VG Mainz – Az.: 7 K 802/02.MZ – Urteil vom 15.01.2003
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks.., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist; ferner finden sich auf dem Grundstück ein Doppelcarport sowie ein an der Grenze des Grundstück des Beigeladenen errichteter überdachter Freisitz. Dem Beigeladenen gehört das Grundstück …. (….), …., das mit einem Gebäude bebaut ist, in dem sich eine ……….sowie zwei Wohnungen befinden. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „RD 4“ der Beklagten.
Am 21. November 2001 reichte der Beigeladene bei der Beklagten im Wege des Freistellungsverfahrens Bauunterlagen ein, welche die Errichtung von zwei Fertigteilgaragen (Doppelgaragen) mit einer Gesamtlänge von 11,48 m zum Gegenstand haben. Ausweislich der Bauunterlagen sollen die Fertigteilgaragen entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers in Höhe des auf dessen Grundstück befindlichen Freisitzes verwirklicht werden.
Mit Schreiben vom 04. Dezember 2001 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass für sein Vorhaben kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse und er mit den Bauarbeiten beginnen könne. Der Beigeladene begann daraufhin im Januar 2002 mit den Bauarbeiten, die mittlerweile abgeschlossen sind.
Am 31. Januar 2002 erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen § 8 LBauO verstoße, da die Ausmaße der Anlage die in § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO genannten Maße in ihrer Gesamtheit deutlich überstiegen. Zum Einen erscheine es, dass das Höhenmaß von 3,20 m überstiegen werde. Zum Anderen überschreite das Vorhaben des Beigeladenen die höchstzulässige Länge von Nebengebäuden nach § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO an allen Grundstücksgrenzen, denn es befinde sich entlang der südlichen Grundstücksgrenze bereits eine Doppelgarage mit einer Länge von etwa 7,10 m, so dass bei Hinzutreten der beiden Fertigteilgaragen mit einer Länge von 11,50 m bereits grenzständige Gebäude mit einer Länge von 18,60 m vorhanden seien. Hinzu komme aber noch ein ebenfalls an der südlichen Grundstücksgrenze befindliches Gebäude (hölzerner Schuppen) mit einer Länge von 5 m, so dass Gebäude mit einer Länge von insgesamt 23,50 m an der Grenze errichtet seien.
Hinzu komme, dass die streitgegenständlichen Garagen so angeordnet seien, dass eine Zufahrt von etwa 25 m an seiner Grundstücksgrenze notwendig werde. Ferner müsse durch die Anordnung mit einem verstärkten Rangieren entlang der Grundstücksgrenze gerechnet werden. Hierdurch werde der Ruhebereich im hinteren Bereich seines Grundstücks unangemessen beeinträchtigt. Garagen seien aber nur hinzunehmen, wenn sie sich an der straßenseitigen Grundstücksgrenze befänden. Damit sei ein Verstoß gegen § 8 LBauO gegeben. Selbst wenn aber die Garagen mit § 8 LBauO in Einklang ständen, sei die Anordnung unzumutbar, weil sie unmittelbar vor seinem überdachten Freisitz errichtet würden und hierdurch die Belichtung beeinträchtigt werde. Dadurch sei der Freisitz nicht mehr in seiner eigentlichen Funktion nutzbar.
Schließlich seien die Garagen und Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen schon gar nicht erforderlich, denn die bereits vorhandenen elf Stellplätze seien völlig ausreichend.
