Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Gerichtsurteil klärt: Was bedeutet „Strandnähe“ in Hotelankündigungen?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte habe ich bei falschen Angaben zur Hotel-Strandentfernung?
- Ab wann gilt eine Entfernung zum Strand als Reisemangel?
- Wie muss ich einen Reisemangel vor Ort dokumentieren?
- Welche zusätzlichen Ansprüche bestehen bei einem notwendigen Hotelwechsel?
- Welche besonderen Rechte habe ich bei einer Luxusreise?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 13.12.2023
- Aktenzeichen: 242 C 13523/23
- Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadenersatz bei Pauschalreise
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin ist eine Privatperson, die eine Luxusreise nach Costa Rica gebucht hatte. Sie argumentiert, dass die Unterkunft in einem Hotel, das nicht den vertraglich vereinbarten Standards entsprach und die Entfernung zum Strand in der Reisebeschreibung falsch angegeben wurde, einen Urlaubsverlust und zusätzliche Kosten verursacht hat. Sie fordert Schadenersatz für vertane Urlaubszeit und Rückzahlung der Kosten für ein ersatzweise gebuchtes Hotel.
- Beklagte: Die Beklagte ist ein Reisebüro, das mit Luxusreisen wirbt und die von der Klägerin beanstandete Reise organisiert hat. Sie bestreitet, dass ein höherer Hotelstandard zugesagt wurde oder dass die Entfernung zum Strand fehlerhaft angegeben wurde. Zudem lehnt sie die Verantwortung für die eigenständige Buchung der Klägerin eines Ersatzhotels ab.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin buchte eine hochpreisige Rundreise nach Costa Rica, bei der ein Aufenthalt in einem Hotel geplant war, das laut Beschreibung in wenigen Gehminuten vom Strand entfernt liegen sollte. Vor Ort stellte sich heraus, dass das Hotel 1,3 km vom Strand entfernt war, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung führte. Die Klägerin musste in ein anderes Hotel umziehen und erhebliche Kosten vorstrecken.
- Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt bestand in der Frage, ob die Entfernung zum Strand als „wenige Gehminuten“ im Rahmen einer Luxusreise gerechtfertigt war und ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Kosten und Schadenersatz für die vertane Urlaubszeit hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin 1.795,32 € nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Pauschalreisevertrag handelte, und bewertete das Hotel aufgrund seiner Entfernung zum Strand als mangelhaft. Es wurde nachgewiesen, dass die Beklagte die Mangelhaftigkeit einräumte und nicht angemessen zur Abhilfe beitrug. Der Umzug in ein anderes Hotel begründete einen Anspruch auf Schadenersatz für einen verlorenen Urlaubstag. Die Zinsforderung und Kostenentscheidung basieren auf Verzug und den gesetzlichen Regelungen der ZPO.
- Folgen: Die Beklagte ist verpflichtet, die genannten Beträge zu zahlen. Das Urteil stellt klar, dass bei Luxusreisen auch die Werbung und Versprechungen eines Reiseveranstalters genau zu erfüllen sind, und es festigt den Anspruch von Reisenden auf Schadenersatz bei erheblichen Beeinträchtigungen und falschen Angaben.
Gerichtsurteil klärt: Was bedeutet „Strandnähe“ in Hotelankündigungen?
Ein Strandurlaub verspricht Erholung, Sonne und Meer – doch nicht immer entspricht die Realität den Erwartungen. Besonders die Entfernung zum Strand kann ein entscheidendes Kriterium für die Urlaubsqualität sein, vor allem für Familien und Reisende, die direkte Strandnähe suchen.
Preis und Leistung müssen beim Reiseantritt stimmen. Urlauber haben ein Recht darauf, dass die gebuchten Reiseleistungen den versprochenen Eigenschaften entsprechen. Ob eine Hotelwerbung mit „Strandnähe“ tatsächlich einen unmittelbaren Zugang zum Strand impliziert oder nur eine relative Entfernung meint, kann rechtlich durchaus komplexe Fragen aufwerfen. Ein aktuelles Gerichtsurteil gibt nun Aufschluss über die Anforderungen an Hotelankündigungen und mögliche Reisepreisminderungen.
