Skip to content

Hobby-Pferdehaltung mit Unterbringung von Hobby-Reitpferden – Nachbarrechte

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 4212/19 – Beschluss vom 15.12.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die – auf Verpflichtung des Beklagten, gegen die Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, gerichtete – Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für eine Hobby-Pferdehaltung sei durch die Baugenehmigung vom 9.11.2012 gedeckt; ausdrücklich sei auch die Unterbringung von Hobby-Reitpferden genehmigt. Die derzeitige Nutzung überschreite nicht den Umfang dieser Genehmigung. Abgesehen davon überschritten die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen ohnehin nicht das im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachtende Maß. Die bei einer Haltung von 4 Pferden bzw. Ponys entstehenden Emissionen führten nicht zu unzumutbaren Immissionen auf dem Grundstück des Klägers. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen Abstandsrecht vor.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Soweit der Kläger rügt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Unterbringung von Hobby-Reitpferden nicht genehmigt, die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Baubeschreibung sei in der Bauakte durchgestrichen, führt dies nicht zum Erfolg.

Dass hier eine Hobby-Pferdehaltung durch die Baugenehmigung gedeckt ist, dokumentiert der Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Aktenzeichen 00452/12 2. Register Bl. 15 (Beiakte 13 zum vorliegenden Verfahren). Dort ist im Rahmen der Bezeichnung des Vorhabens auch die Unterbringung von Hobby-Reitpferden aufgeführt; durch einen grünen Stempelaufdruck ist dieses Blatt als zur Baugenehmigung vom 9.11.2012 – Az. 00452/12 – zugehörig gekennzeichnet. Die vom Kläger festgestellte Streichung betrifft das Blatt 16, ein weiteres Exemplar der ersten Seite des Vordrucks der Anlage I/7 zur VVBauprüfVO, das keine Angaben zur Löschwasserversorgung enthielt und nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 9.11.2012 geworden ist.

Hobby-Pferdehaltung mit Unterbringung von Hobby-Reitpferden - Nachbarrechte
(Symbolfoto: Von Marina Ninic/Shutterstock.com)

Danach ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, dass – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – die Haltung von 4 Pferden bzw. Ponys den Umfang der genehmigten Nutzung nicht überschreitet und dass ein im Zusammenhang mit dieser Nutzung stehendes Verhalten (Reiten auf den angrenzenden Koppeln, Ausführen der Ponys etc.) sich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks hält.

Der Kläger rügt ferner, unzutreffend sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verstoß gegen Abstandsrecht vor, weil eine Vereinigungsbaulast bestellt worden sei. Auch diese Rüge geht fehl. Die am 24.1.2000 eingetragene Vereinigungsbaulast für die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen, die das Verwaltungsgericht in den Blick genommen hat, führt dazu, dass beide Grundstücke bauordnungsrechtlich wie ein Grundstück behandelt werden; das bedeutet, dass die Abstandsregelungen nach § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW nicht anzuwenden sind.

Vgl. Hahn, in: Hahn/Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 Rn. 35, m. w. N.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, die Baulast enthalte keine Vorgabe hinsichtlich der Hinnahme unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die in Rede stehende Tierhaltung, betrifft dies nicht das bauordnungsrechtliche Abstandsrecht, sondern die Frage, ob die Vorgaben des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eingehalten sind. Hierzu hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung festgestellt, dass die geschilderten Beeinträchtigungen das im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu beachtende Maß nicht überschreiten (Seite 8, zweiter Absatz des Urteils). Diese Feststellung hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten der Beigeladenen vom Kläger getragen werden. Denn sie haben auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos