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Herausgabeanspruch des Eigentümers: Wann verjährt das Recht am Grundstück?

Die Garage des Nachbarn steht seit Jahrzehnten auf dem eigenen Grundstück. Während der eine auf sein verbrieftes Recht pocht, verweist der andere auf die abgelaufene Zeit und den gewohnten Zustand. Nun stellt sich die grundlegende Frage, ob jahrzehntelange Duldung zum endgültigen Verlust der eigenen Scholle führt oder ob das Grundbuch jede Zeitspanne überdauert.
Eine alte Garage aus Backstein steht über einer markierten Grundstücksgrenze in einem gepflegten Garten.
Eingetragene Eigentümer können die Herausgabe von Grundstücksflächen auch nach Jahrzehnten fordern, da dieser Anspruch nicht verjährt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 190/06

Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesgerichtshof gab den Eigentümern recht: Herausgabe und Räumung scheitern hier nicht an Verwirkung.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
  • Datum: 16.03.2007
  • Aktenzeichen: V ZR 190/06
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Herausgabe, Räumung, Verwirkung, Verjährung, Sachenrecht
  • Relevant für: Eigentümer, Nachbarn, Grundstücksnutzer

Wann verjährt der Herausgabeanspruch des Eigentümers?

Rechte, die als eingetragene Ansprüche im Grundbuch gesichert sind, unterliegen nach § 902 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht der Verjährung. Diese rechtliche Unverjährbarkeit galt für Herausgabeansprüche bereits während der Geltung des Zivilgesetzbuchs der DDR, verankert in § 479 Abs. 1 ZGB. Das Zivilgesetzbuch der DDR regelte bis zur Wiedervereinigung alle privaten Rechtsbeziehungen in den ostdeutschen Bundesländern und behält für Altfälle oft noch heute Bedeutung. Dahinter steht der Gedanke, dass der Anspruch auf Herausgabe einen unverzichtbaren Kernbestandteil des Eigentums darstellt.

Prüfen Sie bei Grenzstreitigkeiten zuerst Ihren aktuellen Grundbuchauszug. Wenn Sie als Eigentümer eingetragen sind, können Sie die Herausgabe der Fläche jederzeit verlangen, selbst wenn der Nachbar diese bereits seit Jahrzehnten nutzt. Lassen Sie sich nicht mit dem Argument der Verjährung abwimmeln.

Wie stark dieser Grundsatz in der Praxis wirkt, entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Grundstückseigentümer (Az. V ZR 190/06). Der Zivilsenat verurteilte die Nachbarn zur Herausgabe sowie zur Räumung eines strittigen Areals und hob damit ein fehlerhaftes Urteil des Landgerichts Halle auf. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen, welches die Räumung bereits angeordnet hatte, wurde wiederhergestellt. Dem Grenzkonflikt lag eine lange Historie zugrunde: Im Jahr 1978 erwarben Anwohner ein Grundstück und nutzten fortan ein angrenzendes, 58 Quadratmeter großes Scheunengrundstück als Zugang zu ihrem Hof. Ein anderes Paar erlangte nach der Enteignung des Geländes zu DDR-Zeiten zunächst ein Nutzungsrecht, kaufte das Areal im Jahr 1990 von einer Gemeinde und wurde 1992 offiziell als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Als die neuen Eigentümer im Jahr 2003 endgültig die Herausgabe vor Gericht forderten, beriefen sich die Nutzer auf Verjährung. Das Gericht verwarf diesen Einwand mit dem Verweis auf die absolute Unverjährbarkeit der im Grundbuch verankerten Rechte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Herausgabeanspruch des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers unterliegt nach § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung; seine Verwirkung gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist.
  2. Der Anspruch auf Räumung und Beseitigung von Störungen nach § 1004 Abs. 1 BGB fällt nicht unter die Unverjährbarkeitsregel des § 902 Abs. 1 BGB und unterliegt daher den allgemeinen Verjährungsfristen.
  3. Geringe finanzielle Aufwendungen des Besitzers sowie die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht über eine Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu sichern, sprechen gegen die Annahme einer schlechthin unerträglichen Belastung durch die Herausgabepflicht.
Infografik: Gegenüberstellung der Verjährung im Eigentumsrecht – während der Herausgabeanspruch aus dem Grundbuch nach § 902 BGB niemals verjährt, unterliegen Räumungsansprüche den regulären Fristen.
Verjährung im Eigentumsrecht: Ansprüche richtig einordnen

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für Grundstückseigentümer ist der Eintrag im Grundbuch. Solange Sie als Eigentümer eingetragen sind, kann Ihr Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks niemals verjähren – egal wie viele Jahrzehnte ein Nachbar das Areal bereits unberechtigt nutzt. Dieser Schutz gilt absolut und verdrängt im Regelfall sogar langjährige Nutzungsgewohnheiten.

