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Heimvertrag – Schmerzensgeldanspruch von Erben nach Fenstersturz eines Bewohners

OLG Hamm – Az.: 12 U 9/19 – Urteil vom 20.11.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Die Klägerin ist die Ehefrau des am ##.10.2014 verstorbenen L(im Folgenden: Erblasser). Sie ist gemeinsam mit ihrer Tochter L2 in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des Erblassers.

Der am ##.##.1950 geborene Erblasser war seit dem 25.02.2014 Bewohner eines von der Beklagten betriebenen Alten- und Pflegeheims. Der Erblasser war dement und litt unter Gedächtnisstörungen sowie psychisch-motorischer Unruhe. Ausweislich des Verlegungsberichts vom 27.07.2014 neigte er zu Lauf- und Selbstgefährdungstendenzen, war nachts unruhig und litt zeitweise unter Sinnestäuschungen. Die Beklagte brachte den Erblasser in einem Zimmer im dritten Obergeschoss/Dachgeschoss unter, das über zwei große, nicht verriegelte Dachfenster verfügte. Am 27.07.2014 stürzte der Erblasser aus einem der beiden Fenster. Am 11.10.2014 starb er trotz durchgeführter Operationen und Heilbehandlungen infolge der dabei erlittenen Verletzungen.

Mit Abtretungserklärung vom 07.09.2017 trat die Tochter der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Nachlass des Erblassers sowie eigene Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese nahm die Abtretung an. Mit der Klage begehrt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 50.000,00 EUR, nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr und ihrer Tochter als Rechtsnachfolgerinnen des Erblassers ein angemessenes Schmerzensgeld von 50.000,00 EUR zu zahlen. Aus dem Verlegungsbericht, dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 19.12.2013, den Pflegeberichten sowie aus der Tatsache, dass der Erblasser gerade aufgrund seiner Demenz mit Gedächtnisstörungen im Pflegeheim der Beklagten untergebracht worden sei, hätten sich zwingende Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung des Erblassers ergeben. Der Beklagten habe sich die Möglichkeit eines Sturzes geradezu aufdrängen müssen. Sie habe es unterlassen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Klägerin hat dazu behauptet, es sei davon auszugehen, dass sämtliche in dem Verlegungsbericht vom 27.07.2014 enthaltenen Angaben auf vorherigen Erhebungen beruhten und nicht erst am 27.07.2014 gesammelt dokumentiert worden seien.

Die Beklagte hat behauptet, begründete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdungs- beziehungsweise Suizidgefahr hätten nicht vorgelegen. Der Vermerk einer Selbstschädigungsgefahr im Verlegungsbericht vom 27.07.2014 ergebe sich allein aus dem Umstand, dass an diesem Tag der Fenstersturz erfolgt sei. Es liege ihrer Auffassung nach keine Verletzung der Überwachungs- und Fürsorgepflicht vor. So habe – unstreitig – kein Beschluss über freiheitseinschränkende Maßnahmen vorgelegen. Zu einer dauerhaften Überwachung sei sie nicht verpflichtet gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich eine Pflichtverletzung der Beklagten beziehungsweise der für sie handelnden Personen nicht entnehmen. Bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit I-8 O 202/16 LG Bochum, in dem ein Prozesskostenhilfegesuch der Tochter der Klägerin mit gleichgelagertem Antrag zur Hauptsache wegen des streitgegenständlichen Vorfalls in beiden Instanzen zurückgewiesen worden sei, habe die Kammer im Beschluss vom 22.08.2016 zu den Pflichten der Beklagten aus dem Heimvertrag folgendes ausgeführt:

„Diese Pflichten sind jedoch begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, wobei Maßstab das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sind (vgl. BGH VersR 2005, 984). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 HeimG)“.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei angesichts dessen, dass die in dem vorliegenden Rechtsstreit zusätzlich vorgelegten Gutachten und Pflegeberichte keine über den Verlegungsbericht vom 27.07.2014 hinausreichenden Erkenntnisse zu Lasten der Beklagen beinhalteten, auch hier eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen. Insoweit verbleibe die Kammer bei ihrer Begründung aus dem Beschluss vom 22.08.2016 und folge vollinhaltlich der sie bestätigenden Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.09.2016, in der es heiße:

„Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass allein die Unterbringung des Erblassers in einem Zimmer im dritten Obergeschoss mit nicht verschlossenen Dachfenstern eine Pflichtverletzung dargestellt hat. Die Klägerinnen haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter damit rechnen musste(n), dass der Erblasser aus dem geöffneten Dachfenster hätte stürzen können. Insbesondere gab der Verlegungsbericht vom 27.07.2014 hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit dort Unruhezustände, eine Lauftendenz und Selbstgefährdung bejaht worden sind, spricht dies nicht dafür, dass der Erblasser sich durch das Klettern aus einem Fenster selbst gefährden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Abstand vom Fußboden bis zum zu öffnenden Fenster nach dem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Bochum vom 27.07.2014 120 cm betragen hat.

Im Hinblick auf den Ermittlungsbericht vom 27.07.2014 haben die Klägerinnen auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Brüstung des Fensters unter Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen derart niedrig war, dass allein beim Bedienen des Fensters die Gefahr bestanden hat, aus dem Fenster hinauszustürzen, vor dem sich zudem eine horizontale Fläche von 60 cm Tiefe befunden hat. Eine konkrete, für die Mitarbeiter der Beklagten erkennbare Gefahrensituation, die eine ständige Überwachung des Erblassers erfordert hätte, haben die Klägerinnen nicht dargelegt“.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter verfolgt.

Die Klägerin rügt die Verletzung formellen Rechts. Soweit ersichtlich, habe das Landgericht den gesamten vertiefenden Sachvortrag aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2018 nicht in den Tatbestand mit aufgenommen, sodass davon auszugehen sei, dass das Gericht dies bei der Überzeugungsbildung, bei Abfassung des Tenors und bei Abfassung der Entscheidungsgründe nicht berücksichtigt habe. Ausweislich des Inhalts der Entscheidungsgründe habe sich das Gericht auch – ohne weitere Erwägungen – auf den Wortlaut des ursprünglichen Beschlusses sowie den Wortlaut des Beschlusses des Oberlandesgerichts im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren bezogen. Zum Zeitpunkt dieser beiden Entscheidungen sei der vertiefende Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 07.05.2018 noch nicht in das Verfahren eingeführt gewesen, sodass die Urteilsgründe, die sich im Wesentlichen auf eine Zitierung der ursprünglichen Wortlaute beschränkten, diesen Sachvortrag gar nicht berücksichtigt haben könnten. Hierdurch sei der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dieser Rechtsfehler sei auch entscheidungserheblich, weil bei Auseinandersetzung mit dem weiteren Sachvortrag das Gericht zu einer anderen Entscheidung habe kommen müssen. Unabhängig davon sei das Urteil bereits aufgrund des Verfahrensfehlers aufzuheben, da zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gericht bei Würdigung dieses Sachvortrages zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Darüber hinaus rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach der Rechtsprechung sei für eine Verletzung von Obhuts- und Schutzpflichten entscheidend, ob aus der ex-ante-Sicht ernsthaft habe damit gerechnet werden müssen, dass ein Patient sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könne.

Heimvertrag - Schmerzensgeldanspruch von Erben nach Fenstersturz eines Bewohners
(Symbolfoto: sukiyaki/Shutterstock.com)

