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Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient

LG München I

Az.: 31 S 10595/10

Endurteil vom 31.05.2011


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 28.04.2010, Az. 163 C 34297/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanziellen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer folgt in vollem Umfang den Ausführungen des Erstgerichts, wonach eine wirksame Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

In der vertragsärztlichen Versorgung darf eine Vergütung von einem gesetzlich Versicherten nur gefordert werden, wenn insoweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä/EKV).

Diesen Erfordernissen wird die Honorarvereinbarung vom 07.03.2008 nicht gerecht; sie entspricht vielmehr den Voraussetzungen der Gebührenregelung nach § 2 GOÄ.

Zutreffend weist das Erstgericht insoweit auf den unterschiedlichen Regelungszweck der beiden Vorschriften hin.

Auch die Bundesärztekammer weist im Deutschen Amtsblatt Heft 38/106 vom 18.09.2009 aus aktuellem Anlass unter Zitierung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 18.01.2008 darauf hin, dass ein Arzt nur dann als privatärztliche Leistungen nach der GOÄ abrechnen darf, wenn diese ausdrücklich vom Patienten gewünscht werden.

Dabei gilt dies auch, wenn der gesetzlich versicherte Patient eine private Zusatzversicherung besitzt, denn eine solche tritt nicht immer automatisch vollständig ein. Wegen der vielschichtigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der gesetzlich Krankenversicherte damit nicht ohne Weiteres einem Privatpatienten gleichzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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