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Heraufsetzung des Streitwerts – Beschwer

Was, wenn die Rechnung des Anwalts höher ist als der vom Gericht festgesetzte Streitwert? Vor dem Kammergericht Berlin kämpfte ein Mandant darum, den Verfahrenswert drastisch anzuheben, nur um seine teure Anwaltshonorarvereinbarung auszugleichen. Er wollte so mehr Kostenerstattung von der Gegenseite erhalten. Doch das Gericht stellte klar: Private Honorarabsprachen begründen kein Recht, den gerichtlichen Wert anzufechten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 W 4/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 23.04.2024
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Verfahrensrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Verfügungskläger im zugrunde liegenden Eilverfahren, der die gerichtliche Festsetzung des Verfahrenswerts anficht.
  • Beklagte: Die Verfügungsbeklagte im zugrunde liegenden Eilverfahren, die zur Kostentragung verpflichtet wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach einem Eilverfahren, das die Parteien für erledigt erklärten, setzte das Gericht den Verfahrenswert fest. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Höhe der Wertfestsetzung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Streitig war, ob eine Partei durch eine aus ihrer Sicht zu niedrige Verfahrenswertfestsetzung beschwert ist, wenn sie mit ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung hat, die zu höheren Kosten führt als die gesetzlichen Gebühren auf Basis des festgesetzten Werts.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hat die Beschwerde des Klägers gegen die Verfahrenswertfestsetzung als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Eine Partei ist durch eine Verfahrenswertfestsetzung nicht beschwert im Sinne des Beschwerderechts, auch wenn sie eine Honorarvereinbarung mit ihrem Anwalt hat. Die Beschwer ergibt sich nur aus dem Streitverhältnis selbst, nicht aus mittelbaren Interessen durch private Vereinbarungen.
  • Folgen: Die vom Gericht festgesetzte Verfahrenswerthöhe bleibt bestehen. Ein höheres Kostenerstattungsanspruchsrecht des Klägers gegen die Gegenseite basierend auf seiner Anwaltshonorarvereinbarung wurde durch die Beschwerde nicht erreicht.

Der Fall vor Gericht


KG Berlin: Keine Beschwerde gegen Verfahrenswert wegen Anwalts-Honorarvereinbarung

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Partei die gerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes anfechten kann.

Geschäftsführer im Büro erhält kostspieliges Trennungsdokument
Abberufung des Geschäftsführers im Eilverfahren: Kosten, Unternehmensrecht und rechtliche Schritte. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob ein Kläger, der mit seinem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, die zu höheren Kosten führt als die gesetzlichen Gebühren, allein deshalb eine Beschwerde gegen einen aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzten Verfahrenswert einlegen kann. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für das Verständnis der Beschwer im Kostenrecht und das Verhältnis zwischen Mandantenhonorar und Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite.

Streit um Verfahrenswert nach Eilverfahren wegen Geschäftsführer-Abberufung

Der aktuellen Entscheidung lag ein Eilverfahren (auch Verfügungsverfahren genannt) zugrunde. In diesem ursprünglichen Verfahren hatte sich ein Geschäftsführer gegen seine Abberufung durch das Unternehmen, für das er tätig war, gewehrt. Zusätzlich wandte er sich gegen die Beschränkung seiner Befugnisse als Geschäftsführer. Die beiden Parteien, also der Geschäftsführer und das Unternehmen, erklärten den Rechtsstreit jedoch übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

Nach dieser Erledigungserklärung traf das erstinstanzlich zuständige Landgericht eine Kostenentscheidung. Es legte fest, dass das Unternehmen die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen habe. In einem separaten Beschluss vom 26. Juli 2023 setzte das Landgericht anschließend den Verfahrenswert für diesen Rechtsstreit auf 25.000 Euro fest. Dieser Wert ist maßgeblich für die Berechnung der gesetzlichen Anwalts- und Gerichtsgebühren.

Beschwerde des Geschäftsführers: Zu niedriger Verfahrenswert mindert Kostenerstattung

Mit der Festsetzung des Verfahrenswertes auf 25.000 Euro war der Geschäftsführer nicht einverstanden. Er legte am 29. Januar 2024 Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landgerichts ein. Sein Ziel war es, eine deutlich höhere Festsetzung des Verfahrenswertes zu erreichen, nämlich auf 2.375.822,20 Euro.

