Trotz gültiger Herstellergarantie reduzierte ein Unternehmen die Speicherkapazität Tausender Photovoltaik-Batterien per Fernwartung präventiv wegen Brandgefahr. Der Eigentümer bestand auf Wiederherstellung der ursprünglichen Leistung, doch die Garantie gewährte dem Anbieter ein unerwartetes Wahlrecht.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Herstellergarantie: Muss ein defekter Batteriespeicher repariert werden oder genügt ein Austausch?
- Was war der Auslöser des Rechtsstreits?
- Welches Recht hat der Hersteller laut Garantievertrag?
- Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
- Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich den Austausch meiner PV-Batterie akzeptieren, wenn ich eine Reparatur möchte?
- Welche Rechte habe ich, wenn der Hersteller die Kapazität meines Batteriespeichers drosselt?
- Wann gilt der Austausch meines defekten Speichers als unbillig und kann abgelehnt werden?
- Hafte ich oder der Hersteller, wenn mein mangelhafter Batteriespeicher einen Brandschaden verursacht?
- Was muss ich in der Herstellergarantie prüfen, damit ich bei Mängeln eine Reparatur fordern kann?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 33/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 28.10.2025
- Aktenzeichen: 6 U 33/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Garantievertrag, Produkthaftung, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Kunden kauften einen Batteriespeicher. Wegen Brandgefahr begrenzte der Hersteller die Leistung per Software. Die Kunden verlangten, dass der Hersteller die volle Kapazität durch eine Reparatur der originalen Zellmodule wiederherstellt.
- Die Rechtsfrage: Muss der Hersteller die volle Speicherkapazität garantievertraglich zwingend durch die Reparatur der alten Zellmodule wiederherstellen?
- Die Antwort: Nein. Der Hersteller hatte laut Garantiebedingungen ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch gegen gleichwertige Module. Die Kunden können die Reparatur der alten Module nicht erzwingen.
- Die Bedeutung: Ist im Garantievertrag ein Wahlrecht vereinbart, muss der Kunde die vom Hersteller angebotene Art der Nacherfüllung akzeptieren. Die Geltendmachung künftiger Garantiefälle durch eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Schaden noch ungewiss ist.
Herstellergarantie: Muss ein defekter Batteriespeicher repariert werden oder genügt ein Austausch?
Ein moderner Photovoltaik-Speicher verspricht Unabhängigkeit und Effizienz. Doch was passiert, wenn der Hersteller aus Sicherheitsgründen die Leistung dieses Speichers per Fernwartung drosselt? Haben Käufer dann einen Anspruch darauf, dass die ursprünglichen Bauteile repariert und die volle Kapazität wiederhergestellt wird? Oder darf der Hersteller stattdessen ein alternatives Ersatzteil anbieten? Genau diese Frage stand im Zentrum eines Rechtsstreits, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt wurde. In seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az.: 6 U 33/25) lieferte der 6. Zivilsenat eine klare Antwort, die die entscheidende Rolle der Vertragsbedingungen in einem Garantiefall beleuchtet.
Was war der Auslöser des Rechtsstreits?

Im Frühjahr 2022 investierte ein Käuferpaar in eine Photovoltaikanlage, deren Herzstück ein Stromspeicher für 10.353 Euro war. Dieses Modell nutzte sogenannte NCA-Batteriezellen. Nach der Installation schlossen die Käufer direkt mit dem Hersteller einen eigenständigen Garantievertrag ab. Die Freude über die neue Anlage währte jedoch nicht lange. Im Laufe der Jahre 2022 und 2023 kam es bei baugleichen Speichersystemen des Herstellers zu Bränden.
Um die Gefahr für seine Kunden abzuwenden, reagierte der Hersteller mit weitreichenden Fernwartungsmaßnahmen. Über die Software der Geräte reduzierte er dauerhaft deren Ladekapazität und Ladegeschwindigkeit – auch bei dem Speicher der Kläger. Diese sahen darin einen Mangel. Sie waren der Überzeugung, dass die Speichermodule von Anfang an fehlerhaft gewesen seien und verlangten vom Hersteller die Erfüllung seiner Garantieverpflichtung. Ihre Forderung war dabei sehr spezifisch: Der Hersteller sollte die ursprünglichen NCA-Zellmodule instand setzen, die Brandgefahr beseitigen und die volle Speicherkapazität von 7,5 kWh wiederherstellen. Einen Austausch der Module gegen einen anderen Batterietyp lehnten sie ab.