Der Widerspruch des Klägers wurde vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht dem Freistellungsverfahren unterliege, da kein Fall von § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBauO gegeben sei. Vielmehr falle es unter § 66 Abs. 1 Nr. 5 LBauO, da es sich um eine oberirdische Garage bis zu 100 m² handele. Eine danach erforderliche Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei zwar nicht ausdrücklich erteilt worden; allerdings greife hier § 66 Abs. 4 LBauO mit der Folge, dass mit Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Schreibens der Beklagten vom 04. Dezember 2001, in dem eine Mitteilung nach § 66 Abs. 4 S. 1 LBauO zu sehen sei, nach § 66 Abs. 4 S. 5 LBauO die Baugenehmigung als erteilt gelte, so dass im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs die Baugenehmigung in Gestalt einer Fiktion vorgelegen habe. Damit sei der Widerspruch zulässig. Allerdings habe er in der Sache keinen Erfolg, denn das Vorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. So sei die 18-m-Begrenzung des § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO nicht überschritten, da der Beigeladene mittlerweile den auf seinem Grundstück vorhanden gewesenen hölzernen Schuppen beseitigt habe. Soweit der Kläger geltend mache, durch die Garagen werde die Belichtung seines überdachten Freisitzes beeinträchtigt, sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Freisitz an der Grenze selbst baurechtlich unzulässig sei und es dem Kläger deshalb verwehrt bleiben müsse, unter dem Gesichtspunkt Belichtung, Belüftung und Besonnung nunmehr Abwehransprüche geltend zu machen. Die Auffassung des Klägers, die Garagen dürften grundsätzlich nur an der Straße errichtet werden, verkenne, dass es dem Bauwilligen als Ausfluss der Eigentumsgarantie grundsätzlich freistehe, seine baulichen Vorstellungen auf dem Grundstück umzusetzen, so lange keine nachbarlichen Belange berührt seien. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die vom Beigeladenen beabsichtigten Garagen nicht erforderlich seien.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. Juni 2002 hat der Kläger am 12. Juli 2002 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Zulässigkeit der Garagen richte sich nach § 12 BauNVO. Danach seien nur die einer zulässigen Nutzung zugeordneten Stellplätze zulässig. Hiervon ausgehend seien lediglich die im Gebäude des Beigeladenen eingerichteten zwei Wohnungen bauplanungsrechtlich zulässig, für die ein Bedarf von drei Stellplätzen bestehe. Die ebenfalls in dem Gebäude vorhandene Arztpraxis sei hingegen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, und sie könne auch nach § 13 BauNVO nicht zugelassen werden, da sie in dem Gebäude keinen untergeordneten Umfang habe. Deshalb seien die der Arztpraxis zugeordneten Stellplätze unzulässig. Die vorhandenen Stellplätze seien nach § 8 Abs. 9 LBauO zu behandeln.
Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, weder die Stellplätze noch die Zufahrt zu den Garagen seien im Rahmen zum § 8 Abs. 9 LBauO zu berücksichtigen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Grenzbebauung nicht die 18 m Begrenzung überschreite, nachdem der Schuppen abgerissen worden sei. Die Anordnung der Garagen führe nicht zu einer Mehrbelastung des Klägers. Die Problematik bestehe viel mehr darin, dass der Kläger ohne Genehmigung den überdachten Freisitz an die Grenze gebaut habe. Da für die Arztpraxis eine Baugenehmigung erteilt worden sei, spiele die Frage einer etwaigen bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rolle; im Übrigen liege seiner Kenntnis nach das Grundstück nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Bauakte 360.1-Ke/E der Beklagten (3 Bände) liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Wege der Fiktion nach § 66 Abs. 4 S. 5 LBauO erteilte Baugenehmigung in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen – drittschützenden – Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich das Gericht dabei auf die in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Feststellungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren führt nicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung.
Soweit der Kläger weiterhin der Auffassung ist, durch die an seiner Grundstücksgrenze errichteten Fertigteilgaragen werde die nach § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO höchstzulässige Grenzbebauung von 18 m an allen Grundstücksgrenzen überschritten (vgl. Seite 3 der Klageschrift vom 10. Juli 2002, Bl. 3 der Gerichtsakten), vermag er hiermit nicht durchzudringen. Dem steht bereits entgegen, dass ausweislich der Feststellungen des Stadtrechtsausschusses der Beklagten in seiner Verhandlung am 24. April 2002 (vgl. Bl. 56, 56 Rückseite der Widerspruchsakten) die Beteiligten sich einig waren, dass nach dem Abriss des hölzernen Schuppens auf dem Grundstück des Beigeladenen weniger als 18 m an den Grundstücksgrenzen bebaut sind, und auch ausweislich der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen Pläne kann nicht von einer Grenzbebauung von mehr als 18 m ausgegangen werden. Darüber hinaus könnte sich der Kläger aber auch nicht auf eine Verletzung der höchstzulässigen Grenzbebauung von 18 m berufen, denn insoweit entfaltet vorliegend § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 b LBauO für ihn keine drittschützende Wirkung. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Wenn erst die Addition der Gebäudelängen an den Grundstücksgrenzen zu verschiedenen Nachbarn eine Überschreitung der höchstzulässigen Bebauung von 18 m ergibt, so kann der einzelne Nachbar aus einem etwaigen Verstoß hiergegen keine Rechte für sich herleiten. Dies ergibt sich aus dem Regelungszweck des § 8 LBauO, der für die Frage heranzuziehen ist, welche Regelung nachbarschützend ist und auf welche Bestimmungen sich ein Grundstücknachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde berufen kann (vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Band 3, Stand: Juli 2000, § 8 RN 164). Durch die Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO sollen in Bezug auf die benachbarten Grundstücke eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude und ein effektiver Brandschutz gewährleistet sowie die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 17.90 – BVerwGE 88, 191, 195, 196); Ferner dient diese Vorschrift auch der Wahrung des Wohnfriedens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG – , BRS 62, Nr. 143, und Beschluss vom 22. November 2001 – 8 B 11707/01.OVG – ). Sie schützt damit die Interessen der jeweiligen Nachbarn, an deren Grundstücksgrenzen die Abstandsflächen einzuhalten sind. Wenn Ausnahmen von der Regel des § 8 Abs. 1 S. 1 LBauO gewährt werden und diese Ausnahmen ihrerseits eine Höchstgrenze enthalten, so dient auch diese Beschränkung der Ausnahmen den Interessen der jeweiligen Nachbarn, die an sich durch die Abstandsflächen geschützt werden sollen. Die Begrenzung einer Ausnahmeregelung (hier: maximal 18 m Länge an allen Grundstücksgrenzen) kann aber nur insoweit nachbarschützend sein, als bereits die Abstandsregelung, von der die Ausnahme gewährt wird, nachbarschützend ist. Die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen ist aber nur insoweit nachbarschützend, als die e i g e n e n Grundstücksgrenzen des Nachbarn zum Grundstück des Bauherrn betroffen sind. Die Einhaltung von Abstandsflächen an den Grundstücksflächen an den Grundstücksgrenzen zu dritten Nachbarn kann nicht verlangt werden. Hiervon ausgehend vermittelt die höchstzulässige Bebauung von 18 m lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall Nachbarschutz, dass das Grundstück des Nachbarn mehrere Grenzen zum Grundstück des Bauherrn aufweist und an diesen Grenzen die Bebauung eine Länge von 18 m überschreiten würde. Wenn hingegen erst die Addition der Gebäude an den Grundstücksgrenzen zu mehreren Nachbarn eine Überschreitung der 18-m-Begrenzung ergibt, vermittelt § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 b LBauO Nachbarschutz nur insoweit, als Nebengebäude im Sinne von § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO zum Grundstück des Nachbarn eine Länge von 12 m nicht überschreiten dürfen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, haben die beiden Fertigteilgaragen an der Grundstücksgrenze des Klägers lediglich eine Länge von 11,48 m.
Soweit der Kläger des weiteren geltend macht, durch die Errichtung der Garagen an der Grundstücksgrenze gegenüber seinem überdachten Freisitz werde dieser vollständig von Luft und Licht abgeschnitten, vermag dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn dem Kläger ist es insoweit aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, in Bezug auf seinen überdachten Freisitz Rechte in Anspruch zu nehmen, die eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleisten sollen. Abgesehen davon, dass diese Belange bereits durch § 8 LBauO konkretisiert werden und bei Einhaltung dieser Vorschrift grundsätzlich von einer Rücksichtslosigkeit in Bezug auf Belichtung und Belüftung nicht ausgegangen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 8 B 11792/02.OVG), steht einer Berufung auf entsprechende Abwehrrechte entgegen, dass der vom Kläger errichtete überdachte grenzständige Freisitz selbst formell und materiell illegal ist. Denn dem Kläger ist an der Grenze lediglich die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von 2 m genehmigt worden (vgl. Bauschein Nr. 380 vom 20. Mai 1981), nicht hingegen die Errichtung einer überdachten Terrasse, die – wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2002 zutreffend dargelegt hat – ihrerseits gegen § 8 LBauO verstößt, weil sie als Aufenthaltsraum, von dem wegen der Überdachung Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, grundsätzlich einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten hat. Zwar verstößt das Rechtschutzbegehren eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben nicht schon deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot des Rechtsmissbrauchs, wenn sein eigenes Grundstück mit einer baulichen Anlage bebaut ist, die dem geltenden Recht widerspricht; etwas anderes gilt aber dann, wenn der Nachbar unter Berufung auf seine eigene rechtswidrige Grundstücksnutzung eine an sich zulässige bauliche Nutzung auf dem Grundstück des Bauherrn verhindern will (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 1981 – 1 B 59/81 -, BRS 39 Nr. 185). So liegt es hier, denn aufgrund der oben dargestellten Baurechtswidrigkeit des überdachten Freisitzes auf dem klägerischen Grundstück kann der Kläger gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen keine Abwehransprüche geltend machen, die sich auf eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Freisitzes stützen.