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Hotelzimmer – Zustandekommen eines Beherbergungsvertrages

AG Meldorf

Az: 81 C 54/11

Urteil vom 29.03.2011


1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.292,00 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 22,05 € zu zahlen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus Beherbergungsvertrag geltend.

Der Kläger betreibt in St. Peter-Ording ein Hotel. Im Jahre 2009 beabsichtigte der Beklagte, ein Klassentreffen in St. Peter-Ording im Jahre 2010 zu organisieren. Der Beklagte fragte deswegen bei dem Betrieb des Klägers an, ob 20 Doppel- und 5 Einzelzimmer für den Zeitraum vom 12. bis 19. September 2010 reserviert werden können. Das Gespräch führte die Ehefrau des Klägers, welche dem Beklagten erklärte, dass lediglich 5 Zimmer zu diesem Zeitraum zur Verfügung stünden. Der Beklagte erklärte sich damit einverstanden, dass diese 5 Zimmer reserviert werden, weil er sich wegen der übrigen Zimmer mit anderen Hotels in Verbindung setzen wollte. Ohne dass dies telefonisch abgesprochen gewesen wäre, ließ der Kläger dem Beklagten unter dem 13.08.2009 eine schriftliche Buchungsbestätigung zukommen, in welcher es heißt: „Den unterschriebenen Durchschlag bitte wir als Bestätigung umgehend zurück. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung“. Unterzeichnet hatte der Kläger. Ferner war ein Feld für die Unterschrift mit der Bezeichnung „Unterschrift Mieter“ vorgesehen. Unterhalb der Unterschriftszeile heißt es: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes“. Der Beklagte sandte den erbetenen Durchschlag nicht an den Kläger zurück. Nachdem seine Versuche fehlschlugen, die übrigen Zimmer bei anderen Hotels zu buchen, versandte er unter dem 20. August 2009 per elektronischer Post eine Nachricht an den Kläger unter dem Betreff: „Telefonische Zimmerreservierung vom 13.08.2009“, in welcher es heißt: „Leider ist es mir nicht gelungen, den Zimmerbedarf von 20 DZ im Zeitraum 12.09. bis 19.09.2010 in St. Peter-Ording zu realisieren, so dass meine o. a. Anfrage gegenstandslos wird. Ich bitte daher, die Vorreservierung zu stornieren“. Diese Nachricht ging dem Kläger indes nicht zu.

Der Kläger ging von einer verbindlichen Buchung aus. Da sein Hotel im maßgeblichen Zeitraum voll ausgebucht war, sagte er weitere Anfragen nach Zimmern ab. Als am 12.09.2010 keine Anreise erfolgte, setzte sich der Kläger telefonisch mit dem Beklagten in Verbindung. Der Beklagte teilte ihm mit, dass eine Anreise nicht erfolgen würde. Dem Kläger gelang es nur teilweise, die Zimmer noch anderweitig zu vermieten. Die übrigen Nächte stellte er dem Beklagten zu dem vereinbarten Preis abzüglich 20 % für ersparte Aufwendungen in Rechnung. Wegen der Berechnung der Forderung von 1.292,00 € im Einzelnen wird auf die Rechnung vom 20.09.2010 in Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung vom 05.01.2011 Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte auch auf eine am 06.10.2010 versandte Mahnung keine Zahlung leistete, beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Geltendmachung der Rechnungsforderung, wodurch dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger Anwaltskosten in Höhe von 88,25 € entstanden.

