
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 W 50/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 14.07.2026 stellte das Oberlandesgericht Köln (6 W 50/26) klar: Ein Bewertungsportal darf auf die Zahl gelöschter Bewertungen hinweisen, wenn die mögliche Abweichung zur Gesamtzahl der Bewertungen für Verbraucher keine Bedeutung hat. Eine deutlich zu hohe Zahl kann den guten Ruf eines Unternehmens schädigen oder Verbraucher täuschen.
- Warum erlaubt: Nutzer können gelöschte Bewertungen besser einordnen.
- Keine grundlosen Löschungen: Verbraucher sehen den Hinweis nicht als Zeichen für grundlose Löschungen.
- Kleine Abweichung: Bei 5.528 Bewertungen beeinflusst eine kleine Abweichung das Unternehmensbild nicht.
- Eigene Beschwerden: Das Unternehmen hatte selbst erklärt, dass Bewertungen nach eigenen Beschwerden gelöscht wurden.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 14.07.2026
- Aktenzeichen: 6 W 50/26
- Verfahren: einstweiliges Verfügungsverfahren (schnelles Verfahren für vorläufigen Schutz)
- Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Schutz des Geschäftsbetriebs
- Streitwert: 20.000,00 €
- Relevant für: Bewertungsportale, Unternehmen mit Online-Profilen, Nutzerbewertungen
Warum erlaubte das OLG Köln den Löschhinweis?
Grundsätzlich ist es zulässig, wenn ein Bewertungsportal darauf hinweist, dass Bewertungen aufgrund einer Beschwerde des bewerteten Unternehmens gelöscht wurden. Nutzer haben ein legitimes Interesse an der Zahl gelöschter Bewertungen, weil diese Information hilft, das Gesamtbild aus Bewertungen und Durchschnittsnote richtig einzuordnen. Zu dieser Einschätzung verwies der Senat auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.06.2026 (15 W 55/26), auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.02.2023 (405 HKO 3/23) sowie auf eine Stellungnahme aus der Fachliteratur.
Ob ein solcher Hinweis auch im Streit um ein Ferienanlagen-Profil standhielt, hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden. Die Antragsgegnerin betreibt unter anderem eine Suchmaschine und einen Kartendienst im Internet. Beim Unternehmensprofil der Ferienanlage erschien der Hinweis, es seien „21 bis 50 Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“ worden – näher erläutert auf einer Unterseite des Portals. Die Betreiberin der Anlage wollte diesen Hinweis per einstweiliger Verfügung verbieten lassen. Das Landgericht Köln lehnte den Antrag ab, das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung: Der Hinweis verstößt weder gegen §§ 4, 5 UWG noch greift er in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB ein.
Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Eilanordnung. Sie kann einem Portal vorläufig verbieten, den Hinweis anzuzeigen, bevor der Streit endgültig entschieden ist. UWG meint das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es verbietet unter anderem herabsetzende und irreführende geschäftliche Handlungen. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb schützt Ihren laufenden Geschäftsbetrieb vor gezielten rechtswidrigen Störungen. Greift keiner dieser Schutzmechanismen, lässt sich der Löschhinweis per Eilantrag nicht untersagen.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Bewertungsportal darf darauf hinweisen, dass Bewertungen aufgrund von Beschwerden des bewerteten Unternehmens gelöscht wurden; Nutzer haben ein legitimes Interesse an der Zahl gelöschter Bewertungen, weil diese Information der Einordnung des Gesamtbildes aus Bewertungen und Durchschnittsnote dient.
- Der Hinweis auf die Löschung von Bewertungen wegen Beschwerden stellt keine unlautere Herabsetzung oder Anschwärzung dar, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Löschung als üblichen Vorgang im digitalen Raum versteht und davon ausgeht, dass das Portal nur bei aus seiner Sicht berechtigten Beschwerden reagiert.
- Eine unzutreffende oder bestrittene Angabe zur Zahl gelöschter Bewertungen begründet weder eine relevante Irreführung noch eine Herabsetzung und keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn die mögliche Abweichung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewertungen so geringfügig ist, dass sie für den durchschnittlichen Verbraucher keine Bedeutung hat.
Hinweis auf gelöschte Bewertungen als Herabsetzung?
