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Hotelbewertungsportal – Löschungsanspruch des Hotelbetreibers?


OLG Hamburg

Az: 5 U 51/11

Urteil vom 18.01.2012


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 25.1.2011 (312 0 429/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird auf € 25.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt u.a. mit der Klage, der Beklagten zu verbieten, in ihrem Hotelbewertungsportal Bewertungen in Bezug auf das Hotel der Klägerin in Berlin am Zoo zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Hilfsweise möchte sie das Verbot bestimmter tatsächlicher und wertender Äußerungen erreichen.

Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der … Holding AG, betreibt in der … in Berlin in unmittelbarer Nähe zu dem Bahnhof Zoologischer Garten ein Hotel und ein Hostel unter einem Dach. Ihre Übernachtungsangebote richten sich insbesondere an Individual- und Gruppenreisende, wie etwa Schülergruppen, die eine einfache, standardisierte Leistung zu einem günstigen Preis suchen. Die Zimmer und Hotel- bzw. Hosteleinrichtungen der Klägerin sind in der … -Gruppe zu einem gewissen Maße vereinheitlicht. Die Klägerin hatte im Jahr 2008 43.587 Gäste mit einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 2,66 Nächten und damit insgesamt 115.748 Übernachtungen verkauft. Sie bietet ihre Übernachtungsleistungen zu einem erheblichen Teil über das Internet an. Unter der Internetadresse www…com betreibt die Holding-Gesellschaft ein Buchungsportal, in dem Interessierte Reservierungen online vornehmen und zudem umfassende Informationen über die einzelnen Häuser und deren Umgebung erhalten können.

Die Beklagte betreibt seit 1999 im Internet das Hotelbewertungsportal www…de für Reise und Urlaub. Auf den Internetseiten der Beklagten können interessierte Nutzer Kommentare über Hotels, Schiffe und sonstige in Zusammenhang mit Reisen stehende Dienstleistungen abgeben. Auf dem Hotelbewertungsportal können Nutzer auch Urlaubsbilder, Reisevideos und Reisetipps einstellen, Schiffsbewertungen abgeben oder einen Beitrag für das Reiseforum abgeben. Die Beklagte betreibt auf ihren Internetseiten www…de entgeltliche Bannerwerbung für Reise- und Hoteldienstleistungen. Gleichzeitig betreibt sie auf diesen Seiten ein Reisebüro, indem sie Reise- und Hoteldienstleistungen über ein kommerzielles Buchungsportal anbietet, die von Interessierten direkt gebucht werden können. Hierbei wirbt sie mit einer „Geld-Zurück-Garantie“, bei der sie den Kunden die Erstattung der Preisdifferenz verspricht, sollte ein Kunde dasselbe Angebot an demselben Tag anderswo günstiger entdecken. Nach den auf ihren eigenen Internetseiten veröffentlichten Zahlen hat die Beklagte etwa 5 Mio. Besuche ihrer Internetseiten je Monat und ca. 135 Mio. „Page Impressions“. Sämtliche Hotels und Hostels der …-Gruppe sind auf den Internetseiten der Beklagten zu finden.

Die Bewertung der Hotels auf dem Bewertungsportal der Beklagten www…de erfolgt sowohl durch die Veröffentlichung von Erfahrungsberichten als auch durch ein Punktsystem, welches an die übliche „Sterne-Klassifikation“ erinnert, wobei für einzelne Leistungen zwischen einer (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) Sonnen vergeben werden können. Zu bewertende Leistungen sind „allgemeiner Hotelbereich“, „Lage & Umgebung“, „Service“, „Gastronomie“, „Sport & Unterhaltung“ sowie „Zimmer“. Die einzelnen Kriterien sind in Unterpunkte untergliedert. Darüber hinaus hat der Nutzer die Möglichkeit, das Preis-Leistungsverhältnis, die Reiseleitung und die Richtigkeit der Katalogbeschreibung und der Sterne-Klassifizierung sowie weitere Merkmale zu beurteilen. Der Nutzer kann angeben, ob er ein Hotel weiterempfiehlt oder nicht. Die jeweilige individuelle Bewertung eines Hauses anhand dieser Kriterien wird mit einer Gesamtnote (1 bis 6 Sonnen) zusammengefasst („Sonnen-Durchschnitt“). Die zu einem Hotel/Hostel vorhandenen Einzelbewertungen fasst die Beklagte hinsichtlich eines jeden der oben aufgeführten 6 Einzelkriterien unter Ausschluss derjenigen Bewertungen, die älter als 25 Monate sind, jeweils zu einer Gesamtbewertung zusammen. Aus diesen für jedes Einzelkriterium ermittelten Gesamtbewertungen wird sodann von der Beklagten eine Durchschnittsnote gebildet. Überdies gibt die Beklagte zu jedem Hotel eine „Weiterempfehlungsrate“ an und veröffentlicht einen -nach ihrem eigenen Vortrag- aus Bewertungsdurchschnitt und Weiterempfehlungsrate errechneten „Trend“.

