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Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund eines Herzleidens

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

Az.: 3 K 518/O1.NW

Verkündet am: 18. Juni 2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2001, für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die am 17. Januar 1914 geborene Klägerin verursachte am 21.März 2000 als Fahrerin eines Pkw einen Verkehrsunfall, indem sie in an der Einmündung der Raiffeisenstraße in die Hauptstraße die Vorfahrt eines anderen Pkw missachtete, wodurch es zum Zusammenstoß kam. Bei der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei gab die Klägerin die Vorfahrtsverletzung zu. Ausweislich der Unterlagen der Polizeiinspektion betreffend den Verkehrsunfall gab die Klägerin dazu an, sie habe die andere Frau nicht gesehen; wenn sie sie gesehen hätte, so wäre sie nicht herausgefahren.

Am 28. April 2000 teilte dann die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Polizeiinspektion Dahn mit, dass sie sich den Unfallhergang immer wieder durch den Kopf habe gehen lassen, und schilderte dann den Unfallhergang folgendermaßen: Sie sei bereits abgebogen gewesen und in Richtung gefahren und habe wegen Gegenverkehrs rechts hinter einem Fahrzeug anhalten müssen. Seitens der Polizeiinspektion wurde in dem Vermerk über das mit der Klägerin geführte Gespräch vom 28. April 2000 festgehalten, dass dieser von der Klägerin nunmehr geschilderte Unfallhergang aufgrund der vorgefundenen Spurenlage, insbesondere des Splitterfeldes, nicht möglich sei. Wie durch die Unfallgegnerin im Nachhinein der Polizei bekannt geworden sei, habe die Klägerin im letzten Jahr einen ähnlichen Unfall verursacht, indem sie ebenfalls die Vorfahrt missachtet habe. Auch damals habe sie zunächst ihr Fehlverhalten eingeräumt, dann aber im Nachhinein ihre Schuld abgestritten. Ebenfalls im letzten Jahr sei es zu einem weiteren Unfall mit Vorfahrtsverletzung durch die Klägerin gekommen.

Über eine Verwandte der Klägerin, Frau X aus Y sei bekannt geworden,. dass die Klägerin erst tags zuvor nach einem leichten Schlaganfall (Durchblutungsstörungen) aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die Klägerin habe zeitweise „kleine Aussetzer“, welche immer wieder vorkommen könnten.

Aufgrund dieses Sachverhalts übersandte die Polizeiinspektion den Vorfall dem Beklagten zwecks Prüfung, ob die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf den von der Polizeiinspektion vorgetragenen Sachverhalt unter Fristsetzung aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 teilte die Abteilung Gesundheitswesen des Beklagten mit, dass die Klägerin am 20. Juni 2000 zur Frage der Kraftfahreignung untersucht worden sei. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung für ihr Alter überdurchschnittlich orientiert und körperlich rüstig gewesen. Es habe allerdings eine erhebliche Sehschwäche bestanden, die für die Kraftfahreignung relevant sei. Eine Sehhilfe werde zum Fahren nicht getragen. Es werde daher eine augenärztliche Überprüfung dringend für erforderlich gehalten. Anhand der der Abteilung Gesundheitswesen vorliegenden Unterlagen und Arztberichten sei auch eine fachinternistische Untersuchung erforderlich. Sobald diese Untersuchungsergebnisse vorlägen, werde seitens der Abteilung Gesundheitswesen die Beurteilung der Kraftfahreignung abschließend erfolgen.

Die Klägerin unterzog sich daraufhin bei den Augenärzten und bei dem Internisten jeweils einer Untersuchung. Herr Dr. Betten führt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 24. August 2000 im Wesentlichen aus, ,dass die Klägerin einen örtlich und zeitlich vollorientierten Eindruck gemacht habe. Sie habe sich in einem für ihr Alter relativ guten Allgemeinzustand befunden; allerdings habe sich eine deutliche arrhythmische Herzaktion gefunden. Die im Langzeit EKG revizierten tachykarden Herzrhythmusstörungen stellten einen therapiebedürftigen Befund von Krankheitswert dar. Insbesondere könne die Tachycardie in Anbetracht des Alters ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellen. Die am 10.August 2000 erfolgte augenärztliche Untersuchung ergab ausweislich des Untersuchungsbefundes der , dass bei der Klägerin das Blendungs- und Dämmerungssehen etwas vermindert sei und nach Anbruch der Dämmerung ein Fahrverbot angezeigt sei. Bei der Klägerin bestehe Myopie und Astigmatismus.

