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Hinweispflicht des Arbeitgeber auf Arbeitslosmeldung nach Kündigung?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg –

Az: 11 Sa 110/04

Verkündet am 27.01.2005

Vorinstanz: ArbG FR – Az.: 9 Ca 132/04


In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -11. Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2005 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 28.07.2004, Az. 9 Ca 132/04, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SBG III.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1 seit 18. August 2003 beschäftigt. Der Beklagte zu 2 ist Gesellschafter der Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 kündigte der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis zum 15.01.2004. Einen Hinweis darauf, dass der Kläger sich Arbeit suchend melden müsse, enthielt das Kündigungsschreiben nicht.

Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis 31.01.2004 fortgesetzt, der Kläger war ab 01.02.2004 arbeitslos und bezog ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld.

Der Kläger hatte sich am 08.01.2004 Arbeit suchend gemeldet. Mit Schreiben vom 11.02.2004 teilte das Arbeitsamt Schwenningen dem Kläger mit, dass er der Verpflichtung nach § 37 b SGB III, sich unverzüglich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennt, nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Eine Meldung als Arbeit suchend habe spätestens am 16.12.2003 erfolgen müssen. Damit sei nach § 140 SGB III eine Minderung des Anspruchs auf Leistungen um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung eingetreten, was einen Minderungsbetrag von 840,00 Euro ergebe. Die Anrechnung beginne am 01.02.2004 und habe einen Abzug von der täglichen Leistung von 15,01 Euro bis zum Ablauf des 27.03.2004 zur Folge. Entsprechend der Ankündigung im Schreiben vom 11.02.2004 erhielt der Kläger tatsächlich ein im Ergebnis um 840,00 Euro verringertes Arbeitslosengeld.

Der Kläger hat den Minderungsbetrag vom Beklagten als Schadensersatz geltend gemacht und behauptet, nur wegen der Verletzung der Informationspflicht der Beklagten aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III habe er in Unkenntnis die rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt als Arbeit suchend nicht vorgenommen. Der ihm daraus entstandene Schaden sei deshalb von der Beklagten zu 1 verursacht und ihr zuzurechnen, sie hafte neben dem handelnden Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 840,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Hinweispflicht des Arbeitgebers in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III stelle keine vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 280 S. 1 BGB dar, ebenso wenig ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Deshalb scheide eine Schadensersatzverpflichtung insgesamt aus. Selbst wenn man anderer Auffassung sein wollte, müsse im Hinblick auf die eigene Meldepflicht des Klägers ein erhebliches Mitverschulden angenommen werden, das einen Schadensersatzanspruch jedenfalls entscheidend mindere.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch ergebe sich weder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. Verb. m. einem Schutzgesetz, weil § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht dem Schutz des Arbeitnehmers vor Minderung seines Leistungsanspruchs infolge verspäteter Meldung diene. Die Meldepflicht in § 37 b sei als alleinige Verpflichtung des Arbeitnehmers ausgestaltet, bei einem Verstoß gegen diese drohe allein dem Arbeitnehmer eine Minderung nach § 140 SGB III. Eine Übertragung des Risikos in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers könne dem Gesetz nicht entnommen werden. § 2 SGB III in der alten wie in der neuen Fassung beabsichtige in erster Linie, das Entstehen der Arbeitslosigkeit zu verhindern und bestehende Arbeitslosigkeit abzubauen, indem die Qualität und Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung verbessert wird. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers nach § 37 SGB III und die daran anknüpfende Sanktion des § 140 SGB III stünden im unmittelbaren arbeitsmarktpolitischen Kontext, genauso wie die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III. Die Minderung des Arbeitslosengeldes sei kein primäres Instrument, die arbeitsmarktpolitische Lage zu verbessern. Folglich habe der Gesetzgeber ausschließlich ein eigenes Interesse daran, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Meldepflicht aufklärt. Diesem Interesse habe der Gesetzgeber aber nicht soviel Gewicht beigemessen, dass er an die Verletzung durch den Arbeitgeber eine Sanktion geknüpft hätte.

