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Herstellergarantie für den Heimspeicher: Drosselung bei Brandgefahr?

Die Rechte des Käufers bei Leistungsreduzierung des Batteriespeichers wurden geprüft, nachdem ein Hersteller die Leistung eines 15.000 Euro teuren Heimspeichers per Fernzugriff drosselte. Der Eigentümer klagte auf Wiederherstellung, doch die akute Brandgefahr stellte das Gericht vor eine unerwartete juristische Abwägung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 312/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Traunstein
  • Datum: 11.03.2025
  • Aktenzeichen: 2 O 312/24
  • Verfahren: Zivilverfahren (Rechtsstreit)
  • Rechtsbereiche: Herstellergarantie, Eigentumsschutz, Produktsicherheit

  • Das Problem: Ein Kunde verlangte vom Hersteller seines Akkus die Wiederherstellung der vollen Speicherkapazität. Der Hersteller hatte den Akku wegen bekannter Brandvorfälle zeitweise fernabgeschaltet oder die Ladeleistung reduziert.
  • Die Rechtsfrage: Kann der Käufer verlangen, dass der Hersteller die Abschaltung aufhebt, fehlerhafte Bauteile austauscht und die volle Leistung des Speichers garantiert?
  • Die Antwort: Nein. Der Kunde konnte keinen konkreten Material- oder Verarbeitungsfehler an seinem Akku beweisen. Die Leistungsreduzierung war eine notwendige und rechtmäßige Sicherheitsmaßnahme des Herstellers zur Gefahrenabwehr.
  • Die Bedeutung: Ein Käufer kann Ansprüche aus einer Herstellergarantie nur durchsetzen, wenn er den konkreten Defekt beweisen kann. Der Hersteller darf vorsorgliche Maßnahmen ergreifen, um Gefahren durch seine Produkte zu verhindern, ohne dass dies als rechtswidrige Beeinträchtigung gilt.

Der Fall vor Gericht


Wieso scheiterte die Klage auf Reparatur des per Fernzugriff gedrosselten Heimspeichers?

Ein Eigenheimbesitzer investiert über 17.000 Euro in einen hochmodernen Batteriespeicher, ein Versprechen auf Energieunabhängigkeit. Eines Tages funktioniert das teure Gerät nicht mehr richtig – nicht weil es kaputt ist, sondern weil der Hersteller es aus der Ferne gedrosselt hat.

Der Käufer weist auf die Stelle, an der die softwaregesteuerte Leistungsreduzierung des Heimspeichers sichtbar wird.
Hersteller-Drosselung scheiterte: Fernzugriff auf Eigentum rechtfertigt die Verkehrssicherungspflicht. | Symbolbild: KI

Tausende Kilometer entfernt hatte jemand einen Schalter umgelegt und das Eigentum des Mannes eingeschränkt. Der Besitzer klagte auf Wiederherstellung der vollen Leistung und Beseitigung der Brandgefahr. Doch vor dem Landgericht Traunstein ging es um eine viel fundamentalere Frage: War dieser digitale Eingriff eine unerlaubte Störung oder eine rechtlich gebotene Schutzmaßnahme?

Griff die Herstellergarantie für den Heimspeicher in diesem Fall?

Der Kläger stützte seine Forderung maßgeblich auf die vom Hersteller gegebene Garantie. Diese umfasste zwei zentrale Versprechen: eine Leistungsgarantie gegen übermäßigen Kapazitätsverlust durch Alterung und eine Materialgarantie gegen Fehler in Material und Verarbeitung. Das Gericht prüfte beide Punkte.

Die Leistungsgarantie passte nicht. Die Kapazität des Akkus war nicht durch natürliche Degradation gesunken. Sie wurde durch einen aktiven Software-Eingriff des Herstellers reduziert. Das ist ein anderer Sachverhalt.

Der entscheidende Punkt war die Materialgarantie. Der Kläger argumentierte, die Brandgefahr bei baugleichen Geräten beweise einen grundlegenden Mangel. Die verbauten NCA-Zellen seien nicht sicher, ein solcher Fehler müsse schon bei der Auslieferung bestanden haben. Das Gericht folgte dieser Logik nicht. Es verlangte einen konkreten, schlüssigen Nachweis für einen Material- oder Verarbeitungsfehler im spezifischen Gerät des Klägers. Der bloße Verweis auf vereinzelte Brandfälle bei einer Gesamtstückzahl von rund 66.000 installierten Speichern genügte den Richtern nicht. Sie werteten den Vortrag des Klägers als eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Er hatte keine konkreten Betriebsstörungen oder andere Anzeichen präsentiert, die auf einen Defekt in seinem persönlichen Akku hindeuteten. Ohne den Nachweis eines Materialfehlers konnte der Garantiefall nicht eintreten.

