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Hüpfburg – Schmerzensgeld nach Sturz


Landgericht Köln

Az.: 3 O 271/00

Urteil vom 19.06.2001


Tenor

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2001 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.496,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.496,25 DM seit dem 18.07.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dieser zukünftig aus dem Unfallgeschehen vom 15.08.1999 noch entstehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11500 DM vorläufig vollstreckbar. Die Stellung der Sicherheit kann auch durch die Beibringung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erfolgen.


Tatbestand

Die am 26.08.1986 geborene Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend.

Am 15.08.1999 veranstaltete die Beklagte ein Pfarrfest. Als Festplatz diente dabei ein abgesperrter Teil der durch verlaufenden Dort baute sie als Attraktion für Kinder eine vom Streithelfer gemietete „Hüpfburg“ auf. Die „Hüpfburg“ bestand aus einen 5 x 6 m großen Luftkissen mit einer Stärke von 0,5 m und einer an allen Seiten (mit Ausnahme des Eingangsbereichs) vorhandenen 1 m hohen Umrandung aus weiteren Luftpolstern. Die damals 12 Jahre alte Klägerin hielt sich gegen Mittag auf der „Hüpfburg“ auf. Ob es durch die Benutzung der „Hüpfburg“ zu einem Unfallgeschehen gekommen und ob die Klägerin die „Hüpfburg“ sachgerecht nutzte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin neben einem Schmerzensgeldanspruch die von ihren beihilfeberechtigten und privat krankenversicherten Eltern gezahlten Krankentransport- und Arztkosten geltend:

1. Notfalltransport zur Uniklinik Köln 364,- DM

2. Kosten der ambulanten zahnärztlichenin der Uniklinik 364,72 DM

3. Kosten der kinderärztlichen Behandlung 125,86 DM

4. Kosten der weiteren zahnärztlichenBehandlung 290,56 DM

5. Kosten der kieferorthopädischen Behandlung 1.351,11 DM

insgesamt: 2.496,25 DM

Diesen Betrag haben die Eltern der Klägerin bei der Beihilfestelle der bzw. der Xversicherung geltend gemacht. Beide stellen haben die Klägerin zur Geltendmachung von ihnen zustehenden Forderungen im eigenen Namen ermächtigt.

Die Klägerin trägt vor, dass sie auf dem Luftkissen gehüpft sei. Dabei sei sie mit Wucht gegen die Umrandung geschlagen und von dort auf mit dem Gesicht auf auf dem Asphaltbelag der Strasse geschleudert worden. Durch den Unfall habe sie Gesichts- und Zahnverletzungen erlitten: Sie habe sich Prellungen, Schnitt und Schürfwunden im Gesicht, ein Loch in der Oberlippe und Kinnhaut zugezogen. Ihr seien drei Zähne ausgeschlagen worden. Zwei Zähne hätten reimplantiert werden können; bei diesen sei aber ein Vitalitätsverlust zu verzeichnen. Weitere Zähne hätten sich gelockert und hätten geschient werden müssen. Es sei eine kieferorthopädische Behandlung, bei welcher ihr zunächst ein Zahnprovisorium und dann als Erwachsener ein Zahnimplantat eingesetzt werde, erforderlich. Des weiteren sei eine chirurgische Narbenkorrektur von Nöten.

Die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte rund um die „Hüpfburg“ Matten auslegen müssen, um die Folgen eines Sturzes von dieser zu mindern. Dies ergebe sich aus der einschlägigen DIN-Vorschrift DIN 7926 für Kinderspielgeräte. Die Beklagte hätte Aufsichtspersonal einsetzen müssen. Tatsächlich seien keine Aufsichtspersonen eingesetzt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.496,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.07.2000 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das 5.000 DM nicht unterschreiten sollte, zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 15.08.1999 noch entstehen werden.

Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet ein, dass das Luftkissen vollkommen ungefährlich sei. Selbst bei starkem Hüpfen federe dieses nicht in einer Weise, dass ein Kind die Umrandung überwinden könne. Falls die Klägerin das Spielgerät bestimmungswidrig benutzt

habe, falle ihr ein Mitverschulden zur Last. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin sich unfallbedingt ein Loch in der Oberlippe und Asphaltsplitter in der Kinnhaut zugezogen habe. Eine chirurgische Narbenkorrektur sei nicht erforderlich; dauerhafte Verletzungsspuren seien nicht vorhanden. Mit nicht nachgelassenem Anwaltsschriftsatz vom 17.05.2001 macht die Beklagte geltend, dass für diese Instanz davon ausgegangen werden könne, dass sich der Unfall beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Luftkissens ereignet habe. Eine Haftung ergebe sich jedoch nicht, da die Möglichkeit der Überwindung der Umrandung beim Hüpfen nicht vorhersehbar gewesen sei.

Der Streithelfer der Beklagten bestreitet über deren Vorbringen hinaus sämtliche Verletzungen der Klägerin mit Nichtwissen.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.12.2000 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotoll vom 15.05.2001 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

l. Die Klägerin kann die Begleichung des aufgrund des Forderungsübergangs auf die Stadt X bzw. die Xversicherung in Prozessstandschaft geltend gemachten materiellen Schadens in Höhe von 2.496,25 DM nach § 823 Abs. 1 BGB, § 67 Abs. 1 VVG, § 99 LBG NW von der Beklagten verlangen.

Die Klägerin hat durch die Benutzung der „Hüpfburg“ der Beklagten am 15.08.1999 eine Körperverletzung erlitten. Das Luftkissen hat beim Springen derart gefedert, dass die Klägerin den Halt verloren, mit dem Körper gegen die Umrandung gekommen und schließlich mit, dem Gesicht zuerst auf den Asphalt außerhalb des Luftkissens aufgeschlagen ist. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeuginnen und haben den Vortrag der Klägerin im wesentlichen bestätigt. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen. Diese haben detailliert die damaligen Geschehnisse, soweit sie sich noch an diese zu erinnern vermochten, geschildert. Eifrig waren sie bemüht, die Fragen der Kammer und der Prozessbeteiligten möglichst genau zu beantworten. Anhaltspunkte für kindliche Wahrnehmungsfehler haben sich ebenso wenig ergeben wie Anzeichen dafür, dass die Zeuginnen ihre Freundin, die Klägerin, der Wahrheit zuwider begünstigen wollten. Die Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen wird, wie sich aus dem Anwaltsschriftsatz vom 17.05.2001 ergibt, von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Die Beweisaufnahme war nicht durch die Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens fortzusetzen. Dieses Beweismittel ist zur Klärung des Sachverhaltes in Ermangelung ausreichender Anknüpfungstatsachen für den Sachverständigen vollkommen ungeeignet. Die damals eingesetzte „Hüpfburg“ ist nicht sofort sachverständig untersucht worden. Es fehlen Angaben zur damaligen Luftkompression, dem Gewicht der spielenden Kinder, deren Position sowie der Position der Klägerin.

Die Beklagte hat für die Verletzung der körperlichen Integrität der Klägerin einzustehen, da sie den ihr obliegenden Verkehrs sicherungspflichten nicht genügt hat. Sie ist der ihr obliegenden Pflicht zur Organisation einer Aufsicht des Spielbetriebes auf der „Hüpfburg“ nicht nachgekommen.

Der Betreiber einer öffentlichen Freizeiteinrichtung ist gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Umsetzung dieser Pflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Größe und Ausmaß nicht jeder abstrakten Gefahr durch begegnet werden muss, Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist (vgl. BGH NJW 1978, 1626 (1627); BGH NJW 1995, 2631; BGH NJW 2000, 1946; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kap. 14 RdNr. 11). Gerade Kinder und Jugendliche sind durch geeignete Maßnahmen vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bei der Benutzung von der Gefahr, wobei vorbeugende Maßnahmen eine Freizeiteinrichtungen zu schützen; die Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen ist zu überwachen und durchzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1188).

Vorliegend war die Beklagte gehalten, die ständige Überwachung der Vorgänge auf dem Luftkissen durch entsprechend instruiertes und sensibilisiertes Aufsichtspersonal zu organisieren, da die Benutzung der „Hüpfburg“ mit einer Vielzahl von Gefahren für die auf ihr spielenden Kinder verbunden war. Die Beklagte musste in Rechnung stellen, dass die Kinder unbesonnen auf der „Hüpfburg“ herumspringen und sich dabei gegenseitig verletzen oder bei Streitereien aneinander geraten können. Ebenso wenig konnte sie ausschließen, dass Kinder auf die Umrandung klettern, dort den Halt verlieren und auf die Strasse stürzen.

Entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung hat die Beklagte keine ständige Überwachung der Vorgänge auf der „Hüpfburg“ durch Aufsichtspersonen organisiert. Die von ihr zur Beaufsichtigung der „Hüpfburg“ eingesetzten Personen waren nicht vollständig instruiert und mit der ständigen Beobachtung der spielenden Kinder beauftragt worden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die als Aufsichtspersonen eingesetzten Zeugen X und Y haben übereinstimmend bestätigt, dass sie nicht zur ständigen Beaufsichtigung der Vorgänge auf dem Spielgerät durch die Beklagte angehalten worden seien. Eine ständige Beobachtung habe auch nicht stattgefunden. Vielmehr hätten sie im wesentlichen die Aufgabe gehabt, die zur Benutzung der „Hüpfburg“ berechtigenden Bons einzusammeln und die Anzahl der Kinder auf dieser zu begrenzen. Verhaltensmaßregeln zur Gefahrenabwehr seien ihnen von der Beklagten nicht vorgegeben worden. Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft. Sie waren ersichtlich bemüht, die damaligen Vorgänge objektiv zu bekunden. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen spricht, dass sie auf das Unfallgeschehen erst durch die Schreie der anderen Kinder aufmerksam geworden sind. Die Bekundungen der Zeugen decken sich fernerhin mit den Angaben der Zeuginnen X und Y. Danach hat sich von den. die Bons einsammelnden Jugendlichen keiner um die spielenden Kinder auf der „Hüpfburg“ gekümmert.

Hätte die Beklagte eine ständige Aufsicht der „Hüpfburg“ organisiert, so hätte das Unfallgeschehen verhindert werden können. Bei ständiger Beobachtung wäre den Aufsichtspersonen aufgefallen, dass ältere Kinder wie die Klägerin bei Sprüngen mehr abheben und die Umrandung überwinden können. Eine entsprechend instruierte Aufsicht hätte daher entweder den älteren Kindern den Zugang zur „Hüpfburg“ verwehrt bzw. diese angewiesen, nicht an den Rändern zu springen. Dass die genannte Gefahr erkennbar war, ist nach Durchführung der Beweisaufnahme erwiesen. Die damals 12 bzw. 11 Jahre alten, durchschnittlich großen Zeuginnen und haben glaubhaft angegeben, dass die Brüstung bereits im Stehen ungefähr in Bauchhöhe verlaufen sei. Man habe nicht sehr fest springen müssen, um abzuheben, da das Luftkissen sehr gut gefedert habe.

Der Zeuge X konnte nachvollziehbar ergänzen, dass ihm und dem Zeugen Y aufgefallen sei, dass die Brüstung bei Sprüngen von älteren Kindern nicht hoch genug gewesen sei.

Für die damals 12 Jahre alte Klägerin war die Gefahr, bei einem Sprung über die Brüstung hinaus getragen zu werden, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar. Dieser Umstand war nicht so offensichtlich, dass das natürliche Angstgefühl eines Kindes eingreift und dieses von der bewussten Eingehung einer solchen Gefahr abhält.

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Da sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bereits Organisation der Aufsicht ergibt, stehen, ob eine Pflichtverletzung auch insofern es unterlassen hat, die umgeben. Ob die von der tatsächlich einschlägig aufgrund der mangelhaften kann dahin anzunehmen ist, „Hüpfburg“ mit Klägerin zitierte DIN-Norm DIN ist, bedarf keiner Entscheidung als die Beklagte Fallschutzmatten zu umgeben. Ob die von der klägerin zitiertierte Din-Norm 7926 tatsächlich einschlägig ist, bedarf keiner Entscheidung.

Der Beklagten fällt ein Verschulden zur Last. Dass bei ungenügender Aufsicht der „Hüpfburg“ ein Schaden eintreten konnte, war vorhersehbar.