Die Bewertung von Hotels auf der Website www…de ist für jeden, der eine gültige eMail-Adresse verfügt, möglich. Die Beklagte verlangt von den Nutzern des Portals, die eine Bewertung abgeben wollen, die Nennung des Vornamens, des Heimatlandes, der Altersgruppe, des Wohnorts und die Angabe einer eMail-Adresse. Sie überprüft sodann die Existenz der eMail-Anschrift, indem sie eine Antwort auf eine Kontroll-eMail verlangt. Danach durchläuft die Äußerung des Nutzers nach dem Vortrag der Beklagten ein nicht näher dargelegtes, TÜV-zertifiziertes Prüfungsverfahren. Die Bewertung wird dabei mittels einer Software auf bestimmte Risikoaspekte hin geprüft. Damit sollen sowohl unzulässige Bewertungen wie Eigenbewertungen eines Hotels oder Bewertungen von Nutzern, die nicht Gäste des Hotels waren, als auch rechtswidrige Bewertungen, wie z.B. Formalbeleidigungen, vermieden werden. Je nach Ergebnis der automatischen Prüfung schließt sich eine manuelle „Tiefenrecherche“ an. Bei erfolgreichem Durchlaufen dieses Verfahrens wird die von dem Nutzer abgegebene Bewertung auf dem Bewertungsportal veröffentlicht und der Nutzer hiervon informiert. Ein von der Zeitschrift „Urlaub perfekt“ durchgeführter Versuch mit 3 manipulierten Bewertungen ergab, dass die Beklagte 2 von den 3 manipulierten Bewertungen als solche erkannte.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Internetauftritts www…de wird ergänzend auf die Anlagen K 2, K 3, K 16, K 17, K 18 Bezug genommen.

Die Beklagte unterhält ein Beschwerdeverfahren, indem ein betroffenes Hotel sich gegen Bewertungen wehren kann. Dieses Verfahren kann dazu führen, dass die Bewertung von der Internetseite genommen wird. Die Beklagte eröffnet den Hotels sie Möglichkeit, sich auf der Internetseite über einen „Hotelzugang“ selbst darzustellen. Von dieser Möglichkeit macht die Klägerin ausweislich der Anlage B 12 Gebrauch.

Die Muttergesellschaft der Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 1.12.2008 (Anlagen K 11, 12) erfolglos abmahnen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung der auf ihr Hotel … bezogenen unzutreffenden Bewertungen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in rechtswidriger Weise eingreife. Daneben sei dieses Verhalten auch unlauter. Zwischen den Parteien läge ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Die Beklagte kontrolliere nicht die Identität der Nutzer, die eine Bewertung abgäben. Sie überprüfe –im Gegensatz zu anderen Bewertungsportalen- nicht, ob diese tatsächlich jemals Gäste des Hotels gewesen seien. Die von der Beklagten veröffentlichten „Durchschnittsbewertungen“, „Trends“ und „Weiterempfehlungsraten“ würden in einigen Fällen nur auf 2 bis 5 „aktuellen“ Bewertungen basierend ermittelt werden. Dieses führe dazu, dass bereits eine bzw. nur wenige extreme Meinungsäußerungen maßgeblich das Gesamtbild in negativer Weise prägen könnten. Die Beklagte stelle sie, die Klägerin, mit ihrem Bewertungsportal gewissermaßen an den „Pranger“, ohne dass sie sich gegen unzutreffende Bewertungen effektiv wehren könne, da jeder Nutzer auf dem Portal völlig anonym und risikolos alles veröffentlichen könne, was er nur wolle. Im Herbst 2008 hätten mehrfach Gäste ihres Hauses beim Check-in nach einem zusätzlichen Preisnachlass verlangt und bei Nichtgewährung mit negativen Bewertungen bei der Beklagten oder anderen Bewertungsportalen gedroht. Die Beklagte mache sich die Bewertungen der Nutzer auch zu Eigen, indem sie diese mit TÜV-Siegeln, „pseudowissenschaftlichen Diagrammen“ und grafischen Darstellungen zu Trends, Durchschnittsnoten und Weiterempfehlungsraten verdichte und in ihre als Reisebüro und Online-Reisevermittlerin kommerziell betriebene Internetseite einbaue. In dem Bewertungsportal befänden sich eine Vielzahl unwahrer Tatsachenbehauptungen in Bezug auf das von ihr betriebene Hotel. Da es für sie nicht zumutbar sei, Personal für eine Kontrolle der Inhalte des Bewertungsportals im Hinblick auf falsche Bewertungen und unwahre Tatsachenbehauptungen vorzuhalten, wende sie sich insgesamt gegen das Geschäftsmodell der Beklagten.

