Eine neue Werkstatthalle steht plötzlich auf dem eigenen Grundstück: Wer die Räumung der Fläche und den teuren Abriss fordert, stößt auf unerwartete Hürden. Nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist stellt sich die Frage, ob man zwar sein Land zurückbekommt, aber auf den fremden Mauern sitzen bleibt.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Anspruch auf die Herausgabe einer Grundfläche?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie erfolgt die Bestimmung des Stammgrundstücks beim Überbau?
- Wann greift ein Notwegerecht nach dem Gesetz?
- Wer trägt die Berufungskosten?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Beseitigung, obwohl die Garage des Nachbarn schon seit Jahren übersteht?
- Reicht ein Urteil auf Herausgabe aus, um den Nachbarn zum Abriss zu zwingen?
- Verliere ich mein Eigentum an der Fläche, wenn der Beseitigungsanspruch bereits verjährt ist?
- Kann ich ein Notwegerecht verlangen, um einen übergebauten Gebäudeteil weiterhin zu erreichen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 62/24
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht gibt den Klägern Recht und verneint das behauptete Besitzrecht der Beklagten.
- Die Berufung scheitert. Die Beklagten müssen die Fläche herausgeben.
- Das Gericht sieht das Klägergrundstück als Stammgrundstück für den überbauten Gebäudeteil.
- Ein Notwegerecht lehnt das Gericht ab. Der Weganspruch folgt ebenfalls aus Eigentum.
- Der Eigentumsanspruch verjährt nicht. Die Kosten tragen die Beklagten.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 31.07.2025
- Aktenzeichen: 5 U 62/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Nachbarrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 78.000,00 €
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Nachbarn, Bau- und Grenzstreitigkeiten
Wann besteht ein Anspruch auf die Herausgabe einer Grundfläche?
Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, sofern diesem kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB zusteht. Ein solcher Herausgabeanspruch bezüglich im Grundbuch eingetragener Rechte unterliegt nach § 902 BGB ausdrücklich nicht der Verjährung. Somit bleibt das Recht, das eigene Eigentum rechtlich zurückzufordern, auch nach einem langen Zeitraum gewahrt und gerichtlich durchsetzbar.
Ob diese gesetzlichen Vorgaben reibungslos auf überbaute Grundstücksflächen anwendbar sind, klärte das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem komplexen Nachbarschaftsstreit (Az. 5 U 62/24). Zwei Käufer hatten im Jahr 2019 Grundstücke erworben, diese kurze Zeit später unter Eintragung des Flurstücks „Flurstück 03“ und des „Flurstücks 01“ zu einem einzigen Grundstück vereint und forderten anschließend von ihren Nachbarn die Herausgabe von teilweise bebauten, befestigten und unbefestigten Arealen. Die betroffenen Nachbarn nutzten diese Grenzbereiche des „Flurstücks 01“ intensiv, konnten jedoch nach gerichtlicher Auffassung kein wirksames Besitzrecht vorweisen. Auch ihr Einwand, die Ansprüche seien weitaus älter und deshalb längst verjährt, griff wegen der gesetzlichen Unverjährbarkeit eingetragener Rechte nicht durch. Das Gericht wies die Berufung der Nachbarn gegen das erstinstanzliche Urteil ab und bestätigte den Anspruch der Grundstückseigentümer auf Herausgabe. Die Richter stellten den Beschluss der Vorinstanz jedoch in einem wesentlichen Punkt klar: Die unterlegenen Nachbarn sind ausschließlich zur Herausgabe der besagten Flächen, nicht aber zu einer aktiven Räumung verpflichtet.
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist allerdings dahingehend klarzustellen, dass die Beklagten nur zur Herausgabe und nicht auch zur Räumung der streitgegenständlichen Fläche einschließlich Gebäudeteil auf dem Flurstück verurteilt werden. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Mit ‚Tenor‘ ist der rechtlich verbindliche Entscheidungssatz eines Urteils gemeint, also die konkrete gerichtliche Anordnung (z.B. ‚Der Beklagte wird zur Herausgabe verurteilt‘).
Redaktionelle Leitsätze
- Der im Grundbuch eingetragene Eigentumsanspruch auf Herausgabe einer Grundfläche nach § 985 BGB unterliegt gemäß § 902 BGB nicht der Verjährung; er ist jedoch streng von einem Beseitigungsanspruch zu unterscheiden, der auf aktiven Rückbau oder Abriss aufstehender Bauwerke gerichtet ist und den allgemeinen Verjährungsfristen unterliegt.