Der Fall vor Gericht
Luxusreiseanbieter muss Schadenersatz wegen falscher Hotel-Strandentfernung zahlen

Das Amtsgericht München hat einem Reisebüro in einem Urteil vom 13. Dezember 2023 auferlegt, einer Kundin Schadenersatz in Höhe von 1.795,32 Euro zu zahlen. Die Klägerin hatte bei dem als Luxusreiseanbieter auftretenden Unternehmen eine zwölftägige Costa Rica Rundreise für sich und ihre Tochter zum Preis von 8.795 Euro zuzüglich Flugkosten gebucht.
Streit um Strandentfernung bei hochpreisiger Luxusreise
Das Reisebüro hatte in der Leistungsbeschreibung für das gebuchte Hotel „T“ angegeben, dieses sei „nur wenige Gehminuten von den wunderschönen Stränden entfernt“. Tatsächlich betrug die Entfernung zum nächstgelegenen Strand jedoch 1,3 Kilometer. An der Hotelrezeption wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Strand nur per Taxi erreichbar sei, da der Fußweg 25 Minuten betrage.
Gericht sieht Reisevertrag als mangelhaft an
Das Amtsgericht München bewertete diese Entfernung als nicht vereinbarungsgemäß. Bei einer hochpreisigen Luxusreise seien unter „wenigen Gehminuten“ maximal fünf Minuten zu verstehen. Die unstreitige Entfernung von 1,3 Kilometern hätte nur bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h in fünf Minuten zurückgelegt werden können. Dies sei besonders vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste, nicht zumutbar.
Hotelwechsel führt zu verlorener Urlaubszeit
Nach Feststellung des Mangels kontaktierte die Klägerin die örtliche Ansprechpartnerin des Reisebüros. Diese suchte nach Alternativunterkünften, konnte jedoch keine sofort verfügbare Unterkunft finden. Die Klägerin buchte daraufhin selbst ein Ersatzhotel über die Plattform „B“ zum Preis von umgerechnet 1.062,40 Euro. Durch den notwendigen Hotelwechsel ging der Klägerin ein kompletter Urlaubstag verloren.
Umfassende Kostenerstattung durch das Gericht
Das Gericht sprach der Klägerin sowohl die Kosten für das Ersatzhotel in Höhe von 1.062,40 Euro als auch Schadenersatz für den verlorenen Urlaubstag zu. Das Gericht betonte, dass bei einer Luxusreise besonders hohe Anforderungen an einen reibungslosen Ablauf zu stellen seien. Ein Reiseveranstalter, der mit „unvergesslichen Luxusreisen“ werbe, müsse in der Lage sein, Ersatz für mangelhafte Hotels ohne Hilfe der Reisenden zu beschaffen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht stellt klar, dass bei einer als Luxusreise beworbenen Pauschalreise eine Entfernung von 1,3 km zum Strand nicht mehr als „wenige Gehminuten“ bezeichnet werden kann. Dies stellt einen Reisemangel dar, der zu Schadensersatzansprüchen berechtigt. Besonders bei hochpreisigen Reisen müssen die Angaben zur Lage und Entfernung präzise und wahrheitsgemäß sein. Die Entscheidung stärkt die Position von Reisenden bei irreführenden Hotelangaben.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine teure Pauschalreise buchen und die Angaben zur Hotelentfernung nicht der Realität entsprechen, haben Sie das Recht auf Ersatzunterbringung und Schadensersatz. Sie müssen dem Reiseveranstalter zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur Abhilfe geben, können aber bei mangelnder schneller Reaktion auch selbst ein Ersatzhotel buchen. Bei Luxusreisen können Sie besonders hohe Ansprüche an die Richtigkeit der Angaben stellen – eine als „wenige Gehminuten“ angegebene Entfernung darf nicht mehr als 15 Minuten Fußweg bedeuten. Dokumentieren Sie unbedingt die Mängel und Ihre Kommunikation mit dem Veranstalter, um Ihre Ansprüche später durchsetzen zu können.