Der Kläger lässt beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.292,00 € zuzüglich Zinsen seit dem 04.12.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 88,25 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.292,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beherbergungsvertrag. Durch die Zimmerreservierung des Beklagten über 5 Doppelzimmer im Zeitraum 12. bis 19.09.2010 zum Preis von 47,50 € pro Person und Nacht einschließlich Frühstück haben die Parten einen Beherbergungsvertrag geschlossen. Es handelte sich nicht lediglich um einen Vorvertrag (BGH, NJW 1977, 385), denn die Parteien wollten sich nicht verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Beherbergungsvertrag zu schließen. Vielmehr war nach dem Inhalt des Telefonats ein weiterer rechtsgeschäftlicher Kontakt nicht vorgesehen. Es handelte sich auch nicht lediglich um eine unverbindliche Reservierung, weil Unverbindlichkeit zwischen den Parteien nicht vereinbart war. Nachdem es für den Beklagten schwierig war, die gesuchten Zimmer im gesuchten Zeitraum in St. Peter-Ording noch zu buchen, legte er vielmehr Wert darauf, dass die zugesagte Reservierung verbindlich sein sollte. Eine verbindliche Reservierung aber ist im Sinne des Abschlusses eines Beherbergungsvertrages zu verstehen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1143; OLG Braunschweig, NJW 1976, 570; OLG Frankfurt, 17 U 77/83 vom 29.02.1984). Soweit der Beklagte für sein Klassentreffen eine deutlich höhere Anzahl von Zimmern benötigte, als ihm der Kläger zusagen konnte, wünschte er in Anbetracht der allgemein schwierigen Belegungslage gleichwohl die verbindliche Reservierung jedenfalls der fünf verfügbaren Zimmer, um auf dieser Grundlage zusammen mit anderen Teilreservierungen die gewünschte Gesamtzahl an Zimmern in St. Peter-Ording zu organisieren. Der Beklagte hat den Umstand, dass er mehr Zimmer benötigte als im Hotel des Klägers verfügbar, nicht zum Anlass genommen, sich ein Rücktrittsrecht vorzubehalten oder keine verbindliche Reservierung vorzunehmen.

An dem Abschluss des Beherbergungsvertrages hat sich nichts dadurch geändert, dass der Kläger in seiner Buchungsbestätigung vom 13.08.2009 gebeten hat, einen Durchschlag als Bestätigung unterschrieben zurückzusenden. Aus der Buchungsbestätigung geht hervor, dass diese schriftliche Bestätigung seitens des Beklagten lediglich zu Beweiszwecken und deklaratorisch erfolgen sollte, denn es wurde nur eine Bestätigung der bereits telefonisch verbindlichen Vereinbarung erbeten. Bei dem Telefonat hatten die Parteien auch nicht vereinbart, dass die Reservierung nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung seitens des Beklagten gelten sollte. Die Parteien haben die Reservierung im Übrigen auch ohne die Bestätigung seitens des Beklagten als verbindlich angesehen, was ihr anschließendes Verhalten verdeutlicht. Der Kläger hat die Reservierung aufrecht erhalten und der Beklagte hat eine Stornierung der Reservierung für erforderlich gehalten. Da diese Stornierung dem Kläger indes nicht vor dem Tag des Antritts des Aufenthaltes zugegangen ist, kann dahinstehen, welche Ansprüche der Kläger im Fall einer frühzeitigen Stornierung gehabt hätte. Eine Kündigung erst am Tag des Beginns des reservierten Aufenthaltes war jedenfalls nicht mehr möglich, da ein für eine bestimmte Zeit befristet geschlossener Mietvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann (§ 537 BGB). Den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die der Kläger aus anderweitiger Vermietung erzielt hat, hat der Kläger dem Beklagten angerechnet.

2. Die Zinsforderung ist begründet aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 22,05 € aus den §§ 280, 286 BGB. Nachdem der Beklagte mit der Zahlung der geschuldeten Miete in Verzug gekommen war, ohne die Zahlung aber bereits ernsthaft und endgültig abgelehnt zu haben, dürfte es der Kläger für erforderlich halten, den Versand eines einfachen anwaltlichen Mahnschreibens in Auftrag zu geben, um den Beklagten außergerichtlich zu einer Zahlung zu bewegen. Einen über ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben hinausgehenden Auftrag zu vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit dürfte der Kläger dagegen nicht für erforderlich halten, weil eine weitere außergerichtliche Tätigkeit keinen Erfolg versprach. Für ein einfaches Mahnschreiben wäre eine 0,3 Geschäftsgebühr von 31,50 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 6,30 € angefallen, wobei der Kläger im Hinblick auf die Anrechnungsvorschriften nur die hälftige Geschäftsgebühr ersetzt verlangt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 1.292,00 € festgesetzt.

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