
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 92/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH stärkt Eigentumsschutz: Einmal abhandengekommene Dokumente bleiben vor gutgläubigem Erwerb geschützt.
- Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Streit zurück.
- Ein später geduldeter Besitz heilt das frühere Abhandenkommen nicht.
- Die E-Mail vom 23. September 2008 schuf keinen Vertrauenstatbestand.
- Das Berufungsgericht muss nun Eigentum und guten Glauben neu prüfen.
- Gericht: BGH
- Datum: 26.06.2026
- Aktenzeichen: V ZR 92/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Sachenrecht, Erbrecht
- Relevant für: Erben, Eigentümer, Käufer, Museums- und Archivträger
Wann besteht der rechtliche Anspruch auf Herausgabe einer Sache?
Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache verlangen. Ein Eigentumsübergang bei Tod regelt sich nach § 1922 Abs. 1 BGB, wonach Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten. Diesem Herausgabeanspruch können allerdings die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB entgegenstehen, deren Zweck im Ausgleich zwischen Verkehrsschutz und Eigentumsschutz liegt. Das bedeutet konkret: Das Gesetz erlaubt es unter bestimmten Umständen, wirksam Eigentümer einer Sache zu werden, wenn man sie in dem festen Glauben kauft, der Verkäufer sei der wahre Eigentümer – selbst dann, wenn das gar nicht stimmt. Eine Grenze zieht jedoch § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB: Ist die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus – Abhandenkommen bedeutet dabei den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof in einem Streit um ein historisch bedeutsames Dokumentenarchiv. Ein Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland machte als Alleinerbe der 2005 verstorbenen A. K. den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend. Die Erblasserin hatte bis zu ihrer Verhaftung am 25. Oktober 1944 ein umfangreiches Archiv zur Verfolgung der Zeugen Jehovas unter den Nationalsozialisten aufgebaut – Haftbefehle, Urteile, Briefe, Fotos und weitere Schriftstücke. Für das Revisionsverfahren war zugunsten des klagenden Vereins zu unterstellen, dass er das Eigentum an diesen Dokumenten nach § 1922 Abs. 1 BGB erworben hatte. Der Verein argumentierte, der Bruder der Erblasserin habe das Archiv kurz nach dem Erbfall ohne Berechtigung aus dem Haus entfernt, wodurch ein dauerhaft wirkendes Abhandenkommen nach § 935 BGB vorliege. Der BGH bestätigte, dass ein solches Abhandenkommen den gutgläubigen Erwerb durch die beklagte Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich dauerhaft ausschließt, solange der Eigentümer die Sache nicht wieder in Besitz erlangt. Für das weitere Verfahren wies der Senat zusätzlich auf die mögliche Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB sowie eine etwaige Ersitzung nach § 937 BGB hin. Unter einer Ersitzung versteht man den Erwerb des Eigentums schlicht dadurch, dass jemand eine Sache zehn Jahre lang im guten Glauben als sein Eigentum in Besitz hat.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Sperrwirkung des gutgläubigen Erwerbs bei abhandengekommenen Sachen endet erst, wenn der Eigentümer die Sache rechtmäßig wieder in Besitz nimmt. Die bloße Duldung des unrechtmäßigen Besitzes eines Dritten hat im Rechtsverkehr keinen Erklärungswert und vermag das Abhandenkommen nicht zu beenden.
- Beim Erwerb von einzigartigen oder historisch bedeutsamen Gegenständen reicht die bloße Eigentumsversicherung des Veräußerers im Kaufvertrag regelmäßig nicht für einen gutgläubigen Erwerb aus. Bestehen aufgrund der Natur der Gegenstände konkrete Verdachtsmomente, trifft den Erwerber eine eigenständige Nachforschungspflicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse.

Endet die Sperrwirkung des § 935 BGB bei bloßer Duldung?
Die Sperrwirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB bei abhandengekommenen Sachen wirkt grundsätzlich dauerhaft. Sie endet erst dann, wenn der Eigentümer die abhandengekommene Sache rechtmäßig wieder in Besitz nimmt.