Sie hat beantragt:

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen „…“ zu dem von der Klägerin betriebenen Hotel und Hostel …,

a) einzelne Urlaubermeinungen bzw. Bewertungen und Kommentare Einzelner,

b) Zusammenfassungen und Einzelbewertungen, insbesondere in Form von Trends, Bewertungsdurchschnitt und Informationen zu Weiterempfehlungsraten

zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem gem. Ziffer I zu untersagenden Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

a) die Anzahl der Besucher auf ihren Internetseiten, soweit dort das in Ziffer 1. genannte Hotel bzw. Hostel der Klägerin erwähnt ist, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses für die letzten 12 Monate,

b) die Besuchszahlen der Internetseiten „…“ insgesamt in den vergangenen 12 Monaten,

c) die durch Werbung, durch sonstige Verwertungs- bzw. Vermarktungsaktivitäten sowie durch den Betrieb des Reisebüros erzielten Einkünfte mit dem Bewertungsportal „…“ in den letzten 12 Monaten.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen „…“ zu dem von der Klägerin betriebenen Hotel und Hostel … folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten:

a) die Sauberkeit war schrecklich bzw. Sauberkeit „Note 6“;

b) auf der Fensterbank klebte ein Kaugummi;

c) das Bad war mit fremden Haaren verklebt, es befanden sich Haare im Bett;

d) ein klebendes Bonbon befand sich mitten im frischen Bett;

e) die Sanitäranlagen sind schon länger nicht mehr richtig sauber gemacht worden, die Sanitäranlagen sind abgebrochen;

f) auf den Zimmern befanden sich Metallhochbetten, die mit Spanplatten als Lattenrost ausgelegt waren und ohne Ende quietschen;

g) es fanden sich ganz viele Bettwanzen;

h) auch wenn man ein Zimmer mit Dusche/WC bestellt und bezahlt und bestätigt bekommen hat, bekommt man dies möglicherweise trotzdem nicht;

i) die Matratzen sind durchgelegen, schmutzig, Flecken, Haare, Löcher;

j) der Boden der Lobby klebte, es stank;

k) eine Zimmerreinigung findet nur alle halbe Jahre statt, im Bad hat sich Schimmel gebildet;

l) Fön im Bad fing in einigen Zimmern Feuer;

2. die übrigen Anträge zu 2 bis 3 bleiben auch im Eventualverhältnis des Hilfsantrages – gegebenenfalls sinngemäß – bestehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, in dem Betrieb des Portals und den in ihm enthaltenen Bewertungen sei kein zielgerichteter rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu sehen. In gleicher Weise scheitere auch ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch, zumal zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis gegeben sei. Sie biete lediglich mit ihrer Plattform Dritten die Möglichkeit, Bewertungen auf ihrem Portal zu veröffentlichen mit dem Ziel, Nutzern eine umfassende Informationsquelle über Urlaubsunterkünfte zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls eine Abwägung der kollidierenden Interessen unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit müsse zur Versagung des weitreichenden Unterlassungsantrages führen.

Das Landgericht hat durch Teil-Urteil vom 25.1.2011 die hauptweise gestellten Klaganträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das Teil-Urteil des Landgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in zulässiger Weise begründet. Sie führt aus, dass das Landgericht nicht hätte durch Teilurteil über die hauptweise gestellten Klaganträge entscheiden dürfen. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass diese abstrakten Anträge bei der gegebenenfalls durch Beweisaufnahme festzustellenden Unwahrheit tatsächlicher Behauptungen der Nutzer (Anlagen K 22 bis K 26, siehe anliegende Kopien) begründet seien. Hieraus bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Das Landgericht habe – neben weiteren Verfahrensfehlern- in unzulässiger Weise mehrfach den Verkündungstermin ausgesetzt.

