Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Az: 5 Sa 1591/00
Verkündet am: 31.07.2001
Vorinstanz: ArbG Mainz – Az.: 2 Ca 3654/99 MZ
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2001 Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird die im Urteil des ArbG Mainz vom 25.10.2000 – 2 Ca 3654/99 – enthaltene Kostenentscheidung wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Klägerin zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 zur Last.
II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens nach Erlass des Teilurteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 – wird mit der Maßgabe auf DM 1.000,00 festgesetzt, dass die Beweisgebühr aus einem Wert von lediglich DM 895,00 und die Gebühr für den Teilvergleich vom 03.07.2001 aus einem Wert von DM 995,00 zu berechnen ist.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Das nach Erlass des Teilurteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 – fortgesetzte Berufungsverfahren bezog sich (zunächst) auf den Antrag des Beklagten, der auf der Seite 7, dort unter Ziffer 2), des Urteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 – festgehalten ist (= Bl. 263 d. A.).
Im (weiteren) Berufungsverhandlungstermin vom 03.07.2001 beantragte der Beklagte (widerklagend), das Urteil des ArbG Mainz vom 25.10.2000 – 2 Ca 3654/99 – abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, sämtliche in deren Besitz befindliche Unterlagen des Berufungsklägers bestehend aus: Original-Rechnungsordner mit Leistungsnachweisen der freiberuflichen Mitarbeiter K , G und der Klägerin sowie (mit) Rechnungen der Klägerin und Berufungsbeklagten und (des) Herrn G sowie (des) Herrn K sowie Seminarunterlagen des Deutschen Steuerberaterverbandes zu dem Thema prüfungspflichtige Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (und) zu dem Rechtsgebiet Scheinselbständigkeit an den Berufungskläger herauszugeben.
Die Klägerin beantragte, die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.
Im Übrigen nahm der Beklagte die Widerklage mit dem weitergehenden Herausgabeantrag zurück.
Wegen des Verbleibs des „Rechnungsordners“ (- Inhalt u.a.: Rechnungen der Klägerin -) führte die Berufungskammer (sodann) eine Beweisaufnahme durch (Vernehmung der Zeugin B). Im Anschluss an die Beweisaufnahme schlossen die Parteien zur Erledigung des Herausgabeantrages aus der Widerklage (im Übrigen) den aus der Sitzungsniederschrift vom 03.07.2001 – 5 Sa 1591/00 – (dort Seite 6) ersichtlichen Teilvergleich.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Nach Erlass des Teilurteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 -, der teilweisen Rücknahme der Widerklage im Termin vom 03.07.2001 und nach Abschluss des Teilvergleichs vom 03.07.2001 nebst entsprechender übereinstimmender Erledigterklärung war zuletzt nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu befinden.
Die Kostenentscheidung war gem. den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs: 1 und 97 Abs. 1 ZPO sowie unter Berücksichtigung von § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen. Es musste auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung Bezug genommen werden. Dabei war (weiter) zu berücksichtigen, dass sich der Gesamtstreitwert aus den Einzelbeträgen von DM 41.890,95 (- wie bereits im Teilurteil vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 – festgesetzt -) und von DM 1.000,00 (für den Herausgabeantrag aus der Widerklage) zusammensetzte. Dabei errechnet sich der Betrag von DM 1.000,00 unter Berücksichtigung des ursprünglich formulierten Herausgabeantrages (siehe dazu Seite 7 – unten – des Teilurteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 -, dort unter Ziffer 2)) im Einzelnen wie folgt:
a) Rechnungsordner mit Leistungsnachweisen: 100,00 DM,
b) Fachzeitschriften/Seminarunterlagen: 100,00 DM und
c) Rechnungsordner mit Rechnungen 800,00 DM.
Soweit der Beklagte den Wert des Rechnungsordners zunächst mit DM 54.243,77 angegeben hat, folgt die Berufungskammer dieser Wertangabe nicht. Angemessen erscheinen insoweit die eben genannten Einzelbeträge. Gegen den insoweit im Termin vom 03.07.2001 (s. Sitzungsniederschrift S. 6) genannten Teilbetrag (= DM 1.000,00) haben Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zu recht auch keine Einwände vorgebracht.
Gemessen an dem sich hieraus ergebenden Gesamtstreitwert von DM 42.890, 95 hat die Klägerin im Umfang von etwa 3/4 obsiegt und der Beklagte im Umfang von etwa 1/4 obsiegt. Das Unterliegen der Klägerin besteht zunächst insbesondere darin, dass sie mit dem statusbezogenen Teil ihres Feststellungsbegehrens und mit dem Antragselement „zu unveränderten Bedingungen“ keinen Erfolg gehabt hat. Die Feststellungsklage war nur teilweise zulässig. Auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe unter Ziffer 11 1 a) des Teilurteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 (dort S. 10 ff.) – wird insoweit verwiesen. Ein teilweises, – insoweit etwa hälftiges – Unterliegen der Klägerin ergibt sich hinsichtlich des Rechnungsordners. Insoweit war der Ausgang des Prozesses auch nach Vernehmung der Zeugin B noch völlig offen. Es hätte insoweit noch weiterer Grenzziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art bedurft, – ggf. wäre eine weitere Sachverhaltsaufklärung/Beweisaufnahme (unter Umständen Vernehmung beider Parteien) geboten gewesen (vgl. zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in einem Fall der vorliegenden Art: BGH, Urteil vom 12.05.1982, WM 1982, 749 f.; Baumgärtel/Laumen 2. Auflage, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, BGB 5 854 Rz. 2 und § 985 Rz. 12) . Diesem Umstand war gem. § 91 a Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat die Klägerin jedoch obsiegt, so dass die Kosten – wie geschehen – zu quoteln waren.
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.