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. […] Die Schutzwirkung des § 935 Abs. 1 BGB endet erst durch die Rückkehr der Sache zum Eigentümer. – so der Bundesgerichtshof
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wandte im Verfahren ein, das Abhandenkommen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs nachträglich „geheilt“ worden, weil der Verein den unmittelbaren Besitz des Bruders geduldet und die Besitzlage gebilligt habe. Durch die Überlassung des Archivs zur Anfertigung von Kopien habe der klagende Verein mittelbaren Besitz wiedererlangt, so die Argumentation der Beklagten. Mittelbarer Besitz bedeutet konkret: Man hat die Sache zwar nicht selbst physisch in der Hand, sie wird aber von jemand anderem – etwa durch einen Verwahrungsvertrag – stellvertretend für einen gehalten. Der BGH verwarf dieses Argument und stellte klar, dass eine nachträgliche Beendigung des Abhandenkommens durch die bloße Duldung oder Besitzlage des Bruders rechtlich nicht trägt. Das Oberlandesgericht Köln hatte dies in seinem Urteil vom 16. April 2025 als 18. Zivilsenat anders beurteilt und eine solche Heilung angenommen – genau dieses Urteil hob der BGH auf.
Wer als Eigentümer eine abhandengekommene Sache bei einem Dritten entdeckt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass bloßes Hinnehmen der fremden Besitzposition die eigene Rechtslage klärt. Der BGH hat deutlich gemacht: Toleranz gegenüber dem unrechtmäßigen Besitzer heilt das Abhandenkommen nicht. Eigentümer müssen stattdessen aktiv werden — etwa durch förmliche Herausgabeverlangen oder Klage — und den unfreiwilligen Besitzverlust von Anfang an dokumentieren, um sich die Sperrwirkung des § 935 BGB dauerhaft zu erhalten.
Wann entsteht ein rechtliches Besitzmittlungsverhältnis?
Ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB erfordert ein konkretes Rechtsverhältnis mit Besitzberechtigung auf Zeit. Es muss zudem eine rechtserhebliche Erklärung vorliegen. Zwingende Voraussetzung ist außerdem der Besitzmittlungswille als natürlicher Wille bei der handelnden Person. Das heißt in der Praxis: Derjenige, der die Sache gerade physisch bei sich hat, muss sie ganz bewusst für den eigentlichen Eigentümer aufbewahren wollen und anerkennen, dass er sie ihm später zurückgeben muss. Ein bloßes Dulden hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert.
Der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist. Denn bloßes Dulden hat […] im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert und vermag daher für sich genommen kein Besitzmittlungsverhältnis […] herbeizuführen. – so der Bundesgerichtshof
Wie das im vorliegenden Fall konkret zu bewerten war, zeigt die Argumentation der Beklagten: Sie brachte vor, der Verein habe durch das bewusste Belassen des unmittelbaren Besitzes beim Bruder der Erblasserin und durch eine E-Mail vom 23. September 2008 ein Besitzmittlungsverhältnis geschaffen.
Fehlende Erklärung und fehlender Besitzmittlungswille
Der Bundesgerichtshof ließ dieses Argument nicht gelten. Weder die Duldung für sich genommen noch in Kombination mit der E-Mail begründen ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB, da es an einer rechtserheblichen Erklärung fehlt. Zudem stellte das Gericht fest, dass der zwingend erforderliche Besitzmittlungswille des Bruders nicht vorlag. Gegen die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs sprach nach Auffassung des Senats zusätzlich, dass der Bruder eigene Eigentumsbehauptungen gegenüber dem Verein aufstellte und auch im Kaufvertrag über 4.000 Euro versicherte, alleiniger Eigentümer zu sein.
Für Eigentümer bedeutet das: Informelle E-Mails oder Gespräche über die abhandengekommene Sache können später gegen sie verwendet werden, wenn ein Käufer daraus ein Besitzrecht ableiten will. Wer den eigenen Eigentumsanspruch wahren will, sollte in jeder Kommunikation unmissverständlich klarstellen, dass er weiterhin Eigentümer ist und den Besitz des Dritten nicht billigt — andernfalls riskiert er, dass ein Käufer sich auf einen vermeintlichen Rechtsschein beruft.
Der entscheidende Faktor für Eigentümer ist hier die Abgrenzung zwischen bewusster Besitzaufgabe und bloßer Duldung. Der BGH stellt klar: Wer den unrechtmäßigen Besitz eines Dritten nur hinnimmt oder informell über die Sache kommuniziert, verliert dadurch nicht sein Herausgaberecht gegenüber einem späteren Käufer. Die Sperrwirkung des § 935 BGB bleibt bestehen, solange der Eigentümer den Besitz nicht aktiv und rechtmäßig wiedererlangt.
Wann stoppt § 242 BGB die Herausgabe einer Sache?
Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhaltens bemisst sich nach § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er kann greifen, wenn eine Partei durch ihr Verhalten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand oder Rechtsschein bei der Gegenseite geschaffen hat. Ein solcher Rechtsschein entsteht, wenn jemand nach außen hin den falschen Eindruck erweckt, alles habe rechtlich seine Richtigkeit – etwa dass jemand verkaufen darf, obwohl er gar nicht der Eigentümer ist. Wer auf diesen äußeren Anschein vertrauen durfte, wird vom Gesetz unter bestimmten Umständen vor Nachteilen geschützt.
Diese Frage stellte sich auch hier: Die beklagte Bundesrepublik argumentierte, der Verein könne sich wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB nicht auf die Sperrwirkung berufen, weil er mit seiner E-Mail aus dem September 2008 den Rechtsschein gesetzt habe, der Bruder sei verfügungsbefugter Besitzer oder Eigentümer. Der BGH verneinte einen Rechtsmissbrauch vollständig und sah keine Anhaltspunkte für ein widersprüchliches Verhalten des Vereins. Das Gericht begründete dies damit, dass die E-Mail lediglich Überlegungen zu einem möglichen Leihvertrag zwischen dem Bruder und dem Museum betraf – eine Leihanfrage einer Historikerin des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr, die der Verein zuvor abgelehnt hatte –, jedoch keinesfalls einen Verkauf legitimierte. Selbst wenn die Beklagte die E-Mail kannte, durfte sie daraus keinen Vertrauenstatbestand für sich ableiten und keine rechtlichen Schlüsse auf die Verfügungsbefugnis des Bruders ziehen.
War der Archivkauf gutgläubig?
Der gutgläubige Erwerb stützt sich auf die §§ 932 ff. BGB. Ein Erwerb ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht gutgläubig, wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen und erforderliche Nachforschungen unterlassen werden.
Auf diese Regelung berief sich die Beklagte im konkreten Streit: Sie beharrte darauf, beim Erwerb des Archivs für das Militärhistorische Museum im Dezember 2009 gutgläubig gewesen zu sein, da eine Bösgläubigkeit nicht bewiesen und die Ordner, Mappen und Fotokästen nicht als Eigentum des Vereins gekennzeichnet gewesen seien. Aus Sicht der Beklagten sprach sogar die Verweisung auf den Bruder als Vertragspartner eher für dessen Eigentum, und aus der E-Mail habe sich kein Hinweis auf ein fehlendes Eigentum ergeben.
Hinweise des BGH für die neue Verhandlung
Der BGH ließ die endgültige Beurteilung der Bösgläubigkeit offen, gab dem Berufungsgericht für die Neuverhandlung aber klare Hinweise mit auf den Weg. Die bloße Eigentumsversicherung des Bruders im Kaufvertrag vom 10. Dezember 2009 reicht nach Auffassung des Senats für einen guten Glauben nicht automatisch aus, da bei derart singulären, historisch bedeutsamen Dokumenten unterschiedlicher Autoren konkrete Verdachtsmomente bestanden haben könnten. Nachforschungen seien möglicherweise angezeigt gewesen, und die Beklagte hätte sich gegebenenfalls direkt beim Verein erkundigen müssen. Mit dieser Maßgabe hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2025 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück. Hintergrund dieser Zurückverweisung ist die Aufgabenverteilung der Gerichte: Der Bundesgerichtshof prüft Urteile als Revisionsinstanz nur auf rechtliche Fehler, darf aber keine eigenen Tatsachen feststellen oder Beweise erheben. Daher muss das untergeordnete Berufungsgericht die genauen Umstände nun selbst nochmals klären und abschließend bewerten.
Was das BGH-Urteil für Eigentümer abhandengekommener Sachen und Käufer historischer Stücke bedeutet
Der Bundesgerichtshof hat als oberste Zivilinstanz zwei Grundsätze bekräftigt, die über diesen Einzelfall hinaus bindende Wirkung entfalten: Erstens endet die Sperrwirkung des § 935 BGB bei abhandengekommenen Sachen nicht durch bloße Duldung des fremden Besitzes — Eigentümer können ihr Herausgaberecht auch Jahrzehnte später noch gegen jeden Besitzer durchsetzen, solange sie nicht aktiv in den Besitz zurückgekehrt sind. Zweitens reicht bei einzigartigen oder historisch bedeutsamen Gegenständen die Eigentumsversicherung im Kaufvertrag allein nicht für einen gutgläubigen Erwerb aus; Käufer trifft eine eigenständige Nachforschungspflicht.