Seine Begründung für die Beschwerde stützte sich maßgeblich auf eine finanzielle Argumentation: Er sei durch den zu niedrig angesetzten Wert beschwert, also in seinen Rechten beeinträchtigt. Der Grund hierfür liege in einer Honorarvereinbarung, die er mit seinen Anwälten getroffen habe. Diese Vereinbarung weiche von den gesetzlichen Gebührenregelungen ab und führe dazu, dass er seinen Anwälten ein höheres Honorar schulde, als sich nach den gesetzlichen Gebühren bei einem Verfahrenswert von 25.000 Euro errechnen würde.

Der Geschäftsführer argumentierte weiter, dass eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes direkte Auswirkungen auf seinen Kostenerstattungsanspruch gegen das Unternehmen hätte. Da das Unternehmen zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, müsste es bei einem höheren Verfahrenswert auch höhere gesetzliche Anwaltsgebühren des Geschäftsführers erstatten. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass der Geschäftsführer einen größeren Teil seines tatsächlich an die Anwälte gezahlten Honorars von der Gegenseite zurückerhält und seine eigene finanzielle Belastung aus der Vergütungsvereinbarung somit reduziert würde. Es ging ihm also darum, durch die höhere Wertfestsetzung seine eigene finanzielle Differenz zwischen vereinbartem Honorar und gesetzlichem Erstattungsanspruch zu verringern.

Kammergericht Berlin weist Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung zurück

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) prüfte die Beschwerde des Geschäftsführers und kam zu einem klaren Ergebnis: Mit Beschluss vom 23. April 2024 verwarf das Gericht die Beschwerde als unzulässig. Das bedeutet, das Gericht prüfte die Beschwerde nicht einmal inhaltlich daraufhin, ob der Verfahrenswert tatsächlich höher anzusetzen wäre, sondern wies sie aus formellen Gründen ab. Der zentrale Grund für die Unzulässigkeit war die fehlende Beschwer des Geschäftsführers.

Begründung: Fehlende materielle Beschwer des Klägers durch niedrigen Verfahrenswert

Das Kammergericht begründete seine Entscheidung ausführlich damit, dass der Geschäftsführer durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts über die Verfahrenswertfestsetzung nicht im rechtlichen Sinne beschwert sei. Eine Beschwer ist jedoch die grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsmittel, wie die hier eingelegte Beschwerde, überhaupt zulässig ist.

Der Senat des Kammergerichts betonte, dass eine Partei – hier der Geschäftsführer – auch dann nicht durch eine aus ihrer Sicht zu niedrige Streitwertfestsetzung (ein anderer Begriff für Verfahrenswertfestsetzung) beschwert ist, wenn sie mit ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die zu einem höheren Honorar führt, als es den gesetzlichen Gebühren auf Basis des gerichtlich festgesetzten Wertes entspricht. An dieser Rechtsauffassung hielt das Gericht ausdrücklich fest und verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung, insbesondere einen früheren Beschluss vom 03. März 2016 (Aktenzeichen 23 W 7/16). Das Gericht war sich bewusst, dass es hierzu auch abweichende Meinungen in der juristischen Literatur und Rechtsprechung gibt, folgte diesen jedoch bewusst nicht.

Entscheidend für die Beurteilung sei, so das Gericht, die sogenannte Materielle Beschwer. Bei Entscheidungen, die das Gericht von Amts wegen trifft – und dazu gehört die Festsetzung des Verfahrenswertes gemäß § 63 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) – sei nach ganz überwiegender Auffassung die materielle Beschwer maßgeblich. Diese wird allein durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung bestimmt und fragt danach, ob die Entscheidung die Rechte der Partei unmittelbar und nachteilig berührt.

Anwaltliche Vergütungsvereinbarung begründet keine Beschwer des Mandanten

Das Kammergericht führte weiter aus, dass die Streitwertfestsetzung für die Höhe des Honorars, das aufgrund einer individuellen Vergütungsvereinbarung (z.B. nach Zeitaufwand oder als Pauschale) zwischen Mandant und Anwalt vereinbart wurde, rechtlich ohne Belang sei. Diese Vereinbarung existiere unabhängig vom gerichtlich festgesetzten Wert.

