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RA-Telefonhotline verstößt gegen das RBerG

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 6 U 1752/99

Verkündet am 24. Juni 1999

LG München 1 – 21 0 1 1248/98


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1999 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.11.1998 (Az.: 21 O 1 1248/98) aufgehoben.

II. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 29.06.1998 (Az.: 21 O 1 1248/98) wird in Nr. I. 1 und Nrn. II. und III. bestätigt.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Verfügungsbeklagten bei Meldung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5,– DM bis zu 500.000,– DM, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanwälte mit nachfolgend abgebildeter Annonce zu werben:

______________________________________________

Hol Dir Dein RECHT!

Telefonische Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte

im Bereich Mietrecht-Arbeitsrecht-Verkehrsrecht-Erbrecht

Mo.- Fr. von 10-21 Uhr

______________________________________________

IV. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu

tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines telefonischen Rechtsberatungsdienstes.

Die Verfügungsklägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München.

Die Verfügungsbeklagte betreibt als Einzelfirma unter der Bezeichnung eine Telefon-Hotline. Sie bietet unter der Telefonnummer

Rechtsrat an. Die Verfügungsbeklagte warb für diesen Dienst

in einer Annonce des Nordwest-Anzeigers in München vom wie

folgt:

______________________________________________

Hol Dir Dein RECHT!

Telefonische Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte

im Bereich Mietrecht-Arbeitsrecht-Verkehrsrecht-Erbrecht

Mo.- Fr. von 10-21 Uhr

______________________________________________

Der Telefon-Hotline können sich zugelassene Rechtsanwälte mit Berufserfahrung anschließen. Dies erfolgt durch einen Vertrag mit der Verfügungsbeklagten, in dem das Unternehmen folgendermaßen beschrieben wird:

X betreibt die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines kompletten Büroservices für niedergelassene Rechtsanwälte zur Ausübung von rein telefonischer Beratungstätigkeit dieser Anwälte auf der Basis gebührenpflichtiger Anrufe mit Abrechnung durch die Telefongesellschaft ….“

“ X stellt im Auftrag des Vertragspartners die gesamte, für eine ausschließlich telefonisch zu erfolgende Beratungstätigkeit notwendige Einrichtung und technische Ausrüstung in der Basisversion zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um

– Anschluß an die zentrale Service-Rufnummer

– Rufweiterleitung im Rahmen einer Gruppenschaltung

– Durchführung der Werbemaßnahmen

– Erstellung der Abrechnung“

Die Verfügungsbeklagte schließt im Auftrag des Vertragspartners im eigenen Namen mit der Telefongesellschaft einen Vertrag ab, übernimmt die monatliche Abrechnung mit dem Vertragspartner, trägt die Kosten des Inkassos und übernimmt das Inkassorisiko einschließlich der hierbei entstehenden Kosten.

Der Vertragspartner hat dafür Sorge und Verantwortung zu tragen, daß an ihn weitergeleitete Anrufe der Telefon-Hotline ihn direkt ohne Zwischenschaltung seines Sekretariats erreichen.

Dem Vertragspartner ist bekannt, daß die von installierte Telefonanlage die ankommenden Anrufe nicht nach Fachschwerpunkten auf die Teilnehmer an diesen Beratungsservice verteilt, sondern einen ankommenden Anruf jeweils auf die gesamte Gruppe, welche in einem bestimmten Zeitraum zugeschaltet ist, weiterleitet, wobei die Beratung durch denjenigen durchgeführt wird, welcher als erster aus der Gruppe den ankommenden Anruf entgegennimmt.

Der Vertragspartner erbringt seine Beratungstätigkeit zu einem Preis von 1,50 DM pro volle Minute zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das darüber hinausgehende Gebührenaufkommen steht der Verfügungsbeklagten als Gegenleistung zu. Diese beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sofern die Anbietervergütung der eine höhere Vergütung zuläßt und diese am Markt durchsetzbar ist, wird die Differenz der Netto-Anbietervergütung zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Vertragspartner hälftig geteilt. Darüberhinaus erhält die Verfügungsbeklagte vom Vertragspartner für jede gebuchte Stunde als Bürokostenpauschale einen Betrag von 5,-DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Vertragspartner kann die Zuschaltzeiten selbst bestimmen.