Ausweislich der Pflegedokumentation der Beklagten sei der Erblasser seit seiner Einlieferung sehr umtriebig gewesen, habe Situationen nicht mehr richtig einschätzen können und habe darüber hinaus eine starke Selbstgefährdungstendenz aufgewiesen. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Darüber hinaus sei der Erblasser sehr aktiv über die gesamte Etage unterwegs gewesen. Er sei mehrfach aus seinem RCN-Walker herausgeklettert. Der Beklagten sei dies ebenfalls bekannt gewesen. Der Erblasser habe darüber hinaus kein sozial angepasstes Verhalten gezeigt, sei aber gleichzeitig körperlich in der Lage gewesen, Hindernisse durch Klettern zu überwinden. Auch dies sei der Beklagten aufgrund ihrer Pflegedokumentation bekannt gewesen. Vor dem Fenster habe sich darüber hinaus eine Fensterbank in einer Höhe von 70 cm befunden, sodass das Fenster leicht zu besteigen gewesen sei. Zur Vermeidung dieses Risikos habe es ausgereicht, den Erblasser entweder im Erdgeschoss unterzubringen oder aber die Fenster durch eine Verriegelung des Fensters in Kippstellung zu blockieren und damit ein Heraustreten durch das Fenster zu vermeiden. Die Unterbringung des Erblassers im dritten Obergeschoss mit Fenstern, die offensichtlich leicht geöffnet werden könnten oder zum Lüften bereits geöffnet gewesen seien, habe vor diesem Hintergrund eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten dargestellt.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände habe das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen und demgemäß eine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld bestanden habe. Auch dieser Rechtsfehler sei entscheidungserheblich, da bei korrekter Rechtsanwendung ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin habe festgestellt werden müssen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 50.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.822,96 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten beziehungsweise der für sie handelnden Personen verneint. Die landgerichtliche Entscheidung stütze sich auf eine Ausschöpfung des Sachverhaltes und eine umfangreiche rechtliche Bewertung unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Rechtsstreit I-8 O 202/16 des Landgericht Bochums und der Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.2016 mit dem Aktenzeichen I-12 W 32/16. Die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die eine erneute Beweisaufnahme rechtfertigen könnten. Zutreffend habe das Gericht auf die begrenzten Pflichten in Pflegeheimen hingewiesen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sein müssten mit dem gleichzeitigen Schutz der Würde der Bewohner.

Eine Verletzung formellen Rechts liege nicht vor. Der Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2018 sei vom Landgericht gewürdigt worden. Aus dem Schriftsatz hätten sich jedoch Selbstgefährdungstendenzen des Erblassers gerade nicht entnehmen lassen. Das Gericht habe die Lauf- und Selbstgefährdungstendenzen neben der nächtlichen Unruhe und den Sinnestäuschungen, unter denen der Erblasser zeitweise gelitten habe, nicht nur im Tatbestand aufgenommen, sondern dementsprechend auch gewürdigt. Trotzdem habe das Gericht folgerichtig nicht zu einer Selbstgefährdung des Erblassers kommen können.

Der Erblasser habe – insofern unstreitig – an einem Korsakow-Syndrom mit Verkennung der Situation gelitten. Er habe umfassende Anleitungen zu den relevanten Verrichtungen benötigt und sei vor dem Sturzereignis weder besonders umtriebig gewesen noch hätten andere Auffälligkeiten bestanden. Im Gegensatz zu der bemühten Darstellung der Klägerin, dass es sich um einen besonders umtriebigen und sich selbst gefährdenden Bewohner gehandelt habe, sei dies bei dem Erblasser gerade nicht gegeben gewesen. In der überreichten Pflegedokumentation werde ein ruhiger und zufriedener Bewohner, selbstverständlich mit den völlig normalen dementiellen Einschränkungen, beschrieben. Aus den einzelnen Dokumentationen könne gerade keine Selbstgefährdungstendenz und nicht die Selbstgefährdung, aus einem Fenster im dritten Stock zu stürzen, entnommen werden. In der Pflegedokumentation seien völlig normale Handlungsweisen eines an Demenz erkrankten Menschen beschrieben, die weder für andere Personen und erst recht für den Bewohner nicht selbst gefährdend seien. Dies alles habe das Landgericht gesehen und den Sachverhalt zutreffend gewürdigt, dass eine Selbstgefährdungstendenz des Bewohners für die Mitarbeiter der Beklagten nicht ersichtlich gewesen sei und diese mit einem Fenstersturz aus dem dritten Stock nicht hätten rechnen müssen. Auch wenn das Landgericht diese Pflegeberichte nicht gewürdigt gehabt habe, wäre es bei einer Würdigung nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Es fehle auch an einer materiellen Rechtsverletzung. Es handele sich bei dem Sturz des Erblassers nicht um einen Sturz im Herrschafts- und Organisationsbereich der Beklagten. Allein der Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt sei und sich dabei Verletzungen zugezogen habe, indiziere nicht den Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Es handele sich bei dem Sturz des Erblassers nicht um einen Sturz im Rahmen einer Pflege- und/oder Transportmaßnahme. Der hier streitgegenständliche Sturz des Erblassers habe sich in Abwesenheit des Personals und damit nicht in dessen unmittelbarem Einwirkungsbereich ereignet. Damit liege gerade nicht ein vom Pflegepersonal voll beherrschbarer Gefahrenbereich vor, so dass es bei der Beweislast der Klägerin verbleibe.