Wann scheitert Verwirkung trotz Grundbucheintrag?

Die sogenannte Verwirkung gilt als ein spezieller Fall einer unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB. Sie greift nur, wenn ein Berechtigter über lange Zeit ein Verhalten zeigt, auf das der Verpflichtete fest vertrauen durfte, und eine späte Geltendmachung des Anspruchs zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Das bedeutet konkret: Wer jahrelang zusieht, wie ein Nachbar auf seinem Land hantiert und das Gefühl vermittelt, dies sei okay, verliert trotz fehlender Verjährung irgendwann das Recht, dagegen vorzugehen. Bei Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, bildet dies aufgrund der zugesicherten Unverjährbarkeit eine extreme Ausnahme.

Soweit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. – so der Bundesgerichtshof

Obwohl das Landgericht Halle in der Vorinstanz eine solche Ausnahme anerkannt hatte, kassierten die obersten Karlsruher Richter diesen Ansatz vollständig. Ein Urteil zu kassieren bedeutet im juristischen Sinne, dass die höhere Instanz die Entscheidung der Vorinstanz für ungültig erklärt und aufhebt. Die Parzellennutzer hatten die auf dem Grundstück befindliche Scheune bereits 1980 zu einer Garage umgebaut und diese mehr als zwei Jahrzehnte intensiv bewirtschaftet. Die eingetragenen Eigentümer meldeten erst im Mai 2002 ihren Anspruch an und reichten ein knappes Jahr später die Klage ein.

Für die Verneinung des Herausgabeanspruchs des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung folgt daraus, dass eine Verwirkung nur angenommen werden kann, wenn sich die Verpflichtung zur Herausgabe für den Besitzer als schlechthin unerträglich darstellt. – so der Bundesgerichtshof

Finanzielle Belastung entscheidet über Zumutbarkeit

Die Verpflichtung zur Herausgabe war für die Nachbarn nicht schlechthin unerträglich. Ein entscheidender Faktor für das Gericht war der objektiv geringe finanzielle Aufwand: Der Wert der damaligen Scheune war bei der Kaufpreisermittlung lediglich mit 450 DDR-Mark berücksichtigt worden. Zudem bewies der schnelle Umbau zur Garage, dass auf die ursprüngliche Nutzung als Scheune kein nachhaltiger Wert gelegt wurde. Ein unentgeltlicher Erwerb des Grundstücks wäre für die Nutzer selbst bei einer sehr viel früheren Aufklärung des Irrtums rechtlich ausgeschlossen gewesen. Die Gemeinde hätte das Land grundsätzlich nur zum aktuellen Verkehrswert veräußern dürfen. Nach der Überführung in Volkseigentum war ein solcher Verkauf gänzlich vom Tisch. Die zwischen der endgültigen Aufklärung des Irrtums und der Klageerhebung verstrichene Zeitspanne bewertete der Zivilsenat letztlich als zu kurz, um daraus eine Verwirkung zum Nachteil der rechtmäßigen Eigentümer abzuleiten.

Haben Sie Grundstücke in den neuen Bundesländern, die früher DDR-Eigentumsformen unterlagen? Prüfen Sie genau, ob Investitionen des Nutzers (wie Garagenbauten) den Wert des Grundstücks massiv gesteigert haben. Nur bei einer extrem hohen finanziellen Belastung, die über den reinen Grundstückswert hinausgeht, riskieren Sie den Verlust Ihres Anspruchs durch Verwirkung.

Wann ist die Garage zu räumen?

