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Laubfall Gehweg – Reinigungspflichten:

Laub auf dem Gehweg – Pflichten

Im Herbst kommt es in der Regel zu einem erhöhten Laubfall auf den Gehweg. Welche diesbezüglichen Reinigungspflichten hat man als Grundstückseigentümer? Grundstückseigentümer bzw. Mieter (bei Übertragung der Reinigungs-/Verkehrssicherungspflicht) sind nach den bestehenden Straßenreinigungssatzungen dazu verpflichtet, den anliegenden Gehweg mindestens einmal pro Woche zu säubern. Im Bedarfsfall auch häufiger. Auch wenn das Laub auf dem Gehweg von Bäumen stammt die auf öffentlichem Grund stehen, sind Grundstückseigentümer/Mieter dazu verpflichtet, den Gehweg zu säubern. Dies gilt in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln (z.B. Besen) entfernt und beseitigt werden kann (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 13.02.2008, Az.: 5 A 34/07).

Fußgänger müssen sich im Herbst auf eine erhöhte Rutschgefahr auf Gehwegen einstellen. Eine Gehwegreinigung kann vom Grundstückseigentümer/Mieter nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Fußgänger müssen daher selbst darauf achten, dass im Herbst auf Gehwegen im Bereich von Laubbäumen eine erhöhte Rutschgefahr besteht (vgl. LG Coburg, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 14 O 742/07).

Baumuntersuchungspflichten: Bei Bäumen die in der Nähe eines Gehwegs stehen muss der Grundstückseigentümer/Mieter zweimal jährlich in belaubten und unbelaubtem Zustand eine äußere Sichtkontrolle bezogen auf die Standsicherheit und Gesundheit des Baumes durchführen (LG Detmold, Urteil vom 30.06.2008, Az.: 9 O 276/06). Sonst haftet der Grundstückseigentümer/Mieter im Schadensfalle.


Allgemeine Fragen und Antworten zum Nachbarrecht:

Nachbarrecht NRW – „Die Nachbarn sind die Prüfungsaufgaben, die uns das Leben stellt“ (von Marcel Achard):

Nachfolgende Ausführungen sollen einen Überblick über die nachbarschaftlichen Rechte und Pflichten geben. Sie beziehen sich vornehmlich auf das Nachbarschaftsrecht im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Früchte: Steht auf der Grenze ein Baum, so stehen die Früchte den Nachbarn jeweils zu 50 % zu. Wenn der Baum gefällt wird, gehört das Holz den Nachbarn ebenfalls zu jeweils 50 %. Jeder Nachbar kann im übrigen die Beseitigung des Baums verlangen.

 

Garten verwildert: Wird aus dem Grundstück des Nachbarn eine „Unkrautwüste“ und gelangen erhebliche Samen- und Blütenmengen auf das eigene Grundstück stehen den beeinträchtigten Eigentümer Unterlassungsansprüche gegenüber dem Nachbarn zu.

 

Gartenfeste: Jeder Lärm, der Nachbarn beeinträchtigen könnte ist grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BGH, NJW 1962, 1342 f.). Grillpartys müssen Nachbarn lediglich im üblichen Maß hinnehmen. Hierbei ist auf die Häufigkeit (nach herrschender Meinung höchstens 4mal pro Jahr) und auf die Tageszeit (bis 22.00 Uhr) abzustellen. Man hat im Rahmen des sog. „allgemeinen Persönlichkeitsrechtes“ auch keinen Anspruch darauf, einmal im Monat durch intensives Feiern die Nachtruhe seiner Nachbarn zu stören. Bei privaten Festen im Freien gilt zudem der Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Ab 22.00 Uhr darf im Freien nur noch in Zimmerlautstärke gesprochen und gefeiert werden. Sollten die Gäste erheblichen Lärm verursachen, so wird dieser dem Gastgeber zugerechnet (vgl. LG Frankfurt am Main in NJW-RR 1990, 27). Auch bei Feiern im Haus muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Auch Ausnahmefälle wie Hochzeiten, Silvester- oder Karnevalsfeiern rechtfertigen keine Lärmimmissionen bis in die frühen Morgenstunden.