Gegen das ihm am 09.08.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 25.08.2004 Berufung eingelegt und diese im Rahmen der nachgelassenen Begründungsfrist am 21.10.2004 begründet. Er verfolgt seinen Anspruch auf Schadensersatz weiter, weil er nicht einsieht, dass der Gesetzgeber eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers normiere, ohne dass sich an deren Verletzung irgendwelche Rechtsfolgen für den Arbeitgeber knüpfen würden.

Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil es Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Villingen-Schwenningen – Az. 9 Ca 132/04 – abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und verweist auf den Sachvortrag erster Instanz.

Beide Parteien beantragen für den Fall des Unterliegens, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint und die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird vollumfänglich verwiesen, ergänzend und zusammengefasst ist Folgendes auszuführen:

1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür wäre die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien, hier also aus dem Arbeitsverhältnis. Eine solche Pflichtverletzung liegt nicht vor. Der Kläger stützt seine entgegenstehende Auffassung auf die Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Meldepflicht des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III. Diese Vorschrift enthält jedoch keine zivilrechtlich relevante Schutzpflicht (vgl. Wolf, NZA-RR 2004, S. 337; Bauer/Krets, NJW 2003, Nr. 3, S. 545; Arbeitsgericht Verden, 27.11.2003, NZA-RR 2004, S. 108; LAG Düsseldorf, 29.9.2004, 12 Sa 1323/04, nach Juris, and. Ansicht.: Kreutz, AuR 2003, S. 201, Hanau, ZIP 2003, S. 1573). Zunächst handelt es sich bei der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SBG III um eine öffentlichrechtliche Norm. Die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten kann wohl zugleich eine zivilrechtliche Nebenpflichtverletzung beinhalten, dies setzt jedoch einen entsprechenden zivilrechtlichen Schutzgehalt der Norm voraus, an dem es vorliegend fehlt.

Bereits das Fehlen jeglicher sozialrechtlicher Sanktion für den Fall, dass der Arbeitgeber die Vorschrift missachtet, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber mit der Norm einen zivilrechtlichen Schutz schaffen wollte. Nämliches kann aus der Entstehungsgeschichte der Norm und dem mit ihr verfolgten Regelungsziel geschlossen werden. Mit der Norm sollen Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstützt die frühzeitige Anstrengung des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37 b SGB III und der Einführung von Minderungen des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT Drucksache 15/25, S. 26 d. Begründung zu § 2 SGB III).

Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III lediglich „im Kontext“ der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37 b SGB III (vgl. GK-SGB IIl/Rademacher, § 37 b Rdnr. 21 – Landessozialgericht Baden-Württemberg Urt. 9.6.2004, ArB RB 2004, 261). Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Sollvorschrift ausgeformt hat und diese nicht in § 37 b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Irgendwelche Konsequenzen für die Verletzung der Informationspflicht hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber nicht auferlegt, die Vorschrift damit als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet und auch dadurch erkennen lassen, dass es ersichtlich nicht gewollt war, den Arbeitgeber gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auszusetzen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 9.6.2004, ArB RB 2004, 261).

Das auch bei Verletzung der Informationspflicht des Arbeitgebers bestehen bleibende Eigenverschulden des Arbeitnehmers an der Verletzung seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III spricht deutlich für die fehlende zivilrechtliche Dimension des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III. Würde die Verletzung der Hinweispflicht als eine solche aus dem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein, würde sich in jedem Fall der sich daraus ergebenden Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers zwingend ein Mitverschulden des Arbeitnehmers entgegenstellen, denn die Verletzung der Hinweispflicht durch den Arbeitgeber kann immer nur zu Konsequenzen führen, wenn in ihrer Folge auch der Arbeitnehmer seine Meldepflicht unterlässt. Hätte der Gesetzgeber mit der normierten Hinweispflicht solches bezwecken wollen, so wäre es nicht nur naheliegend, sondern gar zwingend gewesen, auch die Rechtsfolgeseite öffentlich-rechtlich hierauf anzupassen und die Sanktion nicht einseitig dem Arbeitnehmer aufzuerlegen, sondern sie auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen. Der Umstand aber, dass der Gesetzgeber stattdessen die Meldepflicht des Arbeitnehmers als Mussbestimmung, die Hinweispflicht des Arbeitgebers aber nur als Sollbestimmung formuliert hat, macht deutlich, dass der Meldepflicht Vorrangcharakter eingeräumt wurde, der Hinweispflicht aber lediglich ein Hilfszweck.

