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Hühnerstall – Panik bei überfliegenden Heißluftbllon

Landgericht Osnabrück

Az.: 5 O 2657/05

Urteil vom 04.05.2007


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den niederländischen Beklagten als Halter und Fahrer eines Heißluftballons auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm hinsichtlich seiner Eierproduktion aus der Fahrt des Beklagten mit einem Heißluftballon über den klägerischen landwirtschaftlichen Betrieb entstanden sein soll.

Am 10.09.2004 gegen 19.00 Uhr überfuhr der Beklagte, der einen eigenen Ballonfahrtbetrieb unterhält, mit seinem Heißluftballon den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in Wilsum.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte bei der Überfahrt über den klägerischen Betrieb die vorgeschriebene Mindesthöhe von 150 m aufgrund fehlender Thermik bzw. aufgrund von Unachtsamkeit unterschritten habe. Die Überfahrthöhe habe lediglich 25 – 30 m betragen. Da der Heißluftballon zunehmend an Höhe verloren habe, habe der Beklagte seinen Propangasbrenner „mit voller Kraft“ betätigt. Die ca. 20.000 Freilaufhühner des Klägers, die sich auf dem Freigelände seines Hofgeländes befunden hätten, seien infolge des zischenden bzw. fauchenden Geräusches des Brenners in Panik geraten. Sie hätten entweder versucht, über den zwei Meter hohen Begrenzungszaun zu fliegen, oder hätten panikartig den Versuch unternommen, in den Stall zu flüchten, so dass sich die Tiere vor den 21 Zugangsöffnungen an den Stallseiten gestaut hätten bzw. fliegend gegen die Stallwand geprallt seien. Ca. zehn Tage nach diesem Vorfall habe sich die Legeleistung seiner Hühner aufgrund der Panikreaktion, die durch die in Rede stehende Überfahrt verursacht worden sei, stressbedingt auf 58 % der früheren Legeleistung verringert. Im Rahmen der Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2006 hat der Kläger erklärt, bereits am 8. Tag nach dem Überfahrtereignis, einem Samstag, habe sich eine Legeleistungsminderung eingestellt, die am folgenden Montag bereits auf eine Minderung von 4000 – 5000 Eiern pro Tag und später noch weiter angestiegen sei. Der Kläger behauptet darüber hinaus, der Eintritt einer Legeleistungsminderung erst ca. zehn Tage nach dem streitigen Vorfall liege im Bereich des Normalen. Er berechnet den ihm durch die Legeleistungsminderung entstandenen Schaden mit insgesamt 30.681,41 Euro; wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2006 (Bl. 77 – 131 Bd. I d. A.) Bezug genommen.

Auf Aufforderung des Gerichts hat der Kläger die in seinem Betreib gefertigten täglichen Aufzeichnungen über die Legeleistung der von ihm gehaltenen Hühner in der Zeit vom 26.07.2004 bis zum 19.01.2005 in Ablichtung zur Akte gereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf Blatt 156 – 162 Bd. I d. A. Bezug genommen. Ergänzend trägt er dazu nach gerichtlicher Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der von ihm behaupteten Legeleistungsminderung und der streitgegenständlichen Überfahrt vor, dass die Eier grundsätzlich vormittags und nachmittags gezählt würden. Am 17.09.2007, dem 7. Tag nach der in Rede stehenden Überfahrt, habe man die Eier nur vormittags gezählt, weil er und seine Ehefrau ihren 28. Hochzeitstag gefeiert hätten. Deshalb ergebe sich für den 17.09.2004 ein Zählergebnis in Höhe von 13.550 Eiern und für den 18.09.2004 ein Zählergebnis in Höhe von 19.600 Eiern. Diese Zählergebnisse müssten auf den 16.09., 17.09. und 18.09.2004 umgerechnet werden. Eine signifikante Legeleistungsminderung ergebe sich damit nicht erst ab dem 10. Tag nach der Überfahrt des Beklagten mit einem Heißluftballon über seinen Legehennenbetrieb.