Maßgeblich für die wettbewerbsrechtliche Prüfung waren § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, die eine unlautere Herabsetzung beziehungsweise Anschwärzung von Konkurrenten verbieten. Anschwärzung bedeutet: Es werden nachteilige Behauptungen über Ihr Unternehmen verbreitet, die den geschäftlichen Ruf schädigen können. Eine solche Herabsetzung kann vorliegen, wenn ein Portal eine signifikant zu hohe Zahl gelöschter Bewertungen angibt oder eine im Verhältnis zur Gesamtzahl auffällig hohe Löschquote behauptet – vorausgesetzt, dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des betroffenen Unternehmens. Daneben prüfte der Senat, ob ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt.
Im konkreten Profil-Hinweis sah die Ferienanlagen-Betreiberin genau diese Herabsetzung verwirklicht. Sie argumentierte, der Hinweis könne beim Leser den Eindruck erwecken, sie gehe wiederholt gegen berechtigte Kritik vor, um negative Bewertungen löschen zu lassen, oder Bewertungen würden ohne ausreichenden Anlass entfernt.
Warum sah der Verbraucher Löschungen als üblich an?
Der Senat maß dem Hinweis diesen Sinngehalt nicht bei. Nach seiner Einschätzung geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass die Suchmaschinen-Betreiberin nur dann auf Beschwerden reagiert, wenn diese nach ihren eigenen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen. Die Löschung von Bewertungen gilt als üblicher Vorgang im digitalen Raum, nicht als Beleg für ein aggressives Vorgehen des bewerteten Unternehmens gegen berechtigte Kritik. Diese Einschätzung der Verkehrsauffassung durfte der Senat aus eigener Wahrnehmung treffen, weil auch seine Mitglieder zum angesprochenen Kreis der durchschnittlichen Verbraucher gehören.
Vielmehr wird der durchschnittliche Verbraucher als der angesprochene Verkehrskreis – zu welchem auch die Mitglieder des Senats gehören, weshalb der Senat dies aus eigener Wahrnehmung beurteilen kann – nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin Bewertungen ohne eigene Prüfung löscht, sondern dies vielmehr so verstehen, dass sie auf Beschwerden reagiert, wenn sie unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht maßgeblichen rechtlichen Vorgaben berechtigt erscheinen […] und dies damit, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, als üblichen Vorgang im digitalen Raum bewerten. – so das Oberlandesgericht Köln
Warum die Zahl der Löschungen keine relevante Abweichung darstellte
Zur behaupteten Verringerung der Wertschätzung stellte der Senat klar: Eine signifikant überhöhte Zahl gelöschter Bewertungen könnte grundsätzlich schädigend wirken. Im vorliegenden Fall war eine solche signifikante Abweichung jedoch nicht feststellbar. Angesichts der Gesamtzahl von 5.528 abgegebenen Bewertungen erschien die mögliche Differenz zwischen tatsächlicher und angegebener Löschzahl derart geringfügig, dass sie für Verbraucher keine erkennbare Bedeutung hatte. Aus demselben Grund verneinte der Senat auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB.
Warum war „21 bis 50“ nicht irreführend?
Neben der Herabsetzung prüfte der Senat eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG, die zusätzlich geschäftliche Relevanz besitzen muss. Eine solche Irreführung kann insbesondere dann greifen, wenn ein Portal eine signifikant zu hohe Zahl gelöschter Bewertungen angibt oder eine im Verhältnis zur Gesamtzahl deutlich überhöhte Löschquote behauptet.
Geschäftliche Relevanz heißt: Die beanstandete Angabe muss geeignet sein, die Entscheidung von Nutzern zu beeinflussen, etwa ob sie bei Ihnen buchen. Eine bloß geringfügige Ungenauigkeit ohne spürbaren Einfluss genügt dafür nicht. Für Sie folgt daraus, dass erst eine für Buchungswillige erkennbare Wirkung einen Irreführungsvorwurf tragen kann.
Den Irreführungsvorwurf stützte die Betreiberin der Ferienanlage vor allem auf die von ihr bestrittene Zahl „21 bis 50“. Daran entfaltete sich die Beweis- und Relevanzprüfung des Gerichts.
Warum scheiterte der Nachweis eigener Löschungen?
Die Betreiberin bestritt zwar die konkrete Zahl, räumte aber nicht grundsätzlich ein, dass keine Bewertungen auf ihre Initiative gelöscht worden waren. In ihrer eigenen Antragsschrift – Seite 11 beziehungsweise Blatt 12 der Landgerichtsakte – hatte sie geschildert, die Suchmaschinen-Betreiberin selbst auf ihrer Ansicht nach rechtswidrige Bewertungen hingewiesen zu haben, die anschließend gelöscht wurden. Konkrete Angaben zur Zahl ihrer eigenen Beschwerden und der daraus resultierenden Löschungen machte sie jedoch nicht. Die Richtigkeit der Angabe „21 bis 50“ bestritt sie lediglich pauschal.
Selbst unter der für die Betreiberin günstigen Annahme, sie habe nur Beschwerden im einstelligen Bereich eingereicht, blieb die mögliche Abweichung im Verhältnis zu insgesamt 5.528 Bewertungen so gering, dass sie für den durchschnittlichen Verbraucher keine Bedeutung erlangte. Eine relevante Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG lag deshalb nicht vor, und aus demselben Grund entfiel auch eine nachteilige Wirkung auf das Bild des Unternehmens.
Aber auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass – wovon hier jedenfalls auszugehen ist – sie lediglich Beschwerden im einstelligen Bereich eingereicht hat, ergibt sich durch den Hinweis auf 21 bis 50 gelöschte Bewertungen im Vergleich zu der tatsächlichen Anzahl an gelöschten Bewertungen gerade auch mit Blick auf die Gesamtzahl von 5.528 abgegebenen Bewertungen eine derart geringfügige Zahlendifferenz, dass diese für den Verbraucher keine Relevanz entfalten wird. – so das Oberlandesgericht Köln
Entscheidend war nicht allein, ob die angegebene Löschspanne exakt zutraf. Die Betreiberin konnte weder die Zahl ihrer Beschwerden noch die daraus folgenden Löschungen konkret benennen. Ähnlich liegt Ihr Fall nur, wenn sich eine Abweichung nachvollziehbar belegen lässt und im Verhältnis zur gesamten Bewertungszahl für Nutzer erkennbar ins Gewicht fällt. Prüfen Sie daher Beschwerden, Korrespondenz und Löschbestätigungen des Portals.
Warum scheiterte die Beschwerde gegen den Löschhinweis?
Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht. Sie richtet sich nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 569 ZPO. Sie müssen sie binnen zwei Wochen ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung einlegen. Der Senat hielt das Rechtsmittel für zulässig, insbesondere war es fristgerecht eingelegt worden. Bei einer erfolglosen Beschwerde trägt die unterlegene Seite die Kosten des Verfahrens nach § 97 ZPO. Lassen Sie die Zustellung deshalb sofort prüfen, wenn Ihr Eilantrag zurückgewiesen wurde.
Zulässigkeit allein reichte für einen Erfolg nicht aus: In der Sache blieb das Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Zurückweisung ohne Erfolg. Das Landgericht Köln hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 17.06.2026 (Az. 31 O 233/26) zurückgewiesen und der anschließenden Beschwerde mit Nichtabhilfeentscheidung vom 06.07.2026 nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2026 (Az. 6 W 50/26) zurück und legte der Ferienanlagen-Betreiberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Für dieses Verfahren setzte der Senat den Gegenstandswert auf 20.000 Euro fest.
Eine Nichtabhilfeentscheidung bedeutet: Das Landgericht bleibt bei seiner Ablehnung und legt die Sache dem Oberlandesgericht vor. Der Gegenstandswert ist die Bezugsgröße für Gerichts- und Anwaltskosten. Bei 20.000 Euro drohen im Eilverfahren bereits mehrere Tausend Euro, die Sie bei Unterliegen zahlen. Dieses Kostenrisiko sollten Sie vor einer Beschwerde realistisch einplanen.
Wann sind Löschhinweise trotz OLG Köln angreifbar?
