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Heimvertrag – Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund

LG Limburg, Az.: 1 O 38/16

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 46.830,52 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien haben den Rechtsstreit nach Auszug der Beklagten aus dem von der Klägerin betriebenen Seniorenheim in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streitige Kostenanträge gestellt.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin betreibt eine Alten..-Pflegeeinrichtung namens … Die Klägerin schloss mit der … geborenen Beklagten am 23.03.2015 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 19 ff. d.A.) einen Heimvertrag für die vollstationäre Pflege gem. § 71 Abs. 2 SGB XI ab, wobei die Beklagte von ihrer Tochter als Betreuerin vertreten wurde.

§ 23 Abs. 5 des Heimvertrages, wegen dessen Inhalt des vollumfänglich im Übrigen auf Bl. 19 ff. d.A. Bezug genommen wird enthält folgende Regelung (S. 17 f., Bl. 33 f. d.A.) Regelung:

„(5) Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und zu begründen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

Heimvertrag - Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
Symbolfoto: ZinkevychBigstock

1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Heimträger eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

2. von dem Bewohner eine unzumutbare objektive Gefährlichkeit für das Wohl von Mitbewohnern oder Mitarbeitern des Heimes ausgeht;

3. der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil

a) der Bewohner einer vom Heim angebotene Anpassung der Leistungen nach § 11 Abs. 1 dieses Vertrages nicht annimmt oder

b) der Heimträger eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 11 Abs. 2 dieses Vertrages nicht anbietet

4. der Bewohner seine vertraglichen Verletzten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder

5. der Bewohner

a) für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für 2 Monate übersteigt.

(…)“

Der Beklagte leidet u. a. unter einer Echolalie.

Nachdem die Klägerin über ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24.11.2015 (Bl. 57 ff. d.A.) auf die besondere Problematik des Verhaltens der Beklagten hingewiesen hatte, sprachen die Bevollmächtigten namens der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2015 (Bl. 50 ff. d.A.) gegenüber der Betreuerin die Klägerin die außerordentliche, fristlose Kündigung des Heimvertrages mit einer Auslauffrist bis zum 08.01.2016 aus und forderte unter Fristsetzung auf, dass die Beklagte das bewohnte Zimmer bis zu diesem Zeitpunkt räume. In der Begründung heißt es u.a.:

„(…) bereits (…) ausführlich dargelegt haben, kommt es durch die ständige Schreianfälle Ihrer Mutter zu massiven Störungen des Heimbetriebes, insbesondere der übrigen Heimbewohner. Diese fühlen sich durch das oftmals stundenlange laute Schreien Ihrer Mutter, dass auch dann zu hören ist, wenn sie sich im Zimmer aufhält, regelrecht eingeschüchtert, belästigt und auch verängstigt. In allgemein zugänglichen Räumlichkeiten können Gruppen teilweise nicht mehr zusammensetzen und sich unterhalten oder gemeinsame Aktionen abhalten, weil durch diese Schreien für den massivste Störungen auftreten.

Die Situation ist auch für das Pflegepersonal nicht mehr zumutbar. Der Heimbetrieb und die Pflegeleistungen wie vertraglich vorgesehen könnten unter diesen Bedingungen für ihre Mutter nicht erbracht werden.

(…)

Die Betreuerin informierte die Medien. Im Hinblick auf die Auseinandersetzungen der Parteien erschienen Zeitungsartikel. Insoweit wird die Veröffentlichung in der … (Bl. 66 d.A.) und in … (Bl. 67 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, die Echolalie der Beklagten sei dem Heim jedoch bei ihrer Aufnahme noch nicht bekannt gewesen. Gegenüber der Mitarbeiterin … sei nicht thematisiert worden, dass die Beklagte an schwerer Unruhe mit entsprechenden Schreierattacken und einer stark ausgeprägten Echolalie leide. Der bei der Aufnahme vorgelegte ärztliche Fragebogen bzw. Verwaltungsbogen habe keine Hinweise auf derartige Auffälligkeiten beinhaltet. Auch der Kurzarztbrief vom 23.03.2015 enthalte kein Hinweis auf die schwere Echolalie. Als Aufnahmeanlass sei lediglich nächtliche Unruhe mitgeteilt worden. Durch die Echolalie komme es oft zu stundenlangen extrem lauten Schreianfällen, wobei die Beklagte in äußerst lautem Ton immer wiederkehrende Worte rufe, wobei der Schreien als regelrechtes „Brüllen“ bezeichnet werden müsse. Die übrigen Heimbewohner fühlten sich durch das oftmals stundenlange laute Schreien der Beklagten regelrecht eingeschüchtert, belästigt und verängstigt. Es sei auch dann zu hören, wenn sie sich im Zimmer aufhalte. Die Situation sei für das Pflegepersonal nicht mehr zuzumuten, zumal die Betreuerin jedwede Medikation, mit der die Schreianfälle eingedämmt werden könnten, entgegen ärztlicher Vorschläge strikt untersagt habe. Die Betreuerin der Beklagten habe der Zustimmung einer medikamentösen Einstellung der Beklagten nicht zugestimmt. Das Pflegepersonal sei mit seinen Nerven am Ende. Arbeiten unter den ständigen Schreibelastungen seien psychisch nicht mehr hinzunehmen. Die Mitarbeiter seien überfordert. Die Betreuerin habe ihrerseits ungerechtfertigte Vorwürfe erhoben und attackiere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zuletzt durch Veranlassung von Zeitungsberichten.