- Bei einem Eigengrenzüberbau bestimmt sich das Stammgrundstück nach objektiven Kriterien; maßgeblich sind die wirtschaftliche Nutzbarkeit und die wegemäßige Erschließung des betroffenen Gebäudeteils, nicht dessen Größe oder die bloße Verbindung über gemeinsame Versorgungsleitungen mit einem weiteren Gebäude auf dem Nachbargrundstück.
- Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB setzt eine für die ordnungsgemäße Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg voraus; wem kein Eigentumsrecht an dem Gebäudeteil zusteht, zu dem der begehrte Weg führt, kann auch kein Notwegerecht zur Erschließung dieses Gebäudeteils beanspruchen.
Achtung Falle: Herausgabe bedeutet nicht automatisch Räumung
Viele Grundstückseigentümer wiegen sich in falscher Sicherheit, weil der Anspruch auf Herausgabe des eigenen Bodens vertraglich oder gesetzlich oft nicht verjährt. Dieses Urteil zeigt jedoch die entscheidende Grenze: Die Pflicht zur „Herausgabe“ bedeutet lediglich, dass der unberechtigte Besitzer weichen und dem Eigentümer den Zugriff gestatten muss. Sie umfasst nicht die Pflicht, die Fläche aktiv von Gebäuden oder Einbauten zu befreien. Wer einen Rückbau oder Abriss auf Kosten des Nachbarn fordert, macht einen Beseitigungsanspruch geltend – und dieser unterliegt den regulären Verjährungsfristen.
Wie erfolgt die Bestimmung des Stammgrundstücks beim Überbau?
Bei einem sogenannten Eigengrenzüberbau kommen die Grundsätze des § 912 Abs. 1 BGB zur Anwendung, wobei das maßgebliche Stammgrundstück nach objektiven Kriterien bestimmt werden muss. Entscheidend sind bei dieser Festlegung vor allem Faktoren wie die wirtschaftliche Nutzung und die wegemäßige Erschließung des betroffenen Gebäudes. Eine rein rechtliche, vertikale Teilung eines Hauses entlang der Grundstücksgrenze kommt nicht in Betracht, wenn durch einen solchen Schnitt keine wirtschaftlich selbständigen Einheiten verbleiben würden.
Ein ‚Eigengrenzüberbau‘ liegt vor, wenn ein Bauherr beim Bauen versehentlich oder absichtlich über die eigene Grundstücksgrenze hinausbaut und dadurch ein Teil des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück steht. Das ‚Stammgrundstück‘ ist dasjenige Grundstück, von dem aus das übergebaute Gebäude wirtschaftlich erschlossen und genutzt wird – es bildet quasi das Hauptgrundstück, dem das übergebaute Gebäude zugeordnet wird.
Die Auslegung dieser objektiven Erschließungskriterien stand im Fokus der Auseinandersetzung, da ein als Werkstatt und Halle genutzter Gebäudeteil direkt über die Flurstücksgrenze ragte. Die Nachbarn argumentierten, ihr eigenes Grundstück, das „Flurstück 02“, sei das historische Stammgrundstück der gesamten Bebauung. Sie verwiesen auf einen großen, fest verbauten Seitenflügel auf ihrer Seite sowie ein einheitliches Strom-, Wasser- und Heizungssystem, das den Komplex verbinde. In der Beweisaufnahme, für die das Landgericht Potsdam (Az. 1 O 132/21) bereits ein Sachverständigengutachten schriftlich eingeholt und mündlich erläutern lassen hatte, ordneten die Richter die Besitzverhältnisse jedoch völlig anders ein.
Wirtschaftliche Nutzung als entscheidender Faktor
Ausschlaggebend für die Herleitung des Stammgrundstücks war, von wo aus sich die Halle sinnvoll und eigenständig nutzen lässt. Da sich die einzige Eingangstür zu dem strittigen Gebäudeteil sowie der dazugehörige Erschließungsweg von der Straße aus vollständig auf dem „Flurstück 01“ der neuen Eigentümer befinden, sah das Gericht exakt dort das Stammgrundstück. Das weitere große Gebäudegebiet auf dem nachbarlichen „Flurstück 02“ blieb bei der Stammgrundstücksbestimmung ohne rechtliche Bedeutung. Letzteres stellt trotz gemeinsamer Versorgungsleitungen eine wirtschaftlich selbständige Einheit mit ganz eigenem Zugang dar. Unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung gehört der übergebaute Werkstattteil folglich vollständig auf die Seite der Grundstückseigentümer.
