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Keine Sozialhilfe bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit

Verwaltungsgericht Oldenburg

Az.: 13 A 513/01

Urteil vom 21.08.2001


Leitsatz:

Keine Sozialhilfe bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit – Bestätigung der bekannten Rechtslage – Zweifel an der Hilfebedürftigkeit müssen vom Hilfesuchenden selbst ausgeräumt werden, anderenfalls gehen diese Zweifel zu seinen Lasten, ohne dass es auf die feststellbare Höhe von Einkünften ankäme – Solche Zweifel liegen vor, wenn der Hilfesuchende den Verdacht erweckt, er verschweige Einkommen oder Vermögen – Klageabweisung


In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Sozialhilfe (Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 13. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2001 für   Recht   erkannt :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

T a t b e s t a n d

Die Kläger begehren die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Dezember 2000.

Der zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschluss der Kammer vom 14. März 2001 (13 B 4599/00) und den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2001 (4 MA 1677/01) und 13. Juni 2001 (4 MB 2077/01). Diese Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren – wie auch das vorangegangene Verfahren 13 B 3212/00 – geführt worden, weil der Beklagte wegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger hegte und deshalb laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gewährte.

Im Erörterungstermins vom 13. Oktober 2000 – 13 B 3212/00 – brachte der Beklagte weitere Ermittlungsergebnisse über die Ausübung eines Gewerbes durch den Kläger zu 1. (und seine Ehefrau) in der Geschäftsstelle … in … vor. Der Kläger zu 1. trat dem unter Hinweis darauf entgegen, inzwischen sei der Betrieb abgewickelt, Geschäftsaktivitäten bzw. Geschäftsbeziehungen beträfen allein die Zeit vor Oktober 2000. Die Beteiligten schlossen in diesem Termin einen Prozessvergleich, nach dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, den Klägern ab 13. Oktober 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Der Kläger zu 1. verpflichtete sich u. a., bis zum 15. November 2000 dem Sozialamt der Gemeinde … eine Gewinn-/Verlustrechnung für das Jahr 2000 und daneben eine Erklärung des Geschäftsübernehmers über die Modalitäten der Geschäftsübernahme vorzulegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und Vergleichs wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 13 B 3212/00 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 gewährte die für den Beklagten handelnde Gemeinde … laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. November 2000 in Höhe von insgesamt 1.828,80 DM.

Sie forderte den Kläger zu 1. mehrfach zur Vorlage von Unterlagen auf, die dieser nicht bzw. nicht vollständig beibrachte.

Schließlich stellte die Gemeinde … mit Bescheid vom 17. November 2000 die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 ein. Dort heißt es: Durch den Prozessvergleich sei der Kläger zu 1. verpflichtet, bis zum 15. November 2000

1. eine Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Originale der Rechnungen und der Bestätigung der Zahlungseingänge,

2. eine eidesstattliche Versicherung des Übernehmers des ehemaligen Geschäftes an der … in … über die Modalitäten der Geschäftsübernahme und

3. eine Erklärung über die Aktivitäten in dem übergegebenen Geschäftsbetrieb für die Zeit von Januar bis Oktober 2000 in einer Übersichtsform

vorzulegen. Diese Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Somit liege eine fehlende Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 SGB I vor. Die Sozialhilfe sei daher einzustellen.

Der Kläger zu 1. legte in der Folgezeit einige Nachweise vor, die die Gemeinde … nicht als ausreichend erachtete.

Unter dem 5. Dezember 2000 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde … vom 17. November 2000 ein.

Der Beklagte stellte weitere Ermittlungen an und ging davon aus, dass der Kläger zu 1. weiterhin seiner Geschäftstätigkeit nachgehe.