Aus dem Rangverhältnis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen ist auch zu folgern, dass selbst dann, wenn man der Verletzung der Hinweispflicht eine Normeinwirkung auf das Arbeitsrecht zuerkennen wollte, das in jedem Fall vorliegende Mitverschulden des Arbeitnehmers durch das Unterlassen der Meldepflicht die Pflichtverletzung des Arbeitgebers derart überwiegt, dass eine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers insgesamt zurückzutreten hätte. Dabei kann bei der Frage des Verschuldensausmaßes weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer zugute kommen, dass er möglicherweise die neu eingeführten Normen des SGB III nicht gekannt hat, insbesondere ist dem Arbeitgeber nicht eine höhere Verpflichtung zum Kennenmüssen gesetzlicher Vorschriften zuzumuten, weil es sich im vorliegenden Fall, jedenfalls in erster Linie, um Vorschriften handelt, die nicht das Arbeitsverhältnis als solches berühren, sondern die Arbeitsförderung und hierbei Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Staat nach beendetem Arbeitsverhältnis, bei denen es in allererster Linie Aufgabe des Klägers ist, sich um seine eigenen Ansprüche zu kümmern.

Dass es sich bei der Norm des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht um eine auf das Zivilrechtsverhältnis zwischen den Parteien ausstrahlende Norm handelt, kann aus der Auflistung weiterer Arbeitgeberpflichten in der Gesetzesvorschrift entnommen werden. In § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III ist dem Arbeitgeber nicht nur auferlegt, dass er den Arbeitnehmer über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren soll. Es ist vielmehr auch die Information über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung beinhaltet, die Freistellungspflicht und die Pflicht zu Ermöglichung der Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen. Hätte der Gesetzgeber als Folge der Normverletzung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers in Betracht ziehen wollen, so hätte dies nicht nur einzelne Pflichten, also nicht nur die unterlassener Informationspflicht über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt betroffen, sondern in gleichem Maß auch die Verletzung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information des Arbeitnehmers über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung. Dass aber eine solch unkonkrete Informationspflicht nicht justiziabel sein kann und sich an ihre Verletzung, worin immer diese bestehen könnte, keine zivilrechtlichen Folgen anknüpfen können, liegt auf der Hand. Dies macht aber deutlich, dass es sich insgesamt bei den Informationspflichten von § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III um reine Appelle an den Arbeitgeber handelt, um die vom Gesetzgeber gewünschte Folge für den Arbeitsmarkt zu erreichen, nicht aber um Normen, die ein Zivilrechtsverhältnis zwischen den Parteien regeln sollen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber bei Verletzung der Verpflichtung zur Freistellung des Arbeitnehmers zur Arbeitssuche im Zweifel schadensersatzpflichtig machen würde. In diesem Falle leitet sich der Anspruch nämlich nicht aus § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III ab, sondern aus der Norm des § 629 BGB, die zweifelsfrei zivilrechtlicher Natur ist.

2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. Verb. m. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III. Die bezogene Norm des SGB III ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegens ist. Diese Intention des Gesetzgebers zur Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss erkennbar sein oder zumindest im Rahmen des haftungsrechtlichen Gesamtsystems, das heißt im Regelungszusammenhang tragbar sein (BAG 25.4.2001, AP Nr. 80 zu § 2 BeschFG 1985). Hingegen ist es nicht ausreichend, dass der Schutz des Einzelnen lediglich als Reflex der Befolgung der Norm objektiv bewirkt wird. Gemessen an diesen Grundsätzen kann § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III aufgrund seiner rein arbeitsmarktpolitischen Dimension, bezüglich dessen Vorliegens auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann, nicht als Schutzgesetz qualifiziert werden (vgl. auch Wolf, NZA-RR 2004, S. 337, ArbG Verden, 27.11.2003, NZA-RR 2004, S. 108).

Da der Kläger mit seiner Berufung erfolglos blieb, hat er gemäß § 97 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht statthaft, sie war zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.

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