Der Kläger ist der Auffassung, im vorliegenden Fall seien die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden. Eine Tieffahrt mit einem Heißluftballon sei schon auf den ersten Blick geeignet, die dargelegte Panik und die dadurch verringerte Eierproduktion bei seinen Hühnern hervorzurufen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.593,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2005 und weitere 594,73 Euro außergerichtliche Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, bei seiner Überfahrt mit dem Heißluftballon über den klägerischen Betrieb habe er eine Höhe von 500 Fuß eingehalten und einen leisen Kuhbrenner eingesetzt. Wenn die Hühner des Klägers durch die Überfahrt tatsächlich in Panik geraten wären und ihre Legeleistung dadurch gemindert worden wäre, hätte dieser Legeleistungsrückgang sofort bzw. einige Tage und nicht erst zehn Tage nach dem Überfahrtereignis eintreten müssen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., R., B. und W. und gemäß Beweisbeschluss vom 12.05.2006 durch Einholung eines schriftlich erstatteten und mündlich ergänzend erläuterten Gutachtens des Sachverständigten Prof. Dr. Dr. N. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 07.12.2006 (Bl. 205 – 218 Bd. I d. A.) und auf die Sitzungsprotokolle vom 27.03.2006 und vom 12.03.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist – als Teilklage – zulässig. Das Landgericht Osnabrück ist gemäß Art. 5 Ziffer 3 EuGVVO international zuständig.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe beanspruchter 25.593,79 Euro wegen der Überfahrt des Beklagten mit seinem Heißluftballon über den klägerischen landwirtschaftlichen Betrieb.

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 10, 33 LuftverkehrsG ist hier zu verneinen.

Es kann insofern dahin stehen, in welcher Höhe und unter Einsatz welchen Brenners der Beklagte mit seinem Heißluftballon den klägerischen Betrieb am 10.09.2004 überfuhr, ob die auf dem Freilaufgelände des Hofes befindlichen Hühner des Klägers dadurch in Panik gerieten und wie viele Eier die Hühner nach bzw. vor dem streitgegenständlichen Vorfall jeweils legten.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die von ihm behauptete Legeleistungsminderung seiner Hühner nach der streitgegenständlichen Überfahrt auf diese zurück zu führen ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ergibt sich gerade nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. N., das dieser aufgrund einer Auswertung des Akteninhalts zunächst schriftlich erstattet und unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervortrages und der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2007 mündlich erläutertet bzw. ergänzt hat.

Der Sachverständige hat zunächst als Grundlage seiner gutachterlichen Ausführungen festgestellt, dass nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen über die Legeleistung der von ihm gehaltenen Hühner im Zeitraum 26.07.2004 bis 19.01.2005 diese ab dem 10. Tag nach der Ballonüberfahrt dauerhaft und signifikant reduziert gewesen sei. Unter Bezugnahme auf ein Legeleistungsprofils für den Zeitraum 30.08.2004 bis 26.09.2004, welches er aufgrund der vorgelegten Legeleistungsprotokolle erstellt hat, hat er erläutert, innerhalb der ersten fünf Tage nach der Ballonüberfahrt könne man eine kontinuierlich unverminderte Legeleistung verzeichnen, wohingegen am 6. Tag nach der Ballonüberfahrt eine tendenzielle – allerdings die Abweichungen der Legeleistungen der vorangegangenen Legewoche nicht unterschreitende – Legeleistungsminderung zu beobachten sei. Nach den Legeleistungsprotokollen lasse sich am 7. Tag nach der Überfahrt, d. h. am 17.09.2004, ein kurzfristiger Legeeinbruch feststellen. Die anschließende Legeleistung bewege sich dann am 8. und 9. Tag nach der Überfahrt wieder unvermindert im Normbereich. Auch wenn man den zuletzt erfolgten Vortrag des Klägers zum Zählergebnis vom 7. und 8. Tag, d. h. vom 17.09. und 18.09.2004, zugrunde lege, gelange man nicht zu einer Korrektur der bisherigen Auswertung der Legeleistungsprotokolle. Insofern hat er ausgeführt, auf der Grundlage dieses behaupteten Sachverhalts sei aus den Zählergebnissen vom 17.09.2004 und 18.09.2004 ein Mittelwert in Höhe von 16.580 Eiern zu ermitteln. Entgegen der Annahme des Klägers dürfe die Legeleistung am 16.09.2004 bei der Bildung dieses Mittelwertes nicht mit heran gezogen werden, weil für den 16.09.2004 exakte Legedaten vorlägen. Auch unter Beachtung der Standardabweichung, d. h. der Wahrscheinlichkeit einer Streuung, komme man zu dem Ergebnis, dass erst ab dem 10. Tag nach dem Überfahrtereignis die Legeleistung deutlich und dauerhaft unter dem Niveau vor dem 9. Tag nach dem streitgegenständlichen Ereignis liege.

