OLG Koblenz
Az.: 1 Ss 113/92
Beschluss vom 07.08.1992
Vorinstanz:
AG Neuwied ~ Az.: 109 Js 43 685/91 – 15 OWi ~ Urteil vom 10.02.1992
Leitsätze:
1. Die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mittels einer vom Hubschrauber aus geführten Videokamera kann ein zulässiges Beweismittel zur Feststellung der Geschwindigkeit und der Abstände der Fahrzeuge sein. Selbst dann, wenn das Fahrzeug nur der Farbe nach erkennbar ist und die Personalien des vermeintlichen Autofahrers erst durch weitere Polizeibeamte festgestellt werden kann.
2. Die Würdigung der Messergebnisse muß möglichen Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Sicherheitsabschlag, bei der Ermittlung des Abstandes durch einen Sicherheitszuschlag zur rechnerisch bestimmten Geschwindigkeit in Höhe von jeweils 10 % Rechnung tragen.
Sachverhalt:
Am 17.05.1991 befuhr der Betroffene gegen 17.20Uhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn A3 in Fahrtrichtung K. zwischen Kilometer 84,5 und 57,0. Er benutzte hierbei überwiegend den linken von drei Fahrstreifen. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h fuhr er insgesamt sechsmal auf ein vorausfahrendes Fahrzeug so dicht auf, daß der Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes betrug. Bei Kilometer 84,5 betrug die gefahrene Geschwindigkeit 126 km/h, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 4,2 m. Bei km 78 betrug die gefahrene Geschwindigkeit 122 km/h, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 8,1 m. Bei km 77 betrug die gefahrene Geschwindigkeit 111 km/h; der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 7,4 m. Bei km 74 betrug die gefahrene Geschwindigkeit 133 km/h, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 4,4 m. Bei km 60 betrug die gefahrene Geschwindigkeit 134 km/h, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 7,4 m. Bei km 57 betrug die gefahrene Geschwindigkeit 112 km/h, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 3,7 m. Das AG Neuwied verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200 DM und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat an.