Der Hersteller hingegen argumentierte, dass ihm laut Garantievertrag ein Wahlrecht zustehe. Er bot an, die betroffenen NCA-Module gegen modernere und sicherere Module auf LFP-Basis auszutauschen. Da die Kläger auf einer Reparatur der Originalteile bestanden, landete der Fall vor Gericht. Nachdem das Landgericht Stuttgart die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, zogen die Käufer vor das Oberlandesgericht.
Welches Recht hat der Hersteller laut Garantievertrag?
Das rechtliche Fundament dieses Falles bildet nicht primär das allgemeine Kaufrecht, sondern der spezifische Garantievertrag, den die Käufer mit dem Hersteller abgeschlossen hatten. Eine solche Herstellergarantie ist ein freiwilliges Versprechen, das über die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers hinausgeht. Der Inhalt und Umfang dieser Garantie wird allein durch die Vertragsbedingungen bestimmt.
Im vorliegenden Fall enthielten die Garantiebedingungen eine entscheidende Klausel: Im Garantiefall räumten sie dem Hersteller ein Wahlrecht ein. Er konnte sich entscheiden, ob er das defekte Produkt instand setzt oder es gegen ein gleichwertiges Ersatzteil austauscht. Juristen bezeichnen dies als Leistungsbestimmungsrecht. Nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die getroffene Wahl „billigem Ermessen“ entsprechen. Das bedeutet, die Entscheidung des Herstellers darf nicht willkürlich oder für den Kunden grob unvorteilhaft sein. Die Beweislast dafür, dass eine Wahl unbillig ist, liegt jedoch bei demjenigen, der sie anzweifelt – hier also bei den Käufern.
Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung der Käufer zurück und bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter analysierten Punkt für Punkt, warum die Forderung der Kläger auf eine Reparatur der NCA-Module keinen Erfolg haben konnte.
Das Wahlrecht aus dem Garantievertrag: Der entscheidende Punkt
Das Herzstück der richterlichen Argumentation war das vertraglich vereinbarte Wahlrecht des Herstellers. Die Kläger forderten ausschließlich die Instandsetzung der verbauten NCA-Module. Der Hersteller bot jedoch den Austausch gegen LFP-Module an. Das Gericht stellte fest, dass die Garantiebedingungen ihm genau diese Wahlmöglichkeit gaben. Die Kläger hatten keine überzeugenden Gründe dargelegt, warum die Entscheidung des Herstellers für einen Austausch unbillig im Sinne des § 315 BGB sein sollte. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hersteller sein Wahlrecht bereits dahingehend ausgeübt hätte, nur eine Reparatur anzubieten. Folglich hatten die Kläger keinen durchsetzbaren Anspruch auf die von ihnen geforderte, spezifische Art der Nacherfüllung. Der Vertrag gab dem Hersteller die Freiheit zu wählen, und diese Wahl hatte er getroffen.
Warum griff die Produkthaftung nicht?
Die Käufer versuchten, ihren Anspruch auch auf das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zu stützen. Dieses Gesetz soll Verbraucher vor Schäden schützen, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Eine Haftung nach §§ 1, 3 ProdHaftG setzt jedoch voraus, dass durch das fehlerhafte Produkt eine andere Sache beschädigt oder eine Person verletzt wird. Ein klassisches Beispiel wäre eine explodierende Batterie, die das Haus in Brand setzt. Im vorliegenden Fall war der Mangel – die Brandgefahr und die daraus resultierende Leistungsminderung – jedoch auf den Speicher selbst beschränkt. Da kein Schaden an anderem Eigentum der Kläger entstanden war, lief dieser Ansatz ins Leere.
Weshalb schützte das Deliktsrecht das Eigentum der Käufer nicht?
