Landgericht Bonn
Az.: 4 T 363/09
Urteil vom 28.10.2009
Vorinstanz: Amtsgericht Euskirchen, Az.: 3 VI 111/09
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Erblasser errichtete am ##.##.2006 ein privatschriftliches Testament, in dem es unter anderem wie folgt heißt: „Für den Fall meines Totes, sofern M noch lebt setze ich ihn als Erben ein. Ich vererbe M dem V. M erhält die Häuser, die V in stand halten muß. Er muß ihn gut behandeln, füttern und Impfen lassen, einmal im Jahr. Die Kosten des Hundes muß er von der Miete aufbringen. Vernachlässigt er auch jeden Tag M zwei Stunden auszuführen so verfällt alles an den Kindergarten am Altersheim H Straße.“
„M“ (!) ist der Hund des Erblassers, „V“ der Beteiligte zu 1. Als gesetzliche Erben kommen der Beteiligte zu 2 als Halbbruder des Erblassers und ein weiterer Halbbruder in Betracht. Letzterer hat, ebenso wie seine gesamten Abkömmlinge, die Erbschaft ausgeschlagen. Der Beteiligte zu 2 hat zunächst einen Erbschein beantragt, der ihn und den weiteren Halbbruder als Erben ausweisen soll. Nach Kenntnisnahme der Ausschlagungen hat er beantragt, ihm einen Alleinerbschein zu erteilen, den das Amtsgericht unter dem ##.##.2009 auch erteilt hat.
Mit Schriftsatz vom ##.##.2009 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, ihm für einen Antrag auf Einziehung dieses Erbscheins Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er hat ausgeführt, das Testament sei dahin auszulegen, dass er als derjenige, dem der Hund anvertraut sei, zum Alleinerben bestellt sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.7.2009, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10.8.2009, Blatt 26ff. d.A., Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 31.8.2009, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Blatt 38ff. d.A.), zur Beschwerde Stellung genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1 Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Einziehung des Erbscheins zu Recht versagt, weil seine Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist (§ 114 Abs.1 Satz 1 ZPO). Die Kammer legt das Testament des Erblassers in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht dahin aus, dass der Beteiligte zu 1 nicht Erbe geworden ist. Der Wille des Erblassers, der Beteiligte zu 1 solle ihm nach seinem Tode in seine sämtlichen Rechte nachfolgen (§ 1922 BGB), ist dem Testament auch nicht andeutungsweise zu entnehmen. Der Erblasser hat seinen Hund M nicht nur ausdrücklich als Erben eingesetzt, sondern darüber hinaus bestimmt, dass M „die Häuser erhalten“ solle. Dem Beteiligten zu 1 hat er in dem Testament die Rolle desjenigen zugewiesen, der den Hund füttern, zwei Stunden täglich ausführen und impfen lassen soll. Die Anordnung einer Rechtsnachfolge durch den Beteiligten zu 1 ist nach Auffassung der Kammer auch nicht damit verbunden, dass dieser die Häuser in Stand halten und von der Miete die Kosten des Hundes aufbringen soll. Auch insoweit ist dem Beteiligten zu 1 nach dem Willen des Erblassers nur eine Mühewaltung zum Zwecke der Versorgung des Hundes aufgetragen. Eine Erbenstellung des Beteiligten zu 1 leitet die Kammer auch nicht daraus her, dass er im Testament zum Erben des Hundes bestimmt ist. Angesichts des Umstandes, dass der Erblasser ausweislich seines Testaments Eigentümer von Hausgrundstücken war, sieht die Kammer die Zuweisung des Hundes an den Beteiligten zu 1 nicht als Erbfolge im Sinne von § 1922 BGB, sondern als Vermächtnis an, wobei die Anordnung, die Aufwendungen für die Pflege des Hundes aus den Mieten der Häuser zu begleichen, eine Auflage an den oder die
Erben sein dürfte; dies ist aber im Erbscheinsverfahren weiter nicht zu prüfen.
Die Kammer kann eine Erbenstellung des Beteiligten zu 1 schließlich auch nicht daraus herleiten, dass einerseits die Erbeinsetzung des Hundes unwirksam, anderseits der Erblasser mit seinem gesetzlichen Erben, dem Beteiligten zu 2, jedenfalls zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments, zerstritten war. Aus dem Umstand, dass ein Zerwürfnis zwischen dem Erblasser und seinem Halbbruder, dem Beteiligten zu 2, möglicherweise Motiv des Versuchs war, den Hund zum Erben zu bestimmen, schließt die Kammer nicht, dass der Erblasser den Beteiligten zu 1 zum Erben bestimmt hat. Weiteres ist im vorliegenden
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zu entscheiden. Ein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Gewährung der Prozesskostenhilfe besteht nach Auffassung der Kammer nur für die Geltendmachung eigener Interessen. Dieses eigene Interesse konzentriert sich aber unbeschadet dessen, dass der zu Gunsten des Beteiligten zu 2 erteilte Erbschein aus einem anderen Grunde unrichtig sein könnte, darauf, die eigene Erbenstellung anzustreben. Ein Anlass zur Zulassung der weiteren Beschwerde besteht nicht. Die Auslegung des Testaments ist eine Entscheidung im Einzelfall; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht berührt.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Etwaige Gerichtskosten sind nach dem Gesetz anzusetzen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs.4 ZPO).