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Hund in Fahrrad gelaufen – Schmerzensgeld


Amtsgericht München

Az.: 274 C 16925/00

Urteil vom 11.5.2001


Das Amtsgericht München, erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung nach Lage der Akten vom 23.03.2001 am 11.05.2001 folgendes Endurteil:

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.440,56 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.07.2000 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines durch den Hund des Beklagten verursachten Unfalles.

Die Klägerin trägt vor, sie habe am 18.07.1999 mit ihrem Fahrrad vorschriftsgemäß einen Fahrradweg im Englischen Garten in München befahren, plötzlich und unvermittelt sei der Hund des Beklagten, der frei herumgelaufen sei, in das vordere Rad des Fahrrades der Klägerin gelaufen, so daß die Klägerin mit dem Rad gestürzt sei und sich erheblich verletzt habe. Sie habe sich eine offene Wunde mit Schleimbeutelverletzung am rechten Ellenbogen zugezogen, sowie multiple Schürfwunden, eine Prellung an der oberen Schulter und ein HWS-Syndrom. Ihr Urlaub, den sie kurz darauf angetreten habe, sei durch diese Wunde erheblich beeinträchtigt gewesen, da sie nicht habe Tennis spielen können und ihr auch Baden nicht möglich gewesen sei. Des weiteren sei infolge des Unfalles das Fahrrad der Klägerin erheblich beschädigt worden, es seien insoweit Reparaturkosten von 119,00 DM entstanden. Durch den Sturz und das Bluten der Klägerin sei ihre Kleidung erheblich verschmutzt worden, dadurch seien Reinigungskosten in Höhe von 28,50 DM angefallen. Sie habe des weiteren Verbandsmaterial für 10,00 DM aufwenden müssen und für zwei ärztliche Behandlungen am 18.07. und 19.07.1999 143,06 DM sowie 140,00 DM. Insgesamt belaufe sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin somit auf 440,56 DM.

Des weiteren ist die Klägerin der Auffassung, daß ihr aufgrund der nicht unerheblichen Verletzungen ein Schmerzensgeld, mindestens 2.000,00 DM zustehe.

Die Klägerin beantragt daher:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 471,30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.07.1999 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte bestreitet den Unfallvorgang. Er bestreitet, daß es sich um seinen Hund gehandelt habe. Die Schadenspositionen bestreitet der Beklagte ebenfalls. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei überzogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 12.01.2001 (Blatt 31/34 der Akten) durch Vernehmung der Zeugen X sowie Y. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2001 (Blatt 55/57 der Akten) Bezug genommen. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 26.09.2000, 05.12.2000, sowie 23.03.2001 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Gemäß §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO konnte das Gericht nach Lage der Akten vom 23.03.2001 entscheiden.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 251 a Abs. 2 Satz 4 ZPO war nicht veranlaßt, da die Beklagtepartei nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie ohne ihr Verschulden im Termin vom 23.03.2001 ausgeblieben war und die Verlegung des Termines nicht rechtzeitig beantragen konnte.

Zunächst war gemäß Beweisbeschluß vom 12.01.2001 Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt worden auf Freitag, den 02.03.2001. Zu diesem Termin war die Beklagtepartei ordnungsgemäß geladen worden, § 218 ZPO.

Der Termin wurde dann durch Verfügung vom 08.02.2001 (Blatt 39 der Akten) verlegt auf 16.03.2001. Die Umladung zum Termin vom 16.03.2001 war ausweislich Postzustellungsurkunde dem Beklagten ordnungsgemäß am 16.02.2001 zugestellt worden. Ausweislich Postzustellungsurkunde (Anhang zu Blatt 39 der Akten) wurde die Sendung am 16.02.2001 an Frau IM einen zur Familie des Beklagten gehörenden erwachsenen Hausgenossen übergeben.

Der Termin vom 16.03.2001 wurde dann durch Verfügung vom 14.02.2001 (Blatt 42 der Akten) verlegt auf Freitag, den 23.03.2001. Die Umladung zum Termin Freitag, den 23.03.2001 wurde ausweilich Postzustellungsurkunde (Anhang zu Blatt 42 der Akten) am 20.02.2001 an den Beklagten zugestellt und zwar wurde die Sendung ebenfalls wieder übergeben an die Hausgenossin IM.

Die beiden Postzustellungsurkunden sind öffentliche Urkunden und haben die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.

Damit steht aufgrund der vorliegenden Postzustellungsurkunden fest, daß der Beklagte zum Termin vom 23.03.2001 ordnungsgemäß geladen war.