Die Klägerin ist der Ansicht, da die Möglichkeiten, Krankheitserscheinungen auch psychischer Art in einer Pflegeeinrichtung weiter zu behandeln, an Grenzen stoße, sei dies unter Berücksichtigung der Bindungen des Heimträgers gegenüber den anderen Mitbewohnern, die ebenfalls die Beachtung ihrer Würde und ihrer Interessen und Bedürfnisse erwarten dürften, nicht mehr hinzunehmen (unter Berufung auf BGH vom 28.10.2004, III ZR 205/03). Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Ziffern 2 und 4 lägen vor. Die Betreuerin verletzte darüber hinaus ihre Mitwirkungspflicht, indem sie eine Medikation trotz ärztlicher Anordnung verweigere.

Die Betreuerin habe einen vertragsrelevanten Umstand verschwiegen. Während die Hintergründe, insbesondere die schwere Echolalie der Beklagten offenbart worden, wäre voraussichtlich eine Aufnahme der Einrichtung der Klägerin nicht erfolgt.

Ein wichtiger Grund liege auch nach § 13 Abs. 2 EGGVG vor. Die Schreiattacken seien nicht lediglich Belästigung des Pflegepersonals unter Mitbewohner.

Ferner habe die Betreuerin Strafanzeige erstattet.

Wegen des weiteren detailreichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 02.02.2016 (Bl. 1 ff. d.A.) und 26.04.2016 (Bl. 112-130 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dass ihr aufgrund des Heimvertrages vom 23.03.2015 überlassene, im … gelegene Zimmer Nr. … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Heimvertrages vom 23.04.2015 begründete Heim Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Klägerin vom 16.12.2015, zugestellt am 18.12.2015 wirksam beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig und behauptet, die schwere Echolalie der Beklagten sei bei Aufnahme in die Pflegeeinrichtung bekannt gewesen. Sie macht geltend, dass die Heimbewohner sich durch oftmals stundenlange Äußerung der Beklagten weder belästigt, eingeschüchtert noch sich verängstigt fühlten. Selbst wenn es entsprechende Schreiattacken der Beklagten gebe, ergebe sich hieraus kein wichtiger Grund nach § 23 Abs. 5 Nr. 2 des Heimvertrages. Eine unzumutbare objektiver Gefährlichkeit für das Wohl von Mitbewohnern oder Mitarbeitern liege nicht einmal im Ansatz vor. Eine denkbare Belästigung der Echolalie für Personal und andere Bewohner sei irrelevant. Es sei Aufgabe des Pflegepersonals, mit Patienten unterschiedlichster Beeinträchtigung umzugehen. Der Heimvertrag biete hierfür Anpassungsmöglichkeiten. Das Heim verpflichte sich, dem persönlichen, individuellen Anforderungen des Heimbewohners Rechnung zu tragen und seine Pflegeleistung auf diesen abzustimmen. Durch die Laute der Beklagte gehe keinerlei Gefährdung aus. Die Beklagte randaliere nicht. Es bestehe keine Gefahr von Verletzungen anderer Heimbewohner. Es gebe keine Übergriffe. Ferner träfen die Behauptungen der Klägerin nicht zu, dass sich Gruppen nicht zusammensetzen, unterhalten oder gemeinsame Treffen abhalten könnte, weil die Beklagte massiv störe. Das Heim habe selbst den Vorschlag abgelehnt, das Zimmer der Beklagten zu isolieren, damit das Rufen nicht mehr nach außen dringe. Die Bevollmächtigte der Beklagten habe auch die Medikation, mit der die Schreianfälle eingedämmt würden, entgegen ärztlicher Vorschläge nicht untersagt. Denn eine geeignete Medikation für eine Eindämmung der Vorfälle gebe es nicht. Es gebe auch keinen ärztlichen Vorschlag, die Medikation fortzuführen. Die behandelnde Psychiaterin unterstütze das Vorgehen der Bevollmächtigten, die Beklagte nicht weiter zu sedieren. Eine stationäre Unterbringung zur Erforschung einer anderen Medikation werde ärztlicherseits ebenfalls abgelehnt. Rücksprachen mit allen diakonischen Einrichtungen oder Kliniken hätten ergeben, dass es kein wirksames Mittel gegen die Echolalie der Beklagten gebe Die Klägerin habe dennoch die Beklagte 26 mal mit Tavor sediert. Soweit die Betreuerin diese Vorgehensweise offen gelegt habe, möge es sein, dass sich die Klägerin beleidigt oder diskreditiert fühle. Ziel der Betreuerin sei jedoch die Aufklärung der Missstände gewesen. Alle Maßnahmen, die die Betreuerin ergriffen habe, seien im Interesse Beklagten gewesen. Wegen des übrigen detaillierten Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagtenvertreterin vom 02.03.2016 (Bl. 94-106 d.A.) Bezug entgegengenommen.