Das Landgericht stelle unrichtigerweise darauf ab, dass sich aus den Bewertungen nur eine abstrakte Gefahr für die Klägerin ergebe. Dieses sei schon deshalb verfehlt, da sie konkrete Rechtsverletzungen durch Nutzer vorgetragen habe. Für diese Inhalte im Bereich der Hotelbewertungen habe die Beklagte zu haften. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die Nutzer der Beklagten bestimmte Berichte und Wertungen einsenden, die die Beklagte dann prüfe und nach eigenem Ermessen veröffentliche und auf eine eventuelle Beschwerde des Betroffenen vielleicht wieder entferne. Die Beklagte könne sich auf Art. 5 GG nicht berufen, da sie Meinungsäußerungen Dritter lediglich verbreite, also nur deren Meinungsfreiheit in Frage stehe. Bei der wechselseitigen Interessenbewertung müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht ein unabhängiges reines Meinungsforum unterhalte, sondern dieses nur zur Steigerung ihrer in Bezug auf Hotelbuchungen bestehenden Umsatzinteresses in ihren Internetauftritt eingebunden habe. Das Geschäftsmodell der Beklagten werde von ihr angegriffen, da die Nutzer des Bewertungsportals vollständig anonym blieben, die Nutzer nicht Hotelgäste gewesen sein müssten und aus möglicherweise nur wenigen Bewertungen sich ein schiefes Bild ergeben könne. Nur jede 3. manipulierte Bewertung werde von dem Prüfungssystem der Beklagten erkannt. Sie, die Klägerin, müsse sich einem derartig unzureichend abgesicherten System nicht aussetzen lassen. Die allein reaktive Möglichkeit, sich gegen einzelne herabsetzende Bewertungen zu wenden, sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht ausreichend. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte durch finanzielle Vergünstigungen das Aufkommen von Bewertungen auf ihren Internetseiten steigern wolle und sich somit die Gefahr unzutreffender Bewertungen erhöhe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Teil-Urteils des Landgerichts Hamburg vom 25.1.2011, AZ 312 O 429/09, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren Ordnungshaft, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen „…“ zu dem von der Klägerin betriebenen Hotel und Hostel …,

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a) einzelne Urlaubermeinungen bzw. Bewertungen und Kommentare Einzelner,

b) Zusammenfassungen und Einzelbewertungen, insbesondere in Form von Trends, Bewertungsdurchschnitt und Informationen zu Weiterempfehlungsraten

zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem gem. Ziffer I zu untersagenden Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

a) die Anzahl der Besucher auf ihren Internetseiten, soweit dort das in Ziffer 1. genannte Hotel bzw. Hostel der Klägerin erwähnt ist, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses für die letzten 12 Monate,

b) die Besuchszahlen der Internetseiten „…“ insgesamt in den vergangenen 12 Monaten,

c) die durch Werbung, durch sonstige Verwertungs- bzw. Vermarktungsaktivitäten sowie durch den Betrieb des Reisebüros erzielten Einkünfte mit dem Bewertungsportal „…“ in den letzten 12 Monaten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Berufung müsse ohne Erfolg bleiben, da es der Klägerin nicht um einzelne Bewertungen, nicht um Schmähkritik, nicht um gefälschte Bewertungen, um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern allein um ihr Geschäftsmodell gehe. Sofern einzelne Bewertungen einen rechtsverletzenden Inhalt haben sollten, würde es sich um Einzelmeinungen handeln. Die weit überwiegende Zahl der Nutzeräußerungen sei im Hinblick auf die bewerteten Hotels positiv. Negative Bewertungen machten – auch in Bezug die Hotels der Klägerin- nur einen völlig untergeordneten Anteil aller Bewertungen aus.

Hinsichtlich der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat in rechtlich fehlerfreier Weise erkannt, dass der hauptweise gestellte Unterlassungsantrag und die hierauf gestützten Folgeanträge auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft weder aus dem Hauptvorbringen noch nach dem Hilfsvorbringen der Klägerin begründet sind. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Teil-Urteil und macht sich diese zu Eigen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend auszuführen:

1. Das Landgericht hat nicht in verfahrenswidriger Weise durch Teil-Urteil über die hauptweise gestellten Klaganträge entschieden.

