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Hochwasser – Amtspflicht zur Hochwasserabwehr?

Bundesgerichtshof

Az: III ZR 137/07

Urteil vom 05.06.2008


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 für Recht erkannt:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilend- und Teilgrundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks in E. , auf dem sich ein Wohngebäude und mehrere von der Klägerin zu 2 gemietete Betriebsgebäude befinden. An der östlichen Grenze des Grundstücks verläuft die Kreisstraße K 4279, dahinter fließt längs der Straße der Epfenbach, für den die Gemeinde unterhaltungspflichtig ist. 1965 errichtete der Eigentümer des weiter östlich an das Gewässer anschließenden Grundstücks eine Brücke über den Epfenbach, die dieses Grundstück mit der Kreisstraße verbindet (sogenannte A. Brücke). Die Brücke wurde von der unteren Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigt. Für den Epfenbach war ein Durchlass von 140 cm vorgesehen. Nach Überschwemmungen im Februar und Mai 1970 ließ die Straßenbauverwaltung des Landes das Rohrstück durch ein größeres Rohr mit einem Durchmesser von 200 cm ersetzen. In den Jahren 1969 und 1993/94 wurde die Gradiente der Straße angehoben und entlang der Straße ein Gehweg mit einem Betonbord für die Anbringung eines Geländers errichtet.

Am 21./22. Dezember 1993 sowie am 27. Juni 1994 kam es jeweils erneut zu einem Hochwasser des Epfenbachs, in dessen Folge das Grundstück der Klägerinnen überflutet wurde. Mit der Klage haben diese das Bundesland wegen beider Hochwasserereignisse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin zu 1 wegen der Überschwemmung vom Dezember 1993 antragsgemäß 12.000 DM zugesprochen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Wegen der zuletzt auf 216.312,50 DM (Klägerin zu 1) und 666.629,90 DM (Klägerin zu 2) nebst Zinsen bezifferten Schäden aufgrund des Hochwassers vom Juni 1994 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 8.651,06 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 verurteilt, die Klage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.
Das Berufungsgericht hält das beklagte Land für passiv legitimiert. Den Wasserbehörden obliege die Gewässeraufsicht einschließlich der Genehmigung von Bauten an und in oberirdischen Gewässern. Bei Amtspflichtverletzungen in diesem Pflichtenkreis könne der Betroffene nach § 56 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (BadWürttLKrO) vom Land Schadensersatz beanspruchen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Aufgaben der Gewässeraufsicht, das Gemeindegebiet vor Hochwasser zu schützen, dienten nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Einzelnen, insbesondere der Anlieger eines Gewässers. Deren Grundstücke seien vor einer Überflutung bis zu einem hundertjährigen Hochwasser zu schützen, allerdings nicht gegen die Folgen einer Naturkatastrophe.

Im Streitfall habe die Wasserbehörde ihre Amtspflicht gegenüber den Klägerinnen schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, gegen die Verengung des Wasserabflusses durch den Durchlass im Epfenbach einzuschreiten, weil jener den nach den maßgeblichen Vorschriften einzuhaltenden Hochwasserabfluss behindert habe. Bei hochwertigen Gewerbegebieten werde als Bemessungshochwasser in der Regel ein Abfluss mit einer Wiederholungszeit von 100 Jahren (HQ100) zugrunde gelegt. Das hier vorhandene Durchlassrohr von 200 cm sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten dagegen schon für die Abflussmenge eines über zehnjährigen Hochwassers nicht ausreichend bemessen gewesen. Davon habe die Wasserbehörde aufgrund eines früheren gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erhalten. Ob eine weitere Pflichtverletzung auch darin zu sehen sei, dass die den Anforderungen des Hochwasserschutzes gleichfalls nicht genügenden Baumaßnahmen am Gehweg und im Straßenbereich nicht verhindert worden seien oder jedenfalls nicht sogleich nach dem Hochwasser vom Dezember 1993 für eine Abhilfe Sorge getragen worden sei, könne dahingestellt bleiben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Amtspflichtverletzungen seitens des beklagten Landes den Überschwemmungsschaden der Klägerinnen (mit) verursacht hätten. Bereits ab 21.00 Uhr/21.30 Uhr sei bei einer Abflussmenge von 8,5 m³/s bzw. 12 m³/s (HQ8-10) Wasser aus dem Epfenbach in das Anwesen der Klägerin zu 1 eingedrungen und habe dort gestanden. Dies sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Durchlass unter der A. Brücke zu gering dimensioniert gewesen sei. Allerdings sei es um 23.30 Uhr/24.00 Uhr zusätzlich zu einer Naturkatastrophe gekommen, nämlich einer Hochwasserscheitelwelle, die weit seltener als in 100 Jahren auftrete und im Bereich eines Jahrtausendereignisses liege. Diese Naturkatastrophe sei indes für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich. Denn die Schäden seien bereits dadurch verursacht worden, dass die A. Brücke spätestens um 21.30 Uhr über keinen Durchlass verfügt habe, der einen Abfluss bis zu einem HQ100 sichergestellt habe. Das Grundstück der Klägerin zu 1 sei bereits mindestens zwei Stunden überflutet gewesen, als die Hochwasserwelle mit bis zu HQ1000 eingetroffen sei. Die unmittelbaren Überflutungsschäden, nämlich die Durchnässungen und die Verschmutzung mit Schlamm, seien mithin schon vorhanden gewesen. Demgegenüber habe die Scheitelwelle nur noch einen geringfügigen, im Dezimeterbereich liegenden Wasseranstieg bewirkt. Dass – was allerdings wegen der unterschiedlichen Qualität der eindringenden Wassermassen (verschlammtes und sauberes Wasser) sowie der unterschiedlichen Einwirkungszeit wenig wahrscheinlich sei – auch die nachfolgende Hochwasserwelle mit einem HQ über 100 gleichartige Schäden bewirkt hätte im Sinne einer sogenannten Reserveursache, sei unbeachtlich. Dass der weitere Anstieg des Hochwassers einen zusätzlichen messbaren Schaden verursacht hätte, sei nicht dargetan. Das beklagte Land mache in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass ein einheitliches und nicht in einzelne Abschnitte aufspaltbares Schadensereignis vorliege. Dem vermöge das Berufungsgericht aber schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Überschwemmungsereignisses nicht zu folgen. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden wegen eines fehlenden Objektschutzes müssten sich die Klägerinnen ebenso wenig entgegenhalten lassen.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass hier den Bediensteten der zuständigen unteren Wasserbehörde bei der Ausübung ihrer allgemeinen Gewässeraufsicht Amtspflichtverletzungen zur Last fallen und dass solche Amtspflichten auch gegenüber den Klägerinnen als „Dritten“ bestanden (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG).