Werden fremde Gegenstände oder Bauwerke auf einem Grundstück geduldet, kann sich ein Anspruch auf Räumung und Beseitigung der Störung aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Anders als der reine Herausgabeanspruch fällt das Verlangen nach Räumung jedoch nicht unter die besondere Schutzwirkung des § 902 Abs. 1 BGB. Vielmehr unterliegen diese Ansprüche den regelmäßigen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei für Altfälle Übergangsregelungen gemäß Art. 229 Abs. 1 EGBGB herangezogen werden müssen.

Bei der Prüfung dieses speziellen Paragrafen stellten die Richter fest, dass die Eigentümer zu Recht die sofortige Räumung der Garage forderten, die von den Nachbarn auf dem Fremdgrundstück genutzt wurde. Weil das Gesetz in diesem Punkt keine absolute Unverjährbarkeit zusicherte, wurden die Fristen minutiös berechnet. Die alteingesessene, bis zum 1. Januar 2002 geltende 30-jährige Verjährungsfrist war bei der offiziellen Zustellung der Klage im Jahr 2003 noch nicht abgelaufen. Auch die seither geltenden, deutlich kürzeren Fristen waren nicht verstrichen. Damit stand fest, dass der Anspruch auf Entfernung der Gegenstände nicht verjährt war und auch hier keine ersichtliche Verwirkung vorlag.

Handeln Sie bei störenden Aufbauten oder Gegenständen des Nachbarn sofort. Während der Boden unverjährbar ist, verjährt Ihr Recht auf Beräumung (z. B. Abriss einer Hütte) nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren zum Jahresende, sobald Sie Kenntnis von der Störung haben. Fordern Sie den Nachbarn schriftlich zur Räumung auf, um den Fristablauf zu stoppen.

Achtung Falle:

Unterscheiden Sie strikt zwischen Herausgabe und Räumung. Während Sie das Grundstück (den Boden) immer zurückverlangen können, unterliegt der Anspruch auf Beseitigung und Räumung von Gebäuden oder Gegenständen der normalen Verjährung. Wer zu lange wartet, erhält zwar sein Grundstück zurück, muss aber unter Umständen die darauf errichteten Bauten des Nachbarn dulden.

Wann entsteht ein Wegerecht nach § 116?

Ein rechtlicher Anspruch auf die Bestellung einer formalen Dienstbarkeit kann sich in speziellen Konstellationen aus § 116 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ableiten lassen. Eine Dienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks, die einem Dritten ein bestimmtes Nutzungsrecht einräumt, etwa das Durchgangsrecht. Diese Vorschrift dient dazu, historisch gewachsene Überwegungen rechtlich zu sichern und dauerhaft im Grundbuch zu verankern.

Da die Nachbarn das fremde Grundstück seit dem Jahr 1978 durchgängig als unverzichtbaren Zugang zu ihrem eigenen Hof genutzt hatten, machten sie hilfsweise über eine Widerklage ein Wegerecht geltend. Eine Widerklage ist die Klage des Beklagten gegen den Kläger innerhalb desselben Gerichtsprozesses, um eigene Ansprüche direkt gegenzurechnen oder festzustellen. Das Landgericht Halle hatte sich in seinem vorherigen Urteil jedoch ausschließlich auf die abgewiesene Räumungsklage konzentriert und zu diesem geltend gemachten Wegerecht keinerlei rechtliche Feststellungen getroffen. Wegen dieser fehlenden Tatsachenfeststellungen war dem Bundesgerichtshof eine finale Entscheidung über das Überfahrtsrecht verwehrt. Während die Eigentümer auf ganzer Linie bezüglich der Herausgabe obsiegten – weshalb den Nachbarn auch die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt wurden – wurde lediglich dieser isolierte Aspekt der Widerklage an die Vorinstanz in Sachsen-Anhalt zurückverwiesen, um den Anspruch auf den Zugang abschließend zu klären.

BGH stärkt Eigentümer bei Grenzstreit

Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Position eingetragener Eigentümer bundesweit massiv und räumt mit dem Mythos auf, man könne Grundstücke allein durch Zeitablauf „ersitzen“. Das Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, in denen die Eigentumslage im Grundbuch eindeutig ist. Betroffene sollten nun prüfen, ob Nachbarn Teilflächen unberechtigt nutzen, und diese formell zur Herausgabe auffordern. Da jedoch Räumungsansprüche – anders als der Herausgabeanspruch – verjähren können, ist bei baulichen Anlagen auf dem Grundstück höchste Eile geboten, um nicht auf den Kosten für den Rückbau sitzen zu bleiben oder diese dauerhaft dulden zu müssen.