Es besteht ein Wettbewerbsverbot des Vertragspartners, wodurch er sich verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, weder direkt noch indirekt, weder unmittelbar noch mittelbar, ein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder sich daran zu beteiligen. Dies gilt auch für Familienangehörige des Vertragspartners.

Vor der Beratung wird vom beratenden Rechtsanwalt ein Ansagetext gesprochen, in dem er seinen Namen nennt und vorab folgenden Hinweis gibt:

„Die Kosten der Beratung betragen 3,63 DM pro Minute. Sie werden Ihnen von der in Ihrer Telefonrechnung gesondert ausgewiesen und mit dieser Telefonrechnung von Ihnen bezahlt. Weitere Kosten im Zusammenhang mit dieser telefonischen Beratung entstehen Ihnen nicht, gleichgültig, von wo aus Sie anrufen.

Weitere Informationen über diesen Telefonservice erhalten Sie kostenlos über …..

Wie kann ich Ihnen helfen?“

Am 18.06.1998 rief Rechtsanwalt Y unter der angegebenen Telefonnummer an. Es meldete sich daraufhin ein Anrufbeantworter mit der Mitteilung, man sei mit der Kanzlei der Rechtsanwälte W

und 2 verbunden, die Kanzlei sei derzeit nicht besetzt.

Am 29.06.1998 erließ das Landgericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung,

in der der Antragsgegnerin verboten wurde,

1. geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten dadurch zu besorgen, daß sie einen Telefonservice betreibt, über die Anrufern durch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat erteilt wird, so lange sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt,

2. für die Handlungen gemäß vorstehend Nr. 1 zu werben und/oder werben zulassen.

Die Verfügungsbeklagte legte Widerspruch ein.

Die Verfügungsklägerin hat geltend gemacht, die Verfügungsbeklagte habe durch ihr Verhalten unter mehreren Gesichtspunkten gegen die Vorschrift des § 1 UWG verstoßen.

Die Verfügungsbeklagte verstoße gegen § 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 RBerG, da sie eine Tätigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG ausübe. Die Verfügungsbeklagte betreibe Rechtsberatung, da bei einem Anruf der Hotline-Nummer ein Beratungsvertrag zwischen ihr und dem Anrufer zustande komme. Der rechtsuchende Anrufer wisse nicht, welche Anwälte mit der Verfügungsbeklagten zusammenarbeiteten und an welchen Anwalt er im Einzelfall gelange. Die Person des tätigen Anwalts trete völlig in den Hintergrund.

Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege aber auch dann vor, wenn bei dem Betrieb der Hotline ein Geschäftsbesorgungsvertrag ausschließlich zwischen dem Anrufer und dem beratend tätig werdenden Anwalt zustandekomme. Der Inhalt des Telefonats sei gemäß § 5 Abs.2 Teledienstgesetz dem Diensteanbieter zuzurechnen. Die Verfügungsbeklagte beschränke sich nicht auf eine Zurverfügungstellung der technischen Nutzungsmöglichkeiten und auch nicht auf die Vermittlung von Rechtsanwälten. Ihre Tätigkeit gehe vielmehr sowohl nach außen als auch im Innenverhältnis weit darüber hinaus.

Die Verfügungsbeklagte verletze die Vorschrift des § 1 UWG darüberhinaus auch deshalb, weil sie durch ihre Tätigkeit Wettbewerbsverstößen der der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte Vorschub leiste.

Die Einziehung der Gebühren des beratend tätig werdenden Rechtsanwalts W zunächst über die und anschließend über die Verfügungsbeklagte verstoße gegen § 49 b Abs.4 BRAO.

Die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte verletzten darüberhinaus ihre Berufspflichten gem. § 43 a BRAO, weih es durch die Möglichkeit der Anonymisierung der Rechtsraterteilung nicht in ausreichendem Maße möglich sei, zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht widerstreitende Interessen vertrete. Nach der konkreten Ausgestaltung der Rechtsberatungs-Hotline sei die Erteilung von Rechtsrat völlig anonym möglich.