Das Interesse des Geschäftsführers, durch eine höhere Wertfestsetzung einen höheren Kostenerstattungsanspruch gegen das Unternehmen zu erhalten und dadurch seine eigene finanzielle Belastung aus der Honorarvereinbarung zu mindern, sei lediglich ein mittelbares, wirtschaftliches Interesse. Ein solches indirektes Interesse begründe jedoch keine materielle Beschwer im Sinne des Gesetzes. Die materielle Beschwer müsse sich aus dem eigentlichen Streitverhältnis zwischen den Prozessparteien ergeben, nicht aus einem davon unabhängigen Rechtsverhältnis, wie dem zwischen der Partei und ihrem eigenen Anwalt. Die vom Geschäftsführer geltend gemachte Beeinträchtigung resultiere nicht direkt aus der Wertfestsetzung selbst, sondern aus seiner separaten vertraglichen Abrede mit seinen Bevollmächtigten. Daher liege keine relevante Beschwer vor, die eine Anfechtung der Wertfestsetzung durch den Geschäftsführer selbst rechtfertigen würde.

Mögliches Beschwerderecht des Anwalts nach § 32 Abs. 2 RVG bleibt unberührt

Das Gericht wies jedoch auf einen anderen Weg hin, wie das Interesse an einer möglicherweise korrekten, höheren Wertfestsetzung verfolgt werden könnte. Es betonte, dass dem nachvollziehbaren Interesse einer Partei an einer höheren Wertfestsetzung nicht dadurch Rechnung getragen werden müsse, dass man die etablierten Regeln zur Bestimmung der materiellen Beschwer durchbricht.

Stattdessen verwies das Gericht auf das Rechtsverhältnis zum Prozessbevollmächtigten, also dem Anwalt des Geschäftsführers. Der Anwalt selbst verfüge über ein eigenes Beschwerderecht bezüglich der Streitwertfestsetzung gemäß § 32 Abs. 2 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Der Anwalt kann also aus eigenem Recht eine Überprüfung und gegebenenfalls Heraufsetzung des Streitwertes beantragen, da seine gesetzlichen Gebühren direkt vom festgesetzten Wert abhängen.

Das Kammergericht setzte sich auch mit dem möglichen Einwand auseinander, dass dem Anwalt aufgrund der Honorarvereinbarung (die ihm ja sein Honorar unabhängig vom Streitwert sichert) ebenfalls die Beschwer fehlen könnte. Dieser Auffassung trat das Gericht entgegen: Genauso wie mittelbare Umstände (wie die Honorarvereinbarung) keine Beschwer für die Partei begründen können, könnten sie eine Beschwer für den Anwalt auch nicht entfallen lassen. Vorteile oder Nachteile aus dem Verhältnis zu einem Dritten (hier: dem Mandanten und dessen Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung) müssten bei der Beurteilung der Beschwer des Anwalts hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren unberücksichtigt bleiben. Somit stehe dem Anwalt der Weg der Beschwerde grundsätzlich offen.

Keine Änderung von Amts wegen und Kostenentscheidung des KG Berlin

Abschließend stellte das Kammergericht fest, dass auch eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht in Betracht kam. Eine solche Änderung durch das Beschwerdegericht wäre nur möglich gewesen, wenn das Gericht durch eine zulässige Beschwerde wirksam angerufen worden wäre. Da die Beschwerde des Geschäftsführers aber unzulässig war, fehlte diese Voraussetzung.

Die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde erging gerichtsgebührenfrei, wie es § 68 Abs. 3 GKG für Streitwertbeschwerden vorsieht. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren) wurde nicht angeordnet.


Die Schlüsselerkenntnisse

Aus diesem Urteil lernen wir, dass ein Mandant, der mit seinem Anwalt eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Honorarvereinbarung getroffen hat, keinen Anspruch hat, allein deshalb einen höheren Verfahrenswert anzufechten, um die Kostenerstattung durch die Gegenseite zu erhöhen. Die Quintessenz ist, dass das eigene finanzielle Interesse an einer höheren Kostenerstattung lediglich ein mittelbares wirtschaftliches Interesse darstellt, das keine rechtlich relevante Beschwer begründet. Das Urteil verdeutlicht die wichtige Abgrenzung zwischen dem unmittelbaren Prozessrechtsverhältnis und dem separaten Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt – wobei nur der Anwalt selbst ein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Streitwertfestsetzung hat.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Verfahrenswert“ und wozu dient er?