Auch eine Haftung aus dem allgemeinen Deliktsrecht, insbesondere wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB, kam für das Gericht nicht infrage. Zwar argumentierten die Kläger, die softwareseitige Drosselung sei ein Eingriff in ihr Eigentum. Das Gericht folgte jedoch einer etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Wer von vornherein eine mangelhafte Sache erwirbt, erleidet keine nachträgliche Verletzung seines Eigentums. Das Eigentum der Käufer war von Anfang an mit dem Mangel behaftet. Das Deliktsrecht schützt bestehendes Eigentum vor Beschädigung, es gewährt aber keinen Anspruch auf die Herstellung eines von Anfang an mangelfreien Zustands. Ein solcher Anspruch wurzelt im Vertragsrecht (Gewährleistung oder Garantie), nicht im Deliktsrecht.
Selbst der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB half den Klägern nicht weiter. Dieser zielt darauf ab, eine andauernde Störung des Eigentums zu beenden. Die Kläger wollten aber nicht nur, dass die Software-Drosselung aufgehoben wird – was die Brandgefahr wieder akut gemacht hätte. Ihr Ziel war die Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit durch eine Reparatur. Einen solchen Herstellungsanspruch kann § 1004 BGB jedoch nicht begründen.
Die Feststellungsklage: Ein Blick in die unzulässige Glaskugel
Zusätzlich zur Reparatur beantragten die Kläger die Feststellung, dass der Hersteller auch in Zukunft bis zum Ende der Garantiezeit zur Wiederherstellung der vollen Kapazität verpflichtet sei. Eine solche Feststellungsklage ist nach § 256 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur zulässig, wenn es um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis geht. Der Antrag der Kläger zielte jedoch auf rein hypothetische Ereignisse in der Zukunft ab. Ob und wann es zu weiteren Leistungseinschränkungen kommen würde und ob diese einen Garantiefall auslösen, war völlig ungewiss. Gerichte sind jedoch nicht dazu da, über zukünftige, spekulative Sachverhalte zu urteilen. Der Antrag wurde daher als unzulässig abgewiesen.
Keine Erstattung der Anwaltskosten ohne Verzug
Schließlich scheiterte auch die Forderung nach Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch hätte vorausgesetzt, dass sich der Hersteller mit seiner Garantieleistung im Verzug befand (§ 280, § 286 BGB), als die Kläger ihren Anwalt beauftragten. Da der Hersteller aber eine vertraglich zulässige Alternative (den Austausch) angeboten hatte und die Kläger auf einer nicht geschuldeten Leistung (der Reparatur) bestanden, lag kein Verzug vor.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Dieses Urteil verdeutlicht mehrere zentrale Prinzipien im Umgang mit Herstellergarantien und Produktmängeln, die für Verbraucher von großer Bedeutung sind.
Erstens zeigt der Fall, wie entscheidend das genaue Lesen der Vertragsbedingungen ist. Eine Garantie ist kein pauschales Versprechen für jede denkbare Art der Mängelbeseitigung. Räumt der Garantievertrag dem Hersteller ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch, ist diese Klausel bindend. Ein Käufer kann dann nicht einseitig auf einer bestimmten Form der Nacherfüllung bestehen, solange die vom Hersteller gewählte Alternative sachlich gleichwertig und nicht unbillig ist. Der Teufel steckt hier, wie so oft, im Detail des Kleingedruckten.
Zweitens macht die Entscheidung die klare Trennlinie zwischen Vertragsrecht und Deliktsrecht sichtbar. Ein Mangel an einem Produkt selbst ist in erster Linie ein Fall für die vertraglichen Ansprüche aus Gewährleistung oder Garantie. Das Delikts- und Produkthaftungsrecht greift erst dann, wenn das fehlerhafte Produkt einen Schaden an anderen Rechtsgütern verursacht – also an anderen Gegenständen, der Gesundheit oder dem Leben. Die Enttäuschung über ein nicht wie erwartet funktionierendes Gerät allein begründet noch keinen Schadensersatzanspruch außerhalb des Vertrags.
Drittens bestätigt das Urteil einen wichtigen prozessualen Grundsatz: Gerichte entscheiden über konkrete, gegenwärtige Konflikte, nicht über hypothetische Zukunftsfragen. Der Wunsch, sich für alle Eventualitäten der Zukunft rechtlich abzusichern, ist verständlich. Eine Feststellungsklage ist dafür jedoch das falsche Instrument, wenn der zukünftige Schaden und seine Ursache noch völlig ungewiss sind. Die Justiz bietet keine Rechtsgutachten für Eventualfälle an, sondern klärt bestehende Streitigkeiten.
