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Heizöllieferung – Pflichten eines Tankwagenfahrers beim Befüllen eines Heizöltanks

LG Aachen – Az.: 7 O 342/10 – Urteil vom 28.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks N1 in N2. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten zu 1.) im Sommer 2010 3.000 Liter Heizöl. Am 26.08.2010 lieferte der Beklagte zu 2.) das Heizöl zu dem Grundstück der Klägerin.

Bei dem Befüllen des Heizöltanks kam es zu einem Austritt von Heizöl in nicht unbedeutender Höhe. Es fehlte an der aus einem Steckmuffenrohr hergestellten Füllleitung auf der Steckverbindung die vorgeschriebene Sicherungsschelle an der Steckverbindung des Füllstutzens, die zu einer Undichtigkeit der Füllleitung führte. Die Steckverbindung liegt zum größten Teil am Haus unter der Verklinkerung in einem davor befindlichen Kiesbett. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Fotografien, Bl. 9 bis Bl. 23 GA, Bl. 152 GA und Bl. 184 bis Bl. 189 GA verwiesen.

Heizöllieferung - Pflichten eines Tankwagenfahrers beim Befüllen eines Heizöltanks
Symbolfoto: Von CC7/Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten zu 2.) darauf hingewiesen, dass sie zum ersten Mal Heizöl kaufe. Sie habe ihm den Einfüllstutzen gezeigt und der Beklagte zu 2.) habe den Schlauch über die Wiese gezogen und mit dem Stutzen verbunden. Wie der Beklagte zu 2.) den Einfüllstutzen verbunden habe, habe sie nicht gesehen.

Ein zum Zeitpunkt der Befüllung anwesender Bekannter, Herr N3, und der Beklagte zu 2.) hätten aber festgestellt, dass der Einfüllstutzen kein Schloss mehr gehabt habe.

Der Beklagte zu 2.) habe mit der Befüllung begonnen. Plötzlich habe die Pumpe gestoppt. Der Beklagte zu 2.) sei zu seinem Wagen gegangen und habe versucht, die Pumpe wieder anzumachen. Danach sei der Beklagte zu 2.) in den Keller gegangen, ohne zunächst zum Einfüllstutzen zu gehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1.) hafte aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2.). Dazu behauptet sie, dass, sei an einer Schelle kein Schloss vorhanden, der Tankwagenfahrer von Hand prüfen müsse, ob der Stutzen sicher sitze. Der Beklagte zu 2.) habe den Stutzen nicht auf Dichtigkeit geprüft. Dass eine Undichtigkeit vorgelegen habe, hätte der Beklagte zu 2.) erkennen müssen.

Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe von 10.980,67 EUR entstanden, mit weiteren Kosten müssen gerechnet werden. Sie habe die kontaminierte Erde ausheben, zwischenlagern und entsorgen müssen. Die Gartenanlage sei instandsetzungsbedürftig.

Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.11.2010, S. 6 f., Bl. 6 f. GA, verwiesen.

Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten zu 1.) am 15.11.2010 und dem Beklagten zu 2.) am 07.01.2011 zugestellten Klage,

1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 10.980,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2010 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten den weiteren Schaden aus dem Ölunfall vom 26.08.2010, ca. 10:30 Uhr, auf dem Grundstück N1, N2 der Klägerin zu erstatten haben;

