Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum scheiterte die Klage auf Hund-Herausgabe?
- Warum Tierschutz-Schutzverträge meist kein Eigentum übertragen
- Wann gilt deutsches Recht bei Auslandshunden?
- Wann führt unbefugte Weitergabe zum Vertragsverlust?
- Wann ist ein Rückgabeverlangen rechtlich treuwidrig?
- Warum der Nachweis einer Übereignung oft scheitert
- Fazit: Schutzverträge gewähren meist kein Eigentum
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Schutzvertrag als Kaufvertrag, wenn die Schutzgebühr so hoch wie ein Kaufpreis war?
- Verliere ich den Anspruch auf meinen Hund, wenn ich ihn ohne Absprache privat unterbringe?
- Muss ich im Prozess beweisen, dass der Unterzeichner des Schutzvertrages überhaupt zur Übereignung bevollmächtigt war?
- Was kann ich tun, wenn die Pflegestelle heimlich einen eigenen Schutzvertrag mit dem Verein abschließt?
- Reicht ein handschriftlicher Zettel aus, um den vorübergehenden Charakter einer privaten Hundebetreuung rechtlich abzusichern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 S 19/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Bielefeld
- Datum: 03.12.2025
- Aktenzeichen: 20 S 19/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Tierschutzrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Hundehalter, Tierschutzvereine, Pflegestellen
Eine Frau darf den Hund behalten, da sie einen eigenen Vertrag mit dem Tierschutzverein hat.
- Das Gericht wies die Klage ab, da die Rückgabe des Hundes sofort fällig wäre.
- Die Kündigung greift, wenn Halter das Tier ohne Absprache an fremde Personen weitergeben.
- Die aktuelle Halterin behält den Hund trotz der ursprünglichen Forderungen der Gegenseite dauerhaft.
- Schriftstücke ohne nachvollziehbare Unterschriften beweisen keinen rechtmäßigen Wechsel des Eigentums an dem Tier.
Warum scheiterte die Klage auf Hund-Herausgabe?
Ein Anspruch auf eine Herausgabe kann sich rechtlich aus § 695 BGB in Verbindung mit § 688 BGB ergeben. Ein sogenannter Tierpflegevertrag wird von Gerichten in der Regel als Verwahrungsvertrag oder als ein Vertrag eigener Art mit starken Elementen einer Verwahrung eingeordnet. Das bedeutet konkret: Ein Verwahrungsvertrag verpflichtet jemanden, eine Sache (oder ein Tier) für einen anderen aufzubewahren, wobei der Hinterleger jederzeit die Rückgabe verlangen kann. Ein Vertrag eigener Art ist eine Vereinbarung, die nicht exakt in die gesetzlichen Standardkategorien wie Kauf oder Miete passt, sondern individuell auf den Fall zugeschnitten ist. Dabei greift § 90a Satz 3 BGB, wonach auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
„Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.“ (§ 695 Satz 1 BGB)
In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Bielefeld forderte eine Frau einen Hund namens „Trudi“ von einer Bekannten zurück. Grundlage für diese Forderung war ein zwischen den beiden Frauen geschlossener Tierpflegevertrag vom 5. Januar 2024. Das Gericht prüfte den Herausgabeanspruch nach einer schlüssigen Kündigung des Vertrages durch die bisherige Halterin. Am Ende wies die Berufungskammer die Klage jedoch ab (Az. 20 S 19/25) und änderte damit ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 411 C 189/24) ab. Ein dazugehöriges Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 3. Februar 2025 blieb hingegen aufrechterhalten. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Prozess nicht erscheint oder nicht rechtzeitig reagiert, woraufhin das Gericht meist zugunsten der anwesenden Partei entscheidet. Die klagende Frau bekam den Hund nicht zurück.

Warum Tierschutz-Schutzverträge meist kein Eigentum übertragen
Ein Tierschutz-Schutzvertrag ist nach rechtlichen Maßstäben in der Regel kein Kauf- oder Übereignungsvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art mit einem Verwahrungscharakter. Deutliche Indizien gegen einen endgültigen Eigentumsübergang sind Klauseln, die ein Verkaufen oder Verschenken des Tieres verbieten, sowie weitreichende Kontrollrechte der jeweiligen Tierschutzorganisation. Enthaltene vertragliche Regelungen zur Rückgabe bei Verstößen unterliegen stets einer Überprüfung auf unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die juristische Einordnung solcher Vereinbarungen zeigte sich deutlich an der vertraglichen Vorgeschichte des Hundes. Die ursprüngliche Halterin hatte bereits am 18. September 2022 einen Schutzvertrag mit einer ungarischen Stiftung geschlossen, der explizite Kündigungs- und Herausgaberegelungen enthielt. Das Landgericht Bielefeld wertete die im Vertrag verwendeten Bezeichnungen als „Übergeber“ und „Übernehmer“ sowie das strenge Verbot einer unbefugten Weitergabe als klaren Beleg für einen Verwahrungsvertrag. Da das Dokument keinerlei Übereignungsvereinbarung darstellte, konnte die Frau kein eigenes Eigentum nachweisen.