Die Urteilslogik
Die Durchsetzbarkeit eines Garantieanspruchs hängt fundamental von der präzisen Formulierung der vertraglichen Vereinbarungen ab.
- Wahlrecht bei Mangelbeseitigung: Ein Garantievertrag räumt dem Hersteller das Recht ein, die Art der Mangelbeseitigung (Instandsetzung oder Austausch) selbst zu bestimmen, solange die gewählte Leistung sachlich gleichwertig ist und billigem Ermessen entspricht.
- Grenze zwischen Vertrags- und Deliktsrecht: Das Deliktsrecht schützt das Eigentum lediglich vor nachträglicher Beschädigung durch Dritte, es begründet jedoch keinen Anspruch auf die Herstellung eines von Anfang an mangelfreien Zustands des erworbenen Produkts.
- Ausschluss künftiger Feststellungen: Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn sie darauf abzielt, zukünftige, noch völlig ungewisse Rechtsverhältnisse oder hypothetische Ansprüche vorsorglich gerichtlich klären zu lassen.
Die Justiz klärt bestehende Streitigkeiten, aber sie liefert keine Rechtsgutachten für spekulative Eventualitäten der Zukunft.
Benötigen Sie Hilfe?
Müssen Sie die Wahl des Herstellers bei der Wiederherstellung der Speicherkapazität akzeptieren? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche rechtliche Ersteinschätzung Ihres spezifischen Garantiefalls.
Experten Kommentar
Wer in einen hochmodernen Speicher investiert, erwartet bei Problemen eine Lösung, die die volle Leistung wiederherstellt. Dieses Urteil liefert die klare Erkenntnis: Die vertragliche Herstellergarantie ist kein Wunschkonzert, sondern konsequent an die vereinbarten Bedingungen gebunden. Räumt der Garantievertrag dem Hersteller ein Wahlrecht zwischen Instandsetzung und Austausch ein, kann der Käufer nicht auf einer spezifischen Reparatur der alten, risikobehafteten Komponenten bestehen. Für jeden Besitzer einer PV-Anlage bedeutet das: Ob man die ursprüngliche Speicherkapazität durch Reparatur zurückbekommt oder einen Austausch akzeptieren muss, hängt allein von der Macht ab, die der Hersteller sich im Kleingedruckten gesichert hat.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich den Austausch meiner PV-Batterie akzeptieren, wenn ich eine Reparatur möchte?
Sie müssen einen Austausch der PV-Batterie in den meisten Fällen akzeptieren, selbst wenn Sie auf einer Reparatur bestehen. Die Entscheidung hängt primär von den Bedingungen Ihrer Herstellergarantie ab. Räumt dieser freiwillige Vertrag dem Produzenten ein Wahlrecht ein, ist seine Entscheidung zwischen Instandsetzung und Austausch bindend. Sie können nur widersprechen, wenn die vom Hersteller gewählte Alternative objektiv unbillig ist.
Der Umfang und die Art der Mängelbeseitigung werden ausschließlich durch den Garantievertrag festgelegt. Weil die Garantie ein freiwilliges Versprechen ist, steht sie über den allgemeinen Regelungen des Kaufrechts. Ist dieses Leistungsbestimmungsrecht vereinbart, kann der Hersteller entscheiden, ob er defekte Module instand setzt oder sie durch gleichwertige Ersatzteile ersetzt. Er muss die kostengünstigere und sicherere Methode wählen.
Ihre einzige Handhabe ist der Nachweis, dass der angebotene Austausch objektiv unbillig im Sinne des Gesetzes ist. Dies setzt voraus, dass die Ersatzmodule technisch klar minderwertig sind, etwa bei Lebensdauer oder Speicherdichte. Ein bloßer Technologiewechsel, zum Beispiel von NCA zu LFP, ist kein ausreichender Ablehnungsgrund. Sie tragen die Beweislast für den signifikanten technischen Nachteil der Austauschkomponenten.
Suchen Sie sofort Ihren Garantievertrag, um die Klausel zum Wahlrecht oder der Art der Nacherfüllung juristisch prüfen zu lassen.