Am 19. Dezember 2000 suchten die Kläger erneut um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach – 13 B 4599/00 -. Die Kammer lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 14. März 2001 ab.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2001 (4 MB 2077/01) verpflichtete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Beklagten vorläufig, den Klägern ab 1. Juni 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Die Kläger haben bereits am 21. Februar 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Dezember 2000 weiter verfolgen. Zur Begründung machen sie neben ihrer Argumentation aus den Eilverfahren im wesentlichen geltend: Sie hätten die Anforderungen aus dem Vergleich vom 13. Oktober 2000 erfüllt. Außerdem sei der erkennbar allein auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützte Bescheid der Gemeinde … vom 17. November 2000 rechtswidrig und aufzuheben. Die gerichtliche Überprüfung des Bescheides sei insoweit beschränkt auf die in § 66 SGB I bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten läge nicht vor.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld zu gewähren, und den Bescheid der Gemeinde … vom 17. November 2000 aufzuheben,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus den Eilverfahren macht er insbesondere geltend: Weil der Kläger zu 1. seiner Verpflichtung aus Nr. 3 des am 13. Oktober 2000 – 13 B 3212/00 – geschlossenen Prozessvergleiches, diverse Unterlagen beizubringen, die die gesamte Einkommenssituation aus dem Gewerbebetrieb darlegten, nicht nachkomme, sei die dort im Gegenzug vereinbarte Verpflichtung des Beklagten, zunächst laufende Sozialhilfe zu erbringen, erloschen. Schon danach seien die Leistungen ab dem 1. Dezember 2000 einzustellen gewesen. Schließlich habe auch das Gericht im Beschluss vom 14. März 2001 (Az: 13 B 4599/00) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesamten früheren und zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Kläger bestünden, die eine Hilfegewährung nicht rechtfertigten. Seitens des Beklagten hätten immer erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger bestanden, sodass auch während des gesamten Verfahrens vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen stattgefunden hätten. Dementsprechend sei auch der Kläger zu 1. immer wieder aufgefordert worden, entsprechende Nachweise über die Einkommenssituation vorzulegen, damit eine etwaige Hilfebedürftigkeit abschließend überprüft werden könne. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seien aussagekräftige Belege beigebracht worden. Am 19. Juni 2001 hätten sodann Hausdurchsuchungen sowohl in … als auch in … stattgefunden. Der in …, …, ansässige Gewerbebetrieb ‚…‘ sei im Namen des Klägers zu 1. trotz bestehender Gewerbeuntersagung erkennbar fortbetrieben worden. Der Betrieb sei am selben Tage versiegelt worden. Die Versiegelung sei allerdings am 16. Juli 2001 aufgehoben worden, da der Eigentümer der Geschäftsräume die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ausgesprochen habe. Die Aufhebung der Versiegelung sei unter der Bedingung erfolgt, dass in den Räumen durch den Kläger zu 1. keine weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt werde. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Juni 2001 seien Unterlagen sichergestellt worden, aus denen sich u.a. ergebe, dass in beträchtlichem Umfang Einnahmen erzielt worden seien. Allein aufgrund der in … sichergestellten Rechnungen ergäben sich für die Monate November und Dezember 2000 Einnahmen in Höhe von 5.650,00 DM, ferner – nach einer Rechnung ohne Datum – Einnahmen in Höhe von 877,42 DM. Für den Zeitraum ab April 2001 hätten Einnahmen in Höhe von insgesamt 13.761,66 DM festgestellt werden können. Soweit für den zuletzt genannten Zeitraum noch Ausgaben gegengerechnet werden könnten, verbleibe ein Betrag in Höhe von 9.244,04 DM an Einnahmen. Ebenso seien in dem Betrieb in … Belege für den Monat April 2001 sichergestellt worden, die Einnahmen in Höhe von 870,90 DM, 16,90 DM, 580,00 DM und 1.700,00 DM auswiesen. Die Belege aus … datierten alle vom April bzw. enthielten kein Datum, sodass davon auszugehen sei, dass auch bereits vor diesem Monat weitere Einnahmen erzielt worden seien, wie dies auch die zuvor durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten. Da für den Monat November 2000 Sozialhilfeleistungen in Höhe von ca. 1.800,00 DM geflossen seien, hätten die nachgewiesenen Einnahmen aus den Monaten November und Dezember 2000 daher ohne weiteres ausgereicht, um mindestens für drei Monate den vollständigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Ab April 2001 wäre wiederum für mehrere Monate der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichergestellt gewesen. Für diesen Zeitraum müsse ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Kläger keine Leistungen an das Energieversorgungsunternehmen erbracht hätten und dass diese sodann aufgrund eines der Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. Mai 2001 – 4 MA 1677/01 -) vom Beklagten aus Sozialhilfemitteln übernommen worden seien. Der Beklagte erbringe ab Juni 2001 aufgrund des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13. Juni 2001 – 4 MB 2077/01 – wieder vorläufig Leistungen der laufenden Hilfe. Für diesen Monat habe der Beklagte (nach der entsprechenden Auszahlung) die Klägerseite aufgefordert, einen Beleg über die Zahlung der Miete vorzulegen, der bisher nicht erbracht sei; auch insoweit sei fraglich, ob die Sozialhilfemittel überhaupt zweckentsprechend eingesetzt würden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 13 A 4024/00, 13 A 2594/01, 13 B 3212/00, 13 B 4599/00, 13 B 255/01, 13 B 262/01 und 12 A 353/01 (jeweils nebst Beiakten) Bezug genommen und auf die verschiedenen Terminsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Kammer hält nach eingetretenem Zeitablauf die nach § 75 VwGO ursprünglich verfrüht erhobene Verpflichtungsklage aus prozessökonomischen Gründen für zulässig, zumal der Beklagte klar bekundet hat, dem mit Blick auf die Einstellung der Hilfegewährung eingelegten Widerspruch der Kläger nicht abzuhelfen. Weiter streiten die Beteiligten ausschließlich um die Hilfebedürftigkeit der Kläger ab Dezember 2000. Insoweit steht auch der Klage eine fragliche Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Kläger nicht mehr entgegen. Allerdings weist die Kammer insoweit darauf hin, dass der allein nach § 66 Abs. 1 SGB I ergangene, Leistungen ab 1. Dezember 2000 versagende Bescheid der Gemeinde … vom 17. November 2000 zwar voraussichtlich rechtswidrig und bei isolierter Betrachtung aufzuheben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 – 5 C 133/81 -, FEVS 34, 309, und Urteil vom 17. Mai 1995 – 5 C 20/93 -, FEVS 46, 12; siehe auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 L 4204/99 -, V.n.b., und Urteil vom 13. Dezember 2000 – 4 L 391/00 -, V.n.b.). Aber jedenfalls unter Berücksichtigung der dazu im Erörterungstermin vom 9. August 2001 – 13 A 2594/01, vgl. Abtrennungsbeschluss vom 9. August 2001 – ausdrücklich abgegebenen Erklärung des Beklagten, die in ihrer Wirkung einer Aufhebung des Bescheids gleichsteht, kann der Bescheid eine verfahrensrechtliche ‚Sperrwirkung‘ gegenüber der erhobenen Verpflichtungsklage und gegenüber dem mit ihr verfolgten materiellen Anspruch nicht mehr entfalten.

Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt kommen §§ 11, 12 BSHG in Betracht. Voraussetzung für die Gewährung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Vermögen und Einkommen, beschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder dem Elternhaushalt angehören und den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Eigenmitteln beschaffen können, sind auch das Elterneinkommen und -vermögen zu berücksichtigen (Satz 2, 2. Halbsatz).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger vorliegen, die sie nicht ausgeräumt haben.

Nach der Überzeugung der Kammer haben der Kläger zu 1. und seine Ehefrau in der Vergangenheit bis einschließlich Mitte Juni 2001 das Geschäft ‚… ‘ in … betrieben. Davon geht ersichtlich auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 13. Juni 2001 (4 MB 2077/01) aus.

Zur Überzeugung der Kammer steht aber darüber hinaus fest, dass den Klägern Einnahmen in unbekannter Höhe zur Verfügung standen. Die danach begründeten Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit haben sie nicht ausgeräumt. Dies geht zu ihren Lasten.

Liegen Zweifel an der Bedürftigkeit vor, besteht die Vermutung, der Hilfesuchende könne sich selbst im Sinne von § 2 BSHG helfen. Solche Zweifel gehen nach der im Einklang mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung stehenden Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich zu Lasten des Hilfesuchenden (vgl. dazu m.w.N.: Urteil der Kammer vom 10. Oktober 1997 – 13 A 2710/95 –.). Bleiben Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, insbesondere aufgrund von Umständen, die darauf schließen lassen, dass einzusetzendes Einkommen und/oder Vermögen vorhanden ist, so hat der Hilfesuchende diese Zweifel selbst auszuräumen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 02. Juni 1965 – 5 C 63.64 –, BVerwGE 21, 208, 213; Urteil vom 28. März 1974 – 5 C 27.73 –, BVerwGE 45, 131, 132; Urteil vom 05. Mai 1983 – 5 C 112/81 -, BVerwGE 67, 163, 171 f.; Urteil vom 23. Oktober 1987 – 5 B 66.87 –, V.n.b.; Nds. OVG, Urteil vom 26. August 1998 – 4 L 1068/97 – ,V.n.b.; so auch Nordrhein-Westfälisches OVG, Urteil vom 20. Februar 1998 – 8 A 5181/95 –, FEVS 49, 37, 38; jeweils m.w.N.). Solche Zweifel sind nach Auffassung des Gerichtes insbesondere begründet, wenn der Hilfesuchende den Verdacht erweckt, er verschweige Einkommen oder Vermögen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Juni 1999 – 13 B 1331/99 –; Urteil vom 10. Oktober 1997 – 13 A 2710/95 –; Beschluss vom 9. August 1999 – 13 B 2456/99 –; Beschluss vom 06. Oktober 2000 – 13 B 3476/00 -; Beschluss vom 14. März 2001 – 13 B 4599/00 -; jeweils m.w.N.). Lässt sich mithin nach Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen nicht ausreichend sicher feststellen, ob der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, geht dies zu seinen Lasten.

Gemessen daran gewährte der Beklagte den Klägern ab 1. Dezember 2000 zu Recht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht. Die Kläger haben die im Zuge der verschiedenen Verfahren entstandenen und begründeten Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bis zur Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt. Es liegen sogar vielmehr gewichtige Umstände vor, die den dringenden Verdacht erhärten, dass während der Dauer der Eilverfahren bis zum Zeitpunkt der Versiegelung des Betriebs am 19. Juni 2001 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorlag, aus dem sie ihren Bedarf selber decken konnten.

