklastschrift hat die Klägerin durch den unbefugten Einzug der Forderung selbst veranlasst. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte insoweit ebenfalls nicht veranlasst. Mangels vorliegen eines Verzuges der Beklagten, sind die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten nicht von der Beklagten veranlasst worden. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Zahlung an die Klägerin in Höhe von 2.190,83 € zu leisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr.11, 711 ZPO.

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