Werde das Gebäude auf einem einheitlichen Grundstück oder wirtschaftlich gemeinsam genutzten Grundstücken errichtet und erfolge die Aufteilung erst später, so sei die Ermittlung der Absichten des Erbauers allerdings häufig nicht möglich und es müsse nach der Rechtsprechung auf objektive Kriterien abgestellt werden. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Wann greift ein Notwegerecht nach dem Gesetz?
Ein gesetzliches Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass einem Grundstück die für eine ordnungsgemäße Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Nur wenn diese strikte Voraussetzung erfüllt ist, muss der angrenzende Nachbar die Nutzung seines Eigentums für den Zugang dulden. Diese gesetzliche Duldungspflicht über ein fremdes Grundstück entfällt jedoch sofort, wenn gar keine rechtliche Notwendigkeit für den begehrten Zugang mehr vorliegt.

An exakt diesem Mangel an rechtlicher Notwendigkeit scheiterte das weitere Begehren der appealsführenden Nachbarn in diesem Verfahrensabschnitt. Sie forderten nachdrücklich die Einräumung eines Notwegerechts über einen gepflasterten Pfad auf dem „Flurstück 01“, um die einzige Haustür des übergebauten Gebäudeteils erreichen zu können. Da das Oberlandesgericht den Nachbarn im Zuge der Stammgrundstücksbestimmung das Eigentum an diesem Werkstattteil jedoch vollständig abgesprochen hatte, fehlte für den Weg die Basis. Wer kein Recht an einem bestimmten Gebäudeabschnitt besitzt, kann auch kein Notwegerecht über fremdes Eigentum beanspruchen, nur um dorthin zu gelangen. Der Antrag wurde in der Folge vollständig zurückgewiesen.
Wer trägt die Berufungskosten?
Die Kostenentscheidung in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren richtet sich regelmäßig nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelung schreibt vor, dass die in der Instanz unterliegende Partei die kompletten Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. Entscheidungen, die eine Herausgabe regeln, müssen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie eventueller Sicherheitsleistungen nach den Vorgaben der §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO fixiert werden.
‚Vorläufige Vollstreckbarkeit‘ bedeutet, dass ein Urteil sofort mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden kann, auch wenn die unterlegene Partei noch Rechtsmittel einlegt. Eine ‚Sicherheitsleistung‘ (z.B. Hinterlegung eines Geldbetrags) kann die Zwangsvollstreckung abwenden, indem sie das Risiko für den Gläubiger absichert.
Die stringente Anwendung dieser prozessualen Kostenvorschriften markierte den Abschluss der gerichtlichen Nachbarschaftsstreitigkeit vor dem OLG Brandenburg. Das Gericht belegte die unterlegenen Beklagten mit den gesamten Kosten des Berufungsverfahrens und bestätigte die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Beschlusses ohne Sicherheitsleistung. Der formelle Gebührenstreitwert für den Fall in der zweiten Instanz bezifferte sich auf 78.000,00 Euro. Um die anstehende Zwangsvollstreckung ausschließlich in Bezug auf die Herausgabe doch noch abzuwenden, räumten die Richter den Nachbarn die Option ein, stattdessen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro zu hinterlegen. Der Gebührenstreitwert ist der vom Gericht festgesetzte Geldbetrag, nach dem sich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richten; er spiegelt das wirtschaftliche Interesse des Rechtsstreits wider.
Was ist jetzt wichtig?
Haben Sie den Verdacht, dass ein Nachbar Ihr Grundstück überbaut hat, müssen Sie sofort aktiv werden. Vermeiden Sie es, sich in falscher Sicherheit zu wiegen, nur weil der Herausgabeanspruch nicht verjährt. Beachten Sie folgende Schritte:
- Beseitigungsfrist prüfen: Der Anspruch auf Abriss oder Rückbau des Überbaus verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Überbau Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen.
- Klageantrag präzise formulieren: Verlangen Sie vor Gericht niemals nur die „Herausgabe“ der Fläche. Sie müssen explizit auf „Beseitigung“ beziehungsweise „Rückbau“ klagen, um den Nachbarn zur aktiven Räumung und zum Abriss zu zwingen.
- Erschließung prüfen: Prüfen Sie bei grenzüberschreitenden Gebäuden genau, von wo aus diese wirtschaftlich genutzt werden (Zugänge, Versorgungsleitungen). Dies entscheidet darüber, ob Sie den überstehenden Teil beanspruchen können oder ihn dulden müssen.