 

Grenzabstände für Pflanzen in NRW: Grenzabstände für Pflanzen ergeben sich in NRW aus dem Nachbarrechtsgesetz für NRW. Nach §§ 41 ff. gelten nachfolgende Grenzabstände:

Bäume: stark wachsende Bäume: 4,00 m, allen übrigen Bäumen: 2,00 m;

Ziersträucher: stark wachsenden Ziersträucher: 1,00 m, allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m;

Obstgehölze: Kernobstbäumen: stark wachsend 2,00 m, mittelstark wachsend: 1,50 m, schwach wachsend: 1,00m, Brombeersträucher: 1,00 m, allen übrigen Beerenobststräucher: 0,50 m. Für Zier- und Beerensträucher gilt außerdem, dass sie in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten dürfen. Hecken von über 2,00 m Höhe müssen einen Grenzabstand von mind. 1,00 m und Hecken bis zu 2,00 m Höhe einen Abstand von 0,50 m einhalten.

 

Grillen/Feuer im Garten: Dringt der beim Grillen und beim Verbrennen von Holz etc. im Freien entstehende Qualm/Rauch bzw. Geruchsimmissionen in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn ein, so stellt dies eine unangemessene Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz LImSchG NW dar und kann zudem durch die Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az.: 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 – https://www.ra-kotz.de/qualm.htm). Um diesbezüglich Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man auf Gas- und Elektrogrillgeräte zurückgreifen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung darf im übrigen nur einmal im Monat auf Terrassen und Balkonen gegrillt werden.

 

Komposthaufen: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Komposthaufen bestehen erst dann, wenn von diesem erhebliche Geruchsbelästigungen ausgehen. Komposthaufen unmittelbar an der Nachbargrenze stellen eine unzumutbare Belästigung dar.

 

Laubfall: Bei unwesentlichen Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks durch Laub, Nadeln, Blütenstaub etc. vom Nachbargrundstück, hat man keine Ansprüche gegenüber dem Nachbarn. Müssen jedoch erhebliche Reinigungsarbeiten am Dach, an den Dachrinnen, auf der Terrasse oder dem Grundstück vorgenommen werden, so kann man die diesbezüglichen Kosten vom Nachbar ersetzt verlangen. Man muss jedoch von dem geforderten Kostenersatz diejenigen Kosten abziehen, die bei einer unwesentlichen Beeinträchtigung anfallen würden (BGHZ 85, 375).

 

Niederschlagswasser: Der Nachbar muss bei seinen baulichen Anlagen dafür Sorge tragen, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

 

Tierhaltung: Die Kleintierhaltung von Katzen, Hunden und sonstigen Kleintieren gehört zur üblichen Grundstücksnutzung. Nicht zur üblichen Grundstücksnutzung gehört hingegen das Halten von gefährlichen Tieren. Ebenso bei grundlosem und übermäßigem Hundegebell. Wird ein Hund zur Bewachung des Grundstücks eingesetzt, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass dieser nicht auf jedes Geräusch reagiert. Wird durch ein Tier ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so haftet der Tierhalter ohne Verschulden gem. § 833 BGB für den verursachten Schaden.

 

Überhang: Wird die Nutzung des Grundstücks durch überhängende Äste/Zweige beeinträchtigt, so kann der Nachbar die Beseitigung der Überhänge verlangen. Den bestehenden Überhang kann der Nachbar selbst beseitigen, wenn er zuvor eine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung widerrechtlich und verpflichtet ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt der Nachbar den Überhang, kann er den Ersatz der ihm entstandenen Kosten ersetzt verlangen. Überhängende Äste ab 5m Höhe beeinträchtigen das Nachbargrundstück in der Regel nicht.

 

Videoüberwachung: Eine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks ist unzulässig.

 

Wurzeln: Dringen Wurzeln eines Baumes oder einer Pflanze von dem Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück und beeinträchtigen diese das eigene Grundstück bzw. dessen wirtschaftliche Nutzung, so kann man die Wurzeln entfernen. Man sollte den Nachbarn jedoch vorher darüber informieren, dass man die Wurzeln abschneiden möchte bzw. diesem eine Frist zur Wurzelbeseitigung setzen. Kommt der Nachbar der Frist zur Wurzelbeseitigung nicht nach, so muss er auch die Kosten tragen, die dem Nachbarn bei der Wurzelbeseitigung entstehen. Wird durch das Abschneiden der Wurzeln der Baum bzw. die Pflanze beschädigt, so trägt der Eigentümer das diesbezügliche Risiko. Nach § 47 Nachbarrechtsgesetz NRW verjährt der Beseitigungsanspruch in 6 Jahren nach dem Anpflanzen.

 

Zäune: Nach § 35 Abs. 1 Nachrechtsgesetz NRW muss ein Gartenzaun ortsüblich sein. Läßt sich eine Ortsüblichkeit der Grundstückseinfriedung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedung zu errichten (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nachbarrechtsgesetz NRW).

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