Nach § 301 I 1 ZPO hat das Gericht durch Teilurteil zu entscheiden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen einer zur Endentscheidung reif ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:

Die Klägerin macht mit der Klage hauptweise mit Haupt- und Hilfsvorbringen einen auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichteten Unterlassungsanspruch geltend. Dieser auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtete Unterlassungsanspruch ist zugleich Anknüpfungspunkt für die hauptweise gestellten Folgeansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft. Der hauptweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist dabei auf das Verbot gerichtet, zu dem Hotel der Klägerin in … in ihrem Bewertungsportal Einzelbeurteilungen und Gesamtbewertungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Mit den hilfsweise gestellten Klaganträgen verfolgt die Klägerin ebenfalls einen, allerdings auf eine andere Rechtsfolge gerichteten Unterlassungsantrag bzw. hierauf gestützte Folgeansprüche. Tatsächliche Grundlage der Hilfsanträge ist allein das Hilfsvorbringen der Klägerin. Mit diesem Unterlassungsbegehren soll untersagt werden, dass die Beklagte in Bezug auf das von der Klägerin betriebene Hotel … auf ihrem Internet-Hotel-Bewertungsportal bestimmte Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt und/oder solche Behauptungen Dritter verbreitet.

Da nach Ansicht des Landgerichts weder das unterbreitete Haupt- noch das Hilfsvorbringen den hauptweise gestellten, auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichteten Unterlassungs-Klagantrag und die hierauf gerichteten weiteren Klagansprüche rechtfertigte, konnte es in Bezug auf diese Klaganträge durch Teilurteil entscheiden. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen könnte sich allenfalls in Bezug auf das hilfsweise Vorbringen ergeben, da dieses sowohl für die hauptweise gestellten Klaganträge als auch für die hilfsweise gestellten Klaganträge von der Klägerin vorgetragen worden ist. Eine widersprüchliche Entscheidung kann hieraus aber nicht folgen, da die hauptweise gestellten Klaganträge und die hilfsweise gestellten Klaganträge einen anderen Verbotsinhalt besitzen und damit auf eine unterschiedliche Rechtsfolge ausgerichtet sind. Im Hinblick auf die konkrete Rechtsfolge war der Rechtsstreit sowohl nach Haupt- als auch nach dem Hilfsvorbringen nach Ansicht des Landgerichts entscheidungsreif. Im Hinblick auf die konkrete Rechtsfolge der Hilfsanträge auf der Grundlage des Hilfsvorbringens ist dagegen der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Insoweit wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 25.1. 2011 verwiesen, mit welchem das Landgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und gemäß § 139 ZPO Hinweise erteilt hat.

2. Das Teilurteil ist auch ansonsten in prozessual einwandfreier Weise ergangen:

Insbesondere ist ein Verfahrensfehler nicht darin zu erblicken, dass das Landgericht insgesamt viermal den Verkündungstermin verschoben hat. Die Verlegung eines anberaumten Verkündungstermins (§ 310 ZPO) ist zulässig (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 310 ZPO Rz. 4) und darüber hinaus von dem Landgericht jeweils mit dem Vorliegen eines erheblichen Grundes (§§ 227 I, 310 I 2 ZPO) begründet worden. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.

Die Verlegung des zunächst auf den 10.8.2010 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 5.8.2010 auf den 12.10.2010 findet nach dem Akteninhalt seinen Grund in der Tatsache, dass das Original des umfangreichen tatsächlichen Vortrag enthaltenden klägerischen Schriftsatzes vom 30.7.2010 beim Landgericht erst am 2.8.2010 eingegangen ist und dem Beklagten auf seinen Antrag hin eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist. Die Durchführung des Termins am 12.8.2010 war im Hinblick darauf untunlich. Die Verlegung auf den Termin vom 12.10.2010 entsprach demgemäß auch dem voraussichtlichen Interesse der auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Parteien. Für die Terminverlegung bestand somit ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 I ZPO.

3. Die internationale Zuständigkeit ist gegeben, da Ort der behaupteten unerlaubten Handlung Deutschland ist (Art. 5 Nr. 3 EuGVO, § 32 ZPO).

4. Streitgegenstand des hauptweise gestellten Unterlassungsantrages ist das Verbot, in Bezug auf das von der Klägerin betriebene Hotel und Hostel A&O … auf dem Internet-Hotel-Bewertungsportal „…“ Urlaubermeinungen, Bewertungen und Kommentare Einzelner sowie Zusammenfassungen von Einzelbewertungen, insbesondere in Form von Trends , Bewertungsdurchschnitt und Informationen zu Weiterempfehlungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen. Die Klägerin wendet sich somit nicht gegen die Veröffentlichung bestimmter rechtsverletzender Äußerungen (Tatsachenbehauptungen oder Meinungen), sondern mit der Herausnahme ihres Hotels aus einer Bewertung überhaupt gegen das Geschäftsmodell der Beklagten, weil sie insgesamt mit der Struktur und Methodik des Bewertungsportals als weitgehend anonymes, offenes Bewertungsportal nicht einverstanden ist.