Die Klägerin könne den Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten nicht darlegen. Aus der Pflegedokumentation ergebe sich eben nicht, dass der Erblasser besonders aktiv gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Erblasser am 25.02.2014 zu der Beklagten gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt müsse ein Bewohner mit einem solchen Krankheitsbild nicht nur die neue Umgebung verkraften, sondern es müsse auch eine völlig neue medikamentöse Einstellung erfolgen. Es seien Krankenhausaufenthalte zur Einstellung des Erblassers erfolgt, sodass nach den Einstellungen im Krankenhaus der Erblasser in die gerontopsychiatrische Station der Beklagten aufgenommen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Erblasser sehr gut eingestellt gewesen und dies gehe aus der gesamten Dokumentation hervor. Die von der Gegenseite als Auffälligkeiten und erhebliche Aktivitäten zitierten Pflegedokumentationen seien völlig normal und im Gegensatz zu anderen Bewohnern habe es sich bei dem Erblasser um einen sehr ruhigen Bewohner gehandelt. Auch das Hinausklettern aus einem sogenannten RCN-Walker stelle keinen Grund für die Einschätzung in eine hohe Selbstgefährdung dar. Bei dem RCN-Walker habe es sich um einen Gehstuhl gehandelt, den der Erblasser ungern benutzt habe und der sodann nicht mehr benutzt worden sei. Dies gehe eindeutig aus dem Pflegeeintrag vom 18.03.2014 hervor. Die Pflegekräfte der Beklagten hätten nicht mit einem Sturz des Beklagten aus dem Fenster rechnen müssen. Es habe auch kein Stuhl vor dem Fenster gestanden, sodass das Fenster auch nicht leicht zu besteigen gewesen sei. Zudem hätten die Mitarbeiter der Beklagten mit einem solchen Verhalten zu keinem Zeitpunkt rechnen müssen.

Auch das Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2017 führe nicht zu einer anderen Risikobewertung des Erblassers. Es habe sich bei diesem Fall um einen Fenstersturz einer Krankenhauspatientin gehandelt. Dort hätten die Pflegekräfte aufgrund von Hin- und Weglauftendenzen der Patientin das Krankenhauszimmer von außen mit einem Bett zugestellt. Aus der Pflegedokumentation dieses Falles sei hervor gegangen, dass die Patientin nicht nur verwirrt und desorientiert gewesen sei, sondern sich aggressiv und unruhig verhalten habe. Sie habe eine starke Hin- und Weglauftendenz gezeigt, sei in der Station herumgeirrt und habe die Station verlassen wollen. Medikamentöse Sedierungsversuche seien gescheitert gewesen und das Pflegepersonal habe sich nicht anders zu helfen gewusst, als die Patientin in ihrem Zimmer einzusperren, so dass sie als Ausgang das Fenster gewählt habe. In dem nunmehr zu entscheidenden Fall lägen die Dinge jedoch anders. Der Erblasser sei nicht eingesperrt und auch nicht aggressiv gewesen. Es hätten keine Selbstgefährdungstendenzen vorgelegen, so dass Sicherungsvorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen nicht indiziert gewesen seien.

Es sei weder eine Unterbringung in einer anderen Etage noch ein Abschließen des Fensters angezeigt gewesen. Es gebe zudem keine Sicherheitsstandards und keine Leitlinien. Einen Sicherheitsstandard, der vorschreibe, dass Fenster in Bewohner- oder  Patientenzimmern abschließbar sein müssten, existiere nicht. Bereits der BGH habe in seiner Entscheidung vom 20.06.2000 (Versicherungsrecht 2000, 1240) festgehalten, dass sogar in einer offenen Station einer Psychiatrie ohne besondere Umstände nicht verlangt werden könne, alle Türen und Fenster verschlossen zu halten. Es habe keine konkrete Ausgangslage vorgelegen, dass die Mitarbeiter der Beklagten einen Sturz durch das Fenster in Betracht hätten ziehen müssen. Sicherungsmaßnahmen bei dem Erblasser seien nicht angezeigt und nicht indiziert gewesen. Ein Altenheim habe nur solche Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des Wirtschaftlichen und Zumutbaren geeignet seien, Gefahren von Dritten oder auch Selbstgefährdungen abzuwenden, welche bei bestimmungsgemäßer und bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohten.