Darf der Hersteller die Leistung des Batteriespeichers fernsteuern und reduzieren?

Der Kläger sah in der Drosselung eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Eigentums. Er forderte deren Beseitigung auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1004 BGB). Dieser Paragraph schützt Eigentümer vor Störungen. Eine solche Störung lag durch den Fernzugriff unzweifelhaft vor.

Die entscheidende Frage war eine andere: War die Störung rechtswidrig? Hier brachte das Gericht die Verkehrssicherungspflicht des Herstellers ins Spiel. Ein Hersteller muss seine Produkte auch nach dem Verkauf beobachten. Erkennt er eine Gefahr, ist er verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden abzuwenden.

Im konkreten Fall hatten Brände bei baugleichen Speichern eine ernste Gefahr offenbart. Die Reaktion des Herstellers – eine vorübergehende Abschaltung und spätere Leistungsreduzierung per Software – war aus Sicht des Gerichts eine schnelle, geeignete und notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Die Sicherheit der Kunden hatte Vorrang. Der Eingriff in das Eigentum des Klägers war durch diese übergeordnete Schutzpflicht gerechtfertigt. Die Handlung des Herstellers war damit nicht rechtswidrig. Der Anspruch aus § 1004 BGB scheiterte.

Bestanden deliktische Ansprüche wegen der softwaregesteuerten Leistungsbegrenzung?

Zusätzlich versuchte der Kläger, Ansprüche aus Deliktsrecht geltend zu machen (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB). Diese Paragraphen greifen bei schuldhafter und rechtswidriger Schädigung. Das Gericht wies diese Ansprüche als „völlig abwegig“ zurück. Die Begründung war dieselbe wie beim Eigentumsschutz: Die Leistungsreduzierung war eine rechtmäßige Maßnahme zur Gefahrenabwehr und diente dem Schutz von Leib und Leben. Eine Rechtswidrigkeit fehlte.

Auch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) half dem Kläger nicht weiter. Dieses Gesetz regelt die Haftung für Personen- oder Sachschäden, die ein fehlerhaftes Produkt an anderen Dingen verursacht (§ 1 ProdHaftG). Es gewährt keinen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz des fehlerhaften Produktes selbst. Die vom Kläger geforderte Instandsetzung fiel nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes.

Da alle Hauptansprüche unbegründet waren, wies das Gericht auch die Forderung ab, die Reparaturpflicht für die Zukunft festzustellen. Der Kläger verlor den Prozess vollständig und musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Urteilslogik

Die Pflicht zur Gefahrenabwehr übertrifft den unbedingten Schutz des Eigentums, wenn Hersteller aus Produktsicherheitsgründen per Fernzugriff in die Funktion eines Gerätes eingreifen müssen.

  • Verkehrssicherungspflicht als Rechtfertigung: Hersteller dürfen die Leistung eines verkauften Produktes per Fernzugriff einschränken, wenn diese Maßnahme notwendig, geeignet und schnell zur Abwendung einer ernsten Gefahr für Leib und Leben dient.
  • Konkreter Nachweis des Garantiefalls: Wer eine Herstellergarantie in Anspruch nimmt, muss einen spezifischen Material- oder Verarbeitungsfehler am eigenen Gerät schlüssig beweisen; der bloße Verweis auf allgemeine Gefahren oder vereinzelte Schäden an baugleichen Modellen reicht nicht aus.

Der Schutz der allgemeinen Produktsicherheit kann temporär die individuellen Nutzungsrechte des Eigentümers überlagern, wodurch ein an sich vorhandener Beseitigungsanspruch entfällt.


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Experten Kommentar

Wer viel Geld für einen Heimspeicher ausgibt, erwartet, dass dieser ihm allein gehört. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Die Verkehrssicherungspflicht des Herstellers – die Pflicht zur Gefahrenabwehr – wiegt schwerer als der Beseitigungsanspruch des Käufers auf die volle Leistung. Im Klartext bedeutet das, dass der Hersteller das Recht hat, das gekaufte Gerät aus der Ferne zu drosseln oder gar abzuschalten, solange er dies mit einer akuten Brandgefahr begründet. Für Eigentümer von Smart-Home-Geräten ist dies eine bittere Erkenntnis: Die digitale Anbindung schränkt die alleinige Verfügung über das Eigentum konsequent ein.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist die Leistungsdrosselung meines Heimspeichers durch Fernzugriff erlaubt?