Die Umladungen zu den Terminen am 16.03.2001 und 23.03.2001 durch Verfügungen vom 08.02.2001 bzw. 14.02.2001 brauchten an den Beklagtenvertreter nicht zugestellt werden. Der Beklagtenvertreter hatte mit Schriftsatz vom 31.0.2001 (Blatt 35 der Akten), bei Gericht eingegangen am 05.02.2001, mitgeteilt, daß er den Beklagten nicht mehr vertrete, es wurde gebeten, Zustellungen direkt an die Partei vorzunehmen. Nachdem bereits am 05.02.2001 der Beklagtenvertreter das Mandat niedergelegt hatte, brauchten somit die Umladungsverfügungen vom 08.02.2001 bzw. 14.02.2001 an den Beklagtenvertreter nicht zugestellt werden. Erst mit Schriftsatz vom 30.03.2001, nach dem Verhandlungstermin vom 23.03.2001 hatte sich der Beklagtenvertreter wieder neu bestellt (Blatt 58 der Akten).

Es steht somit fest, daß zum Termin vom 23.03.2001 der Beklagte ordnungsgemäß geladen war. Zum Termin war der Beklagte weder erschienen, noch lag eine Entschuldigung des Beklagten vor.

Der Beklagte ht auch nicht nach § 251 a Abs. 2 Satz 2 ZPO dargetan, daß er ohne Verschulden ausgeblieben sei und eine Verlegung nicht rechtzeitig habe beantragen können.

Damit war eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht veranlaßt und es konnte nach § 331 a, 251 a Abs. 2 nach Lage der Akten entschieden werden.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich 2.440,56 DM begründet, die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung von Sachen, bzw. wegen Beschädigung ihrer körperlichen Unversehrtheit in Höhe von 440,56 DM, darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 DM.

Die insoweit geltend gemachten Ansprüche der Klagepartei sind begründet nach den §§ 833 Satz 1, 847 BGB:

1. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, der Einvernahme der Zeugen und steht für das Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, daß die Klägerin an Körper und Gesundheit verletzt wurde und Sachen der Klägerin beschädigt wurden.

Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, welche Verletzungen sie erlitten hatte, dieser Sachvortrag wurde von der Beklagtenpartei nicht substantiiert bestritten. Aufgrund der Einvernahme der Zeugen X und Y steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Klägerin zu Sturz kam und danach blutend am Boden lag (vgl. Aussage der Zeugin X) ferner steht fest, aufgrund der Aussage des Zeugen Y, daß Rad und Kleidung der Klägerin beschädigt waren. Damit ist nachgewiesen, daß Körper und Gesundheit der Klägerin verletzt wurden und Sachen der Klägerin beschädigt wurden (§ 833 Satz 1 BGB).

2. Aufgrund der Einvernahme der Zeugin Y steht auch ohne weiteres fest, daß diese Schäden durch ein Tier verursacht wurden. Die Zeugin Y hat insoweit angegeben, daß die Klägerin ganz normal mit ihrem Rad gefahren sei, daß plötzlich der Hund konfus über den Weg gelaufen sei und in das Rad der Klägerin hineingelaufen sei, wodurch die Klägerin zu Sturz gekommen sei.

§ 833 Satz 1 BGB stellt eine Gefährdungshaftung für Tierhalter dar, die auch ohne Verschulden eintritt. Ein Schaden im Sinne von § 833 Satz 1 BGB ist dann durch ein Tier verursacht, wenn sie durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufen ist, d. h. die sogenannte Tiergefahr sich verwirklicht hat (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 1 und 6 zu § 833 BGB).

Gerade dies war, so Einvernahme der Zeugin Y hier der Fall. Der Hund war ausweislich deren Aussage, konfus über den Weg gelaufen und in das Rad der Klägerin hineingelaufen. Damit hatte sich die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verwirklicht, diese war auch ursächlich für den Sturz der Klägerin und die dadurch eingetretenen Schäden. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin ganz eindeutig.

3. Aufgrund der Einvernahme der Zeugin X steht für das Gericht auch ohne jeglichen Zweifel fest, daß der Beklagte Halter des unfallverursuchanden Tieres im Sinne von § 833 Satz 1 BGB war.

Halter eines Tieres ist, wer das Bestimmungsrecht über das Tier hat, für dessen Kosten aufkommt, Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt, wobei es auf Eigentum oder Eigenbesitz nicht ankommt (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 9 zu § 833 BGB).