Aufgrund dieser fachärztlichen Befunde kam die Abteilung Gesundheitswesen des Beklagten in ihrem ärztlichen Gutachten vom 15. September 2000 zu dem Ergebnis, dass nach diesen fachärztlichen Befunden eine Gesundheitsstörung vorliege, die für die Eignung erheblich sei. Es bestehe eine Herzerkrankung, die ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstelle, da es zu einem plötzlichen körperlichen Leistungszusammenbruch infolge vorübergehender Mangeldurchblutung des Gehirns kommen könne. Nach Nr. 3.4.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung liege keine Fahrtauglichkeit vor.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin entzog ihr der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2000 unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und führte zur Begründung aus, dass die Abteilung Gesundheitswesen mit Schreiben vom 15. September 2000 mitgeteilt habe, dass bei der Klägerin aufgrund der eingeholten fachärztlichen Untersuchungsbefunde eine Gesundheitsstörung vorliege, die für die Kraftfahreignung erheblich sei. Es bestehe eine Herzerkrankung, die ein erhebliches Risiko darstelle, da es zu einem plötzlichen körperlichen Leistungszusammenbruch infolge vorübergehender Mangeldurchblutung des Gehirns kommen könne. Nach Nr. 3.4.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung liege keine Fahrtauglichkeit vor.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 Widerspruch und führte aus, sie sei im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten und erledige ihre täglichen Arbeiten selbst. Ihrer Auffassung nach treffe sie an den vorgeworfenen Unfällen kein Verschulden; Diesem Widerspruch fügte sie ein ärztliches Attest ihres Hausarztes vom 26. September 2000 bei. Darin führt der Hausarzt aus, dass nach seiner Einschätzung die Klägerin fahrtüchtig sei.

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Dezember 2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Schilderungen der Polizeiinspektion die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens gefordert worden sei. Ob diese Forderung rechtmäßig gewesen sei, könne dahinstehen, da die Verwertbarkeit eines Gutachtens regelmäßig nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhänge. Vielmehr stelle die Aussage in der

amtsärztlichen Stellungnahme eine neue Tatsache dar, die selbständig verwertbar sei. Dieses amtsärztliche Gutachten komme unter Einbeziehung zweier fachärztlicher Gutachten zudem Ergebnis, dass aufgrund einer Herzerkrankung es bei der Klägerin infolge vorübergehender Mangeldurchblutung des Gehirns zu einem plötzlichen körperlichen Leistungszusammenbruch kommen könne und die Fahreignung daher nicht gegeben sei. Der Kreisrechtsausschuss habe anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck von der Klägerin gewinnen können, infolgedessen er nicht verkenne, dass diese trotz ihres fortgeschrittenen Alters noch rüstig und geistig voll auf der Höhe sei. Dennoch habe der Kreisrechtsausschuss keine berechtigten Zweifel an der amtsärztlichen Aussage, die Herzerkrankung sei aufgrund der möglichen Folgeerscheinungen eignungsausschließend. Die Entziehungsverfügung erweise sich daher als rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am B. Februar 2001 zugestellt.

Die Klägerin hat am 5. März 2001 Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Des Weiteren legte sie ein Attest ihres Hausarztes vom 23. Februar 2001 vor. Darin führt dieser aus, dass bei der Klägerin folgende Erkrankungen vorliegen: Koronare Herzkrankheit (125.9); Herzinfarkt (I21.9/Z); Hypertonus (110). Eine Fahruntüchtigkeit lasse sich bei der auch im vorliegenden Urteil ausgesprochenen Rüstigkeit der Patientin nicht erkennen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin noch aus, dass dem Gesundheitsamt sämtliche medizinischen Unterlagen, insbesondere ihres Hausarztes, vorgelegen hätten. Seit 1988 nehme sie täglich zwei Tabletten ein, eine zur Blutverdünnung und eine für das Herz.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27. September 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese. Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Juni 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – (BGBl. I 1998, S. 2214 ff.). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 4.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV besteht bei Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Vorliegend kommt das amtsärztliche Gutachten vom 15. September 2000 unter Berücksichtigung der eingeholten fachärztlichen Befunde zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Herzerkrankung besteht, die ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellt, da es zu einem plötzlichen körperlichen Leistungszusammenbruch infolge vorübergehender Mangeldurchblutung des Gehirns kommen kann, weshalb keine Fahrtauglichkeit vorliege.