Die einstweilige Verfügung sei auch in Ziffer 2 aufrecht zu erhalten, da insoweit ein Verstoß gegen § 1 UWG wegen Förderung fremden wettbewerbswidrigen Verhaltens vorliege. Die beschriebene Werbung der Verfügungsbeklagten stelle unmittelbar auch eine Werbung für die der Hotline der Verfügungsbeklagten angeschlossenen Rechtsanwälte dar, da diesen die konkrete Werbung ebenfalls zugute komme. Die angegriffene Werbung sei dem angeschlossenen Rechtsanwalt daher zuzurechnen. Die Werbung verstoße gegen § 43 b BRAO. Zwar sei die Verfügungsbeklagte selbst nicht an diese Vorschrift gebunden, es liege jedoch ein Verstoß der angeschlossenen Rechtsanwälte gegen § 43 b BRAO i. V. m. § 6 Abs.4 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vor, der, ohne daß weitere Unlauterkeitsmomente hinzutreten müßten, sogleich einen Verstoß gegen § 1 UWG darstelle.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte hat geltend gemacht, aus dem zwischen den Rechtsanwälten und ihr geschlossenen Mustervertrag gehe eindeutig hervor, daß die Verfügungsbeklagte ausschließlich mit der Lösung der technischen und verwaltungsmäßigen, insbesondere abrechnungstechnischen Probleme beauftragt sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.11.1998 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG liege nicht vor, weil die auf Rechtsberatung gerichteten ‚Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Anrufendem und beratendem Rechtsanwalt zustande kämen. Der Anrufende wolle nicht mit dem Hotline-Betreiber, sondern mit dem beratenden Rechtsanwalt einen Vertrag abschließen.

Die Verfügungsbeklagte betreibe auch nicht im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG die Rechtsbesorgung. Der Beitrag der Verfügungsbeklagten beschränke sich auf die Zurverfügungstellung technischer Möglichkeiten zur Durchführung von Rechtsberatung, so daß von einer Rechtsbesorgung nicht die Rede sein könne, da der Schwerpunkt der Hilfeleistung nicht im rechtlichen, sondern im technischen Bereich liege.

Der Verfügungsanspruch ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Tatbeitrags zu Wettbewerbsverstößen der angeschlossenen Rechtsanwälte. Die bloße Möglichkeit der teilnehmenden Rechtsanwälte, gegen § 43 a BRAO zu verstoßen, könne keine Rechtswidrigkeit der Teilnahme an der Hotline begründen.

Die Art der Einziehung der Gebühren über die – sowie

über die Verfügungsbeklagte verstoße nicht gegen § 49 b Abs.4 BRAO.

Die Gebührenforderung für das telefonische Beratungsgespräch entstehe

zugunsten der und die Einziehung nur zeitabhängig

festgesetzter Gebühren über die Telefonrechnung sei nichts anderes als ein

zahlungstechnischer Vorgang, der sich sachlich vom Einzug einer feststehen

den Gebührenforderung über eine Bankverbindung nicht unterscheide.

Die Verfügungsklägerin habe nicht das Verbot einer konkreten Werbung begehrt, sondern wolle der Verfügungsbeklagten schlechthin untersagt haben, für eine Telefonhotline für Rechtsberatung zu werben. Ein grundsätzliches Werbeverbot für Rechtsanwälte bestehe aber nicht. Der Rahmen einer zulässigen Werbung sei in § 43 b BRAO bestimmt.

Mit ihrer Berufung ergänzt und vertieft die Verfügungsklägerin ihren Vortrag aus erster Instanz und modifiziert ihren Klageantrag.

Sie stellt folgende Berufungsanträge:

I. Das Urteil des Landgerichts München I wird aufgehoben. II. Dem Berufungsbeklagten wird bei Meidung der Zwangsmittel des

§ 890 ZPO für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten dadurch zu besorgen, daß er einen Telefonservice betreibt, über den Anrufern durch die dem Service angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat erteilt wird, solange er die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.