Der Verfahrenswert, oft auch Streitwert genannt, ist ein zentraler Begriff in der Rechtspflege. Er bezeichnet einen Geldbetrag, der den Wert oder das wirtschaftliche Interesse abbildet, um den es in einem Gerichtsverfahren oder einer außergerichtlichen rechtlichen Auseinandersetzung geht.

Wozu dient der Verfahrenswert?

Der Hauptzweck des Verfahrenswerts ist die Grundlage für die Berechnung der entstehenden Kosten. Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltsgebühren richten sich in den meisten Fällen nach der Höhe dieses Werts. Stellen Sie sich den Verfahrenswert wie eine Art „Berechnungsgrundlage“ vor: Je höher der Verfahrenswert ist, desto höher fallen in der Regel die Gebühren für das Gericht und die Kosten für die Rechtsvertretung aus.

Wie wird der Verfahrenswert ermittelt?

Die Ermittlung des Verfahrenswerts hängt stark von der Art des Falles ab.

  • Bei Geldforderungen: Ist Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme (z.B. eine offene Rechnung, Schadensersatz), entspricht der Verfahrenswert meistens genau der Höhe der geforderten oder abgewehrten Geldsumme.
  • Bei anderen Streitigkeiten: Geht es nicht direkt um Geld, sondern beispielsweise um die Herausgabe einer Sache, die Kündigung einer Wohnung, ein Umgangsrecht mit Kindern oder die Duldung einer Baumaßnahme, wird der Verfahrenswert nach anderen Kriterien bestimmt. Hier richtet sich der Wert ebenfalls am wirtschaftlichen Interesse der beteiligten Parteien, muss aber oft geschätzt werden.

Wichtig: Der Verfahrenswert kann sich also vom tatsächlich angestrebten Ergebnis oder dem emotionalen Wert einer Sache unterscheiden. Bei manchen Rechtsgebieten wie dem Arbeitsrecht oder dem Mietrecht gibt es für bestimmte Streitgegenstände feste Regelungen oder Schätzwerte, um den Verfahrenswert zu bestimmen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Verfahrenswert ist der finanzielle Bezugspunkt, der maßgeblich die Kosten eines rechtlichen Vorgehens beeinflusst. Seine Festsetzung ist oft der erste Schritt, um abschätzen zu können, welche finanziellen Aufwendungen im Verlauf einer juristischen Auseinandersetzung entstehen können.


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Was bedeutet „Beschwerde“ in Bezug auf den Verfahrenswert?

Der Verfahrenswert ist ein finanzieller Wert, den ein Gericht einem Gerichtsverfahren zuweist. Man kann ihn sich wie einen Geldwert des Falles vorstellen. Dieser Wert ist von großer Bedeutung, weil er maßgeblich die Höhe der anfallenden Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren bestimmt. Je höher der Verfahrenswert, desto höher sind in der Regel die Kosten.

Vorgehen gegen die Verfahrenswertfestsetzung

Wenn das Gericht am Ende des Verfahrens (oder auch schon vorher) den Verfahrenswert förmlich festsetzt und Sie mit der festgelegten Höhe nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Dieses Vorgehen nennt man in diesem Zusammenhang Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts.

Diese Beschwerde ist also ein spezielles Mittel, um nur diese eine Entscheidung des Gerichts über den Wert anzufechten, nicht aber das Urteil oder den Beschluss in der Hauptsache des Falles.

Wer kann Beschwerde einlegen und unter welchen Voraussetzungen?

Grundsätzlich können die Parteien des Gerichtsverfahrens (zum Beispiel Kläger und Beklagter) sowie deren Anwälte eine solche Beschwerde einlegen.

Allerdings ist eine Beschwerde nicht immer möglich. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verfahrenswert muss vom Gericht förmlich festgesetzt worden sein (ein vorläufiger Hinweis genügt in der Regel nicht).
  • Der Wert, um den es bei der Beschwerde geht – also der Unterschied zwischen dem festgesetzten Wert und dem Wert, den Sie für richtig halten – muss eine bestimmte Grenz überschreiten. Bei einer reinen Anfechtung der Wertfestsetzung liegt diese Grenze oft bei über 200 Euro. Bei höheren Verfahrenswerten oder wenn grundsätzlich über die Art der Wertberechnung gestritten wird, können auch andere Grenzen relevant sein, oder das Gericht muss die Beschwerde ausdrücklich zulassen. Es gibt also bestimmte Mindestwerte, damit eine Beschwerde überhaupt zugelassen wird.