Der Beschluss stammt vom Oberlandesgericht Köln. Er bindet andere Gerichte nicht wie ein Gesetz, zeigt aber, wie ein Obergericht solche Hinweise bewertet. Übertragbar ist die Entscheidung vor allem, wenn die behauptete Löschzahl im Verhältnis zu allen Bewertungen nur gering ins Gewicht fällt.
Verlangen Sie eine Entfernung des Hinweises daher nicht allein wegen seiner Existenz. Entscheidend ist, ob Sie eine tatsächlich erhebliche und für Nutzer relevante Abweichung belegen können. Fehlt ein solcher Nachweis, kann ein Eilverfahren scheitern und Kosten auslösen.
Unsere Einschätzung
Beim Hinweis auf entfernte Online-Bewertungen macht das Oberlandesgericht Köln deutlich: Nicht jede ungenaue Löschspanne verändert für Nutzer das Bild eines Unternehmens. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Angabe im konkreten Profil eine erkennbare Aussage über den Umgang mit Kritik vermittelt; die bloße Differenz zwischen zwei Zahlen genügt nicht.
Wir halten die Begründung für konsequent, weil sie die Wirkung des Hinweises aus Sicht der Nutzenden und im Zusammenhang des gesamten Profils beurteilt. Offen blieb, ob ein Hinweis anders zu bewerten wäre, wenn seine Formulierung dem Unternehmen einen missbräuchlichen Umgang mit Kritik nahelegt oder der Bezug zur Gesamtzahl fehlt. Betroffene sollten daher Wortlaut, Platzierung und Profilumfeld festhalten; diese Umstände bestimmen, welche Aussage der Hinweis tatsächlich transportiert.
Löschhinweis erhalten? Rechtliche Schritte realistisch abwägen
Ein Hinweis auf gelöschte Bewertungen kann Ihr Unternehmen belasten, doch nicht jede Abweichung rechtfertigt ein gerichtliches Vorgehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob die Angaben in Ihrem Fall erheblich von der tatsächlichen Löschzahl abweichen und ob ein Eilantrag erfolgversprechend ist. So erhalten Sie eine klare Einschätzung der rechtlichen und finanziellen Risiken.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich einen unzutreffenden Löschhinweis angreifen, wenn die Abweichung für Nutzer erkennbar erheblich ist?
JA, ein unzutreffender Löschhinweis kann angreifbar sein. Voraussetzung ist, dass die Abweichung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewertungen deutlich und für Nutzer geschäftlich relevant erscheint.
Nach § 5 Abs. 1 UWG kann eine falsche Angabe irreführend sein, wenn sie Buchungsentscheidungen beeinflussen kann. § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 UWG kommt zusätzlich in Betracht, wenn der Hinweis den geschäftlichen Ruf ohne sachliche Grundlage herabsetzt. Maßgeblich sind die tatsächliche Löschzahl, die angegebene Zahl oder Spanne und die Gesamtzahl aller Bewertungen. Eine geringfügige Differenz genügt regelmäßig nicht, weil sie das Gesamtbild für durchschnittliche Nutzer nicht erkennbar verändert. Im entschiedenen Fall blieb die mögliche Abweichung bei 5.528 Bewertungen deshalb rechtlich unerheblich.
Für einen Unterlassungsanspruch und einen erfolgreichen Eilantrag müssen Sie die tatsächliche Zahl nachvollziehbar glaubhaft machen. Dafür eignen sich insbesondere Beschwerdeunterlagen, Löschbestätigungen und eine Gegenüberstellung mit der Portalangabe. Das bloße Bestreiten der Löschspanne reicht regelmäßig nicht; entscheidend ist die belegte Abweichung und ihre erkennbare Bedeutung für Nutzer.
Wie beweise ich, dass die angegebene Zahl gelöschter Bewertungen tatsächlich falsch ist?
Wie Sie die Abweichung beweisen, hängt von einer nachvollziehbaren Dokumentation ab. Belegen Sie jede eigene Beschwerde, die betroffene Bewertung und die anschließende Löschung mit überprüfbaren Unterlagen. Ein bloßes Bestreiten der Portalangabe genügt dafür nicht.
