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Hofschiebetor – Kaufpreisminderung bei Mangelhaftigkeit

LG Arnsberg – Az.: 4 O 112/13 – Urteil vom 10.04.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 513,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Klägerin zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Kauf eines Hofschiebetors aus Stahl. Die Klägerin handelt mit Türen, Toren und Zargen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Metallbauunternehmen. Die Beklagte war im Rahmen der Errichtung des Sicherheitstechnischen Zentrums der Stadt W u.a. mit der Lieferung und dem Einbau eines Hoftores beauftragt.

Im Rahmen dieses Auftrags schrieb die Beklagte eine 1-flügelige freitragende Hofschiebetoranlage anhand eines Leistungsverzeichnisses (Anlage B1 zur Klageerwiderung) aus. Bestandteil der Beschreibung ist „Fabrikat: I Hofschiebetor, XX xxx oder gleichwertig“. XX XXX ist dabei die Bezeichnung einer Schiebetorserie der Marke I, wobei die Zahl die Höhe des sog. Unterholms des Tores in mm angibt. Ein Tor der Serie XX XXX verfügt demnach über einen 280 mm hohen Unterholm.

Dieses Leistungsverzeichnis faxte sie unter dem 06.04.2010 der Klägerin. Die Klägerin trug in das Leistungsverzeichnis unter „Angebotenes Fabrikat:“ „I“ ein und setzte einen Preis in Höhe von 14.610,00 Euro ein.

In der Folge verhandelten die Parteien über den Kauf des Hofschiebetores. Unter dem 26.07.2000 schrieb der Mitarbeiter der Klägerin U dem Mitarbeiter der Beklagten Q eine E-Mail (Anl. B 2), in der es heißt: „Sie erhalten bei Auftrag ein YY YYY freitragend mit Impuls-Steuerung.“ Die Modellreihe YY YYY verfügt dementsprechend über einen Unterholm mit einer Höhe von 200 mm. Der E-Mail beigefügt war ein Prospekt der Fa. I (Anl. B 3) über das Hofschiebetor Basis, aus dessen Seiten 2 und 3 sowie 6 und 7 der Zeuge U wegen der allgemeinen Beschreibung und dem Fundamentplan Bezug nahm.

Die Beklagte legt eine Ablichtung des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses vor, auf dem vermerkt ist: „Auftrag gemäß Angebot erteilt, M.f.G. Q, 19.09.2011.“ Ob die Beklagte dies an die Klägerin gefaxt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 18.10.2011 wandte sich die Beklagte erneut wegen der Lieferung des Tors an die Beklagten. Unter dem 27.10.2011 übersandte die Klägerin der Beklagten eine technische Zeichnung nebst Fundamentplan zur Prüfung. Das in der Zeichnung dargestellte Tor hat ausweislich der Bemaßung auf der technischen Zeichnung eine Unterholmhöhe von 200 mm.

Aufgrund der Lieferzeit verhandelten die Parteien in der Folge über die alternative Lieferung eines Tores aus Aluminium, was jedoch von der Auftraggeberin der Beklagten abgelehnt wurde. Unter dem 28.11.2011 sandte die Klägerin der Beklagten eine erneute Auftragsfreigabe (Anl. 1 zur Klageschrift bzw. Anl. B 6) über ein freitragendes Stahl-Schiebetor mit einer Laufschiene 162 x 200 mm zu einem Preis von 15.773,80 Euro netto. Ein Hersteller des Tores wird in der Auftragsfreigabe nicht genannt. Die Beklagte ergänzte dieses Angebot noch um eine Zeichnung hinsichtlich der Torfüllung und ersetzte den Preis durch die ursprünglich angebotenen 14.610,00 Euro netto unter Hinweis auf das Angebot vom 08.04.2010. Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit der Auftragsbestätigung vom 29.11.2011 (Anl. B 7).

Am 09.12.2011 wurde das streitgegenständliche Tor auf der Baustelle angeliefert. Es handelt sich nicht um ein Schiebetor der Marke I, sondern der Marke Z. Die Beklagte, die von ihrer Auftraggeberin bereits in Verzug gesetzt worden war, baute das gelieferte Tor ein.