Ein solcher Eingriff ist in akuten Gefahrenfällen tatsächlich zulässig und notwendig. Zwar stellt der Fernzugriff auf Ihr Eigentum unzweifelhaft eine Störung nach § 1004 BGB dar. Juristisch gesehen ist diese Störung aber nicht rechtswidrig, wenn sie zur Abwendung einer ernsten Gefahr für Leib und Leben dient, wie etwa der drohende Brand Ihres Heimspeichers.

Gerichte stellen in dieser Abwägung die Sicherheit der Kunden über das uneingeschränkte Besitzrecht des Einzelnen. Hersteller tragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht zwingt sie, ihre Produkte auch nach dem Verkauf zu beobachten und aktiv einzugreifen, sobald sie eine akute Brandgefahr oder ein ähnliches Risiko erkennen. Die Leistungsreduzierung per Software wird dann als schnelle und geeignete Schutzmaßnahme eingestuft.

Das Landgericht Traunstein bestätigte diese Sichtweise in einem maßgeblichen Urteil. Ein Besitzer klagte, nachdem sein Batteriespeicher aus der Ferne gedrosselt wurde. Das Gericht urteilte, dass die Herstellerreaktion – vorübergehende Abschaltung und spätere Leistungsreduzierung – eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr war. Bei nachgewiesener Brandgefahr durch baugleiche Geräte überwiegt die übergeordnete Schutzpflicht das Eigentumsrecht am Gerät, wodurch der Eingriff gerechtfertigt ist.

Fordern Sie vom Hersteller sofort die schriftliche Dokumentation oder den internen Risikobericht an, der die unabweisbaren Sicherheitsrisiken begründet, die diesen spezifischen Fernzugriff rechtfertigten.


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Welche Rechte habe ich, wenn mein Batteriespeicher weniger Leistung liefert?

Wenn Ihr Heimspeicher vom Hersteller ferngedrosselt wurde, ist die juristische Situation kompliziert. Die meisten Ansprüche auf Reparatur, Wiederherstellung der vollen Leistung oder Schadenersatz scheitern in diesem Szenario. Gerichte sehen die Leistungsreduzierung oft als rechtmäßige Maßnahme zur Gefahrenabwehr an. Fehlt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, haben Sie kaum juristische Hebel, um die volle Kapazität einzufordern.

Der zentrale Hinderungsgrund liegt im Zweck der Drosselung. Deliktische Ansprüche auf Schadensersatz, beispielsweise aus unerlaubter Handlung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wiesen Gerichte als „völlig abwegig“ zurück. Die Reduzierung der Leistung dient dem höheren Schutz von Leib und Leben der Besitzer. Weil der Eingriff notwendig ist, um eine ernste Brandgefahr abzuwenden, fehlt ihm die notwendige Rechtswidrigkeit, die für einen Schadensersatzanspruch erforderlich wäre.

Auch das Produkthaftungsgesetz schützt Sie in diesem Fall nicht. Es regelt Haftungsfälle für Personen- oder Sachschäden, die das fehlerhafte Produkt an Drittsachen verursacht. Es beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf die Instandsetzung oder den Ersatz des mangelhaften Speichers selbst. Ein Anspruch auf Wiederherstellung bleibt nur, wenn Sie beweisen, dass die Drosselung unverhältnismäßig war oder auf einem Materialfehler in Ihrem spezifischen Gerät beruhte, der bereits bei Auslieferung bestand.

Prüfen Sie akribisch alle Kauf- und Garantieunterlagen auf Klauseln, die dem Hersteller den Fernzugriff für rein betriebliche Zwecke, die über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, erlauben.


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Wie weise ich einen Materialfehler nach, wenn nur baugleiche Speicher brennen?

Der bloße Verweis auf Brände bei baugleichen Modellen reicht für die Aktivierung der Materialgarantie in Ihrem Fall nicht aus. Gerichte fordern einen schlüssigen Nachweis, dass der Defekt bereits bei der Auslieferung in Ihrem spezifischen Gerät vorhanden war. Die Existenz eines allgemeinen Produktionsrisikos wird oft als eine Behauptung ins Blaue hinein gewertet, wenn keine individuellen Mängel vorliegen.

Herstellergarantien sind grundsätzlich an das individuelle Produkt gebunden. Ein Mangel an der gesamten Baureihe beweist somit nicht automatisch einen Defekt in jedem einzelnen Gerät. Daher müssen Sie konkrete Betriebsstörungen oder dokumentierte Auffälligkeiten präsentieren, die spezifisch auf einen Fehler im Inneren Ihres Akkus hindeuten. Das Gericht verlangte diesen Nachweis explizit, weil die Garantiezusage nur das fehlerhafte Material oder die Verarbeitung des gekauften Heimspeichers abdeckt.