„Die standardisierte Schutzgebühr soll dabei nicht den Marktwert des Tieres […] realisieren, sondern zur Finanzierung der gemeinnützig agierenden Tierheime beitragen. […] Mithin ist der Schutzvertrag jeweils nicht als Kaufvertrag und nicht als eine Einigung zur Eigentumsübertragung zu verstehen.“ – so das Landgericht Bielefeld
Praxis-Hinweis: Eigentum vs. Verwahrung
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Einordnung des Schutzvertrages als Verwahrung. Wer ein Tier von einer Organisation übernimmt, wird oft nicht Eigentümer, sondern lediglich Verwahrer. Ob das auch für Sie gilt, erkennen Sie an Klauseln, die eine Weitergabe, ein Verschenken oder den Verkauf des Tieres strikt verbieten. Stehen solche Verbote in Ihrem Vertrag, bleibt die Organisation im Rechtssinne Eigentümerin und behält die Kontrolle über den Verbleib des Tieres.
Wann gilt deutsches Recht bei Auslandshunden?
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Tieren aus dem Ausland muss die Anwendbarkeit des deutschen Rechts nach Art. 43 Abs. 3 EGBGB für den Bereich des Sachenrechts geprüft werden. Das Sachenrecht regelt dabei die rechtliche Zuordnung von Gegenständen, also wer Eigentümer oder Besitzer einer Sache ist. Hilfsweise ergibt sich die maßgebliche Rechtswahl aus Art. 4 Abs. 1 b) der Rom I-VO, sofern es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt. Das EGBGB und die Rom I-VO sind europäische und nationale Regelwerke, die bestimmen, welches Landesrecht bei internationalen Streitfällen angewendet werden muss. In der Rechtspraxis ist dafür oft der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verwahrers ausschlaggebend.
Da der Hund ursprünglich von einer ungarischen Tierschutzstiftung stammte, musste die Kammer den internationalen Bezug des Falles klären. Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aufgrund eines sogenannten qualifizierten Statutenwechsels. Ein solcher Wechsel tritt ein, wenn eine Sache dauerhaft über eine Grenze gebracht wird; ab diesem Moment unterliegt sie für die Zukunft dem Recht des neuen Standortes. Weil das Tier dauerhaft in Deutschland verwahrt wurde, griff das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betreuerin, wodurch sämtliche weiteren rechtlichen Schritte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beurteilt wurden.
Handlungsempfehlung: Wenn Sie ein Tier aus dem Ausland übernommen haben, stellen Sie sicher, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt. Nur so greift bei Streitigkeiten verlässlich das deutsche Sachenrecht (§ 90a BGB), was Ihnen Schutz vor unvorhersehbaren Rückforderungen nach ausländischem Recht bietet.
Wann führt unbefugte Weitergabe zum Vertragsverlust?
Tierschutzverträge können die längerfristige Unterbringung eines Tieres bei Dritten ohne vorherige Absprache streng untersagen. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann die Tierschutzorganisation dazu berechtigen, den Vertrag mit dem Übernehmer fristlos zu kündigen. Eine derartige Vertragsklausel stellt laut § 307 BGB keine unangemessene Benachteiligung dar und ist somit rechtlich bindend.
Die ungarische Stiftung machte von diesem Recht Gebrauch, nachdem die ursprüngliche Halterin den Hund ohne jede Absprache über einen längeren Zeitraum bei der Bekannten untergebracht hatte. Die Organisation hatte die Frau bei einer Kontrolle nicht mit dem Hund angetroffen. Um den Verstoß zu verschleiern, hatte die Halterin durch das Versenden von Bildern fälschlicherweise den Eindruck erweckt, das Tier befinde sich weiterhin in ihrer eigenen Obhut. Aufgrund dieser Täuschung und der unerlaubten Weitergabe kündigte die Stiftung am 29. August 2024 den ersten Schutzvertrag wirksam auf. Das Gericht stellte fest, dass diese Kündigung vollkommen rechtmäßig war.
