LG Osnabrück
Az.:1 O 3013/01
Urteil vom 13.11.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Brechen Äste von „städtischen“ Bäumen aufgrund eines Sturms ab und beschädigen dabei darunter stehende Fahrzeuge, so haftet im Zweifel die Stadt als Inhaber der Verkehrssicherungspflicht für die entstandenen Schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Stadt sich auf „höhere Gewalt“ beruft und den Nachweis dafür erbringt, dass Baumpflegearbeiten durchgeführt worden sind.
Sachverhalt:
Der Kläger stellte sein Fahrzeug bei dem Besuch eines Freibads in der Nähe des Kassenbereichs auf dem Parkplatz ab. Am Nachmittag kam ein starker Sturm auf, bei dem mehrere große Äste einer Pappel herabfielen und das Dach sowie die Motorhaube des Pkw beschädigten. Die Stadt bestritt den Schadenshergang und die Höhe des Schadens (2.863,99 DM).