Die Argumentation wird zusätzlich durch die erfolgte Leistungsdrosselung erschwert, da diese die Funktion des Geräts nachträglich verändert hat. Viele Besitzer versuchen, hilfsweise die Leistungsgarantie geltend zu machen, doch diese greift nur bei natürlicher Degradation der Zellen. Da die Kapazitätsreduktion durch eine aktive Software und nicht durch natürliche Alterung erfolgte, liegt keine Garantieleistung vor. Ohne jegliche dokumentierte Störung im Vorfeld der Drosselung kann der erforderliche Materialfehler kaum nachgewiesen werden.

Beantragen Sie umgehend ein unabhängiges technisches Gutachten, das Betriebsdaten und Fehlerprotokolle auf konkrete Anzeichen für einen Defekt vor der Drosselung prüft.


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Welche Ansprüche bleiben mir, wenn die Herstellergarantie nicht greift?

Wenn die Herstellergarantie und direkte Eigentumsansprüche auf Wiederherstellung der vollen Leistung abgewiesen wurden, müssen Sie alternative zivilrechtliche Wege nutzen. Der Fokus verschiebt sich vom direkten Reparaturbedarf auf den Nachweis, dass der Hersteller unverhältnismäßig gehandelt hat. Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Prüfung der gesetzlichen Gewährleistung, falls ein Mangel bei Übergabe des Speichers vorlag.

Diese Gewährleistungsansprüche gelten unabhängig von der freiwilligen Garantie. Sie müssen allerdings beweisen, dass der die Drosselung auslösende Defekt schon existierte, als Sie das Gerät erhielten. Diese Beweisführung ist oft extrem schwierig, besonders wenn die Zeit der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers bereits abgelaufen ist. Das Gericht verlangt einen schlüssigen Nachweis für einen Fehler in Ihrem spezifischen Gerät, nicht nur in der gesamten Baureihe.

Die größte Chance liegt darin, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu beweisen. Obwohl das Gericht die Leistungsreduzierung als rechtmäßige Maßnahme zur Gefahrenabwehr anerkennt, muss sie das mildeste Mittel gewesen sein. Gab es mildere technische Lösungen, wie den Austausch einzelner Komponenten, anstatt die Leistung drastisch zu kürzen? Solche Beweise könnten Ansprüche wegen der Nichteinhaltung vertraglich versprochener Leistungswerte begründen.

Kontaktieren Sie andere betroffene Besitzer, um festzustellen, ob der Hersteller bei baugleichen Speichern in anderen Regionen oder Zeiträumen weniger drastische Maßnahmen angewandt hat.


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Schränkt die Verkehrssicherungspflicht mein Eigentumsrecht am Smart-Home-Gerät ein?

Die kurze Antwort lautet: Ja, und zwar signifikant. Viele Käufer von Smart-Home-Geräten gehen von vollständiger Souveränität über ihr bezahltes Eigentum aus. Im Konfliktfall überlagert die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht des Herstellers jedoch das Eigentumsrecht des Besitzers. Der Schutz von Leib und Leben Dritter hat juristisch Vorrang vor dem uneingeschränkten Besitzrecht am vernetzten Gerät.

Hersteller tragen die Pflicht, ihre Produkte auch nach dem Verkauf auf potenzielle Gefahrenquellen zu beobachten und bei akuten Risiken einzugreifen. Erkennt ein Hersteller, dass baugleiche Modelle Brandgefahr bergen, ist er zur sofortigen Gefahrenabwehr verpflichtet. Der Fernzugriff, der die Leistung drosselt oder das Gerät abschaltet, stellt zwar eine unzweifelhafte Störung des Eigentums nach § 1004 BGB dar. Diese Störung gilt allerdings nicht als rechtswidrig, weil sie durch eine übergeordnete Schutzpflicht gerechtfertigt wird.

Dieses Spannungsverhältnis klärte das Landgericht Traunstein im Fall eines gedrosselten Heimspeichers. Die Richter sahen in der Leistungsreduzierung eine notwendige und geeignete Maßnahme, um die Gefahr eines Feuers abzuwenden. Der digitale Eingriff des Herstellers wurde somit als rechtlich gebotene Schutzmaßnahme gewertet. Die Gefahrenabwehr durch den Software-Schalter entkräftete die Klage auf Wiederherstellung der vollen Leistung, da der Eingriff nicht unerlaubt war.