2. Hilfsweise zu 1 .:

a) Einen Service zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zu betreiben, über den Anrufern durch die dem Service angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat erteilt wird, dessen Kosten DM 3,63 pro Minute betragen

und

b) den in diesen Kosten enthaltenen Gebührenanteil für den beratend tätig werdenden Rechtsanwalt einzuziehen, solange die Gebührenforderung nicht rechtskräftig festgestellt ist, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der beratend tätig werdende Rechtsanwalt die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt hat c) und hierbei die anonyme Erteilung von Rechtsrat anzubieten.

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3. für die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanwälte mit nachfolgend abgebildeter Annonce zu werben.

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Telefonische Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte

im Bereich Mietrecht-Arbeitsrecht-Verkehrsrecht-Erbrecht

Mo.- Fr. von 10-21 Uhr

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4. Hilfsweise zu 3.:

a) Für die Handlungen gemäß vorstehend Ziffer 1 zu werben und/oder werben zu lassen.

b) Hilfsweise zu 3. und 4. a): Für die Handlungen gemäß vorstehend Ziffer 2 zu werben und/oder werben zu lassen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Ersturteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat Erfolg. Gemäß den neuen Klageanträgen war die einstweilige Verfügung vom 29.06.1998 zu bestätigen bzw. diese zu ergänzen.

Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, den beanstandeten Telefonservice zu betreiben sowie in der beanstandeten Weise dafür zu werben. Sie betreibt hiermit unerlaubte Rechtsbesorgung (Art. 1 § 1 RBerG, § 1, § 13 Abs.2 Nr. 2 UWG).

1 . Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG liegt nicht nur dann vor, wenn rechtliche Beratung in eigener Person erteilt wird. Sie kann auch in der Form geschehen, daß mehrere Personen sich zusammentun und gemeinsam die Rechtsbesorgung betreiben, wobei der Anteil eines Beteiligten auch außerhalb der eigentlichen Beratung und Besorgung bleiben kann. Es kommt auch nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Strukturierung der Zusammenarbeit an. Sie muß aber über ein Angestelltenverhältnis hinausgehen (Art. 1 § 6 RBerG).

Die Zusammenarbeit zwischen der Verfügungsbeklagten und den angeschlossenen Rechtsanwälten war derart gestaltet und derart eng, daß von einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit eigenen Tatbeiträgen gesprochen werden muß. Bei einer entsprechenden Gestaltung ist es sogar unerheblich, wenn einer der Beteiligten sogar zu einer derartigen Tätigkeit berechtigt ist. Eine solche Berechtigung läßt die Unzulässigkeit einer selbständigen und eigenverantwortlichen Mitwirkung eines anderen Beteiligten unberührt (vgl. BGH GRUR 1987, 373 -Rentenberechnungsaktion).

Die Verfügungsbeklagte trägt als Hotline-Betreiberin zivilrechtlich mit die Verantwortung für die Beratung. Soweit die Verfügungsbeklagte mit dem auch angegriffenen Inserat wirbt, sprechen alle Umstände dafür, daß der Beratungsvertrag und damit auch die Haftung für die Qualität der Beratung auch zwischen dem Anrufer und der Verfügungsbeklagten zustande kommt, ungeachtet einer Vertragsbeteiligung auch des teilnehmenden Rechtsanwalts. Die Verfügungsbeklagte preist als Unternehmer die Beratung an und nennt deren Preis. Der beteiligte Rechtsanwalt ist zunächst nicht bekannt, könnte auch ein Angestellter der Verfügungsbeklagten sein.