Achtung Falle: Die unerlaubte Weitergabe
Das Gericht wertete die langfristige Unterbringung bei Dritten ohne Absprache als schweren Vertragsbruch. Besonders kritisch ist die Täuschung über den tatsächlichen Aufenthaltsort. Wer gegenüber der Tierschutzorganisation vorgibt, das Tier noch selbst zu betreuen, riskiert die fristlose Kündigung des Vertrages. In diesem Moment erlischt jeglicher Anspruch darauf, das Tier zurückzuerhalten oder weiterhin zu behalten.
Wann ist ein Rückgabeverlangen rechtlich treuwidrig?
Ein Herausgabeanspruch kann in der Praxis an der Einrede aus § 242 BGB scheitern, wenn die Forderung gegen Treu und Glauben verstößt. Eine Einrede ist ein rechtliches Verteidigungsmittel, mit dem man die Erfüllung eines Anspruchs verweigern kann, auch wenn dieser formal besteht. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet dabei ein redliches und rücksichtsvolles Verhalten im Rechtsverkehr. Der juristische Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ besagt, dass derjenige arglistig handelt, der etwas verlangt, das er sofort wieder zurückgeben müsste. Ebenso kann ein eigenes Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB einem Herausgabeanspruch wirksam entgegenstehen.
Formal hätte die ursprüngliche Halterin das Tier aus dem Pflegevertrag zurückfordern können, doch die tatsächlichen Besitzverhältnisse blockierten diesen Anspruch. Die Betreuerin hatte nämlich am 15. September 2024 einen komplett neuen, eigenen Schutzvertrag direkt mit der ungarischen Stiftung geschlossen. Hätte das Gericht der Klage stattgegeben, hätte die Frau den Hund wegen ihrer eigenen, wirksamen Vertragskündigung sofort wieder an die Betreuerin herausgeben müssen, die mittlerweile die neue berechtigte Besitzerin war. Da die Betreuerin in der Sache nicht unredlich handelte und sich zeitnah zur Klärung an die Stiftung gewandt hatte, scheiterte die Klage an genau dieser Treuwidrigkeit.
„So verbietet er die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte […]. Es fehlt dann an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Gläubigers an der Durchsetzung der ihm formal zustehenden Rechtsposition.“ – LG Bielefeld
Praxis-Hürde: Treuwidrigkeit des Anspruchs
Ein Rückgabeverlangen scheitert, wenn Sie das Tier unmittelbar nach Erhalt wieder an den Eigentümer herausgeben müssten. In der Praxis bedeutet das: Hat der aktuelle Betreuer bereits einen eigenen, gültigen Vertrag mit dem ursprünglichen Eigentümer (z. B. der Stiftung) geschlossen, ist Ihr eigener Herausgabeanspruch rechtlich wertlos, da Sie nicht zum dauerhaften Besitz berechtigt sind.
Warum der Nachweis einer Übereignung oft scheitert
Eine wirksame rechtliche Übereignung erfordert zwingend eine Einigung nach den §§ 929 ff. BGB, also den bewussten Übergang des Eigentums von einer Person auf eine andere. Bei einer Vertretung durch Dritte muss in einem Gerichtsverfahren eine wirksame Bevollmächtigung oder zumindest eine Anscheinsvollmacht lückenlos nachgewiesen werden. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des scheinbaren Vertreters zwar nicht autorisiert hat, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn sich der Erwerber bereits im Besitz der betreffenden Sache befindet. Gutgläubiger Erwerb bedeutet, dass man Eigentümer werden kann, obwohl der Verkäufer gar nicht dazu berechtigt war, sofern man selbst im guten Glauben an dessen Berechtigung handelte.
So sichern Sie sich ab: Wenn Sie ein Tier übereignet bekommen, verlangen Sie zwingend einen schriftlichen Nachweis über die Vertretungsmacht der unterzeichnenden Person (z. B. eine Vollmacht des Vorstands). Ohne diesen Nachweis können Sie im Prozess nicht beweisen, dass die Übereignung wirksam für den Verein erfolgte.
Fehlender Nachweis der Unterschriften
Die aktuelle Betreuerin versuchte im Zivilprozess, ein eigenes Eigentum an dem Hund durch ein Dokument mit der Überschrift „Tierübereignung“ vom 31. Januar 2025 zu belegen. Dieser Beweisversuch scheiterte jedoch im Rahmen der Zeugenvernehmung. Eine geladene Zeugin bestritt, die Unterschrift für die Stiftung geleistet zu haben, während eine weitere Zeugin die Signatur auf dem Papier überhaupt nicht zuordnen konnte.
Kein gutgläubiger Erwerb möglich
Das Landgericht sah die angebliche Übereignung als nicht bewiesen an, da bei der Übergabe weder eine Vertretungsmacht noch eine Anscheinsvollmacht der als Botin auftretenden Zeugin vorlag. Ein Bote ist dabei lediglich eine Person, die eine fertige Erklärung überbringt, ohne selbst Entscheidungen für den Auftraggeber treffen zu dürfen. Ein gutgläubiger Erwerb war rechtlich ebenfalls ausgeschlossen, da die Betreuerin den Hund nicht direkt von der veräußernden Stiftung erhalten hatte und sich zum Zeitpunkt der fraglichen Einigung ohnehin bereits im Besitz des Tieres befand. Auch ein späterer Vertrag vom Februar 2025 entfaltete keine rechtliche Wirkung mehr, da eine versprochene Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB schlicht unmöglich war. Die rechtmäßige Position der Betreuerin stützte sich somit allein auf den wirksamen Schutzvertrag aus dem September 2024, der ihr den Verbleib des Hundes sicherte.
Was jetzt für Sie wichtig ist: Prüfen Sie Ihren Schutzvertrag sofort auf Klauseln wie Weitergabeverbote oder Kontrollrechte. Finden Sie solche Passagen, sind Sie rechtlich nur Verwahrer, nicht Eigentümer. Um den Hund dauerhaft behalten zu können, müssen Sie jede Unterbringung bei Dritten vorab schriftlich vom Verein genehmigen lassen. Verschleiern Sie niemals den Aufenthaltsort durch Fotos aus der Vergangenheit, da dies eine fristlose Kündigung rechtfertigt, nach der Sie das Tier sofort herausgeben müssen.
Fazit: Schutzverträge gewähren meist kein Eigentum
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld verdeutlicht, dass die meisten Tierschutzverträge rechtlich als Verwahrung und nicht als Kauf einzustufen sind. Da es sich um eine Berufungsentscheidung handelt, hat sie hohe Signalwirkung für ähnliche Verträge bundesweit. Für Sie bedeutet das: Solange kein ausdrücklicher Kaufvertrag vorliegt, bleiben Sie in der Pflicht, alle Vertragsbedingungen streng zu befolgen. Ein Verstoß führt zum sofortigen Erlöschen Ihres Besitzrechtes, wobei ein neuer Vertrag des aktuellen Betreuers mit der Organisation Ihren eigenen Rückgabeanspruch endgültig blockiert.
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Ein unklar formulierter Schutzvertrag kann schnell zum unerwarteten Verlust Ihres Tieres führen, wenn Klauseln zur Verwahrung oder Weitergabe falsch interpretiert werden. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre vertragliche Situation im Detail und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Vereinen oder Dritten. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre rechtliche Position zu klären und den dauerhaften Verbleib Ihres Tieres abzusichern.
Experten Kommentar
Tierschutzorganisationen haben im echten Leben weder das Geld noch die Kapazitäten, um wegen Vertragsverstößen reihenweise Hunde zurückzuholen. Wenn es zum Streit zwischen früheren Freunden oder Pflegestellen kommt, handeln die Vereine deshalb meist extrem pragmatisch. Sie überschreiben den Schutzvertrag schlichtweg auf die Person, bei der das Tier gerade physisch sitzt und ohnehin gut versorgt wird.
Wer sein Tier nur vorübergehend abgibt, sollte die Betreuungsperson daher sehr genau auswählen. Eskaliert die Situation menschlich, reicht oft ein einziger Anruf der Pflegestelle beim Verein, um die eigenen Rechte am Hund endgültig zu verlieren. Für solche Gefälligkeiten empfehle ich immer einen simplen, handschriftlichen Zettel, der den reinen Urlaubscharakter der Unterbringung belegt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Schutzvertrag als Kaufvertrag, wenn die Schutzgebühr so hoch wie ein Kaufpreis war?
NEIN. Die bloße Höhe einer Schutzgebühr macht einen Tierschutz-Schutzvertrag nicht automatisch zu einem Kaufvertrag, da diese Zahlung primär der Kostendeckung des gemeinnützigen Vereins dient. Die rechtliche Einordnung hängt stattdessen davon ab, ob der Vertrag dem Übernehmer die volle Verfügungsgewalt überträgt oder weitreichende Kontrollrechte des Vereins vorsieht.