Grenzstreitigkeiten klären: Eigentumsansprüche konsequent sichern

Grenzkonflikte und unberechtigte Grundstücksnutzungen sind oft komplex, besonders wenn historische DDR-Eigentumsverhältnisse eine Rolle spielen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Grundbuchlage sowie die Verjährungs- und Verwirkungsrisiken bei Räumungsansprüchen. Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Analyse Ihrer Möglichkeiten, um Ihre Eigentumsrechte wirksam durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Wenn der Räumungsanspruch verjährt ist, übergibt der Nachbar das Grundstück zwar formell, lässt aber seinen gesamten Bauschutt einfach stehen. Genau hier kapitulieren etliche Eigentümer vor den immensen Entsorgungskosten, weil sie plötzlich auf einer asbestbelasteten alten Garage oder massiven Betonfundamenten sitzen bleiben.

Das wahre finanzielle Desaster zeigt sich meist erst beim Anrollen des Baggers. Betroffene tun gut daran, den Fokus bei Grenzstreitigkeiten sofort auf die baulichen Altlasten zu richten und nicht nur stur das Grundbuch zu prüfen. Wer dabei allein auf die Rückgabe des nackten Bodens pocht, zahlt den teuren Abriss am Ende komplett aus der eigenen Tasche.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich mein Grundstück, wenn der Nachbar es seit über 30 Jahren ungestört nutzt?

NEIN – solange Sie als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, kann Ihr Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gemäß § 902 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht verjähren. Eine bloße Zeitspanne von 30 oder mehr Jahren führt im deutschen Recht nicht automatisch dazu, dass ein Nachbar fremdes Grundeigentum durch Nutzung „ersitzt“.

Der Gesetzgeber schützt das Vertrauen auf den Grundbucheintrag und betrachtet den Herausgabeanspruch als einen unverzichtbaren Kernbestandteil Ihres Eigentumsrechts. Während bei beweglichen Sachen eine Ersitzungsfrist greift, bleibt Ihr Anspruch auf den Boden selbst bei jahrzehntelanger ungestörter Nutzung durch Dritte rechtlich bestehen. Sie können daher jederzeit die Rückgabe der Fläche verlangen, da die Eintragung im Grundbuch einen dauerhaften Schutz gegen den Rechtsverlust durch bloßen Zeitablauf bietet und die Verjährungsvorschriften hier ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch beim Anspruch auf Räumung oder den Abriss von Bauwerken, da dieser nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren verjähren kann. Zudem kann in extremen Einzelfällen das Recht auf Herausgabe verwirkt sein, wenn die Rückforderung nach sehr langer Zeit für den Nutzer eine schlechthin unerträgliche Härte darstellen würde.


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Muss ich eine Garage auf meinem Land dulden, wenn die Räumungsfrist bereits abgelaufen ist?

ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie lediglich die Herausgabe der Grundstücksfläche verlangen oder die Beseitigung der Garage fordern, da der Anspruch auf Räumung im Gegensatz zum Bodenanspruch der regelmäßigen Verjährung unterliegt. Während Sie als im Grundbuch eingetragener Eigentümer die Fläche gemäß § 902 Abs. 1 BGB zeitlich unbegrenzt zurückfordern können, müssen bauliche Anlagen unter Umständen dauerhaft geduldet werden, wenn der Beseitigungsanspruch bereits verjährt ist.

Der rechtliche Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung nach § 1004 BGB nicht an der Unverjährbarkeit des Grundbucheintrags teilnimmt. Diese Forderung verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren zum Jahresende, wobei die Frist mit der Kenntnis von der unberechtigten Bebauung beginnt. Haben Sie diese Frist versäumt, erhalten Sie zwar die rechtliche Verfügungsgewalt über den Grund und Boden zurück, verlieren jedoch die Handhabe, den Abriss oder die Entfernung des Gebäudes gerichtlich durchzusetzen. In einer solchen Konstellation entsteht eine faktische Duldungspflicht, die dazu führt, dass das fremde Bauwerk auf Ihrem Land verbleiben darf, obwohl Ihnen die Fläche eigentlich wieder uneingeschränkt zusteht.

