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Holzanlieferung – Hilfe des Holzkäufers beim Abladen und Unfall

SG Aachen

Az.: S 8 U 34/09

Urteil vom 17.03.2010


Der Bescheid vom 16.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Unfall des Beigeladenen am 16.09.2006 ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten.

Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Kfz-Haftpfichtversicherer die Anerkennung des Unfalls, den der Beigeladene am 16.09.2006 erlitten hat, als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.00 geborene Beigeladene beantragte am 31.03.2008 bei der Beklagten die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls vom 16.09.2006 (bei dem er sich erheblich am linken Bein und der rechten Hand verletzt hatte) als Arbeitsunfall. Er schilderte den Gang der Ereignisse wie folgt: Er habe bei Herrn J. P. (i.F.: Unternehmer) – der mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen Mitglied der Beklagten und außerdem bei der Klägerin kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist – Brennholz bestellt, das der Sohn des Unternehmers am Unfalltag auf einem Anhänger geliefert habe. Um das Holz leichter abladen zu können, habe der Sohn des Unternehmers nicht die hintere (schmalere und leichtere) Klappe des Anhängers öffnen wollen, sondern die seitliche, erheblich längere und schwerere. Der Beigeladene habe daher – auf die Bitte des Sohnes des Unternehmers – einen der beiden Verschlüsse der seitlichen Ladeklappe betätigt. Anschließend habe die Klappe sich gelöst und beide Personen zu Boden gerissen. Durch diese Hilfeleistung sei der Beigeladene in den Betrieb des Unternehmers eingegliedert gewesen. Mit Bescheid vom 01.04.2008 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls ab. Sie führte aus, der Beigeladene habe lediglich mit „ein paar Handgriffen“ beim Holzabladen geholfen. Selbst wenn hierin eine ernstliche Tätigkeit von einem gewissen wirtschaftlichen Wert zu sehen sein sollte, habe es sich doch jedenfalls nicht um eine Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen gehandelt, denn der Beigeladene habe die Ladeklappe betätigt, damit das für ihn bestimmte Holz schneller habe abgeladen werden können. Der Beigeladene hat hiergegen keinen Widerspruch eingelegt.

Am 31.10.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten sodann die Feststellung, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Sie führte u.a. aus, der Unternehmer habe nicht nur die Anlieferung, sondern auch das Abladen des Holzes geschuldet, so dass der Beigeladene dem Sohn des Unternehmers bei der Erfüllung dessen eigener vertraglicher Pflichten geholfen habe.

Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.10.2008 und wies diesen mit Bescheid vom 27.05.2009 als unbegründet zurück. Sie führte aus, der Beigeladene habe beim Abladen in seiner Eigenschaft als „Haushaltsvorstand“ gehandelt. Dass seine Tätigkeit nicht nur der eigenen Haushaltung, sondern auch den Interessen des Unternehmers an der Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung gedient habe, sei unbeachtlich.

Hiergegen richtet sich die am 29.06.2009 erhobene Klage.

Die Klägerin führt aus, das Abladen des Holzes sei Sache des Lieferanten gewesen. Die Mithilfe des Beigeladenen sei auch nur deswegen erforderlich geworden, weil der Sohn des Unternehmers Traktor und Anhänger ungünstig abgestellt habe und ein Abladen durch die hintere Klappe nicht möglich gewesen sei. Da die Mithilfe des Beigeladenen beim Abladen somit unter regelmäßigen Umständen nicht erforderlich geworden wäre, sei es dem Beigeladenen bei seiner Hilfehandlung allein darum gegangen, dem Sohn des Unternehmers zu helfen. Dass das Holz für ihn selbst bestimmt gewesen sei, sei nicht Teil der Handlungstendenz, sondern nur das Motiv des Beigeladenen gewesen. Der vorliegende Fall sei insoweit ähnlich gelagert wie die vom BSG (Urteil vom 26.10.1986, 2 RU 3/86), dem Sächsischen LSG (Urteil vom 02.07.2008, L 6 U 90/06) und dem LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.08.1997, L 17 U 39/97) entschiedenen Sachverhalte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 16.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene am 16.09.2006 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der Beigeladene habe sich zum Unfallzeitpunkt angeschickt, seiner eigenen Verpflichtung zum Holzabladen nachzukommen. Bei dem Öffnen der Klappe habe es sich um eine ganz nebensächliche Hilfe gehandelt, die eng mit dem Aufgaben- und Interessenbereich des Beigeladenen verknüpft gewesen sei.