Aber auch soweit die Verfügungsbeklagte lediglich als Betreiber der Rechtsanwalts-Hotline aufscheint, wird sie verantwortlicher Vertragspartner des Anrufers. Sie muß nämlich gem. § 6 Teledienstgesetz vom 22.07.1997 (BGBI. 1997 I 1870) für ihre geschäftsmäßigen Angebote

I Namen und Anschrift angeben. Sie kann nicht anonym bleiben. Dies wirkt

I zurück auf die zivilrechtlichen Verhältnisse. Ein schuldrechtlicher Vertrag kommt jedenfalls auch unter Teilnahme der Verfügungsbeklagten mit dem i

Anrufer zustande (§ § 1 33, 1 57 BGB), nachdem dieser zunächst nur die Identität des Betreibers des Telefonservice kennt (vgl. hierzu Berger, NJW 1999, 1353).

Die Verfügungsbeklagte leistet auch in selbständiger und eigenverantwortlicher Mitwirkung einen eigenen Tatbeitrag, ohne den die Aktion in der angebotenen Form nicht hätte stattfinden können.

In eigener Verantwortung stellt sie den technischen Zugang durch Bereithaltung der Hotline unter der zentralen Service-Rufnummer und ihre Publizierung zur Verfügung. Sie sorgt durch vertragliche Vereinbarungen für die ständige Besetzung der Auskunftsstelle durch einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt und organisiert diese. Sie führt selbständig die Werbung durch. Sie zieht die Entgelte ein, bezahlt die

Kosten, erstellt die Abrechnung gegenüber jedem einzelnen beteiligten Rechtsanwalt und trägt sogar die Kosten des Inkassos sowie das Inkassorisiko samt den hierbei entstehenden Kosten. Dies alles geht über die Zurverfügungstellung eines Büroservices in bisherigem Verständnis (Raum, Telefonanschluß, Sekretariatsdienste) weit hinaus. Es zeigen sich partnerschaftliche Verhältnisse, worauf auch das den beteiligten Rechtsanwälten für ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auferlegte Wettbewerbs- sowie Beteiligungsverbot hindeutet.

Aus alledem ergibt sich eine selbständige und eigenverantwortliche Mitwirkung der Verfügungsbeklagten, die ohne eigene Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nicht zulässig ist, selbst wenn der oder die anderen Beteiligten, die Rechtsanwälte, entsprechend qualifiziert sind.

2. Bezüglich des von der Klägerin gestellten z. Hauptantrags (konkrete Werbeanzeige) verstößt das Verhalten der Verfügungsbeklagten aus weiteren Gründen gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist unzulässig:

Da in der Anzeige allein die Verfügungsbeklagte als Unternehmer namentlich aufscheint, kommt bei dieser Form der Bekanntmachung in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, die Verfügungsbeklagte als Vertragspartner des Anrufers gem. § § 133, 1 57 BGB in Betracht. Sie als Unternehmer hat aber keine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung. Daß angestellte oder eingeschaltete Subunternehmer sie haben, ist unerheblich.

Die Verfügungsbeklagte ist aber auch als Störer für eine unzulässige Werbung der vermittelten Anwälte zur Unterlassung verpflichtet.

Die Werbung in der angegriffenen Form ist unzulässig. Sie verstößt gegen das anwaltliche Werbeverbot gem. § 43 b BRAO.

Danach muß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Eine reklamehafte oder gar anreißerische Werbemaßnahme überschreitet diese Zulässigkeitsgrenze. Eine solche ist in der Werbeanzeige der Verfügungsbeklagten in der herausgehobenen Aufmacher-Titelzeile zu sehen „Hol Dir Dein Recht!“.

Die Verfügungsbeklagte ist Störerin, auch wenn sie selbst dem anwaltlichen Werbeverbot als Nicht-Standesangehörige nicht unterliegt. Sie hat beim Wettbewerbsverstoß der beteiligten Anwälte durch Schaltung der Anzeige verantwortlich mitgewirkt. Die Störerhaftung in einem derartigen Fall dient auch dazu, der Umgehung des standesrechtlichen Verbots entgegenzuwirken (BGH WRP, 1994, 859 – GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistung).

3. Angesichts der vorgenannten Gründe kann unentschieden bleiben, ob ein wettbewerbswidriges Verhalten auch wegen Verstößen gegen § 49 b Abs.4 BRAO oder § 43 a BRAO vorliegt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

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