OLG Köln – Az.: I-7 U 53/16 – Beschluss vom 01.06.2016
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.2.2016 – 4 O 25/15 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es annimmt, dass der Kläger den streitgegenständlichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg
Eine Unfallverabredung oder das sonstige bewusste Herbeiführen eines Unfalles durch den KFZ-Eigentümer schließt als Einwilligung in die Sachbeschädigung einen Ersatzanspruch sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG aus (BGHZ 71, 339, 340; VersR 1978, 865). Hinsichtlich der Beweislast und Beweisführung gelten insofern folgende Grundsätze: Der geschädigte Anspruchsteller hat das äußere Unfallgeschehen, also den Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge nachzuweisen. Steht das äußere Unfallgeschehen fest, so müssen der Schädiger und sein Versicherer den Nachweis führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (BGHZ 71, 339, 343; VersR 1978, 865; 1979, 281 und 514). Aufgrund der Indizien muss zur Überzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt werden können, der auf eine einverständliche Schädigung hindeutet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich genommen einen gestellten Unfall beweisen. Einzelne Indizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild erkennen lässt, dass der Unfall fingiert ist (etwa OLG Köln VersR 2014, 996; DAR 2000, 67; VersR 1996, 1292; Beschl. v. 28.1.2004 – 11 U 149/11, BeckRS 2010, 06359). Häufen sich in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle typisch sind, und bestehen hierauf deutende gewichtige Verdachtsgründe, so sind an den Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen (OLG Köln VersR 2014, 996; NJOZ 2015, 1721 = NJW-Spezial 2015, 394; DAR 2000, 67; OLG Celle VRS 102 (2002), 258; OLG Düsseldorf Urt. v. 28.5.2013 – 1 U 132/12, BeckRS 2014, 0128 = Schaden-Praxis 2013, 351; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kapitel Rdn. 12). Es bedarf keines lückenlosen Nachweises. Vielmehr reicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch das Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen aus, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (etwa OLG Köln VersR 2014, 996; VersR 1999, 121 = OLGR 1998, 109; OLGR 1993, 22).
Das Landgericht ist in Anwendung dieser Kriterien zu der Feststellung gelangt, dass der streitgegenständliche Unfall verabredet war. Auf die umfassende und überzeugende Würdigung der von ihm aufgeführten Umstände nimmt der Senat Bezug. Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
Der Beklagte wendet ein, er habe das beschädigte Fahrzeug zum Restwert von 11.000,- EUR weiterveräußert, so dass er keinen Gewinn erzielt habe. Der Behauptung der Beklagten zu 3., er habe mindestens einen Preis von 17.000,- EUR erzielt (Schriftsatz vom 26.5.2015, S. 3 = Bl. 60 d.A.), ist er jedoch nicht konkret und mit einem geeigneten Beweisantritt entgegentreten. Die bloße Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages ist in diesem Zusammenhang kein geeignetes Beweismittel, zumal sich der Restwert des Fahrzeuges nicht mehr zuverlässig feststellen lässt. Die Behauptung des Klägers, er habe der Beklagten zu 3. ausreichend Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug zu untersuchen, ist völlig vage und unsubstantiiert, wobei die Beklagte zu 3) unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die Beklagten zu 1) und 2) mehrmals ohne Ergebnis um Übersendung einer Schadensanzeige gebeten habe (Schriftsatz vom 12.3.2015, S. 14, Bl. 33 d.A.).
Den – streitigen – Umstand, dass sich der Kläger bei dem Unfallgeschehen verletzt haben könnte, hat das Landgericht in seine Würdigung einbezogen, ihm aber zu Recht keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 15.4.2014 handelte es sich allenfalls um eine geringfügige HWS-Distorsion. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass der Unfall unfreiwillig war (KG VersR 2006, 715). Soweit derartige kleinere Verletzungen nicht ebenfalls vorgetäuscht sind, können sie ungeplant erlitten oder in Kauf genommen worden sein (v. Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 6 Rdn. 86 f. m.w.N.). Die Unbeherrschbarkeit und die besondere Gefahrenträchtigkeit eines Unfallhergangs sind zwar wichtige Umstände, die gegen einen gestellten Unfall sprechen. Ein solcher Fall (vgl. OLG Köln NJOZ 2015, 1721 = NJW-Spezial 2015, 394) liegt hier aber ersichtlich nicht vor.
2. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.