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Hochzeitskleidkauf nach vorheriger Anprobe in Ladengeschäft

Vereinbarung einer Stückschuld

AG Bremen – Az.: 3 C 10/18 – Urteil vom 10.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklage und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 1.210 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2017, Zug- um-Zug gegen Übereignung des Brautkleides, Hersteller A., Modell 17-25, Größe 36, zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin und Widerbeklagte seit dem 11.07.2017 im Annahmeverzug befindet.

4. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu bezahlen.

5. Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

7. Der Streitwert wird auf 2.420 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Hochzeitskleid geltend.

Die Klägerin beabsichtigte ihrer Nichte zu deren Hochzeit ein Hochzeitskleid zu kaufen. Aus diesem Grund begaben sich die Klägerin und ihre Nichte am 11.03.2017 in das Geschäft für Brautmode der Beklagten in Bremen. Das Geschäft wird von der Beklagten als Inhaberin mit mehreren Mitarbeitern geführt.

Der Klägerin und ihrer Nichte gefiel ein Kleid der Marke A. Model AG 17-25. Vom Tag der Anprobe wurden Fotos von der Nichte im ausgewählten Kleid gefertigt (Anlage K1, Bl. 5-9 d.A.).

Sodann schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über ein Brautkleid AG 17-25 (Anlage K2, Bl. 10 d. A.). Als Kaufpreis wurden 2.420 Euro vereinbart. Die Klägerin zahlte die Hälfte des Kaufpreises, also einen Betrag von 1.210 Euro, an.

In den Kaufvertrag wurde folgende Regelung aufgenommen: „Änderungen am Brautkleid werden auf Empfehlung in der Änderungsschneiderei „T. in Delmenhorst“ ca. 6 Wochen vor der Hochzeit durchgeführt. Die Kosten für die Änderung werden zusätzlich von der Schneiderin berechnet.“

Die Schneiderin vereinbarte mit der Nichte der Klägerin telefonisch einen Termin zur Anprobe für den 27.05.2017. Auch von dieser Anprobe am 27.05.2017 wurden Fotos von der Nichte im Kleid an diesem Tag gefertigt (Anlage K4, Bl. 12-16 d.A.). Die Klägerin erschien mit ihrer Nichte bei der Schneiderin und stellte nach eigenem Empfinden nach der Anprobe des Kleides verschiedene Mängel an dem Kleid fest.

Am 29.05.2017 erschien die Klägerin im Geschäft der Beklagten. Die Beklagte persönlich war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, sondern eine Mitarbeiterin der Beklagten. Dieser teilte die Klägerin mit, dass die Klägerin das Kleid als mangelhaft erachte.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Kleid bereits am Tag des Kaufvertragsschlusses sofort mitnehmen wollen. Die Beklagte habe ihr jedoch erklärt, dies sei ein unverkäufliches Muster, so dass sich der Kaufvertrag auf die Lieferung eines neuen Kleides beziehe. Das von der Beklagten schließlich gelieferte Kleid weise eine ganz andere Passform auf. Dies sei auch nicht dadurch begründet, dass die Nichte der Klägerin zwischen dem Zeitpunkt der Anprobe im Geschäft der Beklagten und dem Zeitpunkt der Anprobe in der Änderungsschneiderei an Körpergewicht zugenommen habe, da die Nichte der Klägerin zu beiden Zeitpunkten das gleiche Gewicht gehabt habe. Weder der Unterstoff noch der Oberstoff des angebotenen Kleides habe dem Stoff entsprochen, den das Kleid gehabt habe, welches die Nichte der Klägerin im Geschäft der Beklagten anprobiert habe. Die Klägerin ist somit überzeugt, die Beklagte habe ein gänzlich anderes Kleid als das im Geschäft anprobierte Kleid zur Änderungsschneiderei geliefert.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.210,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte L. i.H.v. 334,75 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

Hochzeitskleidkauf nach vorheriger Anprobe in Ladengeschäft
(Symbolfoto: Von ViDI Studio/Shutterstock.com)

1. die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 1.210,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2017, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Brautkleides, Hersteller A., Modell 17-25, Größe 36, zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin und Widerbeklagte seit dem 11.07.2017 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe zu keiner Zeit behauptet, das im Geschäft der Beklagten von der Nichte der Klägerin anprobierte Kleid sei unverkäuflich. Die Klägerin habe auch nicht den Wunsch geäußert, das Kleid sofort mitnehmen zu dürfen, da vereinbart worden sei, das Kleid werde von der Beklagten zur Änderungsschneiderei geliefert. Auch sei nie die Lieferung eines anderen neuen Kleides verabredet worden. Soweit die Klägerin behauptet, die Nichte der Klägerin habe das Kleid bei der Anprobe in der Schneiderei nicht gepasst, so sei dieser Umstand allein auf Figurveränderungen der Nichte der Klägerin zurückzuführen. Die Beklagte habe exakt das Kleid geliefert, welches die Nichte der Klägerin zuvor im Geschäft der Beklagten anprobiert habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., M., B. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 20.06.2018 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungen vom 12.09.2018 und vom 10.05.2019 sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. S. (Bl. 103 ff. d. A.) vom 18.10.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf den Kaufvertrag vom 11.03.2017 hin geleisteten Anzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.210 Euro (dazu unter 1.).