5. Keiner der von der Klägerin angeführten Anspruchsgrundlagen vermag ein solches Verbot zu begründen. Bei der rechtlichen Prüfung folgt der Senat wie auch die Berufungsbegründung der in dem landgerichtlichen Urteil vorgegebenen Reihenfolge.

a. Ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 I, 1004 analog BGB ist nicht begründet.

aa. Tatbestandlich erforderlich ist bei dieser Anspruchsgrundlage ein betriebsbezogener Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, dh. das Verhalten des Verletzers muss zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen bzw. zu einer Bedrohung seiner Grundlagen führen. Ein tatbestandsmäßiger Eingriff in einen Gewerbebetrieb kann auch in den Äußerungen Dritter liegen, insbesondere bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Ist eine gewerbliche Leistung allerdings durch eine wahre Berichterstattung oder wertende Äußerung betroffen, liegt grundsätzlich kein rechtswidriger Eingriff vor. Bei einer einzelnen Wertung kann die Betriebsbezogenheit eines Eingriffs zu verneinen sein. Der Schutz des Gewerbebetriebes und das Recht zur freien Meinungsäußerung können bei derartigen Sachverhaltsgestaltungen kollidieren. In diesem Fall ist wie bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Güter- und Interessenbewertung erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage, § 823 BGB Rdz. 131). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt Äußerungen wertender und tatsächlicher Art, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind, ungeachtet des Verbreitungsmediums und der Anonymität des Äußernden. Die Wirkungen des Internets, die etwa in einer Prangerwirkung, aber auch in der strukturell denkbaren Perpetuierung erblickt werden können, sind zu beachten (vgl. Palandt-Sprau a.a.O. Rdz. 101). Entscheidend kommt es darauf an, ob das schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an objektiver Information höher zu werten ist als die wirtschaftlichen Belange des Betriebs (vgl. Palandt-Sprau a.a.O. Rdz. 129 m.w.N.).

bb. Es ist bereits zweifelhaft, ob die einzelnen, in dem Bewertungsportal www…de der Beklagten zu findenden, auf das von der Klägerin betriebene Hotel … bezogenen Urlaubermeinungen, Bewertungen, Kommentare wie auch Zusammenfassungen solcher Einzelbewertungen in Form von Trends, Bewertungsdurchschnitten und Weiterempfehlungsraten, wie sie auf der Grundlage des Hauptvorbringens Gegenstand des Berufungsantrages geworden sind, wegen ihrer möglicherweise nachteiligen Wirkungen für die Klägerin unter Berücksichtigung der obigen Rechtsgrundsätze überhaupt geeignet sein können, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darzustellen. Hier wird zwischen neutralen oder positiven auf der einen und negativen Bewertungen auf der anderen Seite zu unterscheiden sein. Für die Klägerin neutrale oder sogar positiv ausfallende wertende Äußerungen können grundsätzlich schon keinen tatbestandsmäßigen betriebsbezogenen Eingriff im Sinne von § 823 I BGB darstellen, da sie regelmäßig zu keiner Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes führen und somit nicht die von der Klägerin befürchtete „Prangerwirkung“ entfalten können. Allein -aus der Sicht des an Hotelbewertungen interessierten Internetnutzers gesehen- negative Bewertungen und sonstige negative wertende Äußerungen Dritter oder der Beklagten auf dem Bewertungsportal können dagegen grundsätzlich zu einer solchen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes führen. Insoweit ist der gestellte Unterlassungsantrag, der unterschiedslos von Bewertungen, Meinungen, Kommentaren und Zusammenfassungen von Einzelbewertungen spricht, aber bereits zu weit und demzufolge teilweise unbegründet.

cc. Selbst wenn in Bezug auf derartige negative Werturteile einzelner Nutzer oder der Beklagten auf der Bewertungsplattform zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie grundsätzlich einen tatbestandsmäßigen Eingriff in den klägerischen Betrieb darstellen können, liegt nach Auffassung des Senates gleichwohl unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen der Klägerin, der Beklagten, der Nutzer ihres Bewertungsportals sowie den Interessen der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit kein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vor, der jedenfalls den konkret gestellten Untersagungsantrag der Klägerin begründen könnte.

