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HIS-Datenbank – Löschungsanspruch für personenbezogene Daten

AG Bottrop – Az.: 12 C 169/19 – Urteil vom 07.04.2020

Die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, dass der von der Beklagten eingemeldete Eintrag („Besonderheiten im Leistungsfall vom 10.03.2018“) in dem von der i.. H…GmbH betriebenen Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (H…) gelöscht wird.

1.

Zunächst steht dem Kläger ein solcher Anspruch nicht gemäß § 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO zu.

Gemäß § 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte für die Speicherung des Eintrags bei der i. H. GmbH Verantwortliche und damit richtiger Anspruchsgegner ist; dies wäre nur der Fall, wenn die Beklagte und die i. H. GmbH entweder gemeinsam Verantwortliche sind (vgl. Art. 26 Abs. 3 DS-GVO; vgl. hierzu Spittka, in: Specht/Mantz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, § 12,Rn.. 20) oder die i. H. GmbH als Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 28 DS-GVO für die Beklagte tätig wird, da Auftragsverarbeiter nicht Adressat des Anspruchs aus Art. 17 DS-GVO sind {Peuker, in; Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 11).

Der Anspruch des Klägers scheitert nämlich jedenfalls daran, dass die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten („Besonderheiten im Leistungsfall vom 10.03.2018“) nicht unrechtmäßig verarbeitet worden sind.

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten folgt insbesondere aus Art. 6 DS-GVO. Denn § 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO nimmt implizit auf Art. 6 DS-GVO Bezug (Worms, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 31. Edition, Stand 01.11.2019, Art. 17 DS-GVO Rn. 43).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO ist die Verarbeitung insbesondere dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Insoweit bestehen nach Ansicht des Gerichts keine grundsätzlichen Bedenken an der Zulässigkeit des H. bzw. der entsprechenden Einmeldung in das System. Bei dem H. handelt es sich um ein – unter Beteiligung der Datenschutzbehörden – vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft konzipiertes System, welches seine Rechtsgrundlage prioritär in Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO findet; Meldungen an das System sind nach Ansicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig (Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2019, § 34 Rn. 778; Spittka, in: Specht/Mantz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, § 12 Rn. 19; ebenso auch im Ergebnis OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2018 – 11 U 126/17, BeckRS 2018, 14072 ).

Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist rein normativ zu entscheiden und unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung zu beurteilen; die jeweils einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen sind grundsätzlich von den konkreten Umständen des entsprechenden Einzelfalles abhängig und dementsprechend auch einzelfallbezogen zu ermitteln und zu beurteilen (Albers/Veit, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 31. Edition, Stand 01.11.2019, Art. 6 DS-GVO Rn. 51). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst der vom Datenverarbeiter verfolgte Zweck mit der Art, dem Inhalt sowie der Aussagekraft der Daten gegenüberzustellen; hierbei ist insbesondere die Absehbarkeit (Branchenüblichkeit) und die Beziehung der betroffenen Person zu dem Verantwortlichen zu berücksichtigen (Albers/Veit, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 31. Edition, Stand 01.11.2019, Art. 6 DS-GVO Rn. 53). Daneben ist insbesondere stets im Einzelfall zu prüfen, wie sich Gewichtung der Interessen des Verarbeiters und Intensität der Einschränkung von Interessen sowie Grundrechten des Betroffenen zueinander verhalten (Albers/Veit, in: BeckOK, Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 31. Edition, Stand 01.11.2019, Art. 6 DS-GVO Rn. 53).

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte, als Versicherungsunternehmen, zunächst – aufgrund des Interesses an der Verhinderung von Betrugsfällen – grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einmeldung von Daten in das H… i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO (so auch der Erwägungsgrund 47 des Verordnungsgebers; vgl. hierzu Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2019, § 34 Rn. 778). Das Interesse der Beklagten besteht im Detail darin, die Versicherungswirtschaft – der sie zugehörig ist – bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -Schäden in Bezug auf Angaben zu erhöhten Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) zu unterstützen und bei der Bearbeitung eines Leistungsfalles Hinweise darauf zu geben, in welchen Situationen ein Leistungsfall eingehender zu prüfen ist, weil Anzeichen für einen Versicherungsbetrug bestehen (z. B. atypische Schadenshäufung, Auffälligkeiten im Schadens-/Leistungsfall).