Unter dem 23.12.2011 berechnete die Klägerin der Beklagten ein „freitragendes Stahl-Schiebetor YY yyy“ zu einem Preis von 14.317,80 zzgl. MwSt, insgesamt 17.038,18 Euro. Die Klägerin zahlte hierauf einen Betrag 12.038,18 Euro. Den restlichen Betrag hielt sie unter Verweis auf bestehende Mängel, insbesondere wegen der Abweichung des Torherstellers, ein. Das Bestehen von Mängeln und Einzelheiten der Mängelrügen sind zwischen den Parteien streitig.

Da der im Torfeld zwecks Befestigung der Torfüllung eingeschweißte Flachstahl ein Welle aufwies, schrieb die Klägerin unter dem 21.09.2012 einen Betrag in Höhe von 850,00 Euro netto, entsprechend 1.011,50 Euro brutto, gut (Anl. 4 zur Klageschrift).

Hofschiebetor - Kaufpreisminderung bei Mangelhaftigkeit
(Symbolfoto: Von Studio Harmony/Shutterstock.com)

Im März 2012 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Nachrüstung einer Funkfernbedienung für den Torantrieb. Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Funksteuerung mangelfrei hergestellt worden ist. Unter dem 08.06.2012 forderte die Beklagte den Kundendienst der Klägerin an (schriftliche Auftragserteilung vom 11.06.2012, Anl. 6 zur Klageschrift, Bl. 23 d.A.). Über den Einsatz verhält sich die „Übergabebescheinigung“ (Anl. 7 zur KS, Bl. 24 d.A.). Die Klägerin stellte der Beklagten für die am 20.06.2012 erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 23.07.2012 (Anl. 8 zur KS, Bl. 25 d.A.) einen Betrag in Höhe von 935,15 Euro brutto in Rechnung.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung des restlichen Kaufpreisanspruchs und der am 20.06.2012 erbrachten Kundendienstleistungen.

Sie ist der Ansicht, sie habe den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Die am 20.06.2011 erbrachten Arbeiten schulde sie nicht als Gewährleistung.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.038,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2012 abzgl. am 17.01.2012 gezahlter 12.038,18 Euro sowie am 21.09.2012 erteilter Gutschrift in Höhe von 1.011,50 Euro sowie weiterer 934,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Parteien hätten die Lieferung eines Tores der Marke I, jedenfalls aber eines gleichwertigen Tores vereinbart. Das von der Klägerin gelieferte Tor der Marke Z sei demgegenüber minderwertig. Ihr Mitarbeiter Q habe die Abweichung der Herstellerfirma bereits am 09.12.2011 in einem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Klägerin U gerügt und diese Rüge unter dem 15.12.2011 schriftlich wiederholt. Die Parteien seien in Gesprächen zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels Liefermöglichkeit eines anderen Tores das gelieferte Tor zunächst eingebaut werden solle.

Die Beklagte hält den einbehaltenen Minderungsbetrag von 5.000,00 Euro für angemessen.

Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe seit dem 29.03.2012 versucht, die Funkfernbedienung des Tores nachzurüsten, was nicht gelungen sei. Erst am 16.04.2012 sei die Inbetriebnahme des Tores über die Funkfernbedienung erfolgt. Danach habe die Bedienung über den Schlüsselschalter nicht mehr funktioniert. Der Außendienstmonteur der Klägerin, der Zeuge H, sei nicht in der Lage gewesen, die Anlage funktionsfähig zu bekommen. Im Mai habe sie weitere Mängel gerügt. Die Klägerin habe am 20.06.2012 den Kundendienst des Antriebsherstellers C entsandt, der die Mängel beseitigt habe, die durch die Mitarbeiter der Klägerin verursacht worden seien. Sie ist der Ansicht, es handele sich um Gewährleistungs- bzw. Garantiearbeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen Q, U und H sowie durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T und die ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Auf das Protokoll der Sitzung vom 15.04.2014 (Bl. 139 ff. d.A.), das schriftliche Gutachten vom 07.09.2017 und das Protokoll vom 20.03.2018 (Bl. 359 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten noch einen Anspruch auf Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von 513,70 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über ein Hofschiebetor.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für den Kundendiensteinsatz am 20.06.2012.