Der Beigeladene

hat keinen Antrag gestellt.

Er führt aus, eine Absprache darüber, wer das Holz habe abladen und an den vorgesehenen Platz schaffen müssen, sei nicht getroffen worden. Dies sei nach seinem Empfinden „eine situationsabhängige Angelegenheit, abhängig von der Person des Lieferanten, der Menge an Brennholz“ u.a. gewesen. Er selbst habe bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht den Eindruck gehabt, dem Sohn des Unternehmers zu helfen, vielmehr habe er einer eigenen Verpflichtung nachkommen wollen. Die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, das Holz auf das Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, sei jedenfalls zum Unfallzeitpunkt schon abgeschlossen gewesen.

Während sich die Beklagte im Vortrag des Beigeladenen bestätigt sieht, hat die Klägerin ausgeführt, das Abladen des Holzes vom Anhänger – und hierbei insbesondere das Öffnen der seitlichen Ladeklappe – sei noch eine Verpflichtung des Lieferanten gewesen. Die Handlungstendenz bestimme sich nach der Rechtsprechung von BGH und BSG danach, in wessen Aufgabenbereich die zum Unfall führende Tätigkeit falle. Im Übrigen sei in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Öffnen einer Ladeklappe auch dann noch zu den Aufgaben des Lieferanten gehöre, wenn zum Abladen selbst ein anderer verpflichtet sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

Sie ist zulässig und insbesondere statthaft als Feststellungsklage (vgl. allgemein zu Klagen eines Kfz-Haftpflichtversicherers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2008, L 1 U 104/06). Das auf Seiten der Klägerin erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus den §§ 104, 109 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII), denn diese Vorschriften ermöglichen es auch dem Kfz-Haftpflichtversicherer, das Verfahren selbst zu betreiben (vgl. Ricke, in: in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VII, Rn. 3 m.w.N.).

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung von § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anspruch auf Feststellung des Unfalls, den der Beigeladene am 16.09.2006 erlitten hat, als Arbeitsunfall.

Bei dem Unfall des Beigeladenen hat es sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehandelt. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall ist es infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründenden Tätigkeit zu dem streitigen Unfall gekommen. Die Handlung des Beigeladenen, die unmittelbar zum Unfall geführt hat (die Mithilfe beim Öffnen der seitlichen Ladeklappe) war Teil einer Tätigkeit, die der Beigeladene wie ein Versicherter i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeübt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig werden. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII besteht, wenn die zum Unfall führende Handlung eine ernste, dem fremden (d.h. dem unterstützten) Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit war und dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (oder seines Vertreters) entsprochen hat. Erforderlich ist weiter, dass die Tätigkeit ihrer Art nach von Personen verrichtet werden konnte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und sie unter Umständen geleistet wird, die im Einzelfall der Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entsprechen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 m.w.N.; aus neuerer Zeit etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 01.07.2009, L 2 U 46/07 m.w.N.). Eine persönliche Abhängigkeit vom Unternehmer oder eine Eingliederung in das Unternehmen durch Einrichtung eines quasi-arbeitgeberlichen Direktionsrechts sind nicht erforderlich.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Öffnen des Klappenverschlusses sei als eine „ganz nebensächliche Hilfe“ keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen. Auf Häufigkeit und Dauer der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an, schon eine wirtschaftlich geringfügige Hilfe von kurzer Dauer genügt; und auch Entbehrlichkeit der Hilfshandlung ist unschädlich (Ricke, a.a.O., § 2 SGB VII, Rn. 105 m.w.N.).