Dagegen trägt die Klägerin vor, es gehe nicht um die Frage, ob es sich um „völlig normale Handlungsweisen eines an Demenz erkrankten Menschen“ gehandelt habe, sondern um die Frage, welche Maßnahmen die Beklagte als für diesen Menschen verantwortliche Person ergriffen habe, um eine Selbstgefährdung zu verhindern.

Soweit die Beklagte suggerieren wolle, dass die besondere Aktivität des Erblassers nur am Anfang seines Aufenthaltes stattgefunden habe, werde das Gegenteil durch die Pflegedokumentation bestätigt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass sicherlich nicht sämtliche Ereignisse in dieser Art dokumentiert worden sind, sondern dass möglicherweise auch weitere Ereignisse erfolgt seien, die den Mitarbeitern der Beklagten zwar bekannt gewesen, aber nicht mehr separat dokumentiert worden seien. Wegen des RCN-Walkers gehe es nicht um die Frage, warum der Erblasser diesen verlassen hatte, sondern allein um die Frage, ob er in der Lage gewesen sei, diesen zu verlassen. Zum Herausklettern aus dem RCN-Walker, der im vorderen Bereich über eine Querstange verfügt, sei eine erhebliche physische Mobilität erforderlich gewesen, die es sicherlich dann auch erlaubt habe, die Fußbank unter einem Fenster und daraufhin das Fenster selbst zu überwinden, um den Garten zu erreichen.

Auch der Versuch der Beklagten, diesen Fall von dem bereits entschiedenen vergleichbaren Fall abzugrenzen, gehe ins Leere. Es sei zwar richtig, dass der Erblasser nicht „eingesperrt“ gewesen sei; aufgrund seiner fehlenden Möglichkeit, Gefahren einzuschätzen, sei ihm offensichtlich der Weg durch das Fenster die einfachste Möglichkeit erschienen, den Garten zu erreichen. Dies sei von der Beklagten aufgrund der Selbstgefährdungstendenz, der fehlenden Einsicht in Gefahrensituationen und der grundsätzlichen Weglauftendenzen auch vorhersehbar gewesen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

Das rechtliche Gehör im übereinstimmend von Art. 103 Abs. 1 GG und der ZPO gewährleisteten Rahmen verlangt, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen (Sach- und Rechts-)Fragen zu äußern. Das Gericht ist darüber hinaus allgemein verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und in gewissen Grenzen auch in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich zu verarbeiten (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, Einleitung Rn. 18).

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Landgericht das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 07.05.2018 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Zwar ist es sicherlich unglücklich, dass sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Wesentlichen auf den eigenen Beschluss vom 22.08.2016 sowie den Beschluss des Senats vom 30.09.2016 – jeweils in dem früheren Rechtsstreit I-8 O 202/16 Landgericht Bochum – bezogen hat, da dieser naturgemäß den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 07.05.2018 nicht hat berücksichtigen können. Allein daraus folgt indes nicht, dass das Landgericht den Schriftsatz vom 07.05.2018 nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr begründet das Landgericht die Klageabweisung gerade damit, dass die im vorliegenden Rechtsstreit zusätzlich vorgelegten Gutachten und Pflegeberichte keine über den Verlegungsbericht vom 27.07.2014 hinausgehenden Erkenntnisse zu Lasten der Beklagten beinhalteten und das Landgericht deshalb nicht von seiner früheren Auffassung abweiche. Damit hat das Landgericht auch die mit dem Schriftsatz vom 07.05.2018 überreichten Pflegeberichte bei seiner Entscheidungsbegründung berücksichtigt. Die unterbliebene Auseinandersetzung mit den konkreten Angaben der Pflegeberichte stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

II.

Das Landgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

1.

Der Erblasser hatte gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, §§ 611, 278, § 253 Abs. 2 BGB oder § 823 Abs. 1, § 831, § 253 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, der gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Klägerin und ihre Tochter übergegangen wäre und den die Klägerin teils aus eigenem und teils aus abgetretenem Recht ihrer Tochter geltend machen könnte.

a)

Ein Schmerzensgeldanspruch des Erblassers aus § 280 Abs. 1, § 278 Satz 1, § 253 Abs. 2, § 611 BGB scheitert daran, dass der Beklagten beziehungsweise ihren Mitarbeitern nicht die Verletzung einer ihr aus dem Heimvertrag obliegenden Verpflichtung zur Last gelegt werden kann.