Nach Auswertung der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 13 A 4024/00, 13 A 2594/01, 13 B 3212/00, 13 B 4599/00, 13 B 255/01 und 13 B 262/01 nebst Beiakten macht sich die Kammer nach § 108 VwGO die Tatsachenfeststellungen aus dem Verfahren 13 B 4599/00 und ihre Wertungen aus dem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 14. März 2001 – 13 B 4599/00 – erneut zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf diesen Beschluss.

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Der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2001 noch vertretenen Auffassung, Einkünfte der Kläger seien nicht feststellbar, Hilfebedürftigkeit habe trotz der selbständigen Tätigkeit vorgelegen, das Verhalten des Klägers zu 1. (und seiner Ehefrau) sei von irrationalen Erwägungen geprägt, die nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht, erst recht nicht auf tatsächliche Gewinnerzielung, schließen ließen, folgt die Kammer nicht, da sie demgegenüber mit der o.a. Rechtsprechung der Auffassung ist, dass bestehende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit vom Hilfesuchenden selbst ausgeräumt werden müssen, anderenfalls diese Zweifel zu seinen Lasten gehen, ohne dass es auf die feststellbare Höhe von Einkünften ankäme. Da aber durch inzwischen gewonnene Erkenntnisse ein neuer Sachstand eingetreten und insoweit der angeführte Beschluss des Nds. OVG überholt ist, bedarf dies keiner Vertiefung.

Aufgrund der erfolgten Durchsuchungen liegt neues Tatsachenmaterials vor. Dieses bestätigt, dass zu Recht erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger bestanden und dass die Vermutung berechtigt war, sie hätten verschwiegene Einkünfte. Nach den Ermittlungen des Beklagten, den erfolgten Hausdurchsuchungen und der Sicherstellung diverser Unterlagen (vgl. die vom Beklagten vorgelegten, umfangreichen und aussagekräftigen Belege < zum Beispiel Quittungen, Rechnungen >) sind dem Kläger zu 1. (und seiner Ehefrau) tatsächlich beträchtliche Geldbeträge als Einnahmen aus Gewerbetätigkeit zugeflossen. Das Gericht hält die Feststellungen und die Bewertung des Beklagten für überzeugend und bezieht sich auf diese (Klageerwiderung vom 18. Juli 2001 und Schriftsatz des Beklagten vom 26. Juli 2001, jeweils nebst Anlagen <Beiakten A bis D>). Insoweit folgt die Kammer auch der Auffassung des Beklagten, die Kläger hätten ihren Hilfebedarf selber decken können. Die tatsächlichen Feststellungen des Beklagten, die das Gericht für überzeugend hält, werden von den Klägern nicht bestritten. Den vom Beklagten daraus gezogenen Schlüssen sind die Kläger nicht entgegen getreten. Zu den festgestellten Unterlagen hätten sie – nach der rechtzeitig erfolgten Einsichtnahme durch ihren Bevollmächtigten – vortragen, Stellung nehmen und die Wertungen des Beklagten versuchen können zu entkräften. Dies haben sie unterlassen. Auch wird die Bewertung der Kammer in ihrem Beschluss im Eilverfahren nun nicht mehr angegriffen. Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau haben zudem die Gelegenheit ungenutzt gelassen, persönlich zur weiteren Sachaufklärung beizutragen, indem sie zu dem Erörterungstermin am 9. August 2001 nicht erschienen sind, sie haben lediglich mitteilen lassen, sie seien nicht bereit, sich zu äußern. Auch dieses Verhalten geht zu ihren Lasten (vgl. Nds. OVG im Urteil vom 13. Dezember 2000 – 4 L 391/00 -, V.n.b., Entscheidungsgründe unter Buchstabe b).

Schließlich hält die Kammer daran fest, dass es bei der gegebenen Sachlage nicht Aufgabe des Beklagten und/oder des Gerichtes ist, weitere Einnahmen des Klägers zu 1. und/oder seiner Familie im einzelnen festzustellen und nachzuweisen. Es steht in Anbetracht schon der insgesamt (in allen Verfahren) festgestellten Tatsachen, des nach Auffassung der Kammer überzeugenden Vorbringens des Beklagten im Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (4 MA 1851/01 und 4 MB 2077/01), und erst recht aufgrund der aufgefundenen Belege und festgestellten Beträge fest, dass Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurden. Danach greift die Vermutung ein, dass noch weitere, verdeckte Einnahmen vorgelegen haben. Die begründeten Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit räumen die Kläger nicht aus. Mithin besteht ein Hilfeanspruch der Kläger nicht.

Bei der gegebenen Sachlage ist der weitere, nach § 162 Abs. 2 VwGO zu beurteilende Klageantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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