a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (BadWürttWG) in der im Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269; jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, GBl. S. 219) haben die Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt – als technische Fachbehörde für die Wasserbehörden, § 95 Abs. 3 des Gesetzes a.F. – (1.) darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden und (2.) auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie müssen daher nicht nur bei der ihnen obliegenden Genehmigung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers, die – wie gerade Brücken oder Durchlässe – den Wasserabfluss beeinflussen können (§ 76 Abs. 1 BadWürttWG), entsprechend § 3a Abs. 3 (jetzt Abs. 6) BadWürttWG auf einen wirksamen Hochwasserschutz achten, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch einschreiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anlage solchen Anforderungen nicht genügt, sie vielmehr den Ablauf von Hochwasser über das hinzunehmende Maß hinaus behindert. Diese Amtspflichten bestehen über den Schutz der Allgemeinheit hinaus auch im Interesse der durch Überschwemmungen gefährdeten Einzelnen und sind darum im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB drittschützend. Der Senat hat die Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren mit Rücksicht auf die konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums und sonstiger Rechte und Rechtsgüter einzelner Bürger stets als drittgerichtet angesehen (vgl. etwa BGHZ 54, 165, 169 ff.; 140, 380, 388; Urteile vom 11. Oktober 1990 – III ZR 134/88 – VersR 1991, 888, 889; vom 27. Januar 1994 – III ZR 109/92 – VersR 1994, 935, 937 und vom 11. November 2004 – III ZR 200/03 – VersR 2005, 1580, 1581 m.w.N.). Soweit mit solchen Aufgaben auch die Wasserbehörden im Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung zur Gewässeraufsicht befasst sind, kann nichts anderes gelten. So hat der Senat für die ähnliche Rechtslage in Hessen auch bereits entschieden (Urteil vom 19. Juni 1972 – III ZR 126/70 – VersR 1972, 980, 981; ebenso für Bayern BayObLGZ 1989, 397, 399 f.; siehe ferner Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 21 Rn. 43, 54; Schmid, VersR 1995, 1269, 1272).

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Rohrdurchlass unter der A. Brücke auch nach seiner Erweiterung im Jahre 1970 mit einem Durchmesser von nun 200 cm lediglich für ein zehnjährliches Hochwasser (HQ10) ausgelegt war und damit, wie zudem aus dem in einem Vorprozess gegen das beklagte Land eingeholten Sachverständigengutachten hervorging, erkennbar unzureichend war. Ob, wovon das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 370; ähnlich bereits BayObLGZ 1989, 397, 401 f.) weiter ausgeht, die Wasserbehörden Vorsorge vor einer Überflutung durch ein bis zu hundertjährliches Hochwasser treffen müssen, hat der Senat noch nicht entschieden. Das vom Berufungsgericht hierfür herangezogene Senatsurteil BGHZ 159, 19 betrifft die Berufung des Anlageninhabers auf höhere Gewalt bei einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und damit eine wesentlich anders gelagerte Rechtsfrage; diese Entscheidung ist im Übrigen auch für diesen Bereich nicht im Sinne einer festen Grenze von 100 Jahren, sondern nur so zu verstehen, dass jedenfalls bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren der Einwand höherer Gewalt nicht ausgeschlossen ist. Inwieweit bei hochwertigen Bau- oder Gewerbegebieten ein Schutz auch vor Hochwasserereignissen geboten ist, die im statistischen Mittel nur alle 100 Jahre auftreten, kann im vorliegenden Fall gleichfalls offen bleiben. Auch wenn man dem Berufungsgericht insoweit folgt, liegt zumindest ein durch ein noch weit seltener auftretendes Hochwasser verursachter Schaden außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht.

