LG Bremen, Az.: 4 O 927/19, Beschluss vom 20.06.2019
1. Der Beschwerde der Antragstellerin vom 19.06.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.06.2019 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem Hans. Oberlandesgericht Bremen zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Es wird auf die Gründe des Beschlusses vom 18.06.2019 verwiesen, die fortgelten und durch das Beschwerdevorbringen nicht abzuändern sind.
Ergänzend ist auszuführen:
Die Kammer bleibt auch bei Prüfung des Beschwerdevorbringens bei der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.
Im Kern führt die aktuelle Nichtherausgabe des Rumpfes nach dem Vortrag der Klägerin möglicherweise – neben der bereits ohnehin eingetretenen Kostensteigerung – zu weiteren Mehrkosten und Verwaltungsaufwand (ggf. Neuvergabe mit Ausschreibung und Ersatzmöglichkeiten für die Suche geeigneter Ausbildungsegelschiffe). Diese Umstände sind nach Auffassung der Kammer aber gerade keine Gründe, Nachteile anzunehmen, die als „existenzgefährdend“ bzw. dem gleichkommend sind.
Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des Kammergerichts (Az.: 21 U 109/17) rekurriert, ist die hiesige Kammer der Auffassung, dass der derartige Sonderfall nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall ist, insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin an dem Fortgang der seit 2015 erfolgenden Instandsetzungsmaßnahmen und den wirtschaftlichen, möglicherweise existenzwichtigen Interessen der Antragsgegnerin auf der anderen Seite. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass – anders als in dem von dem Kammergericht entschiedenen Fall – die Antwort auf rechtliche Grundfrage, ob die Antragsgegnerin Ansprüche gegen die Antragstellerin hat und wenn ja, in welcher Höhe, nicht klar auf der Hand liegt. Zudem ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass für den Fall, der Bautenstand würde zwischen den Parteien im weiteren Verlauf streitig, der Antragsgegnerin ein Nachweis der erbrachten Arbeiten erschwert werden könnte.
Soweit die Antragstellerin mit dem Argument „Geiselhaft“ ein quasi deliktisches/rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin andeutet, ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin jedenfalls bei dem Vorliegen des Rechtsgutachtens nicht vorzuwerfen ist, dass in gesicherter Kenntnis auf eine Rechtsposition beharrt, bei der sie sicher erkennen kann, dass ihr diese unter keinem Umständen zustehen kann.
Dass dem Ausdocken am 21.06.2019 eine Bedeutung zukommen würde, dass man wie bei einem Fixgeschäft davon ausgehen würde, dass nach Ablauf dieses Datums die weitere Instandsetzung der Gorch Fock unmöglich wäre, ist nicht ersichtlich und trägt auch die Antragstellerin nicht vor.