Prüfen Sie Ihre Kaufverträge auf Klauseln, die dem Hersteller den Fernzugriff für nicht sicherheitsrelevante Zwecke erlauben, und lassen Sie diese sofort juristisch auf Verbraucherschutzkonformität prüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Behauptung „ins Blaue hinein“

Juristen bezeichnen damit einen Vortrag vor Gericht, der ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte oder Beweismittel erfolgt und rein spekulativ ist. Dieses Vorgehen gilt als unzulässig, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, Behauptungen nachzugehen, die der Kläger selbst nicht substantiiert darlegen kann. Die Regelung dient dazu, Prozessökonomie zu wahren und unnötige Beweiserhebungen zu vermeiden.

Beispiel: Weil der Kläger lediglich auf Brandfälle bei baugleichen Geräten verwies, ohne konkrete Mängel an seinem eigenen Heimspeicher zu benennen, wertete das Gericht seinen Vortrag als Behauptung ins Blaue hinein.

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Deliktsrecht

Das Deliktsrecht umfasst die zivilrechtlichen Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die sich mit der unerlaubten Handlung und der daraus folgenden Verpflichtung zum Schadensersatz beschäftigen. Dieses Rechtsgebiet sorgt dafür, dass jemand, der schuldhaft und rechtswidrig das Eigentum oder andere geschützte Rechtsgüter eines anderen verletzt, für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Beispiel: Der Kläger versuchte, Ansprüche aus dem Deliktsrecht geltend zu machen, argumentierte, die Leistungsdrosselung des Batteriespeichers sei eine schuldhafte Verletzung seines Eigentums.

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Eigentumsstörung (§ 1004 BGB)

Wird ein Eigentümer in der Nutzung oder Verfügung über seine Sache beeinträchtigt, kann er vom Störer die Beseitigung der Störung und die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen verlangen. Dieser Paragraph aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Abwehrmittel des Eigentümers gegen Eingriffe Dritter und schützt das Recht auf ungestörten Besitz.

Beispiel: Die Leistungsreduzierung des Heimspeichers per Fernzugriff stellte unzweifelhaft eine Eigentumsstörung dar, da der Besitzer sein Gerät nicht mehr in vollem Umfang nutzen konnte.

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Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Dieses Sondergesetz regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die ein fehlerhaftes Produkt an den Rechtsgütern anderer Personen oder Sachen verursacht. Der Gesetzgeber schuf das Produkthaftungsgesetz, um Verbraucher zu schützen, falls sie durch mangelhafte Produkte verletzt werden oder diese Schäden an anderen Gegenständen anrichten.

Beispiel: Das Produkthaftungsgesetz half dem Eigenheimbesitzer nicht weiter, da es nur Sachschäden an Drittsachen abdeckt, nicht aber den Anspruch auf Reparatur des fehlerhaften Speichers selbst.

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Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für viele zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere im Deliktsrecht, und beschreibt, dass eine Handlung gegen geltendes Recht verstößt und ungerechtfertigt erfolgte. Fehlt die Rechtswidrigkeit, etwa weil die Handlung durch eine höherrangige Pflicht (wie die Gefahrenabwehr) gedeckt ist, können die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

Beispiel: Die Störung des Eigentums war im Fall der Drosselung nicht rechtswidrig, weil der Eingriff der Abwendung einer akuten Brandgefahr und somit einer übergeordneten Schutzpflicht diente.

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Schlüssiger Nachweis

Um eine Klage erfolgreich zu führen, muss der Kläger einen schlüssigen Nachweis erbringen, was bedeutet, dass der Sachvortrag in sich logisch, widerspruchsfrei und durch Beweismittel untermauert ist. Das Gericht benötigt diesen Nachweis, um auf der Grundlage der Tatsachen entscheiden zu können, ob der geltend gemachte Anspruch juristisch begründet ist.

Beispiel: Das Landgericht Traunstein verlangte vom Kläger einen schlüssigen Nachweis für einen konkreten Materialfehler in seinem spezifischen Gerät, um die Garantieansprüche zu aktivieren.

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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht zwingt Hersteller, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren abzuwenden, die von ihren Produkten im Verkehr (öffentlichen Gebrauch) ausgehen können – auch nach dem Verkauf. Diese Pflicht ist eine zentrale Säule des Verbraucherschutzes und überlagert im Konfliktfall das uneingeschränkte Eigentumsrecht des Besitzers, wenn Leib und Leben in Gefahr sind.

Beispiel: Die Notabschaltung und Leistungsreduzierung des Heimspeichers begründete der Hersteller mit seiner Verkehrssicherungspflicht, da Brände bei baugleichen Speichern eine ernste Gefahr offenbart hatten.

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Das vorliegende Urteil


LG Traunstein – Az.: 2 O 312/24 – Endurteil vom 11.03.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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