2. Nach den Umständen des Falles spricht sehr viel dafür, dass eine derartige Fallgestaltung hier vorliegt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage.

a) Das Berufungsgericht ordnet die Überflutung des Grundstücks der Klägerinnen zwei voneinander tatsächlich und rechtlich abgesetzten Hochwasserereignissen zu, einer ersten Ausuferung des Bachs gegen 21.00 Uhr/21.30 Uhr bei einem HQ noch deutlich unter 100 und einer zweiten, späteren Hochwasserscheitelwelle gegen 23.30 Uhr/24.00 Uhr mit einer äußerst seltenen Wiederholungszeitspanne bis zu 1.000 Jahren (HQ1000). Zur Begründung verweist das Berufungsgericht ausschließlich auf den zeitlichen Ablauf des Überschwemmungsereignisses, d.h. auf den als nicht unbeträchtlich angesehenen zeitlichen Abstand beider Flutwellen von mindestens zwei Stunden.

b) Diese Aufspaltung in zwei unterschiedliche Geschehnisse wird der Komplexität eines Hochwassers an fließenden Gewässern in Entstehung und Ablauf nicht gerecht. Ursache solcher sommerlichen Hochwasser sind starke Regenfälle im Einzugsgebiet. Je nach dessen Größe und Beschaffenheit sowie der örtlichen und zeitlichen Verteilung und der Intensität der Niederschläge kommt es dabei zu zahlreichen unterschiedlich starken Zuflüssen in den Vorfluter, bis der Scheitelpunkt des Hochwassers erreicht ist und die Flutwelle wieder abnimmt. Angesichts der Vielzahl hierbei mitwirkender Faktoren liegt es auf der Hand, dass dieser Vorgang nicht kontinuierlich verläuft, ohne dass deswegen die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens in Frage gestellt wäre. Die vom Berufungsgericht herausgestellte zeitliche Zäsur von 2 bis 21/2 Stunden zwischen dem ersten Wasseranstieg im Epfenbach mit dem Beginn der Überschwemmung und der späteren Scheitelwelle kann darum nicht maßgebend sein. Allenfalls bei einer Änderung der Großwetterlage mit unterschiedlichen Tiefdruckgebieten, d.h. einem deutlichen Einschnitt im Ursachenverlauf, könnte man trotz eines anhaltenden Hochwassers an zwei tatsächlich und rechtlich verschiedene Ereignisse denken. Zu einem solchen Ablauf hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Er liegt im Hinblick auf die vom Berufungsgericht verwerteten Ausführungen des Deutschen Wetterdienstes im Gutachten vom 21. April 2006, in den Abendstunden des 27. Juni 1994 habe sich vom Schwarzwald über den Odenwald hinweg bis ins Rhein-Main-Gebiet eine „Superzelle“ (Zusammenschluss mehrerer Gewitterzellen) mit einem Starkniederschlag von 80 bis 100 mm während der Dauer von 31/2 Stunden gebildet, auch fern.

3. An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass insoweit noch weitere Feststellungen – vor allem zum Kausalverlauf bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Amtsträger – in Betracht kommen. Eine Klageabweisung im Revisionsverfahren ist schließlich auch nicht deswegen möglich, weil das beklagte Land für Pflichtverletzungen seitens der unteren Wasserbehörde nicht einzustehen hätte. Untere Wasserbehörden sind in Baden-Württemberg nach § 95 Abs. 2 Nr. 3 BadWürttWG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 1 Abs. 3 Satz 1 BadWürttLKrO in den Landkreisen die Landratsämter. Verletzt dabei ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht so haftet auch bei dem Tätigwerden von Beamten des Landkreises anstelle des Landkreises als der Anstellungskörperschaft gemäß § 56 Abs. 2 BadWürttLKrO das Land. Dies gilt zwar lediglich für Beamte im staatsrechtlichen Sinn und nicht zugleich für in hoheitlicher Funktion tätige Angestellte und Arbeiter (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 213/86 – NVwZ-RR 1989, 523, 524; OLG Karlsruhe DAR 1988, 383). Das beklagte Land hat in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht einmal behauptet, dass in den hier zuständigen Landkreisverwaltungen die Aufgaben der Gewässeraufsicht ausschließlich privatrechtlich Beschäftigten des Landkreises übertragen gewesen wären.

III.

Nach alledem bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Prüfung durch das Berufungsgericht. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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