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Hinterbliebenenrente – Anspruch bei ungeklärtem Todessturz am Arbeitsplatz

Bundessozialgericht

Az.: B 2 U 28/06 R

Urteil vom 04.09.2007

Vorinstanzen:

Sozialgericht Hannover, Az.: S 22 U 71/03, Urteil vom 06.09.2004

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 6 U 24/05, Urteil vom 27.04.2006


Entscheidung:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2006 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. September 2004 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Der 1965 geborene M G (im Folgenden: Versicherter (V)) war Ehemann der Klägerin und Vater der gemeinsamen, 1985 bzw. 1986 geborenen Kinder G und K G. Er war seit 1990 bei der Fa N GmbH in L beschäftigt, seit Oktober 1999 als Monteur. Vom 3. bis 17. April 2001 befand er sich in stationärer, anschließend bis zum 6. Juni 2001 in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen einer suizidalen Krise bei sonstiger akuter vorwiegend wahnhafter Störung. Während dieser Zeit bestand Arbeitsunfähigkeit. Am 7. Juni 2001 nahm V die Arbeit wieder auf. Am folgenden Tag sowie am 9. Juli 2001 wurden ihm 20 bzw. 50 Tabletten Laubeel, ein Medikament gegen akute und chronische Angst-, Spannungs- und Erregungszustände, ärztlich verordnet.

Vom 4. bis voraussichtlich 21. September 2001 sollte V gemeinsam mit einem Richtmeister und drei weiteren Monteuren bei der Fa E im niederländischen R Reparaturarbeiten an einem Greiferumschlagkran durchführen. Der Montagetrupp traf am Morgen des ersten Tages bei der Fa E ein und nahm eine erste Baustellenbegehung vor. Er beging die Plattform des Kranes, die entsprechend der einige Tage zuvor erteilten Sicherheitsbelehrung der Arbeitgeberin mit dreiteiligem, 1,10 Meter hohem Seitenschutzgeländer ausgerüstet war. Anschließend sollte das weitere Vorgehen im Maschinenraum besprochen werden. Während sich die übrigen Mitarbeiter absprachegemäß im Maschinenraum einfanden, blieb V weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform. Es lässt sich nicht klären, was er in dieser Zeit getan hat. Wenig später stürzte er aus unbekanntem Grund von der ca. 40 Meter hohen Plattform herunter, wobei er sich tödlich verletzte. Hinweise auf besondere Umstände, die einen unfreiwilligen Sturz erklären könnten, gibt es nicht.

Dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr. S vom 9. September 2002 zufolge lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob die Erkrankung des V (wahrscheinliche Diagnose: suizidale Krise bei akuter vorwiegend wahnhafter Störung bzw. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) zum Unfallzeitpunkt bereits abgeklungen war.

Die Beklagte lehnte es – jeweils gesondert gegenüber der Klägerin und den Kindern – ab, einen Arbeitsunfall des V anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren (Bescheide vom 11. Oktober 2002, Widerspruchsbescheide vom 14. Februar 2003). Weder das Vorliegen eines Arbeitsunfalls noch das einer versicherten Tätigkeit seien bewiesen; am wahrscheinlichsten sei ein Suizid des V.