Es hat auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an der erforderlichen fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung gefehlt. Maßgebliches Kriterium ist insoweit die Handlungstendenz des Verletzten: Nicht wie ein Versicherter wird tätig, wer – unter Berücksichtigung der gesamten objektiven Umstände des Einzelfalls – mit seinem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich seine eigenen Angelegenheiten verfolgt (BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 2 U 35/06 R). Von der Handlungstendenz zu unterscheiden sind allerdings die Motive für das Tätigwerden (BSG, Urteil vom 05.03.2002, B 2 U 9/01 R), die im Übrigen „sogar“ bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherten ganz regelmäßig rein eigennütziger Natur sind.

Das Gericht braucht nicht näher aufzuklären, ob der Unternehmer auch das Abladen des Holzes (unmittelbar vom Anhänger auf das Grundstück des Beigeladenen) geschuldet hat. Denn ereignet hat sich der Unfall bei genauerer Betrachtung – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – noch nicht bei diesem eigentlichen Abladevorgang (d.h. dem Herunterheben des Holzes vom Anhänger), sondern bei einem vorgelagerten Arbeitsschritt, der dieses eigentliche Abladen erst möglich machen sollte. Dieser Schritt – gleichsam das Bereitmachen zum Abladen – gehörte in jedem Fall zum Aufgabenbereich des Unternehmers. Das verkehrssichere Verstauen der Ladung gehört zur sog. Transportaufgabe, d.h. zum Aufgabenbereich desjenigen Betriebes, der den Transport vornimmt (BAG, Urteil vom 28.02.1991, 8 AZR 521/89, juris, Rn. 21). Teil dieses Verstauvorgangs ist auch das Bereitmachen des Transportfahrzeugs zum Aufladen des Transportgutes (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2001, 8 U 19/01). Auch wenn sich entsprechendes für das Bereitmachen zum Abladen nicht mit vergleichbarer Deutlichkeit aus der Rechtsprechung ergibt (auch nicht aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BGH, in der aber offenbar inzident davon ausgegangen wird), muss dort dasselbe gelten. Ihren Grund hat die Zuordnung des Bereitmachens für das Aufladen zur Transportaufgabe u.a. darin, dass der LKW-Fahrer sich am besten mit den Verschluss- und sonstigen Sicherungsvorrichtungen auskennt (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 17) und häufig nur er sie öffnen kann. Dieser Gesichtspunkt greift indes im selben Maße beim Bereitmachen zum Abladen.

Bei der geforderten objektiven Betrachtungsweise hat der Beigeladene beim Öffnen des Klappenverschlusses daher eine Angelegenheit des Unternehmers besorgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beigeladene nach eigenem Bekunden davon ausgegangen war, bereits zu diesem Zeitpunkt einer eigenen Verpflichtung nachzukommen. Ganz abgesehen davon, dass bei objektiver Betrachtungsweise kaum davon ausgegangen werden kann, ein Holzlieferant habe seine Verpflichtung im Regelfall (d.h. bei Fehlen einer näheren Absprache) schon dann erfüllt, wenn er das Holz an den Ort der Lieferung transportiert (und noch nicht einmal „zum Abladen anbietet“), gehört eine Fehlvorstellung des Geschädigten über den Anlass zum Tätigwerden nach Auffassung der Kammer in den Bereich des grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtums.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladene trägt keine Kosten gem. § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG. Ein Fall der kostenrechtlichen Privilegierung aller Beteiligter (insbesondere der Gerichtskostenfreiheit) nach den §§ 183, 193 SGG liegt hingegen nicht vor. Die Klägerin ist keine Versicherte oder Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 Satz 1 SGG und macht auch nicht etwa als Prozessstandschafterin Ansprüche des Beigeladenen geltend (so im Ergebnis auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2008, L 1 U 104/06). Ihr eigenes Interesse, nicht als Haftpflichtversicherer des Unternehmers in Anspruch genommen zu werden, steht den in § 183 SGG aufgeführten Sozialleistungsansprüchen so fern, dass auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ausscheidet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG; zur Einschlägigkeit des Auffangstreitwerts in Fällen wie dem vorliegenden Hessisches LSG, Urteil vom 13.03.2007, L 3 U 131/05).

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