Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 4212/19 – Beschluss vom 15.12.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die – auf Verpflichtung des Beklagten, gegen die Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, gerichtete – Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen für eine Hobby-Pferdehaltung sei durch die Baugenehmigung vom 9.11.2012 gedeckt; ausdrücklich sei auch die Unterbringung von Hobby-Reitpferden genehmigt. Die derzeitige Nutzung überschreite nicht den Umfang dieser Genehmigung. Abgesehen davon überschritten die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen ohnehin nicht das im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachtende Maß. Die bei einer Haltung von 4 Pferden bzw. Ponys entstehenden Emissionen führten nicht zu unzumutbaren Immissionen auf dem Grundstück des Klägers. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen Abstandsrecht vor.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit der Kläger rügt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Unterbringung von Hobby-Reitpferden nicht genehmigt, die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Baubeschreibung sei in der Bauakte durchgestrichen, führt dies nicht zum Erfolg.
Dass hier eine Hobby-Pferdehaltung durch die Baugenehmigung gedeckt ist, dokumentiert der Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Aktenzeichen 00452/12 2. Register Bl. 15 (Beiakte 13 zum vorliegenden Verfahren). Dort ist im Rahmen der Bezeichnung des Vorhabens auch die Unterbringung von Hobby-Reitpferden aufgeführt; durch einen grünen Stempelaufdruck ist dieses Blatt als zur Baugenehmigung vom 9.11.2012 – Az. 00452/12 – zugehörig gekennzeichnet. Die vom Kläger festgestellte Streichung betrifft das Blatt 16, ein weiteres Exemplar der ersten Seite des Vordrucks der Anlage I/7 zur VVBauprüfVO, das keine Angaben zur Löschwasserversorgung enthielt und nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 9.11.2012 geworden ist.
Danach ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, dass – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – die Haltung von 4 Pferden bzw. Ponys den Umfang der genehmigten Nutzung nicht überschreitet und dass ein im Zusammenhang mit dieser Nutzung stehendes Verhalten (Reiten auf den angrenzenden Koppeln, Ausführen der Ponys etc.) sich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks hält.
Der Kläger rügt ferner, unzutreffend sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege kein Verstoß gegen Abstandsrecht vor, weil eine Vereinigungsbaulast bestellt worden sei. Auch diese Rüge geht fehl. Die am 24.1.2000 eingetragene Vereinigungsbaulast für die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen, die das Verwaltungsgericht in den Blick genommen hat, führt dazu, dass beide Grundstücke bauordnungsrechtlich wie ein Grundstück behandelt werden; das bedeutet, dass die Abstandsregelungen nach § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW nicht anzuwenden sind.
Vgl. Hahn, in: Hahn/Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 Rn. 35, m. w. N.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, die Baulast enthalte keine Vorgabe hinsichtlich der Hinnahme unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die in Rede stehende Tierhaltung, betrifft dies nicht das bauordnungsrechtliche Abstandsrecht, sondern die Frage, ob die Vorgaben des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eingehalten sind. Hierzu hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung festgestellt, dass die geschilderten Beeinträchtigungen das im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu beachtende Maß nicht überschreiten (Seite 8, zweiter Absatz des Urteils). Diese Feststellung hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten der Beigeladenen vom Kläger getragen werden. Denn sie haben auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.