Welche Fristen sind zu beachten?

Für die Einlegung der Beschwerde gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Frist. Diese beträgt in der Regel sechs Monate, nachdem das Gerichtsverfahren in der Hauptsache rechtlich abgeschlossen ist (also nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder nach Wirksamkeit eines Vergleichs/eines anderen Beschlusses). Wenn Ihnen der Beschluss, mit dem der Verfahrenswert festgesetzt wurde, erst später zugestellt wurde, beginnt die Sechs-Monats-Frist ab dieser Zustellung. Es ist sehr wichtig, diese Frist einzuhalten, da die Beschwerde sonst nicht mehr möglich ist.

Zulässige und begründete Beschwerde – Was ist der Unterschied?

Wenn Sie Beschwerde einlegen, prüft das Gericht zunächst, ob Ihre Beschwerde zulässig ist.

  • Eine Beschwerde ist zulässig, wenn sie alle formalen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören die Einhaltung der Frist, die Einreichung beim zuständigen Gericht, die Berechtigung zur Einlegung (wer darf Beschwerde einlegen) und die Einhaltung der notwendigen Wertgrenzen. Ist die Beschwerde nicht zulässig, wird sie vom Gericht gar nicht inhaltlich geprüft und als unzulässig zurückgewiesen.
  • Ist die Beschwerde zulässig, prüft das Gericht im nächsten Schritt, ob sie auch begründet ist. Begründet ist eine Beschwerde, wenn das Gericht Ihnen inhaltlich zustimmt. Das bedeutet, das Gericht prüft, ob der ursprünglich festgesetzte Verfahrenswert tatsächlich falsch berechnet oder unangemessen hoch (oder niedrig) war und der von Ihnen vorgeschlagene Wert korrekt oder angemessener ist. Erst wenn die Beschwerde begründet ist, wird der Verfahrenswert vom Gericht geändert.

Für Sie bedeutet das: Ihre Beschwerde muss sowohl formal korrekt (zulässig) eingereicht werden, als auch sachlich richtig (begründet) sein, damit der Verfahrenswert tatsächlich korrigiert wird.


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Was ist eine „Honorarvereinbarung“ mit einem Anwalt und wie unterscheidet sie sich von den gesetzlichen Gebühren?

Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, muss klar sein, wie seine Arbeit vergütet wird. Eine Möglichkeit ist die Honorarvereinbarung. Das ist eine individuelle Absprache direkt zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt über die Höhe und Art des Honorars.

Unterschied zu gesetzlichen Gebühren

Stellen Sie sich vor, es gibt eine Art grundlegenden „Preiskatalog“ für Anwälte. Das sind die gesetzlichen Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind. Diese Gebühren richten sich oft nach dem sogenannten Streitwert (dem Wert der Sache, um die es geht) oder nach der Art der Tätigkeit (z.B. ein Beratungsgespräch). Das RVG gibt einen Rahmen vor, der für viele Fälle die Basis bildet.

Eine Honorarvereinbarung ist eine Alternative zu diesem gesetzlichen System. Sie weicht vom RVG ab.

Warum eine Honorarvereinbarung?

Eine Honorarvereinbarung kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Sie kann vereinbart werden, wenn ein Fall besonders komplex ist, voraussichtlich sehr viel Zeit und Aufwand erfordert oder der Anwalt über spezialisiertes Wissen verfügt. Oft kann eine solche Vereinbarung zu einem höheren Honorar führen als es die gesetzlichen Gebühren vorsehen würden.

Für Sie als Mandant kann eine Honorarvereinbarung den Vorteil haben, dass die Kosten kalkulierbarer werden. Zum Beispiel kann ein Pauschalhonorar für eine bestimmte Leistung vereinbart werden (ein fester Betrag unabhängig vom Aufwand), oder ein Stundenhonorar (Abrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit). Das kann für beide Seiten mehr Planungssicherheit schaffen.

Wichtige Regeln für die Vereinbarung

Damit eine Honorarvereinbarung wirksam ist, gibt es klare Regeln. Ihr Anwalt muss Sie vor Abschluss der Vereinbarung umfassend aufklären und Ihnen transparent darlegen, was diese Vereinbarung bedeutet und wie sie sich voraussichtlich von den gesetzlichen Gebühren unterscheidet. Dies dient Ihrem Schutz. Die Vereinbarung muss außerdem schriftlich festgehalten werden. Das stellt sicher, dass für beide Seiten klar ist, was genau vereinbart wurde.