I.

Dem restlichen Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von 3.988,50 Euro aus § 433 BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag steht in Höhe von 3.474,80 Euro die von der Beklagten erklärte Minderung des Kaufpreises entgegen, §§ 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB.

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1.

a)

Die Beklagte hat bewiesen, dass die Klägerin die Lieferung eines Hofschiebetores der Marke I schuldete. Die Parteien haben eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen.

Dies steht für das Gericht fest aufgrund des als Anlagen vorgelegten Schriftwechsels der Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Vernehmung der Zeugen Q und U, die diese Verhandlungen für die Parteien führten.

Bereits mit der Ausfüllung und Verpreisung des Leistungsverzeichnisses im April 2010 bot die Klägerin der Beklagten ein Hofschiebetor XX XXX des Herstellers I an. Insoweit spielt es aufgrund der Herstellerwahl durch die Klägerin keine Rolle, dass der Ausschreibungstext auch ein gleichwertiges Tor eines anderen Herstellers zuließ. Der Vertrag kam jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch Annahme dieses Angebots der Klägerin unter dem 19.09.2011, deren Zugang bei der Klägerin streitig ist, zustande. Denn selbst wenn die Beklagte eine entsprechende Willenserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben haben sollte, wäre diese nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB erfolgt, mit der Folge, dass sie allenfalls ein neues Angebot auf Abschluss des Vertrages seitens der Beklagten darstellt.

Auch in den weiteren Verhandlungen ging es stets um ein Tor der Marke I, was die Beklagte durch Vorlage der entsprechenden E-Mails der Klägerin nebst Anlagen substantiiert dargelegt hat. So übersandte der Zeuge U der Beklagten im Juli 2011 Prospektmaterial der Fa. I über die Tore der Serie XX, unter dem Hinweis, dass bei Auftrag ein YY YYY geliefert würde. Unter dem 27.10.2011 übersandte der Zeuge U eine Auftragsfreigabe über ein YY YYY sowie technische Zeichnungen der Fa. I. Darüber hinaus bestätigte der Zeuge U in seiner Vernehmung, zu diesem Zeitpunkt ein I-Tor angeboten zu haben.

Die Auftragsfreigabe vom 28.11.2011 weist demgegenüber keinen Hersteller aus. Die entsprechenden Willenserklärungen der Parteien sind jedoch unter Berücksichtigung der Vertragsverhandlungen auszulegen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass eine Abänderung des Herstellers – möglicherweise wegen der zu langen Lieferzeit eines I-Tores – vereinbart worden ist.

Der Zeuge U hat angegeben, er sei immer davon ausgegangen, dass ein I-Tor geliefert würde. Dies sei auch seitens der Auftraggeberin der Beklagten ausdrücklich vorgegeben worden. Auch bei der Unterzeichnung der Auftragsfreigabe sei er davon ausgegangen, dass es sich um ein I-Tor handele. Dem steht die Aussage des Zeugen U, dass in den Gesprächen mit dem Zeugen Q durchaus auch die Namen anderer Torhersteller genannt worden seien und er mit Sicherheit über einen anderen Lieferanten gesprochen habe, nicht entgegen. Beide Aussagen stehen nicht unbedingt in Widerspruch zueinander. Es mag so gewesen sein, dass der Zeuge U unter Hinweis auf andere Hersteller weiterhin die Lieferung eines Tors anbot, das noch vor Weihnachten eingebaut werden könnte; dies schließt aber nicht aus, dass der Zeuge Q in den Gesprächen einen anderen Hersteller ablehnte. Eine etwaige Vereinbarung eines anderen Herstellers hat auch nicht Eingang in die von beiden Parteien vorgelegte Auftragsfreigabe gefunden. Insoweit kann sich die Klägerin nicht auf eine Abänderung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens berufen. Denn wie bereits dargelegt, haben die Parteien zwischen April 2010 und Oktober 2011 einzig über die Lieferung eines I-Tores verhandelt. Eine Abänderung des Herstellers wäre daher im Wege eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nur dann möglich gewesen, wenn die Klägerin den anderen Hersteller ausdrücklich aufgeführt hätte. So war aber aus dem vorgelegten Schreiben für die Beklagte nicht erkennbar, dass das gelieferte Tor nicht von I, sondern von einem anderen Hersteller stammen würde.

b)

Das gelieferte Tor des Herstellers Z weicht von der Beschaffenheitsvereinbarung ab, worin gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ein Sachmangel liegt.

