LG Hamburg – Az.: 311 O 242/18 – Urteil vom 11.06.2019
1. Der Beklagte wird zu verurteilt, an die Klägerin zu 2) € 9.710,- nebst 9 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz aus
€ 1.380,- ab 25.06.2018,
€ 2.380,- ab 25.06.2018,
€ 2.380,- ab 30.07.2018,
€ 2.380,- ab 01.09.2018,
€ 1.190,- ab 01.10.2018,
zu zahlen,
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) weitere € 2.380,- nebst 9 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz ab 30.07.2018 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.280,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin zu 2) nimmt den Beklagten auf Honorarzahlungen für Tätigkeiten des Klägers zu 1) in der Anwaltskanzlei des Beklagten in Anspruch.
Der Kläger zu 1) ist Partner bei der Klägerin zu 2), einer Rechtsanwaltskanzlei. Im Zeitraum zwischen Dezember 2017 und Anfang September 2018 war der Kläger zu 1) für den Beklagten (ebenfalls ein Rechtsanwalt) tätig. Das monatliche Honorar betrug € 2.000,- zzgl. UmSt. Die Klägerin zu 2) erstellte Honorarrechnungen, die der Beklagte ihr gegenüber zunächst auch zum Ausgleich brachte. Für den Monat März entstand ein Rückstand von € 1.380,-. Die Honorarrechnungen der Klägerin zu 2) für die Monate April 2018 bis August 2018 (Anlagenkonvolut K 1) glich der Beklagte nicht aus.
Nach teilweiser Rücknahme (€ 1.190,- € für den Monat August 2018) und Klageerhöhung (um € 2.390,- € für den Monat 06/18) sowie Teilrücknahme (Klage des Klägers zu 1) beantragt die Klägerin zu 2),
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) € 9.710,- nebst 9 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz aus
€ 1.380,- ab 25.06.2018,
€ 2.380,- ab 25.06.2018,
€ 2.380,- ab 30.07.2018,
€ 2.380,- ab 01.09.2018,
€ 1.190,- ab 01.10.2018,
zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) weitere € 2.380,- nebst 9 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz ab 30.07.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen.
Der Teilrücknahme stimmt er nicht zu.
Der Beklagte rügt fernerhin die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Er hält das Arbeitsgericht Hamburg für ausschließlich zuständig. Der Kläger zu 1) sei weisungsgebunden und organisatorisch in den Kanzleibetrieb des Beklagten eingebunden gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019 verwiesen.
Auf den der Klägerseite nachgelassenen Schriftsatz vom 10.05.2019 hat der Beklagte nicht innerhalb der zum 31.05.2019 gesetzten Frist erwidert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig und begründet.
I.
Das Landgericht Hamburg ist als Zivilgericht zuständig. Es handelt sich um keinen Rechtsstreit, der in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt; denn der Kläger zu 1) war nicht als Arbeitnehmer für den Beklagten tätig.
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. … Selbständig ist danach derjenige, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. … Unterliegt also der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Dienste einem umfassenden Weisungsrecht, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Kann er im Wesentlichen die Arbeitsbedingungen frei gestalten, ist er ein freier Mitarbeiter. Auf die fachliche Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten kommt es hingegen nicht entscheidend an. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tritt sie häufig hinzu; sie ist andererseits für Dienste höherer Art – dies gilt auch für die anwaltliche Tätigkeit des Klägers – nicht immer typisch … Über die Zuordnung einer Vertragsgestaltung zu einer dieser beiden Fallgruppen entscheidet allein der Wille der Parteien. Er kann sich aus den ausdrücklichen Erklärungen beider Vertragsparteien, aber auch aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen ergeben, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zulässt“ (BAG, Urteil vom 03. Juli 1985 – 5 AZR 69/84 –, Rn. 26 – 28, juris)
Nach diesen Kriterien stellt sich die Tätigkeit des Klägers zu 1) auf Honorarbasis beim Beklagten als freiberufliche Mitarbeit dar, die dieser flexibel und nach freiem Ermessen gestalten konnte. Dass der Kläger zu 1) nicht als Arbeitnehmer tätig war, lässt sich schon aus den äußeren Umständen ableiten. Nicht der Kläger zu 1), sondern eine bestehende Anwaltssozietät hat monatlich „Honorarrechnungen“ unter Angabe einer Steuer- und Rechnungsnummer, des Leistungszeitraums und unter Ausweis von Umsatzsteuer gestellt. Des Weiteren hat die Klägerin zu 2) im Schriftsatz vom 10.05.2019 dargelegt, dass dem Kläger zu 1) aus privaten Gründen eine geregelte Einbindung in den Kanzleibetrieb des Beklagten nicht möglich war, sondern es ihm gerade eine freie Zeiteinteilung ging. Ziel sei es gewesen, nach einer unverbindlichen Kennlernphase die Gründung einer neuen Sozietät zu erwägen. Dem Vortrag der Klägerin zu 2) ist der Beklagte innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der Beklagte hat lediglich in seinem Schriftsatz vom 05.05.2019 (kurz vor der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019) eine Weisungsgebunden des Klägers zu 1) vorgetragen, ohne indes einlassungsfähige Details zu nennen. Der knappe Vortrag des Beklagten ist unsubstantiiert.
II.
Die in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019 erfolgte Umstellung des ursprünglichen Klageantrags in der Anspruchsbegründung vom 02.11.2018 bedarf keiner Zustimmung des Beklagten (§ 264 Nr. 2 ZPO). Im Übrigen ist die Modifizierung des Antrags sachdienlich.
III.
Die Klägerin zu 2) ist berechtigt, vom Beklagten Ausgleich der offenen Honorarrechnungen (Anlagenkonvolut K 1) zu verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin zu 2) nicht erfüllt hat. Materiell-rechtliche Einwendungen hat der Beklagte ohnehin nicht vorgetragen.
IV.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 2 BGB). Einwendungen hat der Beklagte nicht erhoben.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.