Was die Entscheidung des OLG Brandenburg für betroffene Grundstückseigentümer bedeutet
Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 5 U 62/24) besitzt zwar als obergerichtliche Entscheidung keine formelle Bindungswirkung für Gerichte außerhalb Brandenburgs, es konkretisiert jedoch die bundesweit einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strikten Trennung von Herausgabe und Beseitigung. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Bestimmung des Stammgrundstücks ist auf jeden vergleichbaren Fall von Eigengrenzüberbauten übertragbar und bildet die gängige Praxis deutscher Zivilgerichte ab.
Für Eigentümer und Kaufinteressenten von Grundstücken mit unklaren Grenzverläufen bedeutet dies: Sie müssen im Konfliktfall zweigleisig fahren. Sichern Sie sich ab, indem Sie neben dem Herausgabeanspruch stets den verjährungsbedrohten Beseitigungsanspruch im Auge behalten und diesen im Zweifel rechtzeitig gerichtlich geltend machen, um nicht auf den Kosten für den Abriss fremder Bauwerke auf Ihrem eigenen Grund und Boden sitzenzubleiben.
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Ein Grenzüberbau stellt Grundstückseigentümer vor komplexe rechtliche Herausforderungen, insbesondere bei der strikten Differenzierung zwischen Herausgabe- und Beseitigungsansprüchen. Unsere Kanzlei prüft Ihren spezifischen Sachverhalt und unterstützt Sie dabei, Ihre Eigentumsrechte präzise zu formulieren und die für Sie strategisch besten juristischen Schritte einzuleiten. Vermeiden Sie den Verlust Ihrer Ansprüche durch ablaufende Verjährungsfristen.
Experten Kommentar
Hier droht eine teure Verschleppungstaktik: Nachbarn versuchen bei Grenzstreitigkeiten oft, Gespräche bewusst in die Länge zu ziehen. Freundliche Zusagen zur gütlichen Einigung entpuppen sich im Nachhinein meist als reine Hinhaltetaktik, um die dreijährige Verjährung des Rückbauanspruchs zu erreichen. Am Ende bleibt der Eigentümer zwar rechtlich im Besitz seines Bodens, muss den Abriss fremder Bauten aber selbst finanzieren.
Wer einen Überbau bemerkt, sollte niemals auf mündliche Absprachen vertrauen oder zu lange zögern. Betroffene sollten den Verjährungsverzicht des Nachbarn schriftlich einfordern oder direkt eine kombinierte Klage auf Herausgabe und Beseitigung erheben. Nur so lässt sich verhindern, dass der wertvollste Teil des Anspruchs unbemerkt verjährt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Beseitigung, obwohl die Garage des Nachbarn schon seit Jahren übersteht?
NEIN, ein Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Abriss der überstehenden Garage ist in der Regel nach drei Jahren verjährt. Obwohl Ihr Eigentumsrecht an sich bestehen bleibt, unterliegt der konkrete Anspruch auf Rückbau den allgemeinen Verjährungsfristen des bürgerlichen Rechts.
Die rechtliche Begründung liegt in der Unterscheidung zwischen dem Herausgabeanspruch und dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Während Sie die Fläche zwar jederzeit nach § 985 BGB zurückfordern können (Herausgabe), verjährt die Pflicht des Nachbarn zur aktiven Räumung oder zum Abriss innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem Sie oder ein Rechtsvorgänger Kenntnis von dem Überbau erlangt haben. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie den Nachbarn nicht mehr rechtlich dazu zwingen, das Bauwerk auf dessen Kosten zu entfernen, selbst wenn die Garage zweifelsfrei auf Ihrem Boden steht.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Nachbar den Überbau grob fahrlässig oder vorsätzlich vorgenommen hat und Sie sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben haben. In einem solchen Fall kann die Duldungspflicht entfallen, was jedoch nichts an der kurzen Verjährungsfrist für den aktiven Abrissanspruch ändert.
Reicht ein Urteil auf Herausgabe aus, um den Nachbarn zum Abriss zu zwingen?
NEIN, ein Urteil auf bloße Herausgabe reicht nicht aus, um den Nachbarn zum Abriss oder Rückbau von Bauwerken zu zwingen. Die Verpflichtung zur Herausgabe gemäß § 985 BGB bewirkt lediglich, dass der unberechtigte Besitzer die Fläche räumen und dem Eigentümer den physischen Zugriff sowie die rechtliche Gewalt über das Grundstück wieder einräumen muss.