Das Sozialgericht Hannover (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu zahlen (Urteil vom 6. Dezember 2004). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. April 2006). Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die grundsätzlich versicherte Tätigkeit des V als Monteur eine rechtlich wesentliche Ursache für den tödlichen Sturz gewesen sei. Denn es lasse sich nicht aufklären, ob V zur Zeit des Unfalls überhaupt seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnende Arbeiten verrichtet habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, seien keine betrieblichen Gründe für den Sturz von der Plattform festzustellen. Zu einem Absturz hätte es nur kommen können, wenn sich V in einer Weise in Gefahr begeben hätte, die für einen erfahrenen Monteur nicht wahrscheinlich sei. Im Übrigen lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass V seinen Absturz in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt und damit eine nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Ursache zum Tod geführt habe. So gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die suizidale Krise bei akuter vorwiegend wahnhafter Störung zum Zeitpunkt des tödlichen Absturzes bereits abgeklungen gewesen sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geltend. V sei infolge seiner versicherten Tätigkeit als Monteur verstorben. Die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass er sich in Selbsttötungsabsicht von der Plattform gestürzt habe und damit keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Er sei versichert gewesen, soweit der Betriebsablauf bis zum Unfallereignis aufklärbar gewesen sei. Der Sturz habe sich nach und vor einer versicherten Tätigkeit ereignet, sei in diese eingebettet gewesen. Aus demselben Grund sei auch ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis zu bejahen. Die Beweislastverteilung sei auch angemessen. Denn gerade bei tödlich verlaufenen Unfällen könnten Zweifel bezüglich des Unfallgeschehens häufig nicht mehr ausgeräumt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2006 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. Dezember 2004 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass V auf der Plattform nichts mehr zu erledigen hatte und mit den anderen Kollegen in den Maschinenraum hätte gehen sollen. Sein weiterer Aufenthalt auf der Plattform sei daher schon aus diesem Grund nicht mehr versichert gewesen. Im Übrigen hätte er nur absichtlich und mit dem Vorhaben, sich in die Tiefe zu stürzen, das Geländer überwinden können.

II.

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das LSG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Ihr Ehemann stand unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, als er am 4. September 2001 in R tödlich verunglückte.

Auf das streitige Rechtsverhältnis ist die „Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern“ (EWGV 1408/71) anzuwenden. Nach deren Art 2 Abs. 1 und Art 4 Abs. 1 Buchst d und e ist sowohl der persönliche als auch der sachliche Geltungsbereich dieser EWGV eröffnet; die Beteiligten streiten um Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 4. September 2001, welche die Klägerin als Hinterbliebene des verunglückten Arbeitnehmers beansprucht. Obwohl sich der Beschäftigungsort zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses in den Niederlanden befand, unterlag V den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, weil die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreiten sollte (Art 14 Nr. 1 Buchst a EWGV 1408/71; vgl. auch § 4 SGB IV).

In der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 SGB VII). Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls i.S. des § 7 Abs. 1 SGB VII eingetreten, wenn er durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Absturz des Ehemannes der Klägerin am 4. September 2001 war ein Arbeitsunfall, an dessen Folgen er verstorben ist.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R, RdNr. 10 mwN – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung des V zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit liegt hier vor, weil V unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat (hier: der Plattform), verunglückt ist und ungeklärt bleibt, ob er im Unfallzeitpunkt diese versicherte Tätigkeit für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat. Diese Verrichtung hat auch rechtlich wesentlich zum Unfallereignis geführt, dem Sturz mit nachfolgendem Aufprall auf dem Boden, so dass V „infolge“ der versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem wie hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich versicherten Beschäftigten sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit regelmäßig auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.

Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R -, RdNr. 14 mwN – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lag die Verrichtung zur Zeit des Unfalls innerhalb der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Der berufliche Aufgabenbereich des Ehemanns der Klägerin am Unglückstag bestand nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und für den Senat daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG darin, gemeinsam mit einem Richtmeister und drei weiteren Monteuren eine Baustelle an einem Greiferumschlagkran einzurichten, Werkzeug und Material auf diesen Kran zu transportieren sowie Stromanschlüsse mittels Verlängerungskabel herzustellen. Nach dem Eintreffen am Morgen nahm der Montagetrupp eine erste Baustellenbegehung vor und beging zunächst die mit dreiteiligem, 1,10 Meter hohem Geländer ausgerüstete Plattform des Kranes. Anschließend sollte das weitere Vorgehen im Maschinenraum besprochen werden. Während sich die übrigen Mitarbeiter dort absprachegemäß einfanden, verblieb V weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform. Es ist unklar, was er in dieser Zeit getan hat.

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Allein aus dem Umstand, dass V absprachewidrig allein auf der Plattform geblieben ist, ohne dass sich klären lässt, was er in dieser Zeit getan hat, kann nicht auf eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung „Einrichten der Baustelle“ geschlossen werden: Der räumliche Arbeitsbereich des V am Unglückstag war nicht auf das Maschinenhaus beschränkt, sondern erfasste auch das Betreten der Plattform. Denn diesen Bereich hatte V zuvor absprachegemäß im Rahmen einer ersten Baustellenbegehung betreten.

Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil sich V durch sein Verweilen auf der Plattform bewusst einer höheren Gefahr ausgesetzt hat, abzustürzen und auf den Boden aufzuschlagen. Wie sich aus § 7 Abs. 2 SGB VII ergibt, schließt selbstgefährdendes oder verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aus. Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist allerdings dann nicht mehr wesentlich der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wenn sich ein Versicherter derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalls statt der versicherten Tätigkeit die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. Ein solches vernunftswidriges gefahrbringendes Verhalten, wie es etwas das Erklettern des Schutzgeländers o. ä. wäre, hat das LSG bereits nicht festgestellt. Das BSG hat im Übrigen aber auch stets klargestellt, dass ein Verhalten, mit dem der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt. Die selbstgeschaffene Gefahr bekommt also erst dann Bedeutung, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (Senatsurteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R – RdNr. 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Derartige betriebsfremde Zwecke und Motive hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt.

Nach den bindenden Feststellungen des LSG liegen zwar „begründete Anhaltspunkte“ dafür vor, dass V seinen Absturz in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt hat; letztlich lässt sich aber nicht klären, weshalb V in den letzten 10 bis 20 Minuten vor seinem Absturz allein auf der Plattform verblieben ist und was er in dieser Zeit getan hat. Die Vermutung, er sei dort geblieben, um das Geländer zu überwinden und sich in den Tod zu stürzen, ist ebenso spekulativ wie die Überlegung, er hätte die Plattform zur Vorbereitung der Baustelle noch einige Minuten länger inspizieren wollen und wäre hierbei versehentlich hinunter gefallen. Möglicherweise versäumte er es auch aufgrund eines Missverständnisses, rechtzeitig den Maschinenraum aufzusuchen. Weitere derartige spekulative Überlegungen in die eine oder andere Richtung sind denkbar. Entsprechendes gilt für die Überlegung des LSG, es sei unwahrscheinlich, dass ein erfahrener Monteur seine Körpermitte auf die Oberkante des Geländers angehoben und sich dadurch ohne Sicherheitsgurt in die Gefahr begeben hätte, abzustürzen. Art und Beschaffenheit der Sicherheitsvorrichtungen auf der Plattform wären für die rechtliche Bewertung nur dann von Belang, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gekommen wäre, dass wegen der Höhe und der Konstruktion des Seitenschutzgitters ein versehentlicher, nicht absichtlich herbeigeführter Absturz praktisch ausgeschlossen war. Das ist indes nicht der Fall. Aus den im Urteil getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass ungeachtet aller für eine Selbsttötung sprechenden Indizien die Möglichkeit eines zum Absturz führenden Unglücksfalls bei der betrieblichen Tätigkeit bestanden hat.

Die Ungewissheit darüber, aus welchen Beweggründen V noch weitere 10 bis 20 Minuten auf der Plattform verblieben ist und was er dort getan hat, geht zu Lasten der Beklagten. Denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der versicherten Baustelleneinrichtung vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hatte. Verunglückt ein Versicherter wie hier unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 24/03 R = BSGE 93, 279, 282 f = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9 RdNr 12). Das trifft wie dargelegt hier nicht zu.

Da das LSG keine Selbsttötungsabsicht des V zum Zeitpunkt seines Absturzes festgestellt hat, bedarf dessen Unfreiwilligkeit keiner vertieften Erörterung. Anders als in der Entscheidung des Senats vom 30. April 1985 (2 RU 24/84 = BSGE 58, 76 = SozR 2200 § 548 Nr. 70) sind im vorliegenden Verfahren – mit Ausnahme der Medikation durch den behandelnden Arzt des V – keine im Zeitpunkt des Ereignisses aktuellen für eine Selbsttötungsabsicht sprechenden Umstände festgestellt. Für die Auffassung Kellers, die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Versicherten trügen immer die Beweislast dafür, dass der Versicherte im Zeitpunkt des tödlichen Ereignisses nicht mit Selbsttötungsabsicht gehandelt habe (in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Februar 2007, § 8 RdNr. 341 am Ende unter Bezugnahme auf die o. g. Entscheidung des BSG vom 30. April 1985), mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Sollte sich aus der von Keller zitierten Entscheidung etwas anderes ergeben, so hält der Senat daran nicht fest.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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