2.

Der Beklagten ist jedoch der Beweis, das wie im Leistungsverzeichnis angegeben ein Tor der Baureihe XX XXX mit einem Unterholm von 280 mm Höhe vereinbart war, nicht gelungen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass Vertragsgegenstand ein Tor der Serie I YY YYY mit geringerer Unterholmhöhe ist.

Bereits unter dem 26.07.2011 wies der Zeuge U die Beklagte in einer E-Mail darauf hin, dass bei Auftragserteilung ein Tor YY YYY geliefert werde. Diese Baureihe zieht sich auch durch die weiteren Verhandlungen, so wurde etwa tatsächlich das entsprechende Tor Ende Oktober 2011 angeboten und in diesem Zusammenhang mit der E-Mail vom 27.10.2011 technische Zeichnungen und ein Fundamentplan für ein I YY YYY übersandt. Gegen die sowohl aus dem Schriftwechsel als auch aus den technischen Zeichnungen hervorgehende Abweichung mit einem 200 mm hohen Unterholm erhob die Beklagte nie Einwände, insbesondere unterließ sie den Hinweis, dass laut Leistungsverzeichnis ein XX XXX verlangt werde.

3.

Aufgrund des vorliegenden Sachmangels war die Beklagte berechtigt, gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.

a)

Die Beklagte hat bewiesen, dass sie die Beschaffenheitsabweichung des Tores am 09.12.2011 telefonisch und damit unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB gerügt hat.

Dies hat der Zeuge Q glaubhaft in seiner Vernehmung bestätigt. Die gerichtliche Überzeugung hiervon ist durch die Aussage des Zeugen U nicht erschüttert. Dieser hat nämlich nur mitgeteilt, sich nicht an ein Telefonat am Liefertag darüber, dass kein I-Tor geliefert worden sei, erinnern zu können. Dies schließt aber nicht aus, dass es ein solches Telefonat gegeben hat. Es mag dem Zeugen tatsächlich nicht mehr erinnerlich sein. Der vorgelegte weitere Schriftverkehr zwischen den Parteien spricht ebenfalls dafür, dass es 09.12.2011 ein Telefongespräch über die Mängelrügen stattgefunden hat. Der Zeuge Q nimmt nämlich in seiner E-Mail vom 23.12.2011 (eingereicht mit der Anlage B10 zur Klageerwiderung) auf ein Telefonat Bezug und übersendet Fotos der Mängel „wie am 09.12.2011 bereits telefonisch besprochen“.

b)

Eine Nachbesserung des streitgegenständlichen Tores ist nicht möglich, da es ein Z-Tor bleiben wird. Die Beklagte war nicht gehalten, der Klägerin eine Frist zur Nachlieferung eines I-Tores zu setzen, was sie im Laufe des Prozesses noch einmal getan hat. Denn die Klägerin hat stets die Ansicht vertreten, ihre Verpflichtung zur Lieferung der vereinbarten Kaufsache durch das Z-Tor erfüllt zu haben; hierin liegt gleichzeitig die zumindest konkludente ernsthafte und endgültige Zurückweisung des Nachlieferungsverlangens.

c)

Die Beklagte war berechtigt, den Kaufpreis um einen Betrag in Höhe von 3.474,80 Euro zu mindern.