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Was bedeutet „Kostenerstattungsanspruch“ und wer muss die Kosten eines Rechtsstreits tragen?

Der Begriff „Kostenerstattungsanspruch“ beschreibt das Recht einer Partei in einem Gerichtsverfahren, die ihr entstandenen Prozesskosten von der gegnerischen Partei zurückzufordern. Im deutschen Zivilprozessrecht gilt grundsätzlich der Grundsatz: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits?

Stellen Sie sich ein Gerichtsverfahren wie einen Wettstreit vor. Die Partei, die am Ende verliert – also mit ihren Anträgen oder ihrer Verteidigung nicht erfolgreich ist – muss in der Regel die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Dazu gehören:

  • Die Gerichtskosten: Das sind Gebühren, die für die Durchführung des Verfahrens beim Gericht anfallen.
  • Die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite: Das sind typischerweise die Kosten, die der gegnerischen Partei für ihren eigenen Rechtsanwalt entstanden sind.

Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass die Partei, die einen Rechtsstreit veranlasst oder fortsetzt und letztlich unterliegt, die damit verbundenen finanziellen Folgen trägt.

Was bedeutet der Kostenerstattungsanspruch für die Anwaltskosten?

Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, entsteht dafür ein Anspruch auf Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung kann entweder gesetzlich bestimmt sein (nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG) oder in einer individuellen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt festgelegt werden (Honorarvereinbarung).

Der Kostenerstattungsanspruch, den die obsiegende (gewinnende) Partei gegen die unterliegende Partei hat, bezieht sich bei den Anwaltskosten der Gegenseite in der Regel nur auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

Beispiel:

Nehmen wir an, Ihre Anwaltskosten nach einer Honorarvereinbarung betragen 3.000 Euro. Die gesetzlichen Gebühren für denselben Fall wären aber nur 2.000 Euro. Wenn Sie den Prozess gewinnen, können Sie von der unterliegenden Partei in der Regel nur die gesetzlichen 2.000 Euro als Kostenerstattung verlangen. Die Differenz von 1.000 Euro zwischen der Honorarvereinbarung und den gesetzlichen Gebühren müssen Sie selbst an Ihren Anwalt zahlen.

Wann zahlt jede Partei ihre eigenen Kosten?

Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz, dass der Verlierer alles zahlt, ist der Fall, dass ein Rechtsstreit verglichen wird. Bei einem Vergleich, also einer einvernehmlichen Beilegung des Streits vor Gericht, wird oft vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (also die Anwaltskosten) selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.

Auch bei einem teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen beider Parteien werden die Kosten oft anteilig aufgeteilt.


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Wann ist man durch eine gerichtliche Entscheidung „beschwert“ und warum ist das für eine Beschwerde wichtig?

Wenn ein Gericht eine Entscheidung trifft, die Sie betrifft, sind Sie juristisch „beschwert“, wenn diese Entscheidung Ihre Rechte oder Ihre rechtliche Stellung unmittelbar nachteilig verändert oder beeinträchtigt. Es geht also darum, dass die Entscheidung direkt in Ihre rechtlichen Möglichkeiten oder Ihren rechtlichen Status eingreift und Ihnen dadurch etwas nimmt oder erschwert, das Ihnen rechtlich zusteht oder möglich wäre.

Stellen Sie sich vor, Sie haben in einem Gerichtsverfahren bestimmte Forderungen gestellt oder sich gegen Forderungen verteidigt. Wenn das Gericht diesen Forderungen oder Ihrer Verteidigung nicht vollständig stattgibt und die Entscheidung zu Ihren Ungunsten ausfällt, muss diese Entscheidung Ihre rechtliche Situation direkt verschlechtern, damit Sie als „beschwert“ gelten.

Es reicht in der Regel nicht aus, wenn Sie durch die Gerichtsentscheidung lediglich mittelbar oder rein wirtschaftlich benachteiligt werden, ohne dass Ihre Rechte direkt betroffen sind. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Frage der Kosten des Verfahrens. Wenn die Gerichtskosten oder die Anwaltsgebühren durch eine ungünstige Entscheidung höher ausfallen als erwartet, aber die Entscheidung selbst nicht Ihre eigentlichen rechtlichen Forderungen oder Pflichten betrifft, sind Sie allein dadurch meist noch nicht im rechtlichen Sinne „beschwert“ im Hinblick auf den Streitgegenstand selbst. Die „Beschwer“ muss sich auf den Kern der Entscheidung beziehen, der Ihre subjektiven öffentlichen Rechte oder Ihre privatrechtlichen Ansprüche und Pflichten unmittelbar betrifft.