Der Fall geht zur neuen Verhandlung an das OLG Köln zurück, das nun die Gutgläubigkeit der Bundesrepublik beim Erwerb des Archivs unter verschärften Maßstäben prüfen muss. Eigentümer abhandengekommener Sachen sollten daraus zwei Konsequenzen ziehen: Erstens den unfreiwilligen Besitzverlust sofort dokumentieren und den Herausgabeanspruch aktiv verfolgen, anstatt den fremden Besitz nur hinzunehmen. Zweitens in jeder Kommunikation mit Dritten unmissverständlich am eigenen Eigentum festhalten, um keinen Rechtsschein zu schaffen. Wer dagegen als Käufer einzigartige oder selten gehandelte Gegenstände erwirbt, muss über die vertragliche Eigentumszusage hinaus eigenständig die Herkunft prüfen — etwa durch Nachfrage bei bekannten Vorbesitzern, Archiven oder Fachverbänden.
Für Käufer ist der Hinweis des Senats zur Gutgläubigkeit ein wichtiger Warnschuss: Bei einzigartigen, seltenen oder historisch bedeutsamen Gegenständen reicht die bloße Eigentumsversicherung des Verkäufers im Kaufvertrag regelmäßig nicht aus. Bestehen auch nur leichte Zweifel an der Herkunft oder der Verfügungsbefugnis, trifft den Käufer eine aktive Nachforschungspflicht. Wer diese unterlässt, erwirbt nicht gutgläubig und muss die Sache an den wahren Eigentümer herausgeben.
Wenn der Erwerber verpflichtet ist, Nachforschungen anzustellen, ob der Veräußerer tatsächlich Eigentümer ist, muss er alle sachdienlichen, ihm zumutbaren Nachforschungen anstellen. Er darf sich nicht mit der Versicherung des Veräußerers begnügen, er sei Eigentümer. – so der Bundesgerichtshof
Streit um wertvolle Gegenstände oder historische Objekte?
Die Rechtslage zum gutgläubigen Erwerb und zu Herausgabeansprüchen ist komplex und stark einzelfallabhängig. Insbesondere bei abhandengekommenen oder historisch bedeutsamen Gegenständen hängt viel von den konkreten Umständen ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation und besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihren Eigentumsanspruch bestmöglich sichern oder sich gegen unberechtigte Forderungen verteidigen können.
Experten-Kommentar
Die Messlatte für den gutgläubigen Erwerb hängt bei historischen Stücken nun extrem hoch. Dass der BGH eine routinemäßige Eigentumszusicherung im Vertrag hier nicht mehr ausreichen lässt, halte ich dogmatisch für absolut konsequent. Diese strenge Linie zwingt den ambitionierten Sammlermarkt künftig zu einer lupenreinen und tiefgehenden Provenienzforschung vor jedem Ankauf.
Für Käufer und Museen bedeutet diese dogmatische Schärfung zweifellos einen massiven Mehraufwand im Vorfeld. Mein Rat lautet daher, sich bei derartigen Unikaten niemals nur auf die formellen Papiere des Vorbesitzers zu verlassen, da am Ende sonst sowohl der Kaufpreis als auch das Objekt selbst verloren sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich meinen Herausgabeanspruch, wenn ich den Besitz eines anderen jahrelang nur dulde?
Nein, bloßes jahrelanges Dulden des fremden Besitzes zerstört Ihren Herausgabeanspruch nicht. Die Sperrwirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB endet erst, wenn Sie die Sache rechtmäßig wieder in Besitz nehmen.
Der Hintergrund ist, dass ein abhandengekommener Gegenstand dem Eigentümer nicht freiwillig entzogen wurde und deshalb gutgläubig nicht wirksam erworben werden kann. Ihr Anspruch aus § 985 BGB bleibt daher bestehen, solange Sie Ihr Eigentum nicht selbst aufgegeben oder den fremden Besitz rechtlich anerkannt haben. Das bloße Schweigen gegenüber einem Familienmitglied, Nachbarn oder sonstigen Besitzer hat im Rechtsverkehr keinen Erklärungswert und wird nicht als Zustimmung gewertet.
Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn Sie den Besitz aktiv eingeräumt, einen Besitzmittlungsvertrag nach § 868 BGB geschlossen oder die Sache später selbst rechtmäßig zurückerlangt haben. Wer seine Rechte sichern will, sollte den Zeitpunkt des Abhandenkommens und jede spätere Kommunikation schriftlich festhalten und die Herausgabe eindeutig verlangen.
Habe ich Anspruch auf mein Geld zurück, wenn ich unwissend gestohlenes Diebesgut gekauft habe?