Die Widerklage ist hingegen zulässig und in vollem Umfang begründet. Die Widerklägerin und Beklagte hat gegen die Klägerin und Widerbeklagte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung Zug-um-Zug gegen Übereignung des Hochzeitskleides (dazu unter 2.).

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung aus §§ 346, 323 BGB infolge eines Rücktritts vom Kaufvertrag. Die Klägerin ist nicht durch das Schreiben vom 13.06.2017 (Anl. K 5, Bl. 17 d.A.) wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da der Klägerin weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.

a) Soweit die Klägerin behauptet, das ihr angebotene Kleid sei nicht das Kleid, welches die Nichte der Klägerin im Geschäft der Beklagten anprobiert habe, so ist das Gericht nach der Beweisaufnahme und vollständiger Würdigung aller Beweismittel davon überzeugt, dass es sich bei dem der Klägerin angebotenen Kleid um das Kleid handelt, welche die Nichte der Klägerin am Tag des Kaufvertragsschlusses im Geschäft der Beklagten anprobiert hatte.

Diese Überzeugung beruht darauf, dass die Fotos die Nichte der Klägerin bei der Anprobe (Anlage K5, Bl. 12-16 d. A.) des Kleides deutlich in verschiedenen Aufnahmen zeigen. Das Gericht hat gemeinsam mit der sachverständigen Zeugin B. diese Aufnahmen und das Kleid selbst im Termin vom 10.05.2019 in Augenschein genommen. Es hat diese Aufnahmen und auch das Kleid mit den Aufnahmen vom Datum der Anprobe (Anlage K1, Bl. 5-9 d. A.) verglichen. Nach intensivem Vergleich waren sowohl für das Gericht als auch für die (insoweit als Schneiderin auch sachverständige) Zeugin B., die explizit gebeten wurde, etwaige Unterschiede, die möglicherweise für einen Laien nicht sofort erkennbar sind, zu benennen, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass auf beiden Fotoaufnahmen nicht das gleiche Kleid gezeigt wird.

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Diese Erkenntnis wird auch nicht durch andere Erkenntnisse der Beweisaufnahme widerlegt.

Im Gegenteil: Es sprechen weitere Anhaltspunkte dafür, dass es sich jeweils um das gleiche Kleid handelt. So haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, und somit steht unstreitig fest, dass der Beklagten nur ein Kleid des polnischen Herstellers A. geliefert wurde im relevanten Zeitraum. Das im Termin vom 10.05.2019 in Augenschein genommene Kleid wies ein Label des Herstellers A. auf. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten zudem bestätigt, dass es sich um ein Kleid aus europäischer Produktion handelt. Nach alledem ist das Gericht daher überzeugt, dass es sich jeweils um das gleiche Kleid handelt.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Einschätzung der Klägerin, das ihr angebotene Kleid müsse ein anderes Kleid als das Kleid sein, welches zuvor anprobiert wurde, möglicherweise durch missverständliche Auskünfte einer Mitarbeiterin der Beklagten begünstigt wurde. So kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiterin ihre Auskunft, das Kleid sei bereits anderweitig verkauft oder auf einer Messe nicht hinreichend deutlich gegenüber der Klägerin als bloße Vermutung deutlich gemacht wurde. Denn tatsächlich wusste die Mitarbeiterin unmittelbar nach ihrer Urlaubsrückkehr nichts über den Verbleib des streitgegenständlichen Kleides. Dies ist zweifelsohne bedauerlich, ändert aber nichts an der rechtlichen Bewertung des Falles.

b) Die Behauptung der Klägerin, es sei die Lieferung eines neuen Kleides verabredet worden, ist bereits nicht gänzlich frei von Widersprüchen. Denn die Klägerin trägt vor, sie habe eigentlich die sofortige Mitnahme des im Geschäft anprobierten Kleides bevorzugt, jedoch sei dies von der Verkäuferin verweigert worden. Es stellt einen treuwidrigen Verstoß gegen § 242 BGB dar, wenn die Klägerin als Käuferin die Mangelhaftigkeit der Kaufsache u.a. damit begründet, dass sie kein neues Kleid geliefert bekommen habe, wenn sie zugleich vorträgt, sie habe eigentlich die (sofortige) Lieferung eines als Ausstellungsware angebotenen Kleides bevorzugt begehrt.