Warum ist diese „Beschwer“ so wichtig?

Die „Beschwer“ ist eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass Sie eine gerichtliche Entscheidung überhaupt anfechten können, zum Beispiel durch eine Beschwerde oder eine Berufung. Das Gericht prüft zunächst, ob Sie durch die angefochtene Entscheidung tatsächlich „beschwert“ sind.

Wenn Sie nicht im rechtlichen Sinne „beschwert“ sind, wird Ihr Rechtsmittel (Ihre Beschwerde oder Berufung) vom Gericht als unzulässig abgewiesen. Das bedeutet, das Gericht prüft dann gar nicht erst, ob die Entscheidung inhaltlich richtig ist oder nicht. Ihre Anfechtung hat also nur eine Chance auf Erfolg, wenn Sie nachweisen können, dass die Entscheidung Ihre Rechte unmittelbar und nachteilig beeinträchtigt. Es ist sozusagen Ihre „Eintrittskarte“, um das Gericht zu bitten, die Entscheidung nochmals zu überprüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Verfahrenswert

Der Verfahrenswert (auch Streitwert genannt) ist der Geldbetrag, den ein Gericht einem Rechtsstreit zugrunde legt, um das wirtschaftliche Interesse am Verfahren zu bestimmen. Er dient als Berechnungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren, die sich üblicherweise prozentual am Verfahrenswert orientieren. Dabei spiegelt der Verfahrenswert nicht immer den tatsächlichen Schaden oder Wert einer Sache wider, sondern das finanzielle Interesse, das mit dem Verfahren verfolgt wird. Beispielsweise kann bei einer Klage auf Zahlung von 10.000 Euro der Verfahrenswert genau diesen Betrag betragen.


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Beschwerde (im Kostenrecht)

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine gerichtliche Entscheidung anfechten kann, weil sie durch diese Entscheidung „beschwert“ wurde – das heißt, ihre Rechte werden unmittelbar und nachteilig beeinflusst. Im Kostenrecht kann man zum Beispiel gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde einlegen, wenn man meint, der Wert sei zu niedrig oder zu hoch angesetzt und dadurch die Kosten unangemessen sind. Wichtig ist, dass die Beschwerde zulässig sein muss, also formale Voraussetzungen erfüllt, und der Partei auch eine materielle Beeinträchtigung durch die Entscheidung nachgewiesen werden kann.


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Honorarvereinbarung

Die Honorarvereinbarung ist eine individuelle Absprache zwischen einem Mandanten und seinem Anwalt über die Höhe und Art des Anwaltsentgelts, die von den gesetzlich vorgegebenen Gebühren abweichen kann. Sie kann beispielsweise auf Stundenbasis, als Pauschalhonorar oder eine andere Regelung gestaltet sein und wird außerhalb des Standardgebührenrahmens des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) getroffen. Das Ziel einer Honorarvereinbarung ist oft, den Aufwand genauer zu berücksichtigen oder mehr Planungssicherheit zu schaffen. Beispiel: Ein Mandant und Anwalt vereinbaren für einen komplexen Fall einen festen Gesamtpreis, der höher sein kann als die gesetzliche Gebühr.


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Kostenerstattungsanspruch

Der Kostenerstattungsanspruch ist das Recht einer Partei, die ihr im Prozess entstandenen Kosten – insbesondere die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten – von der unterliegenden Partei ersetzt zu verlangen. Dieses Anspruchsrecht beruht auf dem Grundsatz, dass in einem Rechtsstreit die Verliererpartei in der Regel die Kosten tragen muss (§ 91 ZPO i.V.m. §§ 92 ff. ZPO). Der Anspruch bezieht sich in der Regel nur auf die gesetzlichen Gebühren, nicht auf individuelle Honorarvereinbarungen, die höhere Kosten verursachen können. Beispiel: Gewinnt ein Kläger seine Klage, kann er von der Gegenseite die gesetzlichen Anwaltsgebühren erstattet verlangen, nicht jedoch die darüber hinausgehenden vereinbarten Anwaltshonorare.