Welche Rechte habe ich, wenn der Hersteller die Kapazität meines Batteriespeichers drosselt?
Wenn ein Hersteller die Leistung Ihres Batteriespeichers nachträglich per Fernwartung reduziert, liegt juristisch ein klarer Mangel vor. Die vertraglich geschuldete Speicherkapazität sowie die Ladegeschwindigkeit sind dauerhaft eingeschränkt. Ihr primärer Anspruch richtet sich auf die vertragliche Nacherfüllung durch den Hersteller, die durch die bestehende Garantie abgedeckt sein muss. Sie haben Anspruch darauf, dass die volle Leistungsfähigkeit des Batteriespeichers wiederhergestellt wird.
Die Drosselung muss behoben werden, weil das Produkt die zugesicherten Eigenschaften nicht mehr erfüllt. Der Hersteller hat die Pflicht, den Mangel zu beseitigen, entweder durch Instandsetzung der betroffenen Module oder durch den Austausch gegen gleichwertige Ersatzteile. Gerichte lehnen es ab, die softwareseitige Reduzierung als deliktische Eigentumsverletzung (§ 823 BGB) zu behandeln. Das Deliktsrecht schützt Eigentum vor nachträglicher Beschädigung, gewährt aber keinen Anspruch auf die Herstellung eines von Anfang an mangelfreien Zustands.
Es ist strategisch falsch, sich nur auf einen Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB) zu stützen, um die Software-Drosselung aufzuheben. Dies würde die ursprüngliche Brandgefahr wieder akut machen, da die technische Ursache des Problems nicht behoben wäre. Sie müssen stattdessen die Wiederherstellung der vollen Kapazität durch eine gesicherte Lösung verlangen, wobei das Wahlrecht des Herstellers entscheidet, ob er repariert oder austauscht.
Dokumentieren Sie exakt (mittels Protokollen oder Screenshots) die ursprüngliche und die gedrosselte Ladekapazität und rügen Sie den Mangel formal beim Hersteller.
Wann gilt der Austausch meines defekten Speichers als unbillig und kann abgelehnt werden?
Die Ablehnung eines Speicheraustauschs ist nur bei objektiv nachweisbarer Unbilligkeit möglich. Der Hersteller muss seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ treffen, wie es § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Sie können den Austausch nur verhindern, wenn die angebotene Alternative technisch oder wirtschaftlich grob unvorteilhaft ist. Eine bloße Umstellung der Batterietechnologie, beispielsweise von NCA auf LFP, reicht als Begründung oft nicht aus.
Das Leistungsbestimmungsrecht liegt gemäß dem Garantievertrag meist beim Hersteller, wenn dieser ein vertragliches Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch vereinbart hat. Diese Entscheidung muss sachlich und technisch vertretbar sein. Unbilligkeit bedeutet, dass der Hersteller willkürlich handelt oder Ihnen durch seine Wahl einen messbaren Nachteil zufügt. Gerichte fordern konkrete Beweise und akzeptieren keine vagen, subjektiven Bedenken gegen die neue Komponente als alleinige Grundlage für eine Klage.
Der Beweis für die Unbilligkeit liegt bei Ihnen als Käufer. Dafür benötigen Sie stichhaltige, technische Fakten, idealerweise in Form eines Gutachtens. Minderwertigkeit ist nur gegeben, wenn die Ersatzmodule eine deutlich kürzere Lebensdauer, eine geringere Speicherdichte oder eine reduzierte Effizienz im Vergleich zum Original aufweisen. Fehlen solche Anhaltspunkte, geht die fehlende Beweisführung zulasten des Käufers, da kein technischer Nachteil belegt wurde.
Fordern Sie die vollständigen technischen Datenblätter (Ladezyklen, Kapazität, Garantie) der angebotenen Ersatzmodule an, um einen objektiven Vergleich zu ermöglichen.
Hafte ich oder der Hersteller, wenn mein mangelhafter Batteriespeicher einen Brandschaden verursacht?