Ordnen Sie jeder Beschwerde das Datum, den Bewertungslink, den beanstandeten Inhalt und den konkreten Löschgrund zu. Sichern Sie außerdem die Portalantwort, die Löschbestätigung und den Zeitpunkt der Entfernung unverändert, etwa durch E-Mails, Kontoauszüge oder Screenshots. Aus dieser Zuordnung muss sich ergeben, wie viele Bewertungen Sie tatsächlich beanstandeten und welche davon danach entfernt wurden. Ihre eigene Aufstellung belegt allerdings zunächst nur die von Ihnen veranlassten Löschungen, nicht sämtliche Löschungen des Portals. Für ein Eilverfahren sollten Sie deshalb zusätzlich darlegen, weshalb diese Unterlagen eine konkrete Abweichung von der genannten Spanne nachvollziehbar machen. Fehlen solche Belege, bleibt Ihr Vortrag regelmäßig eine pauschale Vermutung.
Selbst eine nachgewiesene Differenz reicht nicht ohne Weiteres aus, wenn sie gegenüber 5.528 Bewertungen geringfügig bleibt. Für einen Anspruch nach § 5 Abs. 1 UWG muss die Abweichung vielmehr geeignet sein, Nutzer bei ihrer Buchungsentscheidung zu beeinflussen. Prüfen Sie daher neben der tatsächlichen Löschzahl auch deren Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewertungen.
Wann kann die Formulierung eines Löschhinweises den Eindruck missbräuchlichen Umgangs mit Kritik erwecken?
Ein Löschhinweis kann den Eindruck missbräuchlichen Umgangs mit Kritik erwecken, wenn er eine deutlich überhöhte Löschzahl oder auffällig hohe Löschquote vermittelt. Die bloße Information, dass Bewertungen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden, beschreibt dagegen regelmäßig einen üblichen Prüfungs- und Löschvorgang digitaler Portale.
Der durchschnittliche Verbraucher geht dabei davon aus, dass das Portal Beschwerden nach eigenen rechtlichen Vorgaben prüft und nicht ohne Anlass entfernt. Die Mitteilung legt deshalb für sich genommen kein aggressives Vorgehen des Unternehmens gegen berechtigte Kritik nahe. Nach § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG kann eine Herabsetzung oder Anschwärzung jedoch vorliegen, wenn die Angabe den geschäftlichen Ruf sachlich nicht gerechtfertigt beeinträchtigt. Entscheidend sind deshalb die konkrete Löschzahl, ihr Verhältnis zu sämtlichen Bewertungen und die daraus entstehende Aussagewirkung.
Eine relevante Herabsetzung kommt eher in Betracht, wenn die behauptete Zahl oder Quote im Verhältnis zu allen Bewertungen sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Für einen Angriff müssen Sie die konkrete Überhöhung nachvollziehbar darlegen; eine bloße Vermutung über die Wirkung des Hinweises reicht regelmäßig nicht. Lesen Sie den vollständigen Hinweis einschließlich der verlinkten Unterseite und markieren Sie die Passage, aus der sich neben der Löschzahl ein Vorwurf ergeben soll.
Was kostet mich eine sofortige Beschwerde, wenn mein Eilantrag zurückgewiesen wird?
Bei einem Gegenstandswert von 20.000 Euro können bei einer erfolglosen sofortigen Beschwerde mehrere Tausend Euro an Kosten entstehen. Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO.
Der Gegenstandswert ist nicht der Betrag, den das Portal verlangt, sondern die Berechnungsgrundlage für Gerichts- und Anwaltsgebühren. Dazu gehören zunächst die Gerichtskosten und die Gebühren Ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung. Unterliegen Sie vollständig, können außerdem die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite hinzukommen. Die konkrete Summe hängt davon ab, welche Gebühren entstehen und wie das Beschwerdeverfahren verläuft. Lassen Sie deshalb vor der Einlegung anhand des Gegenstandswerts eine Kostenberechnung erstellen.
Bei einem teilweisen Erfolg können die Kosten anders verteilt werden; eine vollständige Niederlage ist daher nicht die einzige mögliche Kostenfolge. Prüfen Sie vor Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist neben der Zulässigkeit insbesondere Beweislage und Erfolgsaussichten, bevor Sie das Rechtsmittel einlegen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Köln – Az.: 6 W 50/26 – Entscheidung vom 14.07.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