Entspricht Ihr Traumurlaub den Versprechungen?
Gerade bei hochpreisigen Reisen sind Enttäuschungen besonders ärgerlich. Wenn die Beschreibung im Katalog nicht der Realität entspricht, stehen Ihnen möglicherweise Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatzleistungen zu. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Reisender durchzusetzen und die Ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten. Sichern Sie sich im Streitfall eine starke Vertretung an Ihrer Seite.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte habe ich bei falschen Angaben zur Hotel-Strandentfernung?
Rechtliche Ausgangslage
Bei falschen Angaben zur Strandentfernung liegt ein Reisemangel nach § 651i Abs. 2 BGB vor, wenn die tatsächliche Entfernung von der im Reisevertrag vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die Angaben in Reiseprospekten, Buchungsbestätigungen und auf Webseiten sind dabei verbindlicher Bestandteil des Reisevertrags.
Bewertung der Entfernungsangaben
Die Bezeichnung „wenige Gehminuten zum Strand“ bedeutet bei einer hochpreisigen Reise maximal 5 Minuten Gehzeit bei normalem Tempo. Eine Entfernung von 1,3 Kilometern entspricht nicht dieser Zusage, da diese Strecke nur bei einem unrealistischen Tempo von 15,6 km/h in 5 Minuten zu bewältigen wäre.
Bei Entfernungsangaben in Metern ist zu beachten: Die Angaben beziehen sich üblicherweise auf Luftlinie. Wenn sich zwischen Hotel und Strand noch eine Straße oder Treppe befindet, stellt dies keinen zusätzlichen Mangel dar.
Ihre konkreten Rechte
Bei falschen Entfernungsangaben stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Minderung des Reisepreises: Nach der Frankfurter Tabelle können Sie bei abweichender Lage der Unterkunft eine Preisminderung von 5 bis 15 Prozent des Reisepreises geltend machen.
Ersatzunterkunft: Sie können in Absprache mit dem Reiseveranstalter eine Ersatzunterkunft buchen. Die Mehrkosten muss der Veranstalter tragen.
Schadensersatz: Bei einem erheblichen Mangel können Sie zusätzlich Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.
Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Um Ihre Rechte durchzusetzen, sollten Sie den Mangel unverzüglich vor Ort beim Hotelpersonal und der Reiseleitung anzeigen. Dokumentieren Sie die tatsächliche Entfernung zum Strand. Der Reiseveranstalter haftet für falsche Angaben in seinen Reiseunterlagen, auch wenn diese von einem Vermittlungsportal übernommen wurden.
Ab wann gilt eine Entfernung zum Strand als Reisemangel?
Ein Reisemangel bezüglich der Strandentfernung liegt vor, wenn die tatsächliche Entfernung von der im Reisevertrag oder Prospekt angegebenen Entfernung abweicht.
Maßstäbe für die Beurteilung
Bei der Bewertung der Strandentfernung als Reisemangel gelten folgende Kriterien:
Im Luxus- und Hochpreissegment darf die Bezeichnung „wenige Gehminuten“ maximal 5 Minuten Fußweg bedeuten. Wenn Sie beispielsweise eine hochpreisige Reise buchen, bei der das Hotel mit „wenigen Gehminuten zum Strand“ beworben wird, muss der Strand bei normalem Gehtempo innerhalb von 5 Minuten erreichbar sein.
Bei normalen Pauschalreisen gilt: Eine „direkte Strandlage“ erlaubt maximal 200 Meter Entfernung. Wird im Prospekt eine bestimmte Meterangabe genannt, darf die tatsächliche Entfernung nicht wesentlich davon abweichen. Eine Abweichung von 50 Metern bei angegebenen 300 Metern wird noch toleriert.