Zwar erwachsen einem Heimträger aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des ihr anvertrauten Heimbewohners. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. Welchen konkreten Inhalt diese Verpflichtung hat, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Anspruchsteller. Allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims stürzt und sich dabei verletzt, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Anspruchsteller im Herrschafts- und Organisationsbereich des Heimträgers zu Schaden gekommen ist und die den Heimträger treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren, so wenn ein Heimbewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1937 f. Rn. 6 f.)

Dem Vortrag der danach für eine Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin kann indes eine Pflichtverletzung der Beklagten beziehungsweise ihrer Mitarbeiter nicht entnommen werden. Eine gesteigerte Obhutspflicht im genannten Sinne lag nicht vor. Diese Fälle sind abzugrenzen von denjenigen, bei denen ein Heimbewohner, wie im vorliegenden Fall, lediglich im normalen alltäglichen Gefahrenbereich, welcher grundsätzlich der jeweils eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen ist, zu Schaden kommt (vgl. BGH NJW 2005, S. 1937 ff. Rn. 8). Hier bleibt es – wie im vorliegenden Fall – bei der allgemeinen Beweislastverteilung.

Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung ergibt sich nicht daraus, dass ihre Mitarbeiter es unterlassen haben, Vorkehrungen gegen das Heraussteigen des Erblassers aus dem Fenster seines Zimmers zu treffen. Eine solche Verpflichtung hätte nur dann bestanden, wenn wegen der Verfassung des Erblassers und seines Verhaltens (ernsthaft) damit gerechnet hätte werden müssen, dass er sich ohne diese Vorkehrungen durch ein Hinausklettern aus dem Fenster selbst schädigen könnte. Hierfür ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien und den hierzu vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Verlegungsbericht vom 27.07.2014 keine hinreichenden Anhaltspunkte.

aa)

Technische Regelungen wie insbesondere DIN-Normen, die Vorkehrungen gegen das Heraussteigen aus dem Fenster in einem Alten- und Pflegeheim fordern und die gegebenenfalls zur Konkretisierung des Umfangs der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten der Beklagten mit herangezogen werden könnten (vgl. BGH, NJW 2019, S. 3516 ff. Rn. 14 f.), existieren nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht.

bb)

Allein dass in diesem Bericht Unruhezustände, eine Lauftendenz und Selbstgefährdung bejaht worden sind, spricht nicht dafür, dass der Erblasser sich durch das Klettern aus einem Fenster selbst gefährden könnte. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Pflegeberichten, dass sich der Erblasser vor dem Fenstersturz am 27.07.2014 lediglich laufend in dem Heimbereich bewegt und insoweit unkontrollierte Lauftendenzen aufgewiesen hatte. Anhaltspunkte, dass der Erblasser bei der vorhandenen Möglichkeit, sein Zimmer durch die Tür verlassen zu können, den Weg durch das Fenster nehmen würde, ergeben sich hieraus nicht.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Erblasser möglicherweise zuletzt viel Freude an Aufenthalten im Garten hatte. Allein aufgrund dieses Umstandes mussten die Beklagten und ihre Mitarbeiter nicht die Besorgnis haben, dass der Erblasser über das Fenster seines Zimmers versuchen würde, in den Garten zu kommen. Dies stellt sich zudem bereits lediglich als Vermutung der Klägerin dar, für die Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, als der Garten offensichtlich aus den Fenstern im Zimmer des Erblassers nicht zu sehen gewesen ist. Nach den Bildern in der Ermittlungsakte 49 UJs 8/14 StA Bochum, dort Blatt 8 ff. der Akte, befand sich vor dem Haus in Blickrichtung aus den Fenstern vielmehr ein Parkplatz, eine Straße sowie weitere Wohnbebauung.

cc)

