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Herstellungsaufwand – Bestreiten

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az.: 22 U 55/98

Urteil vom 11.09.1998

Vorinstanz: LG Krefeld, Az.: 11 O 20/96


In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Obertandesgerichts Dusseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 1998 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 28. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

I.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung einer restlichen Vergütung von 3.680,38 DM für die gelieferten Muster verurteilt.

1. Werkzeug für Medaillon Wandhänger – 1.780,00 DM netto –

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K… festgestellt, dass der Posten „Werkzeug für Medaillon Wandhänger“ in der Rechnung der P… GmbH vom 30.6.1995 (Bl. 33 GA) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die separate Herstellung des „Medaillons Wandanhänger“ betrifft und diese Kosten deshalb – ebenso wie die für die Muster der Tiefziehteile – von der Beklagten zu erstatten sind. Diese Feststellung greift die Beklagte mit der Berufung nicht an.

2. Anteilige Kosten für das erste Muster – 1.420,33 DM netto –

Der Anspruch der Klägerin ist begründet.

Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten insgesamt drei Muster geliefert. Für diese hat sie insgesamt 4.261,00 DM aufgewandt.

Zwar mag es zutreffen, dass die später in Konkurs gefallene Fa. R… aus L… der Klägerin für das von ihr gefertigte erste Muster keine Rechnung erteilt hat (vgl. die Aussage des Zeugen S…, Bl. 96, 104 GA). Die P… GmbH in W… die nach der Darstellung der Klägerin in der Berufungserwiderung als Auffanggesellschaft der in Konkurs geratenen Firma R… (vgl. Bl. 288 GA) die beiden weiteren Muster im Auftrage der Klägerin gefertigt hat, hat der Kläger ausweislich der Rechnung vom 30.6.1995 (Bl. 33 GA) die Herstellung und Lieferung aller drei Muster einschließlich der Nebenarbeiten mit insgesamt 4.261,00 DM in Rechnung gestellt. Ob und aus welchen Gründen die P… GmbH gegenüber der Firma R… (dem Konkursverwalter) berechtigt war, auch das erste Muster abzurechnen, kann dahinstehen. Wenn die Klägerin den Werklohn für die Musteranfertigung nicht der P… GmbH schuldete, bestand gegenüber der Firma R… eine entsprechende Zahlungsverpflichtung. Der Beklagten kann es jedenfalls gleich sein, wem die Klägerin den Werklohn schuldete. Zu Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bei der Firma R… entstandenen Kosten wahrscheinlich denen entsprechen, die die P… GmbH der Klägerin in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin hat im übrigen – wie der, Zeuge S… anschaulich dargetan hat (Bl. 96, 105 GA) – die Rechnung der P… GmbH bezahlt

3. Bestreiten des Herstellungsaufwands

Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte schließlich, dass der Sachverständige Dr. K… die gelieferten Muster nicht in Augenschein genommen hat, um den tatsächlichen Herstellungsaufwand zu beurteilen.

Dass der Sachverständige, wie die Beklagte geltend macht, den tatsächlichen Aufwand an Material und Arbeitszeit, der der Firma R… und der P… GmbH entstanden ist, durch Inaugenscheinnahme der Muster feststellen könnte, erscheint ausgeschlossen. Er konnte allenfalls den üblichen Aufwand anhand von Erfahrungswerten schätzen. Das meint die Beklagte wohl auch.

Ihr Bestreiten der Angemessenheit der Beträge, die der Sachverständige für berechtigt erachtet hat (vgl. Bl. 277 GA). ist jedoch unerheblich. Die Beklagte, die sich selbst als für diese Frage sachverständig bezeichnet (vgl. Bl. 277 GA unter c) kann sich nicht mit dem Hinweis begnügen, der (angemessene) Herstellungsaufwand liege „deutlich unter den Beträgen“, die der Sachverständige für berechtigt erachte (Bl. 277 GA). Sie wäre vielmehr gehalten, die angemessenen Aufwendungen zumindest ihrer Größenordnung nach näher anzugeben. Dass sie dazu in der Lage wäre, kann angesichts der von ihr behaupteten Sachkunde nicht zweifelhaft sein.

Der Berufung der Beklagten musste hiernach der Erfolg versagt bleiben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 352, 353 HGB, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 3.680,38 DM.

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