Besondere Umstände
Die Beurteilung berücksichtigt auch besondere Umstände:
Wegbeschaffenheit und Hindernisse spielen eine wichtige Rolle. Steile Treppen oder zu überquerende Straßen begründen dabei keinen zusätzlichen Mangel, sofern die angegebene Entfernung stimmt.
Bei Hotelanlagen oder Resorts wird die Entfernung vom nächstgelegenen Punkt der Anlage zum Strand gemessen. Wenn Sie also in einem weitläufigen Resort wohnen, kann der Weg von Ihrem Zimmer zum Strand durchaus länger sein.
Rechtsfolgen bei Abweichungen
Bei erheblichen Abweichungen haben Sie folgende Rechte:
Preisminderung: Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Abweichung. Bei einer Entfernung von 1,3 km statt „weniger Gehminuten“ können Sie ein Ersatzhotel buchen und die Mehrkosten vom Veranstalter ersetzt verlangen.
Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kommt in Betracht, wenn Sie wegen der falschen Entfernungsangabe einen Urlaubstag durch Hotelwechsel verlieren.
Wie muss ich einen Reisemangel vor Ort dokumentieren?
Ein Reisemangel muss umgehend und umfassend dokumentiert werden, um später Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.
Sofortige Mängelanzeige
Bei Feststellung eines Mangels ist dieser unverzüglich der Reiseleitung vor Ort zu melden. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Die Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen und von der Reiseleitung unterschrieben werden.
Beweissicherung durch Dokumentation
Die Dokumentation des Mangels erfolgt durch:
- Fotos und Videos des Mangels aus verschiedenen Perspektiven
- Schriftliche Aufzeichnungen mit Datum und Uhrzeit des ersten Auftretens
- Zeugenaussagen von Mitreisenden oder anderen Hotelgästen (Namen und Kontaktdaten notieren)
- Protokolle bei wiederkehrenden Mängeln wie Lärmbelästigung
Konkrete Beschreibung des Mangels
Der Mangel muss präzise und detailliert beschrieben werden. Dokumentieren Sie:
- Art und Umfang der Abweichung von der Buchung
- Zeitpunkt des ersten Auftretens
- Dauer der Beeinträchtigung
- Konkrete Auswirkungen auf Ihren Urlaub
Beweismaterial sichern
Bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf:
- Buchungsbestätigung
- Objektbeschreibung
- E-Mail-Korrespondenz
- Quittungen für zusätzliche Ausgaben durch den Mangel
- Fotos und Videos als Beweismittel
Die sorgfältige Dokumentation ist entscheidend, da die Beweislast für den Mangel beim Reisenden liegt. Ein aktuelles Beispiel zeigt die Bedeutung präziser Dokumentation: Bei einer beworbenen „kurzen Entfernung zum Strand“ wurde eine tatsächliche Distanz von 1,3 km als Reisemangel anerkannt, da dies nicht den „wenigen Gehminuten“ entsprach.
Welche zusätzlichen Ansprüche bestehen bei einem notwendigen Hotelwechsel?
Bei einem notwendigen Hotelwechsel steht Ihnen als Reisender eine Reisepreisminderung zwischen 10 und 25 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises zu. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Reiseveranstalter eine gleichwertige Ersatzunterkunft zur Verfügung stellt.
Entschädigungshöhe nach Art der Beeinträchtigung
Die konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich nach verschiedenen Faktoren:
- Eine abweichende Lage des Ersatzhotels berechtigt zu 5 bis 15 Prozent Entschädigung
- Eine andere Unterbringungsart rechtfertigt 5 bis 10 Prozent Minderung
- Zeitverlust und Unannehmlichkeiten durch den Hotelwechsel können zusätzlich mit 5 bis 10 Prozent entschädigt werden
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit
Wenn Sie durch den Hotelwechsel Urlaubszeit verlieren, können Sie zusätzlich zur Minderung Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Dies gilt besonders, wenn Sie sich auf Abruf zum Umzug bereithalten müssen oder an Aktivitäten nicht teilnehmen können.
Selbstabhilferecht
Kommt der Veranstalter seiner Pflicht zur Bereitstellung einer Ersatzunterkunft nicht nach, dürfen Sie selbst eine angemessene Unterkunft buchen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten muss der Veranstalter erstatten. Sie müssen dem Veranstalter jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen.
Die Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen. Dokumentieren Sie alle Mängel und Mehrkosten sorgfältig, um Ihre Ansprüche durchsetzen zu können.
Welche besonderen Rechte habe ich bei einer Luxusreise?
Bei einer Luxusreise gelten deutlich höhere Maßstäbe für die versprochenen Leistungen als bei Standard-Reisen. Die Rechtsprechung legt bei der Beurteilung von Reisemängeln im Luxussegment besonders strenge Kriterien an.
Besondere Qualitätsanforderungen
Bei einer Luxusreise können Sie erstklassigen Service und höchste Qualitätsstandards erwarten. Dies umfasst exklusive Unterkünfte, persönliche Betreuung und außergewöhnliche Serviceleistungen. Werden diese Standards nicht eingehalten, liegt schneller ein Reisemangel vor als bei normalen Reisen.
Strengere Auslegung von Leistungsbeschreibungen
Die Gerichte interpretieren Leistungsbeschreibungen bei Luxusreisen besonders streng. Wenn beispielsweise „wenige Gehminuten zum Strand“ angegeben sind, dürfen dies bei einer Luxusreise maximal 5 Minuten Fußweg sein. Eine Entfernung von 1,3 Kilometern oder 25 Gehminuten wird bereits als erheblicher Mangel eingestuft.
Höhere Minderungsansprüche
Bei Mängeln können Sie im Luxussegment höhere Minderungsquoten geltend machen. Die Gerichte berücksichtigen dabei den gehobenen Charakter der Reise und den deutlich höheren Reisepreis. Einige Beispiele für Minderungsansprüche bei Luxusreisen:
- Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool: 10-20% Minderung
- Abweichende Unterbringungsart: 5-10% Minderung
- Ungenügende Reinigung: 10-20% Minderung
- Vollkommener Ausfall des Services: 25% Minderung
Erweiterte Gewährleistungsrechte
Sie haben bei einer Luxusreise das Recht, besonders hohe Ansprüche an die Erfüllung der zugesagten Leistungen zu stellen. Werden diese nicht erfüllt, können Sie:
- Die sofortige Behebung der Mängel verlangen
- Ein gleichwertiges Ersatzhotel auf Kosten des Veranstalters buchen
- Den Reisepreis entsprechend mindern
- Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit fordern
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Reisepreisminderung
Eine gesetzliche Möglichkeit für Reisende, den Reisepreis nachträglich zu reduzieren, wenn die tatsächlich erbrachten Reiseleistungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen abweichen. Basiert auf §651m BGB. Die Minderung erfolgt automatisch kraft Gesetz und muss nicht extra geltend gemacht werden. Der Reisepreis wird dabei im Verhältnis zwischen dem Wert der mangelhaften und der mangelfreien Reise herabgesetzt. Beispiel: Ein fehlender Meerblick trotz Buchung eines Meerblickzimmers kann zu einer Preisminderung von 5-10% führen.
Reisemangel
Eine erhebliche Abweichung zwischen den vertraglich zugesicherten und den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen (§651i BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Dabei werden objektive Kriterien und die berechtigten Erwartungen des Reisenden berücksichtigt. Beispiele sind defekte Klimaanlagen, Lärmbelästigung oder – wie im Text – eine deutlich größere Entfernung zum Strand als angegeben. Der Reisemangel berechtigt zu Preisminderung und ggf. Schadensersatz.
