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Heizkostenabrechnung – Ablauf der Eichfrist der Messgeräte

Oberlandesgericht München

Az.: 32 Wx 32/10

Beschluss vom 13.01.2011


Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, machte gegen die Antragsgegnerin als frühere Verwalterin Schadensersatzansprüche geltend.

Verfahrensgegenständlich waren im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch behauptete Ansprüche der Antragstellerin wegen unrichtiger Heizkostenabrechnung sowie wegen nutzloser Aufwendungen zur Beseitigung von Nässeeintritt.

Zwischen der Antragstellerin und dem Bezirk O. bestand ein Vertrag, der die gemeinsame Nutzung der Heizungsanlage mit dem benachbarten Gebäude des B.B.W. regelte. Nach diesem Vertrag wurde die Antragstellerin geschäftsführend für die Belange der Heizanlage tätig und rechnete gegenüber dem Bezirk O. jährlich nach Verbrauch ab. Der Verbrauch wurde über Wärmemengenzähler erfasst.

Nachdem zu Testzwecken zur Beseitigung der Nässeproblematik Schienen eingebaut wurden, beschloss die Eigentümerversammlung, an allen betroffenen Fenstern derartige Schienen einzubauen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob von der Antragsgegnerin oder von einem anderen Miteigentümer die Erklärung abgegeben wurde, dass die testweise eingebaute Schiene dazu geführt habe, dass Nässeeintritt nicht mehr vorhanden sei.

Das Landgericht hat die Anträge im noch verfahrensgegenständlichen Umfang abgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

Das Rechtsmittel führte hinsichtlich der Aufwendungen bezüglich der Nässeschäden zur Zurückverweisung. Im Übrigen blieb es erfolglos.

Aus den Gründen

Das Verfahren ist in formeller Hinsicht nach früherem Recht zu behandeln, in materieller Hinsicht ist jedoch neues Recht anzuwenden (§ 62 WEG).

1. (…)

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nur teilweise der rechtlichen Nachprüfung stand. Hinsichtlich des behaupteten Schadensersatzanspruches wegen unrichtiger Abrechnung der Heizkosten erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Abgesehen von anderen Fragen kann der Antragstellerin ein Schadensersatzanspruch deshalb nicht zuerkannt werden, da keine hinreichenden Tatsachen dafür vorliegen, dass und in welcher Höhe der Antragstellerin ein Schaden entstanden ist.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH an (Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10), wonach der Ablauf der Eichfrist nicht dazu führt, dass die festgestellten Werte ohne Bedeutung sind. Allerdings kommt die Vermutung der Richtigkeit bei einer Heizkostenabrechnung nur geeichten Messgeräten zu. Den von einem nicht mehr geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt diese Vermutung nicht zu.

In diesem Fall muss bei einer Abrechnung nach der Heizkostenverordnung die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden. Diese Beweislastverteilung gilt jedoch nur für die Heizkostenabrechnung, insbesondere für die Heizkostenabrechnung zwischen Mieter und Vermieter.

Geht es jedoch um Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bei der Kostenverteilung, so verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte den Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Der Anspruchsteller will sich hier nämlich gerade nicht auf die Ablesewerte von den nicht geeichten Messgeräten berufen, sondern behauptet gerade deren Unrichtigkeit. Wenn aber den Ablesewerten keine Aussagekraft beigemessen wird, so muss der Anspruchsteller andere Tatsachen vortragen, aus denen sich sein Schadensersatzanspruch ergeben könnte. Ob sich gegenüber einem solchen Vortrag der in Anspruch genommene seinerzeit auf die Messwerte berufen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da bereits seitens der Antragstellerin keine ausreichenden Tatsachen für das Vorliegen eines bestimmten Schadens vorgetragen sind. Auch Anhaltspunkte, die bei einer Ermittlung von Amts wegen (§ 12 FGG a. F.) einer derartigen Sachaufklärung führen könnten, sind nicht gegeben.

