Skip to content

Hirsch im Wildpark – Schmerzensgeld


Amtsgericht Coburg

Az.: 12 C 489/99

Urteil vom 06.10.1999


Tenor

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes u. a. erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.9.1999 für Recht:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,– abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die ihm ein Hirsch im Wildpark des Beklagten, …, beigebracht hat.

Der Kläger kaufte in eigens dafür abgepackten Beuteln Futter, um dieses unter anderen an einen frei herumlaufenden Hirsch zu verfüttern. Der Kläger hatte dem Hirsch das Futter vorgeworfen. Als das Futterpäckchen leer war, griff der Hirsch den Kläger an und verletzte ihn. Auf den Futterbeuteln und im Wildpark ist mehrfach der Hinweis enthalten „Bitte nur an den Futterstellen und nicht aus der Hand füttern!“ Dies ist gerichtsbekannt und auch vom Kläger nicht bestritten.

Der Kläger beantragt:

– Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.131,93 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 08.12.1998 zu bezahlen.

– Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Ein Anspruch aus § 833 BGB steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.

Die Klage ist vielmehr bereits unschlüssig, denn der Kläger trägt selbst vor, dass er gegen den Hinweis, der im gesamten Wildpark wiederholt zu lesen ist, verstoßen hat. Insbesondere war es erkennbar, dass das im Park frei herumlaufende Wild unberechenbar reagieren werde, wenn diese Anweisungen unter anderem „Füttern nur an den Futterstellen“ nicht eingehalten wird. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er dem Hirsch das Futter vorgeworfen habe und dass er dann von ihm angegriffen worden sei, als er zu seiner Gruppe zurückging. Er hat den Hinweis über das Füttern nicht beachtet und damit den Schaden selbst verursacht. Der Anspruch ist deshalb dem Grunde nach nicht gegeben.

Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos