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Heizkosten: ARGE hat diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen

Sozialgericht Düsseldorf

Az.: S 23 AS 119/06

Urteil vom 29.05.2007 (rechtskräftig)


Entscheidung:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 im Rahmen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II Heizkosten in Höhe von 53,45 Euro monatlich zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten im Rahmen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmenden Heizkosten.

Der am 00.00.1945 geborene, alleinstehende Kläger beantragte am 05.12.2005 gegenüber der Beklagten wegen Auftragsmangels Arbeitslosengeld II. Er war bis zum 30.11.2005 einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen und hatte Überbrückungsgeld nach §§ 57 f. Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – bezogen. Der Kläger erklärte, für die Zeit bis zum 26.12.2005 habe er noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 937,30 EUR. Er gab weiter an, dass er eine 55 m² große 2-Zimmer-Wohnung bewohne, für die er monatlich Miete in Höhe von 199,76 EUR, Nebenkosten in Höhe von 81,00 EUR und einen Heizkostenabschlag in Höhe von 88,00 EUR entrichte.

Mit Bescheid vom 15.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag für den Monat Dezember 2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab.

Mit weiterem Bescheid vom 15.12.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bei der Berechnung seines monatlichen Bedarfs Heizkosten maximal in Höhe von 41,40 EUR berücksichtigen werde. Sie orientierte sich an allgemeinen Erfahrungswerten. Danach erwiesen sich seine Heizkosten als unangemessen hoch.

Mit weiterem Bescheid vom 15.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 Leistungen in Höhe von 827,16 EUR monatlich. Sie berücksichtigte die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR, Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 322,16 EUR und den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 120,00 EUR.

Der Kläger erhob am 09.01.2006 Widerspruch. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II seien grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung zu erstatten. Eine Ausnahme komme in Betracht, wenn die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen. Eine Einzelfallbetrachtung habe die Beklagte jedoch nicht vorgenommen, sondern pauschal einen Betrag von 41,40 EUR zugrunde gelegt. Wie der Betrag errechnet worden sei, habe sie nicht dargelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. § 22 Abs. 1 SGB II sehe lediglich die Möglichkeit einer vorübergehenden Übernahme unangemessener Unterkunftskosten vor. Im Umkehrschluss könnten Heizkosten von Anfang an nur in angemessener Höhe übernommen werden. Der Begriff der Angemessenheit sei weder durch das SGB II noch durch eine Verordnung nach § 27 SGB II näher geregelt worden. Sie orientiere sich daher an den Richtlinien der Stadt Krefeld, die nach der Heizungsart unterschieden. Für den Kläger, der über eine Gasetagenheizung verfüge, sei ein Betrag von 0,92 EUR/m² Heizfläche zu berücksichtigen. Da der Kläger alleinstehend sei, betrage die angemessene Wohnfläche 45 m².

Der Kläger hat am 10.04.2006 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte müsse konkret, detailliert und einzelfallbezogen darlegen, warum sie Heizkosten für unangemessen halte, wenn sie von dem Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abweichen wolle. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Auch Ermittlungen habe sie nicht durchgeführt. Nachforschungen seines Vermieters hätten wiederum ergeben, dass die Heizkosten der anderen drei Mietparteien, die Wohnungen gleichen Zuschnitts bewohnten, seine Heizkosten noch überstiegen. Die Stadtwerke hätten seine Heizkosten als durchschnittlich bewertet. Damit erweise sich die von der Beklagten zugrunde gelegte Pauschale als wirklichkeitsfremd. Da die Beklagte ihm gestattet habe, in seiner 55 m² großen Wohnung zu verbleiben, müsse sie diese Wohnfläche berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 zu verurteilen, ihm Kläger im Rahmen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II die monatlich tatsächlich entstehenden Heizkosten zu übernehmen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 zu verurteilen, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die angewandten Richtlinien der Stadt Krefeld stellten eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, an die sie zur Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen gebunden sei. Diese würden regelmäßig an die geänderten Energiepreise angepasst und seien in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge erarbeitet worden. Die Richtlinien ließen die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles zu. Der Betrag von 0,92 EUR/m2 entspreche außerdem dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes vom 01.12.2005. Der Kläger sei verpflichtet, seine Heizkosten in einem angemessenen Rahmen zu halten. Für eine individuelle Betrachtungsweise habe er nicht genügend Anhaltspunkte dargelegt.

Der Kläger hat erwidert, die Unterscheidung nach der Heizungsart und die Berücksichtigung der Wohnfläche gewährleiste keine Einzelfallgerechtigkeit. Von der Beklagten sei zumindest eine Ortsbesichtigung zu erwarten, um den Grund des erhöhten Gasverbrauchs zu ermitteln. Er hat dies inzwischen selber veranlasst. Nach dem Prüfbericht der U GmbH, L, entspreche sein Verbrauch dem der anderen Mietparteien. Therme und Thermostat hätten keine Mängel aufgewiesen. Der erhöhte Gasverbrauch könne daher nur auf eine schlechte Außenisolierung zurückzuführen sein.

Die Beklagte hat dieser Schlussfolgerung widersprochen und mit Einverständnis des Klägers am 05.09.2005 durch ihren Ermittlungsdienst dessen Wohnverhältnisse überprüft. Der Prüfbericht stellt fest, dass der aus den 1950er bzw. 1960er Jahren stammende Klinkerbau keine baulichen Mängel aufweise und wohl über eine Isolierschicht verfüge.