Im Weiteren hat der Sachverständige erläutert, aus dem streitgegenständlichen Überfahrtereignis lasse sich eine Legeleistungsminderung, die zehn Tage nach diesem Ereignis einsetze und anschließend dauerhaft festzustellen sei, nicht ableiten. Er hat dazu ausgeführt, die zur Zeit der Ballonüberfahrt einwirkenden Reize seien sowohl optischer – Überfahrtschatten – als auch akustischer Art – Geräusch des Brenners – gewesen. Derartige Reize könnten, insbesondere wenn sie plötzlich aufträten, Tiere erschrecken und Fluchtreaktionen auslösen. Es handele sich insofern grundsätzlich um Schreck- bzw. Alarmreaktionen, mithin um natürliche Verhaltensweisen, die auf das Überleben durch Flucht, Sich-Verbergen bzw. Schutzsuche ausgerichtet seien. Die Störgröße einer Ballonüberfahrt sei nicht chronischer, sondern kurzzeitiger und plötzlicher Art. Derartige Einwirkungen könnten nach den nachgewiesenen Untersuchungsergebnissen, die in der Fachliteratur dokumentiert seien, grundsätzlich eine Panikreaktion bei Legehennen auslösen. Diese Panikreaktion gehe nach wissenschaftlichen Untersuchungen aber nicht zwangsläufig mit einer Legeleistungsminderung einher. Wenn es aber zu einer Legeleistungsminderung komme, sei dies physiologisch dadurch zu erklären, dass die Verarbeitung von kurzfristigen Stresseinwirkungen Alarmreaktionen bei den Tieren auslöse, die über hormonelle Signale unter anderem die Aktivität der glatten Eingeweidemuskulatur, so auch der Legedarmmuskulatur hemmten. Diese Alarmreaktion sei jedoch von kurzer Dauer, da die in dieser Phase ausgeschütteten Hormone Adrenalin und Noradrenalin nur eine kurze Halbwertzeit von nur wenigen Minuten im Blut hätten. Unter Berücksichtigung eigener klinischer Erfahrungen, anderer wissenschaftlicher Untersuchungen wie den gerade erläuterten, die dem Gutachten auch zugrunde gelegt worden seien, und unter Beachtung des Prozesses der Eilbildung bei einer Legehenne sei damit eine derartig verzögerte Legeleistungsminderung wie im vorliegenden Rechtsstreit nicht aus einer einmaligen Ballonüberfahrt 10 Tage vor dem Legeleistungseinbruch herzuleiten. Die Hemmung der Legedarmmuskulatur infolge Alarmreaktionen bedeute für die legende Henne, dass alle Aktivitäten, die auf die Bildung eines Eies gerichtet seien, wie Eifollikelsprung, Anlagerung von Eiklar und Kalkschalenbildung eingestellt würden oder stark verlangsamt seien. Da die Bildung eines Hühnereies vom Follikelsprung bis zur Eiablage etwa 23 Stunden dauere, sei bereits etwa ein bis zwei Tage nach einem derartigen Störereignis mit einer Minderung oder einem gänzlichen Stillstand der Legeaktivität – letzteres meistens bei nur einem Teil der Tiere – und/oder der Ablage dünnschaliger oder schalenloser Eier zu rechnen. Wenige Tage nach einem solchen Legeleistungseinbruch schlösse sich normalerweise wieder eine hoch regulierte, normale Legeleistung an. Für die hier festgestellte dauerhafte Legeleistungsminderung zehn Tage nach der Ballonüberfahrt seien damit andere Ursachen heran zu ziehen, die mit der Ballonüberfahrt nicht im Zusammenhang ständen.