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Materielle Beschwer

Materielle Beschwer bedeutet, dass eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung in ihren Rechten unmittelbar und nachteilig betroffen ist. Diese Rechtsbeeinträchtigung ist die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsmittel (z. B. eine Beschwerde) gegen diese Entscheidung zulässig ist. Eine rein wirtschaftliche oder mittelbare finanzielle Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn sie nicht direkt aus der angefochtenen Entscheidung folgt. Praxisnah heißt das: Wenn eine Entscheidung über den Verfahrenswert getroffen wird, die sich nur auf die Höhe der Kosten auswirkt, die eine Partei intern (z. B. wegen einer Honorarvereinbarung mit ihrem Anwalt) zu tragen hat, liegt meist keine materielle Beschwer im rechtlichen Sinne vor, weil die Rechte im Streit selbst nicht unmittelbar berührt werden.


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§ 32 Abs. 2 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

§ 32 Abs. 2 RVG gibt Anwälten ein eigenes Recht, gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes oder Streitwertes Beschwerde einzulegen, da hiervon ihre gesetzlichen Gebühren abhängen. Anders als die Mandanten, die bei individuellen Honorarvereinbarungen häufig keine materielle Rechtsbeeinträchtigung durch den Verfahrenswert geltend machen können, können Anwälte sich direkt auf diesen Paragraphen berufen, um eine Wertfestsetzung überprüfen zu lassen. Das stellt sicher, dass die gesetzlichen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit angemessen bemessen werden können, unabhängig davon, ob der Mandant eine eigene Honorarvereinbarung getroffen hat. Beispiel: Ein Anwalt ist mit dem vom Gericht festgesetzten Streitwert nicht einverstanden, weil dadurch sein gesetzliches Honorar zu niedrig berechnet wird und kann deshalb selbst Beschwerde erheben.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 63 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz): Regelt die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Gericht, der Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren ist. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen, wobei der Verfahrenswert den wirtschaftlichen Gegenstand des Rechtsstreits abbildet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Streitfrage betrifft die Korrektheit der vom Landgericht auf 25.000 Euro festgelegten Verfahrenswertfestsetzung im Eilverfahren, welche Grundlage für die Gebührenberechnung ist.
  • § 68 GKG und Verfahrensrecht): Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist das Vorliegen einer materiellen Beschwer, also einer unmittelbaren und nachteiligen Beeinträchtigung der Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die angefochtene Entscheidung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht hat die Beschwerde des Geschäftsführers als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser durch die Verfahrenswertfestsetzung nicht materiell beschwert sei.
  • Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG): Individuelle Honorarvereinbarungen sind unabhängig von der festgesetzten Streitwerthöhe und können vom gesetzlichen Gebührenrahmen abweichen. Das RVG regelt die gesetzlichen Gebühren, jedoch können durch Vereinbarung abweichende Honorare vereinbart werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vom Geschäftsführer mit seinem Anwalt getroffene Honorarvereinbarung, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, begründet keine materielle Beschwer gegen die Verfahrenswertfestsetzung.
  • § 32 Abs. 2 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz): Das Gesetz räumt dem Rechtsanwalt ein eigenes Beschwerderecht gegen die Höhe des Streitwertes ein, da seine gesetzlichen Gebühren direkt davon abhängig sind. Dieses Recht ist unabhängig von der Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht verweist auf das eigenständige Beschwerderecht des Anwalts gegenüber der Streitwertfestsetzung, das dem Mandanten in dessen individuellen Honorarfragen nicht zusteht.
  • § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG: Ermöglicht das Gericht die Änderung des Verfahrenswertes von Amts wegen, jedoch nur soweit ein zulässiger Antrag oder eine zulässige Beschwerde vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Beschwerde des Geschäftsführers unzulässig war, konnte das Gericht den Verfahrenswert nicht von Amts wegen erhöhen.
  • Kostenrechtliche Wirkung der Verfahrenswertfestsetzung (Gerichtskostengesetz und ZPO): Der festgesetzte Verfahrenswert bestimmt die Höhe der zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten, die die unterliegenden Parteien zu tragen haben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verfahrenswertfestsetzung von 25.000 Euro begrenzt den Kostenerstattungsanspruch des Geschäftsführers gegenüber dem Unternehmen und wirkt sich dadurch auf die Erstattung der tatsächlich gezahlten Anwaltskosten aus.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 23 W 4/24 – Beschluss vom 23.04.2024


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