1. Wer ab dem 01.07.2003 eine Kündigung als Arbeitnehmer erhält, muss sich innerhalb von 7 Tagen bei seinem zuständigen Arbeitsamt melden. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigungsfrist erst in 6 oder 12 Monaten ausläuft! Meldet man sich nicht innerhalb von 7 Tagen beim Arbeitsamt, so muss man mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Gesetzlich normiert ist dies in § 37b SGB III.
2. Bei einem Bemessungsentgelt von 400 Euro werden pro versäumten Tag 7 Euro abgezogen. Bei einem Bemessungsentgelt von 700 Euro werden pro versäumten Tag 35 Euro abgezogen. Bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro werden 50 Euro pro versäumten Tag abgezogen. Maximal können 30 Tagessätze abgezogen werden. Die Höchststrafe darf hingegen 1.500 Euro nicht überschreiten!
3. Die Hinweispflicht gilt aber gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auch für Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig über seine Meldepflichten hinzuweisen.
Diese Informationspflicht greift schon ab dem 01.01.2003 für alle Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis nach dem 01.07.2003 endet.
Die Hinweispflichten des Arbeitgebers gelten allerdings nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse.
Nachfolgend finden die Arbeitgeber unter Ihnen eine Formulierungshilfe für die Information des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III:
1. Bei Kündigung/Aufhebungsvertrag: „Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung (bzw. Abschluß dieses Aufhebungsvertrages) persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen“.
2. Bei zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis (Hinweis im Vertrag): „Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen“.
3. Bei zweckbefristetem Arbeitsverhältnis (Hinweis in schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung): „Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen“.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