Die Antragstellerin kann ihren Schaden auch nicht in der Weise berechnen, dass sie das Ersatzverfahren nach § 9a HKV anwendet. Dabei kann es dahinstehen, ob auf eine Fallgestaltung, wie die Vorliegende, wo beide Parteien Heizungsbetreiber sind, die Heizkostenverordnung überhaupt Anwendung findet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge ein Fall des § 9a HeizkostenV nicht vor. Eine unterlassene Eichung ist nämlich kein zwingender Grund im Sinne des § 9a HeizkostenV (LG Köln ZMR 2008, 460; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 11. Aufl., Rn. 6206h). Die Antragsgegnerin wäre deshalb, abgesehen von allen anderen Bedenken, bereits deshalb nicht berechtigt gewesen, unter Anwendung des § 9a HeizkostenV abzurechnen. Es kann deshalb nicht als Schaden angesehen werden, dass die Verwalterin dem Bezirk O. weniger in Rechnung gestellt hat, als dies bei einer Abrechnung unter Anwendung des § 9a HeizkostenV geschehen wäre.

b) Keinen Bestand haben kann das Urteil allerdings, soweit es die Nässeschienen betrifft. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, den Erfolg der Maßnahme durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat ihre Verwalterverpflichtungen jedoch dann verletzt, wenn sie ohne eigene Überprüfung, sozusagen „ins Blaue hinein“ behauptet hat, dass die Testanbringung dazu geführt hat, dass nunmehr ein Nässeeintritt nicht erfolgt. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass es genügt habe, dass sich die Verwaltung durch Rückfrage bei dem Eigentümer oder durch eigene Beobachtung über den Erfolg der Maßnahme informierte. Dazu, dass dies geschehen ist, hat das Landgericht jedoch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dass das Landgericht sich damit überhaupt auseinandergesetzt hat, ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin behauptet hat, die Antragsgegnerin habe wider besseres Wissen oder zumindest ungeprüft behauptet, die Testinstallation sei erfolgreich gewesen (…). Die Abfassung des Protokolls ist hier nicht eindeutig. Nach der äußeren Darstellung des Protokolls spricht viel dafür, dass die Äußerung, dank des Wasserablaufbleches sei die Decke am Testfenster jetzt trocken, eher dem Wohnungseigentümer R. als der Antragsgegnerin zuzuordnen ist. Hierzu sind jedoch weitere tatsächliche Feststellungen, gegebenenfalls durch Einvernahme der an der Eigentümerversammlung beteiligten Personen, erforderlich.

Trifft nämlich die Behauptung der Antragsgegnerin zu, dass nicht sie, sondern der Eigentümer R. diese Äußerung getan hat, so fehlt es an einer pflichtwidrigen Handlung der Antragsgegnerin. Wurde die Äußerung jedoch von der Antragsgegnerin getan, ohne dass diese sich über die Richtigkeit der Angaben hinreichend kundig gemacht hatte, so liegt eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin vor. Der Verwalter ist nämlich zu einer sachgerechten und wahrheitsgemäßen Information der Wohnungseigentümer verpflichtet. Das schließt es aus, dass er Angaben „ins Blaue hinein“ macht. Werden falsche Angaben ohne rechtfertigenden Grund gemacht, so begründet dies eine Schadensersatzpflicht des Verwalters dem Grunde nach. Demgegenüber vermag die Argumentation des Landgerichts nicht zu überzeugen, dass der Wohnungseigentümer S. erst nach dem Beschluss bestätigt hat, dass die Feuchtigkeitsschäden nur noch eingeschränkt vorhanden seien. Zum einen ist diese nachträgliche Äußerung nicht kausal für die Erklärung der Verwalterin in der Eigentümerversammlung, zum anderen hat der Wohnungseigentümer S. eben nicht berichtet, dass die Schäden beseitigt sind, sondern dass die Feuchtigkeit nur noch eingeschränkt vorhanden sei. Schließlich kann es dahinstehen, inwieweit auch die Ausführungen des Wohnungseigentümers R. zum Sanierungsbeschluss geführt haben. Wenn das Landgericht „davon ausgeht“, dass die Beschlussfassung über die Maßnahme ganz maßgeblich von der Darstellung des Miteigentümers R. beeinflusst wurde, so schließt dies eine Kausalität der Erklärung der Verwaltung, so sie abgegeben wurde, nicht aus. Eine maßgebliche Beeinflussung durch R. schließt nämlich die Beeinflussung durch die Verwaltung nicht aus, sodass es an einer Kausalität der falschen Angaben der Antragsgegnerin nicht fehlen würde.

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