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Anordnung der Fertigteilgaragen auf dem Grundstück des Beigeladenen auch nicht gegen die das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme konkretisierende Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO. Nach dieser Vorschrift darf durch die Benutzung (und Anordnung) von Stellplätzen bzw. Garagen die Gesundheit nicht geschädigt sowie das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und Erholung in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass generell die einem zulässigen Vorhaben – hierbei handelt es sich bei dem Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen, denn es ist bestandskräftig als Neubau einer Zahnarztpraxis sowie zweier Wohnungen bauaufsichtlich genehmigt – zugeordneten Stellplätze vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11669/99.OVG – ). Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn besondere Gegebenheiten dazu führen, dass die Anordnung bzw. Benutzung der Stellplätze die Zumutbarkeitsgrenze für die Nachbarschaft überschreitet. Insbesondere dann, wenn etwaige von Stellplätzen oder deren Benutzung ausgehende Beeinträchtigungen vermeidbar sind, etwa weil diese durch geeignete und im Aufwand vertretbare Maßnahmen gemildert oder vermieden werden können, sind diese als unzumutbar anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Dezember 1988 – 8 B 45/88 – ). Danach kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Anordnung der beiden Fertigteil-Doppelgaragen – und nur diese sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – an der Grenze zum Grundstück des Klägers infolge deren Benutzung Beeinträchtigungen zu besorgen sind, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten werden. So kann bereits hinsichtlich der Intensität der Nutzung der Garagen nicht von einer den Rahmen des grundsätzlich an Fahrzeugbewegungen Hinzunehmenden sprengenden Nutzung ausgegangen werden, denn wie der Beigeladene bereits im Widerspruchverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass die Garagen allenfalls zweimal am Tag (morgens und abends) befahren werden, so dass mit acht Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist (vgl. insoweit Seite 2 des Schriftsatzes vom 19. April 2002, Bl. 38 der Widerspruchsakten). Darüber hinaus können die von der Benutzung der streitgegenständlichen Garagen ausgehenden Beeinträchtigungen auch dadurch auf ein für den Kläger erträgliches und damit hinzunehmendes Maß begrenzt werden, dass ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Lichtbilder (vgl. Bl. 57 der Widerspruchsakten) fast der gesamte Bereich, in dem die Garagen bzw. der Rangierraum vorgesehen sind, durch die Garagenkörper selbst bzw. durch eine Mauer eine Abschirmung erfährt, so dass Vorkehrungen getroffen sind, um einen Überschlag von Lärm- und Abgasimmissionen auf das Grundstück des Klägers auf ein hinnehmbares Maß zu begrenzen (vgl. insoweit auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 15. Juli 1996 – 2 L 2030/96.NW – ). Einen Anspruch darauf, dass der Bereich auf dem Grundstück des Beigeladenen, der dem klägerischen Grundstück gegenüber liegt, gänzlich von Garagen verschont bleiben muss, besteht – soweit das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist – hingegen nicht.
Soweit der Kläger des weiteren geltend macht, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen § 16 Abs. 2 LBauO, vermag er hiermit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sein diesbezügliches Vorbringen vollkommen unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ist. Abgesehen davon, dass vor dem Hintergrund des zu § 47 Abs. 7 S. 2 LBauO Gesagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass durch die Benutzung der Garage mit einem unzumutbaren Überschlag von Abgas- und Lärmimmissionen auf sein Grundstück zu rechnen ist, hat der Kläger diesbezüglich selbst nichts substantiiert vorgetragen, sondern hat sich lediglich unsubstantiierte Ausführungen getätigt.
Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, die Garagen verstießen gegen § 12 BauNVO, weil sie über den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf hinausgingen, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Abgesehen davon, dass der Kläger aus § 12 BauNVO schon deshalb nichts für sich herleiten kann, weil diese Vorschrift keinen Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – 4 C 71.71 – , BRS 27 Nr. 157), sind sogar nach der vom Kläger selbst angestellten Berechnung der erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen insgesamt 15 Stellplätze erforderlich, aber nur 11 Stellplätze vorhanden (vgl. im Einzelnen Seiten 5, 6 der Klageschrift, Bl. 5,6 der Gerichtsakten), so dass selbst nach Ansicht des Klägers den streitgegenständlichen 4 Garagenplätzen die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden kann. Sofern der Kläger hingegen der Auffassung sein sollte, die der Zahnarztpraxis auf dem Grundstück des Beigeladene zugeordneten Stellplätze seien nicht erforderlich, weil es sich bei der Zahnarztpraxis nicht um eine zugelassene Nutzung handele, steht dem entgegen, dass diese Zahnarztpraxis bereits seit 1981 bauaufsichtlich bestandskräftig genehmigt und damit zulässig ist.
Da nach alledem eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu Lasten des Klägers nicht gegeben ist, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 13 Abs. 1GKG i.V.m. II. 7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).