Gerichte bewerten Schutzverträge meist als Verträge eigener Art mit dem Charakter einer Verwahrung gemäß § 688 BGB, sofern sie strikte Weitergabeverbote oder Rückgabeklauseln enthalten. Die Schutzgebühr stellt dabei keinen markttypischen Kaufpreis dar, sondern fungiert als Finanzierungsbeitrag für die Tierschutzarbeit sowie den Ausgleich der entstandenen Pflegekosten. Ein Eigentumsübergang findet trotz einer hohen Zahlung meist nicht statt, weil der Verein durch vertragliche Beschränkungen die dauerhafte Kontrolle über das Tier behalten möchte. Solange Sie das Tier nicht rechtlich frei veräußern oder verschenken dürfen, bleibt die Organisation im Sinne des Gesetzes weiterhin die Eigentümerin. Sie sollten daher genau prüfen, ob Ihr Vertrag die Zahlung explizit als Schutzgebühr bezeichnet und Ihre Rechte als Halter rechtlich einschränkt.
Ein Kaufvertrag liegt hingegen nur vor, wenn sämtliche typischen Kontrollrechte des Vereins fehlen und das Tier ohne Einschränkungen in Ihr Eigentum übergehen sollte. In diesen seltenen Fällen muss die Absicht beider Parteien auf einen dauerhaften Rechtswechsel ohne jegliche Rückfalloptionen für die Tierschutzorganisation abzielen.
Verliere ich den Anspruch auf meinen Hund, wenn ich ihn ohne Absprache privat unterbringe?
JA. Eine unbefugte private Unterbringung führt in der Regel zum sofortigen Verlust Ihres Anspruchs auf den Hund, da dies einen schwerwiegenden Vertragsbruch darstellt. Die Tierschutzorganisation ist in einem solchen Fall zur fristlosen Kündigung des Schutzvertrages berechtigt, wodurch Ihre rechtliche Grundlage für den Besitz des Tieres unmittelbar erlischt.
Die meisten Tierschutzverträge sind rechtlich als Verwahrungsverträge gemäß § 688 BGB einzuordnen, bei denen die Organisation das Eigentum behält und Ihnen lediglich die Obhut unter strengen Auflagen überträgt. Ein striktes Verbot der Weitergabe an Dritte ohne vorherige Zustimmung stellt nach der aktuellen Rechtsprechung keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar, sondern dient dem berechtigten Schutz des Tierwohls. Wenn Sie den Hund dennoch eigenmächtig anderweitig unterbringen, verletzen Sie diese zentrale Vertragspflicht und riskieren damit die sofortige Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses durch den jeweiligen Verein. Sobald die Kündigung wirksam zugegangen ist, fehlt Ihnen das notwendige berechtigte Interesse, um das Tier von der aktuellen Pflegestelle oder der Organisation rechtlich zurückzufordern. Besonders kritisch wird die Situation, wenn Sie den Aufenthaltsort durch falsche Informationen verschleiern, da ein solches arglistiges Verhalten jede spätere Rückforderung wegen Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB aussichtslos macht.
Ein dauerhafter Verlust lässt sich oft nur verhindern, indem Sie die erforderliche Genehmigung der Organisation unverzüglich schriftlich nachholen, bevor eine offizielle Kontrolle den Verstoß dokumentiert. Hat die neue Pflegestelle bereits einen eigenen Vertrag mit der Organisation geschlossen, ist Ihr Anspruch meist endgültig verloren.
Muss ich im Prozess beweisen, dass der Unterzeichner des Schutzvertrages überhaupt zur Übereignung bevollmächtigt war?
JA. Im Gerichtsprozess tragen Sie die vollständige Beweislast dafür, dass die unterzeichnende Person tatsächlich zur Übereignung des Tieres bevollmächtigt war und im Namen des Vereins handelte. Ohne den lückenlosen Nachweis einer wirksamen Vertretungsmacht oder einer ausdrücklichen Bevollmächtigung gilt die Eigentumsübertragung rechtlich als nicht erfolgt.
Nach dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen, wozu bei einer Übereignung gemäß § 929 BGB zwingend auch die wirksame Stellvertretung gehört. Da Tierschutzorganisationen meist als Vereine organisiert sind, muss die handelnde Person entweder dem Vorstand angehören oder eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, um das Eigentum wirksam zu übertragen. Die bloße Anwesenheit einer Person oder deren Bezeichnung als Vermittler reicht vor Gericht nicht aus, um eine rechtlich bindende Vertretungsmacht zweifelsfrei zu begründen. Sollte die Gegenseite die Bevollmächtigung bestreiten und kein schriftlicher Nachweis existieren, verbleibt das Eigentum beim Verein, selbst wenn Sie das Tier bereits besitzen.