Die schutzwürdigen Interessen der Klägerin liegen zum einen in der Wahrung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts sowie in dem unbeeinträchtigten Betrieb ihres Hotels. Das Interesse der Beklagten liegt gleichfalls in dem Betrieb ihres von der Rechtsordnung anerkannten Bewertungsportals und der ihr zustehenden Meinungs- und Äußerungsfreiheit. Daneben sind die Interessen der Nutzer der Bewertungsplattform zu berücksichtigen, dort frei ihre Werturteile als Ausdruck der ihnen zustehenden Kommunikations- und Meinungsfreiheit zu veröffentlichen. Diese beinhaltet auch die Äußerung negativer Werturteile, soweit sie nicht nur in Schmähkritik bestehen oder in unwahren Tatsachenbehauptungen ihren Grund finden. Maßgeblich ist bei solchen, in erster Linie den Verbraucher ansprechenden Bewertungsportalen das Interesse der Allgemeinheit an der ebenfalls durch Art. 5 GG gewährleisteten Informationsfreiheit zu berücksichtigen. In Bezug auf das hauptweise angestrebte umfassende Verbot, jede Art bewertender Äußerungen Einzelner und Zusammenfassungen von solchen Bewertungen in Bezug auf das klägerische Hotel zu veröffentlichen, geht diese Interessenabwägung zugunsten der Beklagten und dem von ihr betriebenen Bewertungsportal www…de aus. Hierbei wird von dem Senat auch berücksichtigt, dass die Klägerin unstreitig nicht schutzlos gestellt ist gegenüber objektiv negativen bzw. von ihr als negativ empfundenen Bewertungen. Vielmehr steht es ihr offen, auf der Plattform der Beklagten ihren Hotelbetrieb über einen sog. „Hotelzugang“ darzustellen und zu einzelnen Bewertungen ihre Sicht der Dinge darzustellen. Darüber hinaus steht es ihr frei, gegenüber der Beklagten die Löschung bestimmter einzelner, unzutreffender und für ihren Hotelbetrieb abträglicher Bewertungen und sonstiger Äußerungen zu beanspruchen und ihre diesbezüglichen Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein solcher Rechtsschutz wird von der Klägerin mit dem auf bestimmte einzelne, möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen zielenden Hilfsantrag, der noch in der ersten Instanz rechtshängig ist, begehrt. Das von der Klägerin mit dem Berufungsantrag angestrebte Verbot geht hierüber aber weit hinaus, da es auf die Untersagung der Veröffentlichung jeglicher wertender Äußerung in Bezug auf den Gewerbebetrieb der Klägerin gerichtet ist. Die Bejahung eines solchen Unterlassungsanspruches würde in der Konsequenz dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden kann. Dieses liegt aber nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Informationen auch durch derartige Bewertungsportale besitzt. Dieses Informationsinteresse, welches sich an der Tatsache festmachen lässt, dass unstreitig monatlich 5 Millionen Seitenbesucher das Bewertungsportal der Beklagten aufsuchen, ist nach Auffassung des Senates höher zu werten als die wirtschaftlichen Belange des klägerischen Betriebs. Verstärkend kommt hinzu, dass auch diejenigen Nutzer des Internetforums der Beklagten, die Gäste des klägerischen Hotels gewesen sind, ein berechtigtes und unter dem Schutz des Art. 5 GG stehendes Interesse haben, ihre Beurteilung der Leistungen des Hotels zu kommunizieren. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Nutzer ihre Meinungsäußerungen im Wesentlichen anonym abgeben. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Dieses gilt in gleicher Weise für die Behauptung der Klägerin, dass das sich aus dem Portal ergebende negative Meinungsbild potentiell durch nur wenige Nutzer bestimmt sein kann, und eine Überprüfung, ob diese Nutzer überhaupt Gäste des Hotels gewesen sind, allenfalls völlig unzureichend erfolge. Weiterhin vermag der Umstand, dass die Beklagte das Bewertungsportal in ihre kommerziell betriebene Reisebüro-Internetseite integriert hat, eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die Beklagte vermittelt als Reisebüro flächendeckend Hotel- und Reisedienstleistungen, u.a. auch für die dem klägerischen Firmenverbund angehörenden …-Hotels, insbesondere auch für das klägerische Hotel. Letztlich ist im Rahmen der zu treffenden Abwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin mit ihrem Hotelbetrieb in einem offenen Konkurrenzverhältnis zu entsprechenden anderen Einrichtungen befindet. Sie kann – sofern ihre Leistungen dieses rechtfertigen- durch das Bewertungsportal der Beklagten auch positive Beurteilungen erhalten und auf diese Weise ihre Stellung im Markt verbessern.

dd. Der gestellte Unterlassungsantrag kann auch nicht mit dem Hilfsvorbringen der Klägerin begründet werden. Hier wird der abstrakte Verbotsantrag darauf gestützt, dass in Bezug auf das Hotel der Klägerin auf dem Bewertungsportal verschiedene unwahre Tatsachenbehauptungen Dritter zu finden sind. Hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Tatsachenbehauptungen wird auf den sich aus dem Tatbestand ergebenden Hilfsantrag und auf die Anlagen K 22 bis K 26 verwiesen.