Die Klägerin hat infolge des Sturzes folgende Gesichts- und Zahnverletzungen erlitten: Prellungen, Schnitt- und Schürfwunden im Gesicht; drei Zähne wurden ausgeschlagen, von denen zwei reimplantiert werden

konnten; bei diesen Zähnen ist ein Vitalitätsverlust zu verzeichnen, weitere Zähne, haben sich gelockert. Diese Beeinträchtigungen sind als unstreitig zu behandeln, da das Bestreiten sämtlicher Verletzungen mit Nichtwissen durch den Streithelfer nach §§ 67, 74 ZPO prozessual unbeachtlich ist. Der Streithelfer hat sich durch dieses umfassende Bestreiten in Widerspruch zu den Erklärungen der Hauptpartei, der Beklagten, gesetzt. Die Beklagte hat lediglich ein unfallbedingtes Loch in der Oberlippe, den Eintritt von Asphaltsplittern in die Kinnhaut und die Notwendigkeit einer chirurgischen Narbenkorrektur bestritten. Ob die Klägerin auch den vorgenannten Unfallfolgen ausgesetzt war bzw. sein wird, kann offen bleiben. Die von der Klägerin geltend gemachten Krankenhaustransport- und Arztbehandlungskosten sind in vollem Umfang erstattungsfähig, da sie unabhängig von diesen vermeintlichen Verletzungen angefallen sind.

Der Anspruch unterliegt keiner Kürzung nach § 254 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin. Es kann offen bleiben, ob dieser in Anbetracht ihrer Minderjährigkeit überhaupt die nach §§ 276 Abs. 1 Satz 3, 828 Abs. 2 BGB notwendige Verschuldensfähigkeit zukommt. Die Klägerin hat die „Hüpfburg“ nicht bestimmungswidrig benutzt, insbesondere hat sie nicht versucht, sich auf die Umrandung des Spielgeräts zu setzen. Dies hat die Beklagte nicht bewiesen. Die Zeuginnen X und Y vermochten eine sachwidrige Nutzung des Luftkissens durch die Klägerin nicht zu bestätigen. Die Zeugen und konnten zu dem eigentlichen Unfallgeschehen keine Angaben machen.

2. Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 DM beanspruchen. Die Kammer hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an dem Urteil des AG Kiel vom 27.09.1994 (zitiert nach Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 19.Aufl., lfd. Nr. 756) orientiert. Die Klägerin hat infolge des Sturzes nicht unerhebliche Verletzungen erlitten. Ihr sind drei 3 Zähne ausgeschlagen worden, von denen 2 reimplantiert werden konnten. Bei den reimplantierten Zähnen ist ein Vitalitätsverlust und bei den übrigen Zähnen eine Lockerung zu verzeichnen. Des weiteren hat sie schmerzhafte Prellungen und Schürf- bzw. Schnittwunden im Gesicht erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen hat die‘ Klägerin sich bereits umfänglich in ärztliche, insbesondere kieferorthopädische, Behandlung begeben müssen. Weitere ärztliche Eingriffe, verbunden mit einer langen Behandlungsdauer, sind notwendig. Es ist eine weitere kieferorthopädische Behandlung über einen Zeitraum von 1,5 – 2 Jahren zur Verbesserung der Kaufähigkeit notwendig. Der Klägerin muss als Ersatz für den verlorenen Zahn ein Zahnprovisorium eingesetzt werden, welches erst im Alter von 17 bzw. 18 Jahren durch ein Implantat ersetzt werden kann. Ob im Gesicht der Klägerin dauerhaft Narben zurückbleiben und ob diese einen chirurgischen Eingriff erfordern, kann offen bleiben, da die vorgenannten Verletzungen bereits das zugesprochene Schmerzensgeld von 5.000 DM rechtfertigen und der von der Klägerin genannte Mindestbetrag nicht unterschritten wird.

3. Der zulässige Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) hat in der Sache Erfolg.

Es ist in hohem Maße wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.08.1999 auch zukünftig Schäden § 823 Abs. 1 BGB absehbar, dass eine an deren Ende die mit entsprechenden erleiden wird, für die Beklagte nach einzustehen hat. Es ist bereits jetzt weitere kieferorthopädische Behandlung, Einbringung eines Zahnimplantats steht, Arztkosten stattfinden muss.

Das Zinsbegehren hinsichtlich des Antrages zu 1) ist aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 108 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert:

l) materieller Schaden 2.496,25 DM

2) Schmerzensgeld 5.000,- DM.

3) Feststellung 5.000,- DM

insgesamt: 12.496,25 DM


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