Ein besonderes Interesse besteht dabei vorliegend darin, dass es sich im Streitfall um eine Kaskoversicherung handelt, mithin um eine Eigenschadenversicherung, die nach Ansicht des Gerichts besonders stark von Betrugsfällen, durch unberechtigte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen, betroffen ist. Aus diesem Grund genügt nach Ansicht des Gerichts vorliegend auch der Umstand, dass es sich lediglich um einen Betrugsverdachtsfall handelt. Denn zum einen wird dies hinreichend deutlich gemacht, indem der Eintrag lediglich als „Besonderheiten im Leistungsfall vom 10.03.2018“ formuliert ist. Zum anderen ist eine Aufklärung in derartigen Fällen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sodass auch bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines bloß vorgetäuschten Versicherungsfalles eine Meldung an die H…-Datei rechtmäßig ist (so wohl auch u.a. LG Dortmund, Urteil vom 25.03.2013 – 2 O 200/12, juris).

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines bloß vorgetäuschten Versicherungsfalles ist dabei im Streitfall bereits dadurch gegeben, dass der Kläger unter dem 21.03.2018 bei der Beklagten ein Schaden zwecks Regulierung gemeldet hat, der mit dem von ihm behaupteten Ereignis nicht in Einklang zu bringen ist. So hat der Kläger bei der Beklagten als dessen ehemaligen Vollkaskoversicherer einen Schaden, der nach Angaben des Klägers durch Fremdeinwirkung am 10.03.2018 zwischen 14 und 15 Uhr eingetreten sein soll, mit dem Ziel einer entsprechenden Regulierung gemeldet, obwohl der Schaden bereits im Jahr 2015 entstanden und sodann einem anderen Versicherer (DEVK) gemeldet worden ist.

Diese erhebliche Betrugswahrscheinlichkeit vermochte der Kläger auch nicht zu entkräften. Zwar hat der Kläger das Fahrzeug am 18.12.2015, nach der erstmaligen Meldung des streitgegenständlichen Schadens erworben, sodass er von der erstmaligen Meldung dieses Schadens keine Kenntnis haben musste, allerdings kann sich der Kläger nicht darauf berufen, diesen Schaden erst am 10.03.2018 bemerkt zu haben. Denn die Erklärung des Klägers, dass er die Schäden in Form von Kratzern, welche sich ringsum um das Fahrzeug und am Dach rechts befanden, erst am 10.03.2018, mithin nach mehr als zwei Jahren nach dem Erwerb des Fahrzeugs bemerkt haben möchte, ist nicht glaubhaft. Schließlich waren diese Kratzer auch für einen Laien gut sichtbar (vgl. hierzu die Lichtbilder BI. 96 ff. d. A. sowie die eigene Beschreibung des Schadens durch den Kläger in der Schadenanzeige an die Beklagte vom 21.03.2018, in welcher es unter anderem heißt „Das Fahrzeug wurde komplett zerkratzt“, BI. 87 d. A.).

Das Interesse der Beklagten überwiegt nach Ansicht des Gerichts im Streitfall auch gegenüber den Interessen des Klägers. Denn zunächst ist der Stellenwert, den die Offenlegung der streitgegenständlichen Daten für ihn hat, als nicht erheblich einzustufen. Schließlich handelt es sich bei den streitgegenständlichen Daten nicht um besonders sensible Daten, insbesondere sind keine Daten betroffen, welche dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sind. Zudem wird der Kläger durch die Einmeldung der Daten nicht mit einem nachgewiesenen Versicherungsbetrug, sondern lediglich mit einem entsprechenden Verdacht in Verbindung gebracht. Ferner obliegt die Entscheidung über die Verwertung dieser Daten den einzelnen Versicherungsunternehmen. Im Übrigen ist eine durch die streitgegenständlichen Daten etwaige Einschränkung in Bezug auf die Versicherungsoptionen dem Kläger zumutbar, da vorliegend keine Pflichtversicherung, sondern eine Eigenschadenversicherung betroffen ist, deren Schadensabsicherung auch anderweitig vorgesorgt werden kann.

2.

Zudem steht dem Kläger ein solcher Anspruch nicht gemäß den §§ 823, 1004 BGB analog zu. Ein solcher Anspruch scheitert ebenfalls an einem überwiegenden Interesse der Beklagten an der Einmeldung der streitgegenständlichen Daten; zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. 1. verwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

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