Diesen Betrag hat das Gericht im Wege der gerichtlichen Schätzung § 441 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung bestimmt.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zunächst die Unterschiede zwischen einem Tor der Marke I und einem Tor der Marke Z herausgearbeitet und sie darauf untersucht, inwieweit sie die Annahme eines Mehr- oder Minderwertes rechtfertigen. Hierbei hat der Sachverständige äußerst sorgfältig und gründlich gearbeitet, so hat er unter anderem die Produktion der I-Tore bei der Herstellerfirma D besichtigt sowie Vergleichstore beider Firmen in Augenschein genommen. Ferner hat der Sachverständige die dem Gericht und ihm zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen ausgewertet. Die Ergebnisse stellt er ein seinem schriftlichen Gutachten, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, anschaulich gegenüber. Dabei weist der Sachverständige darauf hin, dass die technischen Dokumentation und Prüfbescheinigungen für das Z-Tor teilweise trotz mehrfacher Anforderungen durch das Gericht und den Sachverständigen nicht vorgelegt worden sind.

Im Ergebnis kommt der Sachverständige dazu, dass ein Tor I YY YYY gegenüber dem gelieferten Tor einen Mehrwert in Höhe von 1.170 Euro netto habe. Als wesentliche Vorteile des I-Tores führte der Sachverständige etwa die Konstruktion an, bei welcher der Antrieb im Unterholm des Tores verdeckt liege, während das Z-Tor eine außenliegende Zahnstange ausweise. Der Antrieb habe eine höher elektrische Schutzart. Die Torlaufgeschwindigkeit sei höher und der Antrieb leistungsstärker. Aufgrund dessen sei eine längere Lebensdauer zu erwarten. Zusammenfassend stehe das I-Tor qualitativ auf einer höheren Stufe.

Der Sachverständige führte weiter aus, er könne nicht beurteilen, ob es für das Z-Tor eine vollständige technische Dokumentation nebst Statik, Prüfungen und Abnahmen gebe. Die Unterlagen hätten ihm nicht vorgelegen. Wenn er davon ausgehe, dass es entsprechende Bescheinigungen im Gegensatz zu den I-Produkten nicht gebe, dann müsse insofern ein entsprechender Prüf- und Zertifizierungsaufwand berücksichtigt werden, den die Fa. I im Gegensatz zur Fa. Z aufgewandt habe. Dieser große finanzielle Aufwand werde in den Einzelpreis eines jeden Tores der Baureihe anteilig eingepreist. Er gehe aufgrund seiner Erfahrung, er sei früher selbst im Torbau tätig gewesen, davon aus, dass dies bei der Kalkulation des Verkaufspreises einen anteiligen Betrag in Höhe von 1.750,00 Euro netto ausmachen könne. Dieser Betrag sei zusätzlich zu einem Mehr- bzw. Minderwert zu berücksichtigen.

Das Gericht folgte dem Gutachten des Sachverständigen insoweit vollumfänglich und macht die Ausführungen zur Grundlage der gerichtlichen Schätzung. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Er erläuterte die Ermittlung der werterheblichen Umstände. Dabei beruht seine Bewertung hinsichtlich konkreter Beträge auf seiner langjährigen Sachkunde im Bereich des Metalltorbaus. Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen bestehen nicht.

Die Beklagte kann Kaufpreis daher zusätzlich zu der wegen eines anderen Mangels gewährten Gutschrift um einen Betrag in Höhe von 2.920,00 Euro netto (entsprechend 3.474,80 Euro inkl. MwSt) mindern.

Daneben steht der Beklagten eine weitere Minderung wegen eine „Lebenszeitverkürzung“ des Tores nicht zu. Sofern Beklagte sich hier auf eine „lineare Abschreibung“ des Tors beruft, behauptet sie nicht, dass die Lebensdauerverkürzung dazu führt, dass die Nutzungsdauer des gelieferten Tores unter die zu erwartende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Hoftores aus Stahl fällt. Dies gilt auch dann,  wenn ein I-Tor länger halten als die übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer halten sollte.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Werklohn für die am 20.06.2012 durchgeführten Arbeiten an der Steuerungselektrik des Hoftores.

Zu dieser Überzeugung ist das Gericht unter Würdigung des Prozessstoffs sowie der Aussagen der Zeugen Q, U und H gelangt.