Aufgrund der Einvernahme der Zeugin X bestehen für das Gericht keinerlei Bedenken, daß der Beklagte Halter des unfallverursachenden Hundes war. Zunächst ist festzuhalten, daß Namen und Telefonnumer des Beklagten nach dem Unfall auf einer Visitenkarte aufgeschrieben wurden. Im übrigen hat die Zeugin völlig glaubhaft bekundet, daß der Beklagte nach dem Unfall gefragt habe, „wer kümmert sich eigentlich um meinen Hund, dem könnte ja auch was passiert sein“. Des weiteren gab die Zeugin an, nachdem man später nochmals an den Beklagten vorbeigefahren sei und die Klägerin zu dem Beklagten gesagt habe, daß sein Hund ja immer noch nicht angeleint sei, der Beklagte darauf geantwortet habe, das brauche ich auch nicht.

Aufgrund der Aussage der Zeugin Y steht damit zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß der Beklagte nach dem Unfall das unfallverursachende Tier als seines ausgegeben hat. Dafür bestünde für den Beklagten keinerlei Anlaß, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen sollte.

Aufgrund dieser Umstände steht für das Gericht ohne Zweifel fest, daß der Beklagte Halter des unfallverursachenden Tieres war.

4. Gemäß § 833 Satz 1 BGB ist der Beklagte daher verpflichtet, der Klägerin die durch den Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen.

a) Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen Beschädigung des Rades Reparaturkosten in Höhe von 119,00 DM. Daß das Rad beschädigt hat der Zeuge A worden war, in seiner Einvernahme bestätigt. Die Höhe der Reparaturkosten ist nachgewiesen durch die Klägerin durch Vorlage der Anlage K1, im übrigen hat der Zeuge A bestätigt, daß bezüglich der Schäden am Rad der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 119,00 DM angefallen waren.

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b) Durch die Einvernahme des Zeugen A ist nachgewiesen, daß die Kleidung der Klägerin verschmutzt war und daß diese erst nach dem Urlaub zur Reinigung gebracht wurde und daß insoweit Reinigungskosten in Höhe von 28,50 DM entstanden sind. Diese hat der Beklagte ebenfalls zu ersetzen.

c) Daß der Klägerin Kosten in Höhe von 10,00 DM für Verbandsmaterial entstanden sind, ist nachgewiesen durch die Anlage K3.

d) Die geltend gemachten Arzthonorare in Höhe von 140,00 DM und 143,06 DM sind durch die Klägerin nachgewiesen durch die Vorlage der Anlagen K4 und K5.

Insgesamt war der Beklagte daher zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 440,56 DM zu bezahlen.

Die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 4 % hieraus sind begründet lediglich ab 10.07.2000, ab Zustellung der Klage. Ein Verzugszeitpunkt bereits ab 27.07.1999 war von der Klagepartei nicht nachgewiesen.

5. Gemäß §§ 833 Satz 1, 847 BGB hat der Beklagte an die Klägerin auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes ist von der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB mit umfaßt (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 13 zu § 833 BGB).

Die Klagepartei hat die von ihr erlittenen Verletzungen substantiiert und schlüssig vorgetragen, insoweit fehlt ein substantiiertes Bestreiten der Beklagtenpartei.

Die Verletzung war nicht unerheblich, des weiteren ist zu berücksichtigen, daß, durch die Aussage des Zeugen A bestätigt, die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall in Urlaub fuhr und dadurch in ihrer Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigt war, da sie nicht Tennis spielen und nicht Baden konnte.

Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände erschien ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM als angemessen, aber auch ausreichend.

Prozeßzinsen hieraus in Höhe von 4 % schuldet die Beklagte ab Rechtshängigkeit nach §§ 284, 288, 291 BGB.

Insgesamt war der Beklagte daher zu verurteilen, an die Klägerin 2.440,56 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.07.1999 zu bezahlen.

Abzuweisen war die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 30,74 DM, weil die von der Klagepartei geltend gemachten Schadenspositionen (vgl. Seite 4 der Klage vom 26.05.2000) lediglich 440,56 DM in der Summe betragen, insoweit aber 471,30 DM verlangt wurden und für den Restbetrag von 30,74 DM ein substantiierter Sachvortrag und Nachweis fehlt.

Abzuweisen war die Klage auch, soweit Verzugszinsen aus dem nicht geschuldeten Betrag von 30,74 DM verlangt werden.

Abzuweisen war die Klage auch, soweit aus dem Teilbetrag von 440,56 DM Verzugszinsen bereits seit 27.07.1999 bis Rechtshängigkeit verlangt werden, weil insoweit ein substantiierter Sachvortrag für den Verzugszeitpunkt 27.07.1999 fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, waren insoweit dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klagepartei insoweit verhältnismäßig geringfügig war und dadurch keine besonderen Kosten veranlaßt wurden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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