Selbst wenn ein betriebsbezogener Eingriff in Bezug auf die behaupteten unwahren Tatsachenbehauptungen, die möglicherweise in entsprechende für die Klägerin negative Einzel- und Gesamtbewertungen einfließen sollten, zugunsten der Klägerin unterstellt wird, kann die Rechtsfolge eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823 I, 1004 I analog BGB unter Berücksichtigung der bereits oben im Einzelnen dargestellten beiderseitigen Interessen der Parteien und dem Interesse der Allgemeinheit an einer freien und ungestörten Informationsbeschaffung nur sein, die unwahren Tatsachenbehauptungen bzw. die hieraus folgenden negativen Einzelbewertungen zu unterlassen. Denn aus § 1004 I BGB folgt lediglich, dass der Verletzer das störende bzw. schädigende Verhalten beendet. Der Anspruch zielt aber nicht auf die Entfaltung darüber hinausgehender Wirkungen wie hier mit dem Hauptantrag begehrt, überhaupt keine Bewertungen und Kommentare Dritter oder Zusammenfassungen solcher Bewertungen in Bezug auf das Hotel der Klägerin zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

Der Senat hat aus Anlass dieses Rechtsstreites nicht verbindlich zu entscheiden, ob der hauptweise gestellte Unterlassungsantrag ausnahmsweise dann begründet sein könnte, wenn die Beklagte in Bezug auf das klägerische Hotel unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten wiederholt auf ihrer Bewertungsplattform veröffentlicht und es im Hinblick hierauf zu mehreren rechtskräftigen Verurteilungen gekommen sein sollte.

b. Für die nach dem Klägervorbringen ebenfalls denkbaren Unterlassungsansprüche nach §§ 824 I, II, 1004 I analog BGB gelten die oben dargestellten Ausführungen in gleicher Weise. Die Klägerin kann somit weder nach ihrem Haupt- noch Hilfsvorbringen das angestrebte Verbot erreichen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin zu den insoweit erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorgetragen hat.

c. Der von der Klägerin gestellte weitreichende Unterlassungsantrag ist weiterhin nicht in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3 I, 4 Nr. 3, 8 und 10, 6 I, II Nr. 5, 8 I, II Nr. 1 UWG gegeben.

Insoweit kann zugunsten der Klägerin – ohne dass es einer abschließenden Entscheidung bedürfte- unterstellt werden, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten, die auf ihrer Internetplattform www…de neben ihrem Meinungsforum unstreitig auch Beherbergungsleistungen als Reisebüro offeriert (vgl. Anlagen K 2, K 3), ein Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 I Nr. 3 UWG besteht. Zugunsten der Klägerin kann weiterhin unterstellt werden, dass das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Publizieren von Hotelbewertungen Dritter in der konkreten Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 2 I Nr. 1, 4 UWG und eine vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG darstellt. Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der oben bezeichneten wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, kann ebenfalls dahingestellt bleiben.

Denn sowohl das Hauptvorbringen als auch das Hilfsvorbringen der Beklagten rechtfertigt nicht den Antrag, dass Wertungen und Meinungen in Bezug auf das Hotel … der Klägerin nicht mehr auf der Plattform der Beklagten veröffentlicht werden dürfen. Dieser in Bezug auf die Klägerin auf ein vollständiges Verbot gerichtete Unterlassungsantrag ist unter Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit der einzelnen Nutzer und der Allgemeinheit zu weitgehend. Vielmehr hat es auch bei den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen dabei zu bleiben, dass mit ihnen nur das jeweilige rechtsverletzende Verhalten verboten werden, also nur die einzelne, konkret rechtswidrige geschäftliche Handlung Gegenstand eines Verbotes sein kann. Darüber hinaus gehende Eingriffe wie das angestrebte generelle Verbot sind unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und der interessierten Verkehrskreise grundsätzlich nicht verhältnismäßig und somit rechtlich nicht möglich. Der Senat kann insoweit auf die obigen Ausführungen verweisen.

6. Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen bzw. nicht auf die konkrete Rechtsfolge gerichtet sein können, haben auch die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung (§§ 9 UWG, 242 BGB) keinen Erfolg.

7. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und es bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts. Vielmehr geht es lediglich um die Anwendung anerkannter Rechtssätze auf den konkreten Sachverhalt.

 

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