Wenn ein Batteriespeicher aufgrund eines Mangels tatsächlich einen Brand auslöst, haftet in der Regel der Hersteller für die entstandenen Folgeschäden. Dieser Anspruch wird durch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) begründet. Wichtig ist die Unterscheidung: Während der Schaden am Speicher selbst durch die Garantie oder Gewährleistung reguliert wird, dient das Produkthaftungsrecht dem Schutz von anderen Rechtsgütern, wie beispielsweise Ihrem Haus.
Das Produkthaftungsgesetz macht den Hersteller für Schäden an anderen Sachen oder Personen verantwortlich, wenn sein Produkt fehlerhaft ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob den Hersteller ein Verschulden trifft – es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn der Defekt am Speicher einen Schaden an sogenannten „anderen Rechtsgütern“ verursacht, etwa an der Gebäudestruktur oder der Garage. Die reine Brandgefahr oder eine Drosselung der Leistung, die nur das Produkt selbst betrifft, löst diesen Haftungsanspruch nicht aus.
Ein klassischer Fall der Produkthaftung wäre eine explodierende Batterie, die einen Großbrand verursacht. Der Hersteller muss für die Zerstörung des Hauses aufkommen. Das Gesetz deckt aber keinen sogenannten „Innentäter-Schaden“ ab, also den Schaden, den das fehlerhafte Produkt an sich selbst verursacht. Wenn Sie nur die Reparatur oder den Austausch des defekten Speichers fordern, müssen Sie sich auf Ihre vertraglichen Ansprüche (Garantie oder Gewährleistung) stützen.
Prüfen Sie unbedingt Ihre Gebäude- und Hausratversicherungen auf die Abdeckung von Brand- und Überspannungsschäden durch fest installierte Batteriesysteme.
Was muss ich in der Herstellergarantie prüfen, damit ich bei Mängeln eine Reparatur fordern kann?
Die Möglichkeit, eine Reparatur statt eines Austauschs zu verlangen, hängt vollständig vom Wortlaut Ihrer Herstellergarantie ab. Dieses freiwillige Versprechen definiert den Leistungsumfang, der über das gesetzliche Kaufrecht hinausgeht. Um die volle Kontrolle über die Mängelbeseitigung zu behalten, müssen Sie die Klausel zur Art der Nacherfüllung vor der Unterschrift genau prüfen. Räumt der Vertrag dem Hersteller ein Wahlrecht ein, können Sie eine bestimmte Nacherfüllungsart nicht einseitig durchsetzen.
Der zentrale Punkt ist das vertragliche Leistungsbestimmungsrecht des Garantiegebers. Steht in der Garantieerklärung, dass der Hersteller „nach seiner Wahl“ oder „nach eigenem Ermessen“ entscheidet, liegt das Entscheidungsrecht bezüglich Instandsetzung oder Austausch beim Produzenten. Ein exklusives Reparaturrecht besteht in diesem Fall nicht. Verlassen Sie sich daher nicht auf vage Formulierungen wie „Der Mangel wird behoben“, da diese dem Hersteller alle Optionen offenlassen und ihn berechtigen, Module auszutauschen.
Möchten Sie ausschließlich die Instandsetzung des Originalprodukts sicherstellen, müssen Sie darauf achten, dass die Garantie lediglich die Reparatur der verbauten Komponenten zusichert. Das Austauschrecht des Herstellers sollte idealerweise vollständig ausgeschlossen oder das Wahlrecht explizit dem Kunden zugewiesen werden. Bei Verhandlungen, etwa bei Großprojekten, sollten Sie auf der spezifischen Formulierung bestehen, dass der Hersteller zur Instandsetzung der Originalmodule verpflichtet ist.
Markieren Sie in neuen Garantieverträgen die Abschnitte „Umfang der Leistung“ und „Wahlrecht“ und verlangen Sie bei Unklarheiten vor der Unterschrift eine schriftliche Bestätigung, dass das Wahlrecht im Garantiefall beim Kunden liegt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Billiges Ermessen
Billiges Ermessen beschreibt den rechtlichen Maßstab dafür, wie eine Partei ein vertraglich vereinbartes Wahlrecht – das sogenannte Leistungsbestimmungsrecht – fair und sachgerecht ausüben muss. Das Gesetz (§ 315 BGB) stellt sicher, dass Entscheidungen, die einseitig getroffen werden dürfen, nicht willkürlich oder grob unvorteilhaft für den Vertragspartner ausfallen dürfen, und dient als Schutzmechanismus gegen die Ausnutzung einer vertraglichen Machtposition.