Unabhängig davon erscheint die Lieferung eines anderen Kleides als das Kleid, welches die Nichte der Klägerin im Geschäft der Beklagten anprobierte, vorliegend auch nicht vereinbart worden zu sein. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält der Kaufvertrag jedenfalls nicht.

Selbst wenn die Lieferung eines neuen, nicht im Geschäft der Beklagten vorrätigen Kleides vereinbart worden wäre, so ändert dies im Ergebnis nichts an der rechtlichen Bewertung dieses Falles. Denn dann wäre vorliegend von den Parteien eine Gattungsschuld vereinbart worden. Gem. § 243 Abs. 1 BGB hätte die Beklagte als Verkäuferin dann ein Kleid mittlerer Art und Güte liefern müssen. Dies ist vorliegend der Fall; es wird insoweit auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen verwiesen, der die Qualität des Kleides als durchschnittlich bewertet hat.

c) Die Klägerin konnte auch nicht wirksam nach §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB wegen eines Mangels des streitgegenständlichen Hochzeitskleides vom Kaufvertrag zurücktreten. Denn das streitgegenständliche Hochzeitskleid ist nicht mangelhaft i.S.d. § 434 BGB.

Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist gem. § 446 BGB der Zeitpunkt der Übergabe des Kleides von der Beklagten an die Klägerin.

Die Parteien haben die Beschaffenheit des Kleides nicht umfassend und abschließend vertraglich geregelt, so dass gem. § 434 Abs. Nr. 1 BGB die Sache frei von Mängeln ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Stillschweigend haben sich die Parteien darauf verständigt, dass sich das Kleid für eine Verwendung als Hochzeitskleid eignen muss.

Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht hat das Kleid in Augenschein genommen und keine Zweifel daran, dass dieses als Hochzeitskleid verwendet werden kann. Es ist darüber hinaus auch kein Sachmangel des Kleides erkennbar. Soweit die Klägerin rügt, die am Kleid befindlichen Steine seien keine Steine des Herstellers S., so hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass vorliegend vertraglich vereinbart worden ist, dass das Kleid Steine dieses Herstellers aufzuweisen habe. In jedem Fall hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt, dass die sich am Kleid befindlichen Steine denen ähneln, die auch der Hersteller S. verwendet.

Es ist darüber hinaus durch den Sachverständigen festgestellt worden, dass das Kleid in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

Die von der Klägerin monierten Aspekte stellen daher entweder begrifflich keinen Sachmangel dar oder sie sind in tatsächlicher Hinsicht kein Sachmangel. Das Gericht ist somit nach der Beweisaufnahme nicht nur davon überzeugt, dass der für die Behauptung des Sachmangels beweisbelasteten Klägerin der Nachweis eines Sachmangels nicht gelungen ist, sondern das Gericht ist vielmehr ohne Einschränkungen vom Gegenteil überzeugt, nämlich, dass das Kleid insgesamt sachmangelfrei ist.

2. Die Widerklage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Beklagte und Widerklägerin hat gegen die Klägerin und Widerbeklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.420 Euro gem. § 433 Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin am 11.03.2017 einen Teilbetrag von 1.210 Euro angezahlt hat, ist der Anspruch durch teilweise Erfüllung teilweise erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. In Höhe von 1.210 Euro besteht der Anspruch weiterhin fort. Der Anspruch auf Zahlung des Verzugszinses folgt aus den §§ 280, 286 BGB.

Gem. § 320 Abs. 1 BGB steht es der der Klägerin und Widerbeklagten grundsätzlich frei, die Zahlung des Restkaufpreises bis zur Erfüllung der Leistungspflicht der Beklagten zu verweigern. Folglich war die Klägerin und Widerbeklagte gem. § 274 Abs. 1 BGB zur Erfüllung Zug-um-Zug zu verurteilen.

3. Der Feststellungsantrag zu 3 ist begründet, da sich die Klägerin und Widerbeklagte gemäß § 293 BGB mit der in § 433 Abs. 2 BGB normierten Abnahmepflicht des Kleides im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte und Widerklägerin hat der Beklagten am 27.05.2017 bei der Schneiderin T. in Delmenhorst die Annahme des Kleides gem. § 294 BGB angeboten. Im Kaufvertrag ist vereinbart worden, dass die Beklagte und Widerklägerin das Kleid zur Änderungsschneiderei T. liefert, so dass die Leistung auch in der Weise angeboten worden ist wie sie vertraglich zu bewirken war. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Annahme des Kleides ausdrücklich abgelehnt und sie befindet sich somit seit dem 27.05.2017 im Annahmeverzug. Der Antrag der Widerklägerin, einen Annahmeverzug ab dem 11.07.2017 festzustellen, begegnet keinen Bedenken, da dieser Antrag auf das (nochmalige) wörtliche Angebot der Beklagten Bezug nimmt, welches zeitlich nach dem 27.05.2017 liegt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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