Das Gericht folgt den gutachterlichen Ausführungen im vollen Umfang und macht diese zur Grundlage seiner Entscheidung. Der Sachverständige hat den Sachvortrag und den Akteninhalt vollumfänglich berücksichtigt und die Beweisfrage des Gerichts erschöpfend beantwortet. Dabei hat der Sachverständige auch die zu Stress- und Panikreaktionen sowie die zu Ursachen von Legeleistungsminderungen bei Hühnern erschienene Literatur umfassend ausgewertet und zu den dort dokumentierten Befunden umfangreich Stellung genommen. Das zeigt, dass der Sachverständige nicht lediglich seine eigene Meinung, sondern das breite Spektrum wissenschaftlicher Literatur in sein Gutachten hat einfließen lassen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind im übrigen in sich schlüssig, widerspruchsfrei, gut verständlich und für das Gericht nachvollziehbar. Insbesondere hat er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend und umfassend auf die Fragen sowie Einwendungen des Klägers geantwortet und sämtliche Einwände des Klägers für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar entkräftet.

So hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens gut verständlich dargelegt, dass es für eine Panikreaktion von Hühnern irrelevant sei, durch welches schreckauslösendes Element diese verursacht werde. Entscheidend sei allein, dass ein schreckauslösendes Element vorläge. Er hat in diesem Zusammenhang anschaulich dargestellt, schon ein Bündel Stroh, welches in einen Hühnerstall geworfen werde, könne Panik auslösen. Auch sei Panik bei Hühnern nicht graduierbar. Damit ist es entgegen dem Einwand des Klägers für die gutachterliche Untersuchung und das Untersuchungsergebnis ohne Bedeutung, ob die Überfahrt des Ballons von den Hühnern möglicherweise wie ein überdimensionaler Raubvogel empfunden wurde und inwieweit optische Farbeinflüsse durch den Ballon auf die Tiere einwirkten. Dabei hat der Gutachter im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, zur Farbe des Ballons sei nach dem Akteninhalt nicht vorgetragen worden. Schließlich sei ein Heißluftballon mit einem Raubvogel schon deshalb nicht vergleichbar, weil bei einem Raubvogel im Unterschied zum Heißluftballon ein akustisches Moment fehle, was auch für das Gericht nachvollziehbar erscheint.

Der Sachverständige brauchte entgegen dem klägerischen Einwand auch nicht der Frage nachzugehen, ob das Feuer im Brenner des Heißluftballons ein zusätzliches Schreckpotential für die klägerischen Legehennen beinhaltete. Denn aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich für das Gericht gut verständlich, dass der Ursache einer Panikreaktion von Hühnern keine Bedeutung zukommt und Panik bei Hühnern auch nicht graduierbar ist. Im übrigen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ergänzend nachvollziehbar darauf hingewiesen, es sei fraglich, inwieweit die Hühner bei ihrer Größe von 30 cm ein Ballonfeuer, selbst bei einer behaupteten Überfahrthöhe von 25 m überhaupt hätten sehen können.