Schadenersatz
Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens nach §651n BGB im Reiserecht. Anders als die Preisminderung setzt Schadenersatz ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus. Er umfasst sowohl materielle Schäden (z.B. Kosten für Ersatzhotel) als auch immaterielle Schäden wie entgangene Urlaubsfreude. Beispiel: Kosten für ein Ersatzhotel und Entschädigung für einen verlorenen Urlaubstag aufgrund eines notwendigen Hotelwechsels.
Leistungsbeschreibung
Die detaillierte und verbindliche Darstellung der vom Reiseveranstalter geschuldeten Reiseleistungen nach §651d BGB. Sie ist Teil des Reisevertrags und definiert den geschuldeten Leistungsumfang. Weicht die tatsächliche Leistung von dieser Beschreibung ab, liegt ein Reisemangel vor. Die Beschreibung muss wahrheitsgemäß und eindeutig sein. Beispiel: Angaben zur Hotelkategorie, Zimmergröße oder – wie hier relevant – zur Entfernung zum Strand.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 651a BGB – Pauschalreisevertrag: Ein Pauschalreisevertrag ist ein Reisevertrag, bei dem mindestens zwei Reiseleistungen für die Reisezeit und den Reisepreis im Vertrag vereinbart werden. Dazu zählen beispielsweise Beförderung, Unterkunft und Verpflegung. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die im Vertrag enthaltenen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Pauschalreise gebucht, bei der die Unterkunft eine zentrale Rolle spielte. Da das gebuchte Hotel nicht den vereinbarten Standards entsprach, liegt ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Reiseveranstalters vor.
- § 651j BGB – Rücktritt und Schadensersatz bei Mängeln: Diese Vorschrift regelt die Rechte des Reisenden bei Mängeln der Reiseleistungen, einschließlich des Rücktritts vom Vertrag und des Anspruchs auf Schadensersatz. Wenn eine Reiseleistung mangelhaft ist, kann der Reisende nach § 651j BGB vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall war das Hotel nicht wie vereinbart in der Nähe des Strandes, was als Mangel der Reiseleistung gilt. Die Klägerin trat daher vom Vertrag zurück und fordert Schadensersatz für die entstandenen Kosten und entgangene Urlaubszeit.
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Nach § 280 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner seine vertraglichen Pflichten verletzt. Dies setzt voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im aktuellen Fall hat das Reisebüro durch die Bereitstellung eines Hotels, das nicht den vertraglich vereinbarten Standards entsprach, seine Pflichten verletzt. Dadurch entstand der Klägerin ein finanzieller Schaden durch die zusätzlichen Kosten für ein Ersatzhotel und den Verlust eines Urlaubstages.
- EU-Pauschalreiserichtlinie (umgesetzt in deutsches Recht): Die EU-Pauschalreiserichtlinie schützt Reisende durch Mindeststandards für Pauschalreisen, wie klare Informationspflichten und Verpflichtungen zur Leistungserbringung. Diese Richtlinie wurde in deutsches Recht übernommen und ergänzt die Regelungen im BGB für Pauschalreiseverträge. Im vorliegenden Fall stießen die Dienstleistungsfehler des Reisebüros gegen die EU-Richtlinie, indem das Hotel nicht den versprochenen Standards entsprach und die Nähe zum Strand falsch kommuniziert wurde, was den Schutz der Reisenden gemäß der Richtlinie verletzt.
- § 651f BGB – Informationspflichten des Reiseveranstalters: Diese Vorschrift verpflichtet den Reiseveranstalter, vor Vertragsabschluss umfassende Informationen über die Reiseleistungen bereitzustellen, damit der Reisende eine informierte Entscheidung treffen kann. Dazu gehören genaue Angaben zur Unterkunft, Lage und Ausstattung. In diesem Fall hat das Reisebüro falsche Informationen über die Lage des Hotels bereitgestellt, was die Klägerin in die Irre geführt hat. Diese Verletzung der Informationspflicht rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz und Rückzahlung der zusätzlichen Kosten.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 242 C 13523/23 – Endurteil vom 13.12.2023
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