Beispiel: Die Kläger konnten nicht beweisen, dass die Entscheidung des Herstellers, die NCA-Batteriemodule gegen LFP-Module auszutauschen, unbillig war, da die Ersatzteile technisch nicht minderwertig waren.
Deliktsrecht
Juristen fassen unter dem Deliktsrecht die Gesamtheit der Haftungsregeln zusammen, die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung absoluter Rechtsgüter (wie Leben, Gesundheit oder Eigentum) regeln, unabhängig von einem bestehenden Vertragsverhältnis. Zweck dieser Haftungsnormen (§§ 823 ff. BGB) ist es, eine Wiedergutmachung zu ermöglichen, wenn jemand durch das schuldhafte Handeln eines anderen einen Schaden erleidet.
Beispiel: Das Gericht lehnte eine Haftung aus Deliktsrecht ab, da die softwareseitige Drosselung des Speichers lediglich einen sogenannten Innentäter-Schaden am Produkt selbst darstellte und keine Beschädigung des bestehenden Eigentums der Käufer war.
Feststellungsklage
Eine Feststellungsklage ist ein prozessuales Instrument nach § 256 ZPO, mit dem ein Kläger die gerichtliche Klärung verlangt, ob ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (z.B. ein Schuldverhältnis) zwischen den Parteien besteht oder nicht. Diese Klageart dient der Rechtsklarheit und verhindert, dass über strittige, bereits bestehende Verpflichtungen in der Zukunft erneut gestritten werden muss.
Beispiel: Der Antrag der Käufer, gerichtlich festzustellen, dass der Hersteller auch zukünftig zur vollen Kapazitätswiederherstellung verpflichtet sei, wurde als unzulässig abgewiesen, weil er auf rein hypothetische, spekulative Ereignisse abzielte.
Leistungsbestimmungsrecht
Dieses Recht definiert die vertragliche Befugnis einer Partei, den Inhalt oder die Art der geschuldeten Leistung einseitig festzulegen, ohne dass der Partner zustimmen muss. Im Garantierecht wird das Leistungsbestimmungsrecht häufig genutzt, um dem Hersteller die Wahlfreiheit zwischen Reparatur (Instandsetzung) und Austausch (Ersatzlieferung) zu gewähren, damit er die wirtschaftlichste und technisch sinnvollste Lösung wählen kann.
Beispiel: Die Garantiebedingungen räumten dem Hersteller ein Leistungsbestimmungsrecht ein, weshalb er entscheiden durfte, die potenziell gefährlichen NCA-Module gegen sicherere LFP-Module auszutauschen, anstatt sie instand zu setzen.
Nacherfüllung
Die Nacherfüllung bezeichnet den Hauptanspruch des Käufers bei Vorliegen eines Mangels, wobei der Verkäufer oder Garantiegeber die Pflicht hat, das Produkt durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Das Vertragsrecht will damit erreichen, dass die vereinbarte Leistung wie versprochen erbracht wird; bei einer Herstellergarantie wird der Umfang der Nacherfüllung durch die spezifische Garantiezusage bestimmt.
Beispiel: Die Kläger verlangten vom Hersteller eine sehr spezifische Nacherfüllung, nämlich die Reparatur der ursprünglichen NCA-Module, obwohl der Hersteller aufgrund seines Wahlrechts den Austausch gegen LFP-Module anbot.
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Das Produkthaftungsgesetz regelt die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt an der Gesundheit einer Person oder an einer anderen Sache entstehen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Norm den Zweck des Verbraucherschutzes, da es die Haftung für Folgeschäden, jedoch nicht für den Mangel am Produkt selbst, etabliert.
Beispiel: Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz kam im Fall des gedrosselten Photovoltaik-Speichers nicht in Betracht, weil die Brandgefahr und die Leistungsminderung ausschließlich das fehlerhafte Produkt betrafen und keine Schäden an anderem Eigentum der Käufer verursacht wurden.
Das vorliegende Urteil
OLG Stuttgart – Az.: 6 U 33/25 – Urteil vom 28.10.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