Da – wie vom Sachverständigen schlüssig ausgeführt – Panik bei Hühnern nicht graduierbar ist, kommt entgegen der Auffassung des Klägers im Rahmen der Gutach-tenerstattung auch der Frage keine Bedeutung zu, ob durch mehrere Schreckelemente eine erhöhte Panik bei Hühnern festgestellt werden könne. Dabei sei noch zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Sachverständige aus dem klägerischen Vortrag zum Verhalten der Tiere bei/nach der streitigen Ballonüberfahrt keine überproportionale Panik festgestellt hat.

Der Sachverständige ist auch für das Gericht überzeugend der klägerischen Behauptung entgegen getreten, für die klägerischen Legehennen dürfte sich die Überfahrt des Ballons als ein nie zuvor erlebter Vorgang mit einer Schreck-Alarm-Reaktion dargestellt haben, die keineswegs mit einer natürlichen Verhaltensweise verglichen werden könne. Der Sachverständige hat insofern erläutert, es sei von der Natur allen Lebewesen vorgegeben, vor schädigenden Ereignissen zu flüchten. Wenn die Evolution dieses Verhalten nicht mitgegeben hätte, wären die meisten Spezies bereits ausgestorben. Es liege somit ein natürliches Verhalten vor, was mit einer Schreck-Alarm-Reaktion festgestellt werden könne. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei eine andere Frage, inwieweit es in Konsequenz dieses Verhaltens zu Schäden kommen könne.

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Des Weiteren hat sich der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens gut verständlich mit dem klägerischen Einwand auseinandergesetzt, er habe den psychischen Einfluss des streitgegenständlichen Ereignisses auf die Tiere nicht berücksichtigt. Er hat insofern für das Gericht nachvollziehbar erläutert, dass die Frage, ob Tiere über eine Psyche verfügten, wissenschaftlich noch nicht geklärt sei. Tiere reagierten instinktiv auf Reize. Es sei aber ungeklärt, welche Empfindungsqualität dieser Reaktion jeweils zugrunde liege. Damit hatte der Gutachter nicht der Frage nachzugehen, wie Hühner Schall empfinden und inwiefern ein psychischer Einfluss verursacht durch das Überfahrtereignis hier zu einer Legeleistungsminderung führte.

Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen zur Herleitung seines Untersuchungsergebnisses verdeutlichen zudem, dass auch weitere klägerische Einwendungen die Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erschüttern vermögen. So hat sich der Sachverständige entgegen dem klägerischen Vortrag sehr wohl und auch bereits im Rahmen der schriftlichen Gutachtenerstattung mit der Frage des kumulativen Zusammenwirkens von optischen und akustischen Faktoren im Hinblick auf das streitgegenständliche Überfahrtereignis auseinandergesetzt. Auch hat er bei seinen Untersuchungen berücksichtigt, wie Hühner auf optische Reize reagieren.

Überdies hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend – wie sich aus Blatt 6 des schriftlichen Gutachtens (Bl. 211 Bd. I d. A.) auch ohne weiteres ergibt – darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Gutachtenerstattung entgegen der Behauptung des Klägers Studien über freilaufende Legehennen berücksichtigt habe.