Vertragliche Grundlage des Anspruchs wäre jedoch nicht der Kaufvertrag über das Tor. Unstreitig wurde zwischen den Parteien im März 2012 ein Werklieferungsvertrag über eine Funkfernbedienung der Öffnungsfunktion geschlossen. Die Klägerin schuldete der Beklagten die Installation und Einrichtung der Funkfernsteuerung aus diesem Vertrag; aus diesem ergeben sich insoweit Mängelbeseitigungsansprüche nach dem Werkvertragsrecht.

Für die Vornahme erneuter Gewährleistungsarbeiten spricht schon das von der Klägerin vorgelegte Protokoll des Kundendiensteinsatzes (Bl. 24 d.A.), auf dem „Schlussabnahme“ angekreuzt ist.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Funkfernsteuerung des Tores bereits vor dem 20.06.2012 abnahmereif hergestellt war.

Der Zeuge Q bestätigte, dass die Funkfernsteuerung des Tores nachgerüstet werden sollte. Der Zeuge U habe zugesagt, Handsender von I zu liefern, damit der Auftraggeberin nicht auffalle, dass kein I-Tor verbaut sei. Der zunächst gelieferte Funkempfänger sei mit der Steuerung der Toranlage nicht kompatibel gewesen. Den neu gelieferten Empfänger habe der Zeuge H einbauen sollen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. An diesem Tag habe die Beklagte einen Anruf ihrer Auftraggeberin bekommen, dass der Monteur „alles lahmgelegt“ habe. Es sei irrtümlich der Empfänger der Sicherheitseinrichtung zurückgebaut worden, um Platz zu schaffen. Der Zeuge Q bestätigte ferner, seitens der Beklagten sei nicht in Steuerung eingegriffen worden.

Die Aussage wird durch die Aussage des Zeugen H bestätigt. Dieser äußerte, die Klägerin habe einen falschen Funkempfänger geliefert. Das habe Herr Q gerügt. Der zunächst gelieferte sei nicht einstellbar gewesen. Der Zeuge fuhr fort, er sei aus Kostengründen zur Baustelle geschickt worden, um den Funkempfänger zu tauschen.

Er habe sich das zugetraut und das versucht. Er habe allerdings nur wenige Unterlagen dabei gehabt. Ihm sei vorher gesagt worden, was er aufklemmen solle. Er habe auch mit dem Hersteller telefoniert. Das sei über mehrere Stunden gegangen. Er habe das nicht installieren können und habe dann den Hersteller angefordert. Etwa 2 Wochen später habe Herr V das für die Klägerin programmiert.

Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass die Fernsteuerung am 16.04.2012 abnahmereif war oder abgenommen worden ist. Zwar hat der Zeuge U ausgeführt, am 16.04.12 habe Herr V von der Fa. Z gemeinsam mit dem Bauherrn die Programmierung des Tors überprüft und eingestellt. Es sei alles richtig angeschlossen gewesen, auch der Funkempfänger.

Hierin liegt aber schon keine Abnahme des Tores durch die Beklagte. Bereits unter dem 19.05.2012 rügte die Beklagte, dass sich das Tor nicht mehr über den Schlüsselschalter bedienen lasse.

Hierzu äußerte der Zeuge H, er wisse noch, er sei wegen des Schlüsselschalters ein zweites Mal vor Ort gewesen, er glaube am 11.05. Er wisse nicht mehr genau, was da gewesen sei. Das Tor habe jedenfalls über die Funkschaltung funktioniert.

Auch hat die Klägerin eine Abnahme der nachgerüsteten Funkfernsteuerung am 25.05.2012 durch die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen. Die Umstellung des Torantriebs auf manuelle Betätigung durch Entriegelung des Motors am 25.05.2012, da die Handsender noch nicht verteilt gewesen waren, spricht ebenfalls dafür, dass jedenfalls am 16.04.2012 keine Abnahmereife vorlag.

III.

Die Beklagte befand sich hinsichtlich des Restkaufpreises ab dem 23.01.2012 in Verzug. In der Rechnung war ihr eine Zahlungsfrist bis zum 22.01.2012 eingeräumt worden.

Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28.07.2014 geltenden Fassung.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgen aus § 92 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

 

 

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