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Hochzeitsfeier – Vertrag nichtig bei Schwarzgeldabrede

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 19 W 29/11

Beschluss vom 16.05.2011


Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Allerdings kann der Antrag des Antragstellers zu 1) nicht bereits wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden. Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrags verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird (BGH, Beschl. v. 16.12.2008, VIII ZB 78/06, Rn. 12, juris). Umstände, die den erneuten Antrag als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, liegen hier aber nicht vor. Im ersten Prozesskostenhilfeverfahren war die Zurückweisung des Antrages damit begründet worden, dass zwar die Haftung des Antragsgegners dem Grunde nach dargelegt worden sei, der Schaden aber der Höhe nach teilweise unschlüssig sei, so dass es an der Erfolgsaussicht für eine Klage, für die nach dem Streitwert das Landgericht sachlich zuständig sei, fehle. Das erneute Prozesskostenhilfegesuch enthält aber gerade zu dem vom Landgericht im vorangegangenen Verfahren als unschlüssig angesehenen Schadensposten ergänzenden Sachvortrag.

Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber nicht begründet. Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Antragsteller zu 1) steht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner nicht zu. Denn sein Sachvortrag ergibt die Nichtigkeit des Vertrages gemäß §§ 134, 138, 139 BGB. Der Antragsteller hat dargelegt, dass die im schriftlichen Vertrag genannte Vergütung des Antragsgegners für die Durchführung der Hochzeitsveranstaltung von 6.283,20 EUR nicht der tatsächlich vereinbarten Vergütung entspreche; diese habe vielmehr 12.566,40 EUR betragen sollen, die Differenz zu dem im schriftlichen Vertrag genannten Betrag habe „schwarz“ an den Antragsgegner gezahlt werden sollen. Dieser Teil der Vereinbarung sollte offenbar der Steuerhinterziehung dienen. Sie ist deshalb gem. §§ 134, 138 BGB nichtig. Die Nichtigkeit dieser Abrede hat gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2008, VII ZR 42/07, Rn. 8 ff., juris, für eine „ohne Rechnung-Abrede“ im Werkvertrag).

Eines vorherigen Hinweises auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages bedurfte es nicht, weil die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) selbst im Falle der Wirksamkeit des Vertrages aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet ist. Ist der Vertrag des Antragstellers zu 1) mit dem Antragsgegner wirksam, steht ihm zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 BGB zu, weil der Antragsgegner die Hochzeitsveranstaltung für 620 Personen nicht wie vereinbart am …2010 durchführen konnte, weil der Veranstaltungssaal noch nicht fertig gestellt war. Eine vorherige Fristsetzung war nach den besonderen Umständen entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB). Ein Schadensersatzanspruch steht dem Antragteller zu 1) auch dann zu, wenn dem Antragsgegner die termingerechte Leistung von Anfang an unmöglich gewesen sein sollte (§ 311a BGB).

Zu Recht hat das Landgericht jedoch die Erfolgsaussicht für den geltend gemachten Schadensposten von 8.250,– EUR verneint, den der Antragsteller zu 1) damit begründet, dass er die ursprünglich für 620 Personen geplante Hochzeitsfeier an dem vorgesehenen Termin an einem anderen Ort habe stattfinden lassen müssen, der nur zur Bewirtung von 400 Personen geeignet gewesen sei; weil er deshalb 220 Personen wieder habe ausladen müssen, seien ihm Geschenke in Form von Geld oder Gold im Wert von insgesamt 8.250,– EUR entgangen. Dieser Betrag errechne sich aus dem durchschnittlichen Wert eines Hochzeitsgeschenkes abzüglich der Bewirtungskosten je Gast. Bei dem vom Antragsteller danach geltend gemachten „entgangenen Gewinn“ in Form von Geld- und Goldgeschenken handelt es sich aber nicht um einen erstattungsfähigen Schaden. Zwar soll der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht den Gläubiger so stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH NJW 1998, 2901 [BGH 27.05.1998 – VIII ZR 362/96]). Zu ersetzen sind aber nur solche Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (BGH NJW 1995, 449, 451 [BGH 20.10.1994 – IX ZR 116/93] m.w.N.). Der Zweck einer Hochzeitsfeier ist aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die vom Antragsgegner übernommene Leistungspflicht hatte nicht auch zum Inhalt, dem Antragsteller mittelbar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen. Der geltend gemachte „entgangene Gewinn“ aus der Nichtdurchführung der Hochzeitsveranstaltung durch den Antragsgegner liegt deshalb bei wertender Betrachtung außerhalb des Schutzbereiches der übernommenen Vertragspflicht.

Die im Übrigen vom Antragsteller zu 1) geltend gemachten Schadenspositionen belaufen sich auf 3.411,91 EUR; wegen eines solchen Schadens kann eine zulässige Klage vor dem Landgericht nicht erhoben werden.

Auch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) ist nicht begründet. Der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil nicht ersichtlich ist, dass neben dem Antragsteller zu 1) auch die Antragstellerin zu 2) Vertragspartner des Antragsgegners war. Den schriftlichen Vertrag hat allein der Antragsteller zu 1) mit dem Antragsgegner abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung der Antragsstellerin zu 2) nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind nicht dargetan. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) aus den für den Antragsteller zu 1) geltenden Gründen unbegründet.

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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