Dieses amtsärztliche Gutachten holte der Beklagte zu Recht gemäß 5§ 46 Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 2 FeV ein, da aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion lag» dem Beklagten Tatsachen bekannt wurden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten.

Dieses Gutachten basiert auf umfassender Kenntnis des Gesundheitszustandes der Klägerin. Nach Angaben der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung lagen dem Gesundheitsamt sämtliche medizinischen Unterlagen, insbesondere auch ihres Hausarztes, vor. Dass in diesem amtsärztlichen Gutachten vom 15-. September 2000 noch auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, womit das Gutachten des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit „Krankheit und Kraftverkehr“ aus dem Jahre 1985 gemeint ist, verwiesen wird und nicht auf die auch schon im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Bescheide geltende Anlage 4 zu 55 11, 13 und 14 FeV, ist hier für die Verwertbarkeit des Gutachtens unbeachtlich. Die in diesem Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ als Entscheidungshilfe für die Frage der Eignung zum Führen von. Kraftfahrzeugen enthaltenen Erkenntnisse entsprechen der nunmehr in der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV enthaltenen Aufstellung der häufiger vorkommenden Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können.

Im Übrigen stellt das amtsärztliche Gutachten vom 15.. September 2000, welches unter Berücksichtigung der eingeholten fachärztlichen Befunde erstellt wurde, eine neue Tatsache dar, die selbständig verwertbar ist.

Das von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegte ärztliche Attest ihres Hausarztes, dem Facharzt für Allgemeinmedizin , vom 26. September 2000, in welchem dieser wörtlich attestiert „Nach meiner Einschätzung ist Frau fahrtüchtig“, ist nicht geeignet, das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. September 2000 in Frage zu stellen. In diesem Attest des Hausarztes wird diese Einschätzung nicht weiter erläutert. Auch das von der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Attest ihres Hausarztes vom 23.Februar 2001 führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet dessen, dass es vorliegend für die Frage der Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 ankommt, mithin das erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte hausärztliche Attest vom 23. Februar 2001 nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich jedoch auch aus diesem Attest keine andere Beurteilung. In diesem Attest ist

Ausgeführt, dass bei der Klägerin eine koronare Herzkrankheit, Herzinfarkt sowie Hypertonus vorliegen und eine Fahruntüchtigkeit sich bei der Rüstigkeit der Klägerin nicht erkennen lasse.

Auch in diesem Attest ist aber nicht erläutert, aufgrund welcher Tatsachen der Hausarzt die Klägerin für fahrtüchtig hält.

In beiden Attesten des Hausarztes ist auch nicht dargelegt, wie die Herzerkrankung der Klägerin behandelt wird, ob z.B. inregelmäßigen Abständen Langzeit-EKG’s erfolgen oder Ähnliches.

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste waren daher nicht geeignet, das sich auf die fachärztlichen Untersuchungsbefunde vom 24. August 2000 und 10. August 2000 stützende amtsärztliche Gutachten vom 15. September 2000 zu entkräften. Auch der Vortrag der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Entscheidung. So gab die Klägerin an, sie nehme seit 1988 täglich lediglich zwei Tabletten ein, nämlich eine zur Blutverdünnung und eine für das Herz. Sonstige nähere Angaben über die Behandlung der bei ihr bestehenden Herzerkrankung machte die Klägerin nicht.

Auch bedarf es hier keiner Klärung, ob die Klägerin in der Vergangenheit einen Schlaganfall erlitten oder – wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortrug – an Beschwerden der Halswirbelsäule leidet. Jedenfalls steht aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. September 2000 fest, dass die Klägerin unabhängig von ihrem Alter wegen der bei ihr bestehenden Herzerkrankung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 8.000,- DM festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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