Auch dass der Erblasser nach der Pflegedokumentation am 26.02.2017 mehrfach aus dem RCN-Walker geklettert ist, begründete keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass der Erblasser aus dem Fenster seines Zimmers klettern würde. Insoweit ist zum einen der zeitliche Abstand zum streitgegenständlichen Vorfall am 27.07.2014 zu beachten. Dass es zu weiteren Vorfällen gekommen ist, in denen der Erblasser aus dem RCN-Walker oder in anderer Weise geklettert ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr ist bereits am Folgetag des 26.02.2017 in den Pflegeberichten vermerkt, dass der Erblasser nicht mehr versucht habe, aus dem RCN-Walker zu klettern. Zudem stellt sich das Herausklettern aus dem RCN-Walker als nicht vergleichbare Situation mit dem Herausklettern aus einem Fenster dar. Das Hinausklettern aus dem RCN-Walker lässt sich durchaus damit erklären, dass der Erblasser die ihn körperlich unmittelbar einschränkende, möglicherweise ungewohnte Situation nicht hat hinnehmen wollen. Eine solche körperliche Einschränkung bestand im Hinblick auf das Zimmerfenster nicht.

Hier liegt auch ein entscheidender Unterschied zu dem vom 26. Zivilsenat entschiedenen Fall (FamRZ 2017, S. 1439 f.), auf den die Klägerin ausdrücklich Bezug nimmt. Diesbezüglich waren dem Obhutspflichtigen beziehungsweise seinen Mitarbeitern zahlreiche Hinweise bekannt, dass die zu schützende Person zu Aggressivität, völliger Desorientierung, unerwarteten Handlungen, insbesondere aber zu Weglauftendenzen neigte und die Gefahr von Fluchtversuchen bestand. Um Fluchtversuche zu verhindern, hatten die Mitarbeiter des Obhutspflichtigen die Zimmertür verstellt. Bei dieser konkreten Ausgangslage hat der 26. Zivilsenat angenommen, dass die Mitarbeiter des Obhutspflichtigen auch einen Fluchtversuch durch das Fenster in Betracht hätten ziehen müssen. Im vorliegenden Fall bestand aber eine derartige Einschränkung der üblichen Bewegungsfreiheit für den Erblasser nicht, sodass die Mitarbeiter der Beklagten auch ein – von dem üblichen Verhaltensmuster des Erblassers deutlich abweichendes – Hinausklettern aus dem Fenster nicht ernsthaft in Betracht hätten ziehen müssen.

dd)

Nichts anderes ergibt sich aus der Bejahung einer Selbstgefährdung in dem Verlegungsbericht vom 27.07.2016, da hieraus nicht einmal ersichtlich ist, in welcher Hinsicht eine Selbstgefährdung bestanden haben soll. So ergibt sich insbesondere zum Beispiel aus dem Pflegebericht vom 15.02.2014, dass die Gefahr gesehen worden war, dass der Erblasser aus dem Zimmer anderer Bewohner Rasierwasser oder Parfüm oral zu sich nahm.

ee)

Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten allein beim Bedienen des Fensters die Gefahr für den Erblasser bestanden hat, aus dem Fenster hinauszustürzen. Nach dem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Bochum vom 27.07.2014 betrug der Abstand vom Fußboden bis zum zu öffnenden Fenster 120 cm. Zwar befand sich vor dem Fenster ein 40 cm hoher Heizkörper sowie in 70 cm Höhe eine Fensterbank, sodass diese quasi als Leiter den Aufstieg erleichtert hätten. Dass aber das Besteigen des Heizkörpers und/oder der Fensterbank für das schlichte Öffnen des Fensters erforderlich gewesen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein aufgrund dieser Kletterhilfen mussten die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht damit rechnen, dass ein Bewohner, insbesondere der Erblasser aus dem Fenster hinauszusteigen versuchen würde.

ff)

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt eine Verpflichtung zu Vorkehrungen gegen das Heraussteigen des Erblassers aus dem Fenster seines Zimmers nicht allein aus seinem geistigen Zustand und dem daraus resultierenden inadäquaten Verhalten in anderen Bereichen. Denn allein hieraus musste sich den Mitarbeitern der Beklagten nicht aufdrängen, dass die Gefahr bestand, der Erblasser könne das Fenster seines Zimmers öffnen und aus diesem hinaussteigen.

b)

Vor diesem Hintergrund liegt auch keine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht vor, die einen Anspruch nach § 823 Abs. 1, § 831, § 253 Abs. 2 BGB begründen könnte.

2.

Mangels Zahlungsanspruch stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

D.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.

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