Eine Ausnahme von dieser Duldungspflicht besteht nur dann, wenn die Garage unter Bedingungen errichtet wurde, die eine Verwirkung des Eigentumsrechts nach § 242 BGB (Treu und Glauben) ausschließen oder wenn spezialgesetzliche Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Einzelfall andere Rückbauverpflichtungen vorsehen. Da die Gerichte die Hürden für eine unzumutbare Härte sehr hoch ansetzen, sollten betroffene Grundeigentümer zur Hemmung der Verjährung umgehend eine schriftliche Räumungsaufforderung zustellen oder Klage auf Beseitigung erheben.


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Kann ich die Herausgabe fordern, obwohl der Vorbesitzer die Nutzung stillschweigend geduldet hat?

JA – Ein Herausgabeanspruch ist grundsätzlich durchsetzbar, da eine bloße Untätigkeit oder stillschweigende Duldung durch den Rechtsvorgänger nicht ausreicht, um die Rechte des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers dauerhaft zu beschneiden. Gemäß § 902 Abs. 1 BGB unterliegt der Herausgabeanspruch aus dem eingetragenen Eigentum nicht der Verjährung, sodass der aktuelle Eigentümer nicht an das passive Verhalten seines Vorbesitzers gebunden ist.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass das Eigentumsrecht ein absolutes Recht darstellt, dessen Kernbestandteil der Anspruch auf Herausgabe (§ 985 BGB) ist. Eine Verwirkung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt bei grundbuchlich abgesicherten Rechten nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, sofern die Rückgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich wäre. Eine langjährige Nutzungsgewohnheit oder das bloße Vertrauen darauf, dass der Eigentümer auch in Zukunft nicht einschreiten wird, begründet für den Nutzer keinen ausreichenden Vertrauensschutz. Der Bundesgerichtshof (BGH) bewertet das grundbuchliche Eigentumsrecht in ständiger Rechtsprechung höher als das Interesse des Besitzers am Fortbestand einer unrechtmäßigen Nutzung, solange keine massiven wertsteigernden Investitionen getätigt wurden.

Eine wichtige Grenze bildet jedoch der Anspruch auf Räumung oder den Abriss baulicher Anlagen, da dieser im Gegensatz zum reinen Herausgabeanspruch der regelmäßigen Verjährung unterliegt. Es kann daher vorkommen, dass Sie zwar die Herausgabe der Fläche erzwingen, den Verbleib vorhandener Grenzbebauungen des Nachbarn jedoch aufgrund eingetretener Verjährung dauerhaft dulden müssen.


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Greift die Unverjährbarkeit auch bei Gebäuden, die der Nachbar auf meinem Teil errichtet hat?

ES KOMMT DARAUF AN, welcher konkrete Anspruch geltend gemacht wird, da das Gesetz strikt zwischen dem nackten Besitz am Boden und der Beseitigung baulicher Anlagen unterscheidet. Während Ihr Anspruch auf Herausgabe des Grundstücksanteils gemäß § 902 Abs. 1 BGB als im Grundbuch eingetragenes Recht grundsätzlich unverjährbar ist, gilt dies nicht automatisch für das darauf befindliche Gebäude.

Die rechtliche Ursache für diese Aufspaltung liegt darin, dass der Abriss oder die Räumung eines Gebäudes als Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB qualifiziert wird, welcher der regelmäßigen Verjährung unterliegt. Diese beträgt nach § 195 BGB lediglich drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von der Bebauung erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen. Ist diese Frist verstrichen, bleibt Ihnen zwar rechtlich der Boden, Sie müssen das Gebäude des Nachbarn jedoch unter Umständen dauerhaft auf Ihrem Grundstück dulden, da eine Räumung nicht mehr erzwingbar ist.

Eine seltene Grenze bildet zudem die Verwirkung nach § 242 BGB, falls Sie den Überbau jahrzehntelang widerspruchslos geduldet und beim Nachbarn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Anlage geweckt haben. Eine solche Verwirkung des Herausgabeanspruchs wird von der Rechtsprechung jedoch nur in extremen Ausnahmefällen angenommen, wenn die Rückgabe der Fläche für den Nachbarn eine schlechthin unerträgliche Härte darstellen würde.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 190/06 – Urteil vom 16.03.2007




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