NEIN. Bei gestohlenem oder sonst abhandengekommenem Diebesgut erwerben Sie kein Eigentum und müssen die Sache an den wahren Eigentümer herausgeben. Einen Anspruch auf Rückzahlung haben Sie dann nicht gegen den Eigentümer, sondern grundsätzlich gegen den Verkäufer.
Der Grund ist § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB: Bei gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Sachen ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen, auch wenn Sie den Verkauf für rechtmäßig hielten. Deshalb kann der Eigentümer die Sache nach § 985 BGB von Ihnen herausverlangen, weil Ihr guter Glaube am fehlenden Eigentum nichts ändert. Den gezahlten Kaufpreis müssen Sie sich im Kaufverhältnis vom Verkäufer zurückholen, weil er Ihnen rechtlich kein Eigentum verschaffen konnte und die Sache damit mangelhaft bzw. nicht vertragsgerecht war. Praktisch bedeutet das: Verlangen Sie vom Verkäufer schriftlich die Rückabwicklung und die Erstattung des Kaufpreises.
Ausnahmen gibt es nur bei besonderen gesetzlichen Konstellationen, etwa wenn der Eigentümer die Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat oder wenn andere spezielle Erwerbstatbestände greifen; bei echtem Abhandenkommen schützt § 935 BGB den Käufer aber nicht. Ist der Verkäufer nicht erreichbar oder zahlungsunfähig, bleibt Ihr Rückforderungsrisiko trotzdem grundsätzlich bei Ihnen.
Reicht die Eigentumsversicherung des Verkäufers im Kaufvertrag aus, um mich rechtlich abzusichern?
Nein, bei einzigartigen oder historisch bedeutsamen Gegenständen reicht die Eigentumsversicherung im Kaufvertrag allein nicht aus. Sie müssen die Herkunft und die Eigentumsverhältnisse eigenständig prüfen.
Der gutgläubige Erwerb nach § 932 BGB schützt nur, wenn keine konkreten Verdachtsmomente bestehen und Sie die im Einzelfall zumutbaren Nachforschungen nicht unterlassen. Bei seltenen, singulären oder historisch auffälligen Stücken kann schon die besondere Art des Gegenstands Zweifel wecken, sodass die bloße Zusicherung des Verkäufers rechtlich nicht genügt. Verlassen Sie sich dann ausschließlich auf den Vertrag, verlieren Sie den Schutz des guten Glaubens und riskieren, die Sache später an den wahren Eigentümer herausgeben zu müssen. Deshalb sollten Sie vor dem Kauf schriftliche Herkunftsnachweise verlangen und die Provenienz, also die Besitz- und Herkunftsgeschichte, überprüfen.
Bei gewöhnlichen, marktüblichen Waren kann eine vertragliche Eigentumszusage eher ausreichen, weil dort regelmäßig kein Anlass zu vertieften Ermittlungen besteht. Je außergewöhnlicher der Gegenstand ist, desto eher erwartet die Rechtsprechung zusätzliche Prüfungen, etwa bei Archiven, Sammlerstücken oder Kunstobjekten. Auch fehlende Kennzeichnungen oder eine ungewöhnliche Verkaufssituation können die Nachforschungspflicht auslösen.
Kann ich die Herausgabe verweigern, wenn ich bereits teure Reparaturen an der Sache vorgenommen habe?
Nein, teure Reparaturen berechtigen nicht dazu, die Herausgabe einer fremden Sache zu verweigern. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB richtet sich nach dem Eigentum, nicht nach Ihren Investitionen; ein Zurückbehaltungsrecht entsteht dadurch grundsätzlich nicht.
Wer eine Sache besitzt und sie auf eigene Kosten repariert oder restauriert, muss sie deshalb trotzdem an den Eigentümer herausgeben, wenn dieser sie verlangt. Die Reparaturkosten ändern nichts daran, wem die Sache rechtlich gehört. Allerdings schützt das Gesetz den Besitzer nicht völlig unvorbereitet: Nach §§ 994 ff. BGB kann ein redlicher Besitzer Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen, also für Aufwendungen, die zur Erhaltung oder sachgerechten Instandsetzung erforderlich waren. Sie geben die Sache also heraus, behalten aber einen möglichen Erstattungsanspruch gegen den Eigentümer.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen notwendigen und bloß nützlichen oder luxuriösen Aufwendungen. Ersatzfähig sind vor allem Kosten, die den Bestand der Sache sichern oder ihren Wert in objektiv erforderlicher Weise erhalten; bei bösgläubigem Besitz oder nach Rechtshängigkeit gelten strengere Regeln.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: V ZR 92/25 – Urteil vom 26.06.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