Der Kläger hat des Weiteren eingewandt, der Sachverständige habe im Rahmen der schriftlichen Gutachtenerstellung veraltete Literatur verwendet. Diese veraltete Literatur sei schon deshalb unverwertbar, weil heutige Legehennenzüchtungen mit denen aus dem Jahr 1992 oder davor nicht vergleichbar seien. Auch diesen Kritikpunkt hat der Sachverständige im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung nachvollziehbar widerlegt. So hat er zum einen ausgeführt, es handele sich bei der seiner Begutachtung zugrunde gelegten Literatur um diejenige, die in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehe. Publikationen über einen vergleichbaren Fall einer Ballonüberfahrt und dessen Folgen auf einen Legehennenbetrieb habe er in der Literatur/den wissenschaftlichen Publikationen nicht gefunden. H. Seyle, Autor des 1937 erschienenen Werkes „Studies on adaptation“, welches er seinem Gutachten zugrunde gelegt habe, sei zudem der meist zitierte Wissenschaftler in der Stressforschung. Darüber hinaus hat er dargelegt, dass in den letzten Jahren bei den Züchtungen die Anpassungsfähigkeit an die verschiedenen Haltungsformen von Hühnern forciert worden sei. Zuchtziel sei in den letzten Jahren ein geringer Verlust bei einer hohen Anpassungsfähigkeit an verschiedene Haltungsformen gewesen. Somit könnten Legehennen in Auslaufhaltung heute wesentlich besser Reizbelastungen standhalten als früher. Es bestehe bei heutigen Züchtungen eine größere Widerstandfähigkeit gegenüber Stressoren. Damit bestehen für das Gericht auch vor dem Hintergrund des ausgeführten klägerischen Einwands keine Bedenken hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens.

Auch ist der Gutachter im Rahmen der mündlichen Erörterung des schriftlichen Gutachtens überzeugend dem klägerischen Einwand begegnet, er habe im Rahmen seines Gutachtens Literatur heran gezogen, nämlich die Bücher unter Ziffer 6, 7, 9, 13, 14, 15 und 19 der Literaturliste, die Krankheiten zum Gegenstand hätten, die mit dem vorliegenden Fall nicht in Zusammenhang stünden. Zum einen ist insofern auszuführen, dass dieser Einwand bzgl. der Ziffern 14 und 15 der Literaturliste bereits dadurch widerlegt werden kann, indem man sich diese Literaturliste, insbesondere die genau zitierten Artikel des Werks, auf welches jeweils verwiesen wird, nochmals betrachtet: Ziffer 14 der Literaturliste verweist auf „Redmann, T. und H. Lüders (2005), Panikreaktionen, in: Kompendium der Geflügelkrankheiten, Herausgeber O. Siegmann und N. Neumann“. Ziffer 15 der Literaturliste enthält einen Verweis auf „Störungen der Legeleistung, in: Kompendium der Geflügelkrankheiten, Herausgeber O. Siegmann, U. Neumann, 6. Auflage“. Des Weiteren hat der Sachverständige insofern in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er immer eine abwägende gutachterliche Betrachtung vornehme und auch entlegene Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang berücksichtige. Dies deckt sich mit seinen schriftlichen Ausführungen. Der Sachverständige hat sich darin – unabhängig von der Beweisfrage – mit dem Spektrum der Möglichkeiten von Legeleistungsminderungen auch losgelöst von akustischen und optischen Störgrößen auseinandergesetzt und auch nur im Rahmen dieser Ausführungen die fragliche Literatur angeführt.

Schließlich hat der Sachverständige sich im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens auf Frage des Klägervertreters ebenfalls damit auseinandergesetzt, inwieweit das streitgegenständliche Ereignis eine Minderung der Follikelproduktion nach sich gezogen haben könnte. Auch nach diesen Ausführungen des Sachverständigen ist mit der für das Gericht erforderlichen Überzeugung kein anderes als das hier zugrunde gelegte Beweisergebnis festzustellen. Der Sachverständige hat insofern darauf hingewiesen, dass es sieben bis zehn Tage dauere, bis die Eifollikel sprängen und bis die kleinen Follikel zu einem legefähigen Follikel heranwüchsen. Dieser Gelbfollikel trete dann in den Eileiter über. Es vergingen dann nochmals 23 – 24 Stunden bis zur Eiablage. Die Reaktion auf einen Stressfaktor stelle eine Sekundenreaktion dar. Eine Reaktion in Form einer Minderung der Follikelproduktion wäre damit allenfalls ein bis zwei Tage nach dem streitgegenständlichen Ereignis vorstellbar gewesen. Somit konnte auch eine mögliche – darüber hinaus nicht bewiesene – Minderung der Follikelproduktion aufgrund des streitgegenständigen Überfahrtereignisses nicht zu einer dauerhaften Legeleistungsminderung ab dem 10. Tag nach diesem führen. Damit ist es konsequent, wenn der Sachverständige nach diesen Darlegungen nochmals sein Gutachterergebnis wiederholt hat, wonach der Einbruch der Legeleistung erst ab dem 10. Tag nach der streitgegenständlichen Überfahrt nicht auf diese zurückgeführt werden könnte.