Die rechtliche Ursache für diese Einschränkung liegt in der strikten prozessualen Trennung zwischen dem Herausgabeanspruch und dem Beseitigungsanspruch, wie unter anderem das OLG Brandenburg (Az. 5 U 62/24) bestätigte. Während die Herausgabe nur das „Weggehen“ des Besitzers fordert, verlangt ein Abriss eine aktive Handlung, die rechtlich als Beseitigung eingestuft wird. Wer den Rückbau durch den Nachbarn erzwingen möchte, muss daher zwingend einen eigenständigen Beseitigungsantrag stellen, da ein Gericht ohne expliziten Antrag nicht über die Zerstörung von Bausubstanz entscheidet.
Diese Unterscheidung ist für Grundstückseigentümer deshalb so riskant, weil der Anspruch auf Herausgabe im Grundbuch eingetragener Rechte nicht verjährt (§ 902 BGB), während der Beseitigungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Eigentümer zwar sein Grundstück zurückerhalten kann, aber möglicherweise auf den Kosten für den Abriss fremder Gebäude sitzen bleibt, wenn er nicht rechtzeitig auf Beseitigung geklagt hat.
Verliere ich mein Eigentum an der Fläche, wenn der Beseitigungsanspruch bereits verjährt ist?
NEIN, Sie verlieren Ihr Eigentum an der Grundfläche durch die bloße Verjährung des Beseitigungsanspruchs nicht. Während der Anspruch auf den aktiven Abriss oder Rückbau eines Überbaus nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren verjährt, bleibt Ihr grundbuchlich abgesicherter Herausgabeanspruch an der Fläche gemäß § 902 BGB dauerhaft und zeitlich unbegrenzt bestehen.
Die rechtliche Ursache für diese Sicherheit liegt in der besonderen Schutzfunktion des Grundbuchs, wonach eingetragene Rechte und der daraus resultierende Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ausdrücklich nicht der Verjährung unterliegen. Selbst wenn Sie den Nachbarn aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr dazu zwingen können, das störende Bauwerk auf seine Kosten zu entfernen, behalten Sie die volle rechtliche Verfügungsgewalt über den Boden. Sie können die betroffene Fläche vom Besitzer jederzeit (zurück-)verlangen, da das Eigentumsrecht als solches nicht durch bloßes Unterlassen oder Zeitablauf auf einen unberechtigten Nutzer übergeht. Um Ihre Position abzusichern, sollten Sie die korrekte Eintragung im Grundbuch prüfen, da die Unverjährbarkeit direkt an diesen öffentlichen Nachweis geknüpft ist.
Allerdings führt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs zu einer faktischen Einschränkung: Wenn Sie die Herausgabe der Fläche erfolgreich durchsetzen, müssen Sie den darauf befindlichen überstehenden Gebäudeteil unter Umständen auf eigene Kosten entfernen oder dessen Vorhandensein dulden. Das Eigentum am Boden bleibt Ihnen zwar erhalten, doch die wirtschaftliche Last der Räumung verschiebt sich nach Eintritt der Verjährung vom Störer auf den Eigentümer.
Kann ich ein Notwegerecht verlangen, um einen übergebauten Gebäudeteil weiterhin zu erreichen?
NEIN, Sie können kein Notwegerecht beanspruchen, wenn Ihnen die Eigentümerstellung an dem übergebauten Gebäudeteil rechtlich nicht zusteht. Ein solcher Anspruch scheidet aus, sobald der Gebäudeteil aufgrund der wirtschaftlichen Einheit dem Nachbargrundstück als sogenanntes Stammgrundstück zugeordnet wurde.
Ein gesetzliches Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass die Benutzung eines Grundstücks ohne den Zugang über fremden Boden nicht ordnungsgemäß möglich ist. Verfügen Sie jedoch über kein Eigentums- oder Nutzungsrecht an dem Zielgebäude, fehlt es bereits an der rechtlichen Notwendigkeit für eine Erschließung. In Fällen eines Eigengrenzüberbaus entscheidet oft die wirtschaftliche Zuordnung (z. B. Lage des Haupteingangs), wem der Gebäudeteil gehört; geht dieser an den Nachbarn über, erlöschen gleichzeitig Ihre Ansprüche auf einen Zugangsweg dorthin.
Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der Gebäudeteil früher von Ihrem Grundstück aus genutzt wurde oder Versorgungsleitungen über Ihre Fläche laufen. Maßgeblich ist allein die aktuelle rechtliche Zuordnung des Eigentums, da ein Notwegerecht niemals dazu dient, den Zugang zu einer Sache zu erzwingen, an der man keine Verfügungsbefugnis mehr besitzt.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 5 U 62/24 – Urteil vom 31.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