Eine Ausnahme bildet die Anscheinsvollmacht, bei welcher der Verein den Anschein einer Bevollmächtigung durch sein Verhalten schuldhaft gesetzt hat und Sie als Käufer redlicherweise darauf vertrauen durften. Hierfür müssen Sie jedoch zusätzlich beweisen, dass der Verein das Handeln des Vertreters kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Was kann ich tun, wenn die Pflegestelle heimlich einen eigenen Schutzvertrag mit dem Verein abschließt?
Gegen einen neuen Schutzvertrag der Pflegestelle können Sie gerichtlich kaum vorgehen, wenn Ihr eigenes Vertragsverhältnis zuvor wirksam beendet wurde. Ein Herausgabeanspruch gegen die Pflegestelle scheitert dann meist an der sogenannten Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB. Durch den neuen Abschluss verfügt die Pflegestelle nun über eine eigene, vorrangige Besitzberechtigung gegenüber dem Eigentümer.
Der juristische Grundsatz dolo agit besagt hierbei, dass niemand eine Leistung rechtlich einfordern darf, die er aufgrund einer anderen Verpflichtung sofort wieder an den Gegner zurückgeben müsste. Da Ihr ursprünglicher Vertrag bereits gekündigt wurde, hätten Sie gegenüber dem Verein kein dauerhaftes Recht zum Besitz mehr, während die Pflegestelle nun offiziell legitimiert wurde. Ein gerichtliches Vorgehen wäre daher zwecklos, weil ein Gericht Ihnen den Hund nicht zusprechen kann, wenn Sie diesen unmittelbar nach der Übergabe wegen des neuen Vertragsverhältnisses wieder aushändigen müssten. Sie sollten daher vorrangig prüfen, ob die Kündigung Ihres eigenen Vertrages durch den Verein formal und inhaltlich überhaupt wirksam war, da nur ein rechtmäßiger Fortbestand Ihres Vertrages den neuen Abschluss der Pflegestelle angreifbar macht.
Eine Chance auf Erfolg besteht lediglich dann, wenn Sie rechtssicher nachweisen können, dass Ihr eigener Vertrag noch besteht oder die Kündigung des Vereins unwirksam war. In diesem Fall hätte der Verein kein Recht gehabt, über das Tier erneut zu verfügen und einen wirksamen Vertrag mit der Pflegestelle zu schließen.
Reicht ein handschriftlicher Zettel aus, um den vorübergehenden Charakter einer privaten Hundebetreuung rechtlich abzusichern?
JA, ein handschriftlicher Zettel genügt zur Dokumentation einer privaten Hundebetreuung als rechtssicheres Verwahrungsverhältnis gemäß § 688 BGB. **Dieses Dokument belegt den vorübergehenden Charakter der Pflege und sichert Ihnen die jederzeitige Rückforderung des Tieres gemäß § 695 BGB.**
Die rechtliche Einordnung als Tierpflegevertrag bedeutet, dass der Betreuer lediglich die Aufbewahrung übernimmt, ohne dabei eigene Eigentumsrechte am Hund zu erwerben. Durch die schriftliche Fixierung verhindern Sie effektiv, dass die Gegenseite später eine dauerhafte Schenkung oder Übereignung behauptet, was im Streitfall oft zu massiven Beweisproblemen führt. Sie sollten auf dem Dokument explizit vermerken, dass die Unterbringung nur vorübergehend erfolgt und eine endgültige Übereignung der Sache ausdrücklich ausgeschlossen bleibt. Da für solche Verträge im Gesetz keine strengen Formvorschriften existieren, entfaltet die handschriftliche Vereinbarung zwischen Privatpersonen bereits ihre volle rechtliche Bindungswirkung.
Dieser Zettel schützt Sie jedoch nicht vor rechtlichen Folgen, falls Ihr eigener Schutzvertrag mit einem Tierschutzverein eine unbefugte Weitergabe an Dritte untersagt. In diesem Fall kann der Verein den Hauptvertrag kündigen und das Tier aufgrund seines vorrangigen Eigentumsrechts unmittelbar vom Betreuer herausverlangen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Bielefeld – Az.: 20 S 19/25 – Urteil vom 03.12.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