Abschließend ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der Kläger bzw. Klägervertreter nach den Darlegungen des Sachverständigen auf die klägerischen Einwände keine weiteren Fragen mehr gestellt hat. Insbesondere hat er auf die ausdrückliche Gegenfrage des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens, welche andere Literatur er denn hätte verwenden sollen, nichts mehr vorgetragen. Auch vor diesem Hintergrund bleibt festzustellen, dass die Einwände des Klägers gegen das Sachverständigengutachten durch die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung vollumfänglich entkräftet worden sind.

An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen für das Gericht ebenfalls keine Zweifel. Der Sachverständige ist nach eigenem Bekunden zwar nicht als Verhaltensforscher im Bereich der Hühnerhaltung tätig. Er hat insofern ausgeführt, er sei Sprecher eines Verbundprojektes, eines Lehr- und Forschungsprojektes an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover. Im Rahmen dieses Projektes gäbe es sieben Durchgänge von Legehennen. Als Sprecher dieses Projektes ist er nach eigenen Angaben über die unterschiedlichen Forschungen im Verhaltensbereich vollumfänglich informiert, woran für das Gericht keinerlei Zweifel bestehen. Schließlich hat er nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass er als Kliniker mit den Stressfaktoren bzgl. Hühnern täglich befasst sei.

Zugunsten des Klägers streitet auch kein Anscheinsbeweis. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt für das hier streitgegenständliche Überfahrtereignis, unabhängig von der Überfahrthöhe, kein Erfahrungssatz vor, der für den vom Kläger behaupteten Kausalverlauf spricht. Die Anwendung der Regelungen des Anscheinsbeweises käme hier allenfalls in Betracht, wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Geräuschentwicklung bei der Ballonüberfahrt zwar nicht die einzig denkbare, aber doch eine mögliche Ursache der behaupteten Verminderung der Legeleistung sei (Vgl. dazu: OLG Oldenburg, OLGZ 1994, S. 310, 312). Denn der Anscheinsbeweis streitet auch dann für einen Ursachenzusammenhang, wenn ein festgestelltes Krankheitsbild zwar die Folge verschiedener Ursachen sein kann, aber nur für eine der möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (Vgl. dazu: BGHZ 11, S. 227, 227 ff. OLG Oldenburg, a. a. O.). Der Sachverständige hat indes – wie die Wiedergabe seines Gutachtens im Rahmen der hiesigen Beweiswürdigung zeigt – entsprechende, die Anwendung der Regelungen des Anscheinsbeweises in diesem Fall rechtfertigende Feststellungen nicht getroffen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen kam es auf die Vernehmung der Zeugen W. und Dr. H. zu der klägerischen Behauptung, der Eintritt einer Legeleistungsminderung ca. 10 Tage nach dem Überfahrtereignis liege im Bereich des Normalen, nicht mehr an.

Danach hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt.

Somit scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 i. V. m. §§ 249 ff. BGB in Höhe beanspruchter 25.593,79 Euro mangels Kausalzusammenhangs zwischen der Überfahrt des Beklagten mit seinem Heißluftballon über den klägerischen Legehennenbetrieb und der behaupteten Legeleistungsminderung nach dem Überfahrtereignis aus.

Die weiteren beanspruchten Verzugszinsen und außergerichtlichen Kosten stehen dem Kläger damit auch nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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