Die Betreuerin hat nach entsprechender Ankündigung vom 28.04.2016 am 30.04. 2016 veranlasst, dass die Beklagte das Seniorenheim räumt und endgültig verlässt. Die Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.05.2016 (Bl. 142 d.A.) dem Beklagtenvertreter mit Empfangsbekenntnis unter Hinweis nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO am 10.05.2016 zugestellt worden (Bl. 146 d.). Mit Schriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 147 d.A.) hat die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt.

Die Parteien haben widerstreitende Kostenanträge gestellt.

II.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die gegenseitige Aufhebung der Kosten entspricht der Billigkeit, da der Ausgang des Rechtsstreits auch unter Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses ungewiss war. Danach tragen die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Entscheidung über die Kosten war gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu treffen.

Der Heimvertrag kann als Dauerschuldverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund könnte sich sich aus § 23 Abs. 5 des Heimvertrages ergeben, letztlich kann allerdings die Interpretation dieser Vorschrift offen bleiben, weil ein solches Recht auch in § 314 Abs. 1 S. 1 BGB normiert ist.. Danach jede Vertragspartei eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zwischen den Parteien sind zwar die Echolalie der Beklagten und ihre Schreiattacken im Ansatz unstreitig. Streitig sind jedoch der Umfang der Schreiattacken der Beklagten, das Maß der Beeinträchtigung der Bewohner, und dass im Rahmen der Abwägung wesentliche Moment gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigung der Heimbewohner, aber auch der Mitarbeiter. Hierüber haben die Parteien unterschiedlich vorgetragen und Beweis angetreten. Ferner ist zwischen den Parteien streitig, inwieweit dem Heim zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beklagten in die stationäre Pflege das Maß der Erkrankung und die infolge der Echolalie zu befürchtenden Beeinträchtigungen Dritter bekannt waren. Auch hierüber gibt es unterschiedlichen Vortrag der Parteien unter Beweisantritt.

Offen ist auch, inwieweit eine Abhilfe der Schreiattacken durch eine entsprechende medikamentöser Einstellung möglich ist und, wenn sie möglich ist, ob die Beklagte eine entsprechende Medikation verhindert oder nicht, ferner tragen die Parteien unterschiedlich dazu vor, ob es eine ärztliche Anordnung gibt oder nicht.

Schließlich ist zwischen den Parteien auch streitig, inwieweit die Tochter der Beklagten ungerechtfertigte Vorwürfe erhoben und falscher Verdächtigungen im Sinne des § 164 StGB ausgesprochen hat oder aber unter Wahrnehmung berechtigter Interessen lediglich Sachverhalte bekannt gegeben hat, die die Kritik an dem Vorgehen der Klägerin rechtfertigten. Damit kann ohne Beweisaufnahme nicht beurteilt werden, ob Ermittlungen oder sogar Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin zu Recht geführt werden oder wurden ob diese lediglich Folgen einer falschen Anschuldigung sind. Eine entsprechende falscher Verdächtigung oder üble Nachrede könnte als wichtiger Grund anzusehen sein. Ob die Anschuldigungen aber zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind, ist offen.

Damit kann ohne eine entsprechende sichere Feststellung der aufgelisteten Vielzahl von Anknüpfungstatsachen nicht entschieden werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der Klägerin zur Kündigung berechtigt hätte oder nicht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Hierbei hat sich die Kammer am vorläufigen Streitwertbeschluss vom 10.02.2016 (Bl. 89 d.A.) orientiert. Dies entspricht auch Rspr. anderer Gerichte (vgl. Landgericht Kleve, Urt. vom 26.05.2012, Az. 3 O 15/12, zit. nach Juris).

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