3. die Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behauptet, der Beklagte zu 2.) habe den Schlauch bis zum Stutzen gezogen und die Kupplung auf den Hausanschluss gesetzt, danach die Pistole und den Grenzwertgeber darauf gesetzt. Als er die Pistole angesetzt habe, seien ihm keine Besonderheiten aufgefallen. Er gehe davon aus, dass die Pistole fest sitze, wenn er die Pistole auf den Stutzen setze und nichts wackele. Nach Eingang der Freigabe sei er zu Pistole zurück gegangen, habe diese angemacht und sei in den Keller gegangen. Während das Öl eingelaufen sei, sei der Beklagte zu 2.) mit Herrn N3 im Keller gewesen, als das Öl nicht mehr lief. Der Beklagte zu 2.) sei dann zum LKW gegangen, um die Kammer umzustellen. Danach sei er in den Keller zurückgegangen. Als kein Öl mehr nachgelaufen sei, sei der Beklagte zu 2.) nach oben gegangen, um nachzusehen. In diesem Augenblick habe Herr N3 gerufen, dass Öl auslaufe. Der Beklagte zu 2.) habe die Zapfpistole sofort geschlossen, als er das Öl gesehen habe und habe den Sachverständigen C informiert.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen C, auf das sich die Beklagten berufen, liege keine Obliegenheitsverletzung des Beklagten zu 2.) vor. Für den Beklagten zu 2.) sei nicht erkennbar gewesen, dass die Füllleitung aufgrund der fehlenden Sicherungsschelle undicht sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens des Sachverständigen C wird auf die von den Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Anlagen, Bl. 157 ff. GA verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. E. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 11.07.2011 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2011 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Der Antrag zu 1.) ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1.) nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 278, 433 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte zu 2.) muss sich keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2.) als ihrem Erfüllungsgehilfen nach § 287 BGB zurechnen lassen. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Beklagte zu 2.) vor der Befüllung die Mangelhaftigkeit der Anlage hätte erkennen müssen und aus diesem Grund von dem Tankvorgang hätte absehen müssen.

Zwar sind an die Sorgfaltspflichten des den Öltank befüllenden Personals eines Ölanlieferers strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Mengen Öl zu schweren Schäden kommen kann, deren Verhinderung dem Öllieferanten als Fachmann obliegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2007, 19 U 268/06, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2000, 19 U 101/99, zitiert nach juris). Zu beaufsichtigen ist das Füllen und Entleeren durch das umfüllende Personal. Aus diesem Grund hat der Fahrer, der das Öl anliefert, sich zu vergewissern, dass die Tanks die bestellte Menge Öl fassen. Er hat sich während des Tankvorgangs davon zu überzeugen, dass die Tanks nicht überlaufen und er hat hin und wieder einen Blick in den Tankraum zu werfen, um zu kontrollieren, ob alles in Ordnung ist (Vgl. BGH, NJW 1983, 1108, zitiert nach juris). Eine technische Überprüfung der Tankanlage muss der Befüller einer Anlage nicht durchführen. Ausschlaggebend ist die visuelle Erkennbarkeit des Mangels einer Tankanlage, die den Befüller zu weiteren intensiven Prüfungen oder aber zur vorsichtigen Befüllung verpflichtet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.1996, 3 U 45/95, Rn 4, zitiert nach juris; vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2010, 7 O 352/08, Rn 25 f. zitiert nach juris). An den Tankwagenfahrer sind aber keine solchen Sorgfaltsanforderungen zu stellen, denen er technisch nicht gewachsen ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2010, a. a. O.)

Nach dem gesamten Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2.) die Undichtigkeit der Befüllvorrichtung nicht erkennen konnte, da er den technischen Sorgfaltsanforderungen für die Erkennbarkeit des Fehlens der Sicherungsschelle an der Steckverbindung des Füllstutzens nicht gewachsen ist. Es lag kein visuell erkennbarer Mangel vor, welcher den Beklagten zu 2.) zu einer intensiveren Prüfung hätte veranlassen müssen.

