Skip to content

Herausgabe eines Schiffs – einstweilige Verfügung – Vorwegnahme der Hauptsache

LG Bremen, Az.: 4 O 927/19, Beschluss vom 20.06.2019

1. Der Beschwerde der Antragstellerin vom 19.06.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.06.2019 wird nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde wird dem Hans. Oberlandesgericht Bremen zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Es wird auf die Gründe des Beschlusses vom 18.06.2019 verwiesen, die fortgelten und durch das Beschwerdevorbringen nicht abzuändern sind.

Ergänzend ist auszuführen:

Die Kammer bleibt auch bei Prüfung des Beschwerdevorbringens bei der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

Herausgabe eines Schiffs - einstweilige Verfügung - Vorwegnahme der Hauptsache
Boats in the port. Harbour, marina. Coast of Ireland.

Im Kern führt die aktuelle Nichtherausgabe des Rumpfes nach dem Vortrag der Klägerin möglicherweise – neben der bereits ohnehin eingetretenen Kostensteigerung – zu weiteren Mehrkosten und Verwaltungsaufwand (ggf. Neuvergabe mit Ausschreibung und Ersatzmöglichkeiten für die Suche geeigneter Ausbildungsegelschiffe). Diese Umstände sind nach Auffassung der Kammer aber gerade keine Gründe, Nachteile anzunehmen, die als „existenzgefährdend“ bzw. dem gleichkommend sind.

Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des Kammergerichts (Az.: 21 U 109/17) rekurriert, ist die hiesige Kammer der Auffassung, dass der derartige Sonderfall nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall ist, insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin an dem Fortgang der seit 2015 erfolgenden Instandsetzungsmaßnahmen und den wirtschaftlichen, möglicherweise existenzwichtigen Interessen der Antragsgegnerin auf der anderen Seite. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass – anders als in dem von dem Kammergericht entschiedenen Fall – die Antwort auf rechtliche Grundfrage, ob die Antragsgegnerin Ansprüche gegen die Antragstellerin hat und wenn ja, in welcher Höhe, nicht klar auf der Hand liegt. Zudem ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass für den Fall, der Bautenstand würde zwischen den Parteien im weiteren Verlauf streitig, der Antragsgegnerin ein Nachweis der erbrachten Arbeiten erschwert werden könnte.

Soweit die Antragstellerin mit dem Argument „Geiselhaft“ ein quasi deliktisches/rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin andeutet, ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin jedenfalls bei dem Vorliegen des Rechtsgutachtens nicht vorzuwerfen ist, dass in gesicherter Kenntnis auf eine Rechtsposition beharrt, bei der sie sicher erkennen kann, dass ihr diese unter keinem Umständen zustehen kann.

Dass dem Ausdocken am 21.06.2019 eine Bedeutung zukommen würde, dass man wie bei einem Fixgeschäft davon ausgehen würde, dass nach Ablauf dieses Datums die weitere Instandsetzung der Gorch Fock unmöglich wäre, ist nicht ersichtlich und trägt auch die Antragstellerin nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos