Amtsgericht Königs Wusterhausen
Az.: 20 C 55/01
Urteil vom 09.04.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen auf die mündliche Verhandlung vom. 09.04.2001 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 411,16 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 05. Oktober 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 43 % der Klägerin und zu 57 % der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Öffentliche Sitzung Königs Wusterhausen, 09.04.2001 des Amtsgerichts
In dem Rechtsstreit erschienen bei Aufruf: – für die Klägerin Frau Rechtsanwältin – für die Beklagte Herr Rechtsanwalt
Der Beklagtenvertreter überreicht vorab den Schriftsatz vom 07. April 2001, von welchem die Gegenseite beglaubigte und einfache Abschriften erhält.
Die Klägervertreterin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom. 17. Januar 2001 (Blatt 1 der Akte).
Der Beklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 08. März 2001 (Blatt 30 der Akte).
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Sodann wurde im Namen des Volkes folgendes Urteil erkannt und verkündet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 411,16 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 05. Oktober 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 43 % der Klägerin und zu 57 % der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
B.u.v.
Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf DM 722,87 festgesetzt.
Das Urteil wurde sodann wie folgt begründet:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeuges durch den Hund der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 411,16 DM gemäß § 833 Satz 1 BGB.
Unstreitig ist der Hund der Beklagten am 21. Juli 2000 an dem in der Karl-Marx-Straße abgestellten PKW der Klägerin mit dem Kennzeichen B-XX XXX an der hinteren rechten Seite hochgesprungen und hat dadurch Schäden in. – Gestalt von Kratzspuren am Lack verursacht. Der Hinweis in der Klageerwiderung, die Beschädigung des PKW durch den Hund der Beklagten sei nicht so unbestritten, wie von der Klägerin dargestellt wurde sowie „es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schäden von den eigenen Hunden stammten“ vermag ein substantiiertes Bestreiten weder zu ersetzen geschweige denn darzustellen. Demzufolge greift die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein, wobei im Übrigen aufgrund der Anwesenheit der Beklagten auch ein bestreitendes Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig gewesen wäre.
Der Schadensersatzanspruch ist der Klägerin jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe erwachsen. Entgegen ihrer Auffassung erscheint dem Gericht der im Rahmen des Privatgutachtens angesetzte neu für alt Abzug gemäß § 287 ZPO sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchaus angemessen. Die in dem Originalgutachten den Schaden dokumentierenden Lichtbilder lassen sehr wohl Kratzspuren unterschiedlicher Frische im Lack erkennen, so dass durch eine Neulackierung der Zustand des klägerischen Fahrzeuges klar verbessert wird.
Demgegenüber vermag das Gericht ein relevantes Mitverschulden der Klägerin jedoch nicht festzustellen.
Namentlich des von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Landgerichtes Fürth betrifft einen gänzlich anderen Fall. Dort ging es um Schäden im Innenraum, die unmittelbar durch einen mit Kenntnis und Billigung des Fahrzeughalters zurückgelassenen Hund angerichtet wurden und die sodann zwischen Fahrzeughalter und Hundehalter aufgeteilt wurden. Hier geht es demgegenüber um Außenschäden, die von einem der Fahrzeughalterin zuvor gänzlich unbekannten Hund verursacht wurden.
Auch der Hinweis, das Fahrzeug der Klägerin sei verbotswidrig auf dem Bürgersteig abgestellt gewesen, hilft der Beklagten nicht recht weiter.
Dies hätte ihrem Hund, wenn er sich durch eine solche etwaige Verkehrsordnungswidrigkeit in seinem Rechtsgefühl verletzt sah, zwar möglicherweise das Recht gegeben, solange zu bellen, bis eine Politesse kommt und Recht und Gesetz zu einem neuen Erfolg verhilft, nicht aber das Recht, das Recht in die eigenen Pfoten zu nehmen.
Auch das bloße im Wagen zurücklassen eigener Hunde, begründet kein Mitverschulden an den Außenschäden.
Die Risikosphären der beteiligten Hundehalter werden hier vortrefflich durch Fenster und Türen des Fahrzeuges voneinander getrennt. Bei Schäden im Innenraum realisiert sich das Tierhalterrisiko der Klägerin selbst wenn insoweit mittelbar auch ein Reiz von außen zu einer Reaktion im Innenraum beigetragen haben sollte. Umgekehrt gilt im Gegenzug auch, dass bei Außenschäden sich das Tierhalterrisiko des im Freien befindlichen Tieres realisiert hat, selbst wenn aus dem Innenraum Gebell nach außen drang.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.