Der Sachverständige Dipl.-Ing E hat in seinem Gutachten vom 11.07.2011 festgestellt, dass für einen Tankwagenfahrer nicht erkennbar war, dass die Sicherungsschelle an der Steckverbindung des Füllstutzens fehlte. Zum einen sei dies darauf zurückzuführen, dass im Keller alle Schellen vorhanden gewesen seien und an der Schadensstelle nicht zwangsläufig eine Steckmuffenverbindung zu vermuten sei, zum anderen liege die Steckverbindung innerhalb eines Kiesbettes. Bei einer versteckt angebrachten, nur schwer festzustellenden Steckverbindung im Kiesbett sei ein Tankwagenfahrer mit normalem Wissensstand nicht zwangsläufig in der Lage, den Fehler an der konkreten Anlage zu erkennen. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2011 hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass das Fehlen der Steckmuffe nicht erkennbar gewesen sei. Es handele sich um einen versteckten Mangel. Ein Tankwagenfahrer könne nur klare Fehler einer Tankanlage erkennen. Es fehle ihm aber die Sachkenntnis, eine Steckmuffe an der vorliegenden Stelle zu vermuten. Dabei spiele auch eine Rolle, dass die vorliegende Rohrleitung nach den einschlägigen technischen Regeln nicht zulässig sei und eine Prüfung durch einen Fachbetrieb im Dezember 2006 hätte erfolgen müssen. Eine entsprechende Prüfbescheinigung sei ihm aber nicht vorgelegt worden.

Die Vernehmung des von der Klägerin genannten Zeugen L war wegen des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen E nicht erforderlich (Vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, Vor § 284 Rn 12). Darüber hinaus hat sich der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens mit dem Vorhalt aus dem Schreiben des Zeugens L vom 18.11.2010 auseinander gesetzt und dargelegt, dass die Erkennbarkeit nach dem Schadenseintritt immer leichter zu beurteilen sei als vor dem Schadenseintritt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge in diesem Schreiben nicht mit den Anforderungen auseinander setzt, die an einen Tankstellenfahrer gestellt werden können.

Dass der Beklagte zu 2.) gegen weitere Sorgfaltsanforderungen bei der Befüllung und Überwachung der Tankanlage verstoßen hat, die mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von einem Tankwagenfahrer und Tankanlagenbefüller verlangt werden können und dass eine solche Sorgfaltspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Vielmehr ergibt sich bereits aus ihrem Vortrag, dass der Beklagte zu 2.) sich des Fassungsvermögens der Tanks versichert hat und während des Tankvorgangs den Ablauf durch Blicke in den Tankraum kontrolliert hat.

Selbst wenn die Klägerin den Beklagten zu 2.) erklärt haben sollte, dass sie zum ersten Mal selbst Heizöl bestelle und liefern lasse und dies sonst immer ihr verstorbener Ehemann übernommen habe, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte zu 2.) verpflichtet gewesen wäre, eine vollumfängliche technische Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage vorzunehmen. Zwar ist der Befüller gehalten, Anweisungen des Bestellers im Rahmen der allgemein bestehenden vertraglichen Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Die Pflicht, eine betriebsfähige Befüllanlage zu erhalten, obliegt aber zunächst der Klägerin als Betreiberin. Durch die einfache Information, dass sie noch nie selbst Heizöl habe liefern lassen, kann sie sich nicht von der Betreiberpflicht befreien, eine funktionsfähige Anlage zur Verfügung zu stellen und dem Beklagten zu 2.) Pflichten aufzuerlegen, welche seine Qualifikation übersteigen.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2.) nach § 823 Abs. 1 BGB, da dieser nicht schuldhaft das Eigentum der Klägerin verletzt hat.

Wie oben bereits dargestellt, steht fest, dass der Beklagte zu 2.) keine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Aus diesem Grund hat der Beklagte zu 2.) auch nicht schuldhaft, weil fahrlässig, das Eigentum der Klägerin verletzt.

Der Antrag zu 2.) ist unbegründet. Da die Klägerin weder gegen die Beklagte zu 1.) noch gegen die Beklagte zu 2.) einen Schadensersatzanspruch hat, besteht auch kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO auf Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.

Der Antrag zu 3.) ist ebenfalls unbegründet. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, hat sich auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruches.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Dabei war im Rahmen der Kostenentscheidung für den Klageantrag zu 1.) von einem Streitwert in Höhe von 10.980,67 EUR anzusetzen, der Streitwert für den Klageantrag zu 2.) wurde auf 2.000,00 EUR geschätzt.

Streitwert: 12.980,67 EUR

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