LG Osnabrück
Az.:1 O 3013/01
Urteil vom 13.11.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Brechen Äste von „städtischen“ Bäumen aufgrund eines Sturms ab und beschädigen dabei darunter stehende Fahrzeuge, so haftet im Zweifel die Stadt als Inhaber der Verkehrssicherungspflicht für die entstandenen Schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Stadt sich auf „höhere Gewalt“ beruft und den Nachweis dafür erbringt, dass Baumpflegearbeiten durchgeführt worden sind.
Sachverhalt:
Der Kläger stellte sein Fahrzeug bei dem Besuch eines Freibads in der Nähe des Kassenbereichs auf dem Parkplatz ab. Am Nachmittag kam ein starker Sturm auf, bei dem mehrere große Äste einer Pappel herabfielen und das Dach sowie die Motorhaube des Pkw beschädigten. Die Stadt bestritt den Schadenshergang und die Höhe des Schadens (2.863,99 DM).
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