Der Kläger hat entgegnet, dass die Existenz einer Isolierschicht nicht nachgewiesen sei. Er hat die Jahresabrechnung der Stadtwerke L AG vorgelegt, die für die Zeit vom 26.10.2005 bis 24.10.2006 einen Gasverbrauch in Höhe von 641,36 EUR aufgeführt und künftige monatliche Abschläge in Höhe von 55,00 EUR vorgesehen hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Vorwurf eines überhöhten Gasverbrauchs lasse sich damit nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Beklagte hat erwidert, die Richtlinien der Stadt Krefeld seien inzwischen den veränderten Energiepreisen angepasst worden. Sie anerkenne nunmehr Heizkosten in Höhe von 1,00 EUR/m2 Heizfläche. Sie halte jedoch an ihrer Auffassung fest, dass für den Kläger nur eine Wohnfläche von 45 m² zu berücksichtigen sei.

Anlässlich eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 23.05.2007 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Danach ist Voraussetzung, dass die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer entsprechenden Entscheidung erklärt haben. Dies ist anlässlich des Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 23.05.2007 geschehen.

Die Klage hat Erfolg.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 15.12.2005, mit dem die Beklagte regelte, dass er Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von maximal 41,40 EUR monatlich erhalte, und den Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig.

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Nach Auffassung der Kammer ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Übernahme seiner Heizkosten für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 Streitgegenstand. Zwar hat die Beklagte ihren Bescheid vom 15.12.2006 so formuliert, dass er zeitlich unbeschränkt gilt. Denn die Beklagte erklärte, dass sie bei der Berechnung des Bedarfs an Heizkosten nur den angemessenen Betrag berücksichtigen werde. Zur Auslegung des Bescheides ist aber der weitere Bescheid vom 15.12.2005 heranzuziehen, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 827,16 EUR monatlich unter Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 322,16 EUR bewilligte, das heißt angesichts einer Miete von 199,76 EUR und Nebenkosten in Höhe von 81,00 EUR unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 41,40 EUR.

Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 einen Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Heizkosten. Diese belaufen sich entgegen dem bei Antragstellung vorgelegten Abschlagsplan jedoch nicht auf 88,00 EUR monatlich, sondern nach der im gerichtlichen Verfahren für die Zeit vom 25.10.2005 bis 24.10.2006 vorgelegten Jahresabrechnung der Stadtwerke L AG im streitgegenständlichen Zeitraum auf 53,45 EUR monatlich.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Unstreitig erweisen sich die bei dem Kläger tatsächlich pro m² angefallenen Heizkosten als angemessen. Während die Beklagte einen Betrag von 1,00 EUR/m2 zugrunde legt, sind bei dem Kläger Heizkosten in Höhe von monatlich 0,97 EUR/m2 (Gesamtkosten in Höhe von 641,36 EUR: 12 Monate: 55 m2) entstanden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II auch die Heizkosten zu übernehmen, die durch die Überschreitung einer Wohnungsgröße von 45 m² veranlasst sind (a. A. Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Aachen, Urteil vom 16.11.2006, Az.: S 15 AS 135/05).

Für die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind unter anderem die Größe und Beschaffenheit der Wohnung maßgebend (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 22, Rdn. 40). Solange von der Verordnungsermächtigung nach § 27 SGB II nicht Gebrauch gemacht worden ist, nach der das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können, ist die Angemessenheit in mehreren Schritten zu prüfen; zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen; nach der Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 ergeben, abzustellen, nach dem die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 18/06 R). Nach Ziffer 5.71 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz vom 08.03.2002 (Ministerialblatt NRW Nr. 23 vom 10.05.2002) ist für einen Alleinstehenden in der Regel von einer Wohnungsgröße von 45 m² auszugehen. Danach käme im Fall des Klägers nur die Berücksichtigung einer Wohnfläche von 45 m² in Betracht.

Maßgebend ist aber die so genannte Produkttheorie, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Leistungsträgers ankommt; sie stellt ab auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Wohnungsmiete (BSG, a. a. O.). Danach erweist sich die Wohnung des Klägers mit ihrer Größe von 55 m² und der Bruttokaltmiete von 5,11 EUR/m2 als angemessen. Die Beklagte hat auch keinen Anlass gesehen, den Kläger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aufzufordern, die Aufwendungen zum Beispiel durch einen Wohnungswechsel auf den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang zu senken.

Darüber hinaus ist eine Trennung der Unterkunfts- von den Heizkosten hinsichtlich der Frage der Angemessenheit nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht möglich (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2007, Az.: L 9 AS 14/06).

Außerdem ergeben sich die Heizkosten in der Regel zwangsläufig und kaum beeinflussbar auch aus der Bauart und Größe einer Wohnung (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

Sofern § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zwischen Unterkunfts- und Heizkosten unterscheidet, indem er die Übernahme der die Besonderheit des Einzelfalles übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft für einen Übergangszeitraum von längstens sechs Monaten gestattet, muss auch hier eine Einheit von Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt werden mit der Konsequenz, dass auch unangemessene Heizkosten (zeitweise) zu übernehmen sind (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; ähnlich Bayerisches LSG; Urteil vom 19.01.2007, Az.: L 7 AS 184/06).

Die Kammer leitet schließlich aus dem ausdrücklichen Beschränkung der Befugnis des Leistungsträgers nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB, den Leistungsempfänger für den Fall unangemessener Unterkunftskosten zur Senkung der Aufwendungen auf einen der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang aufzufordern, ab, dass eine solche Aufforderung nicht ergehen darf, wenn allein die Heizkosten unangemessen hoch sind. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dieser Umstand keine Konsequenzen nach sich ziehen darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich daraus, dass die Bedeutung der Wohnungsgröße für die Angemessenheit von Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist. Die Berufung bedurfte der Zulassung, da die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 500,00 EUR nicht erreicht war. Die Beteiligten stritten um einen Anspruch des Klägers auf Übernahme weiterer Heizkosten in Höhe von 50,70 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006.

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